SLVO   (2) 13-36
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A-2Laufbahnbewerber13-36
 1. Gemeinsames13-14

§_13     SLVO (F)
Vorbereitungdienst

(1) Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt.

(2) 1Die Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die die Dienstbezeichnung "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendar" je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.
2Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) kann im Einvernehmen mit der beteiligten obersten Dienstbehörde andere Dienstbezeichnungen festsetzen.

§§§

§_14   SLVO (F)
Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

(1) aDie Ausbildungs- und Prüfungsordnungen werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen dieser Verordnung von den Fachministerien (2) für ihren Geschäftsbereich und für die ihrer Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (2) durch Rechtsverordnung erlassen;
bfür die Gemeinden und Gemeindeverbände erläßt die Rechtsverordnung das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (3) (§ 20 Abs.2 SBG).

(2) 1Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können nach den besonderen Erfordernissen in den Laufbahnen innerhalb der in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst andere Altersgrenzen festsetzen und über die Mindestforderungen in der Vorbildung hinausgehen.
2Neben dieser Vorbildung können weitere Kenntnisse, vor allem die Kenntnisse fremder Sprachen und die Beherrschung der Kurzschrift sowie des Maschinenschreibens, gefordert werden.

(3) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können für die Zulassung zum Aufstieg in die Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes Höchstaltersgrenzen vorschreiben.

(4) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ist vorzusehen, daß die einzelnen Leistungen mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten sind:

13 bis 15 Punkte
= sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

10 bis 12 Punkte
= gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

7 bis 9 Punkte
befriedigend (3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung;

4 bis 6 Punkte
= ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

1 bis 3 Punkte

= mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

0 Punkte
= ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

2Soweit mit anderen Bundesländern gemeinsame Prüfungsausschüsse errichtet werden, können die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen andere Noten- und Punktsysteme vorsehen.

(5) (1) 1Anträge auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst und auf Zulassung zum Aufstieg in elektronischer Form sind ausgeschlossen.
2Gleiches gilt für die Meldung zur Prüfung, den Nachweis von Leistungen, die Anfertigung von Niederschriften und Bewertungen sowie die Ausstellung von Zeugnissen.

§§§

  2. Einfacher Dienst15-17

§_15   SLVO (F)
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) 1In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. mindestens 16 und höchstens 35, als schwer behinderter Mensch (1) höchstens 40 Jahre alt ist und

  2. einen Hauptschulabschluss (2) oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt.

2Das Höchstalter von 35 Jahren erhöht sich bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren nicht vor Erreichen dieser Altersgrenze eingestellt werden konnten, um zwei Jahre je Kind.
3Entsprechendes gilt bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen außerdem die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen durch Zeugnisse

  1. über die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk oder über eine entsprechende Facharbeiterprüfung oder

  2. über eine entsprechende praktische Tätigkeit.

§§§

§_16   SLVO (F)
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens sechs Monate.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Vollendung des 16.Lebensjahres können auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

(3) Die Fachministerien (1) können für bestimmte Laufbahnen Prüfungen vorschreiben.

(4) Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, sind zu entlassen.

§§§

§_17   SLVO
Probezeit

(1) Die Probezeit dauert ein Jahr.

(2) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Vollendung des 16. Lebensjahres, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, können auf die Probezeit angerechnet werden.

§§§

  3. Mittlerer Dienst18-22a

§_18   SLVO (F)
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. mindestens 16 Jahre alt ist,

  2. mindestens einen mittleren Bildungsabschluss oder den Hauptschulabschluss (1) und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) (2) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft stellt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport fest, welcher Bildungsstand einem mittleren Bildungsabschluss entspricht.

§§§

§_19   SLVO
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens ein Jahr.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach Vollendung des 16.Lebensjahres, die für die Ausbildung förderlich sind, insoweit angerechnet werden, als der Vorbereitungsdienst ein Jahr übersteigt.

§§§

§_20   SLVO
Prüfung

(1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die Laufbahnprüfung abzulegen.

(2) Bei Beamten, die die Prüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(3) Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, kann die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

§§§

§_20a   SLVO
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

1In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer

  1. die Laufbahnprüfung (§ 20 Abs.1) abgelegt hat und

  2. a) nicht älter als 30 Jahre ist oder

    b) als Schwerbehinderter nicht älter als 40 Jahre ist.

2Das Höchstalter von 30 Jahren erhöht sich bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren nicht vor Erreichen dieser Altersgrenze eingestellt werden konnten, um zwei Jahre je Kind.
3Entsprechendes gilt bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

§§§

§_21   SLVO
Probezeit

(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre.

(2) aDienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Vollendung des 16.Lebensjahres, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat;
bes sind jedoch mindestens sechs Monate als Probezeit zu leisten.

§§§

§_22   SLVO
Aufstiegsbeamte

(1) 1Beamte des einfachen Dienstes können nach der Anstellung zu einer Laufbahn des mittleren Dienstes zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren bisherigen Leistungen für den mittleren Dienst geeignet erscheinen.
2Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.

(2) 1Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. 2Die Einführungszeit dauert mindestens ein Jahr.
3Sie kann bis zur Hälfte gekürzt werden, wenn die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben.

(3) 1Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen, die der Laufbahnprüfung entsprechen muß.
2Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(4) 1Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Dienstgeschäften des mittleren Dienstes bewährt haben.
2Die Bewährungszeit beträgt mindestens ein Jahr.
3§ 9 Abs.2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§§§

§_22a   SLVO (F)
Aufstieg für besondere Verwendungen

(1) Beamten des einfachen Dienstes kann im Rahmen eines auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstiegs auch ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen werden, wenn sie

  1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den mittleren Dienst geeignet sind,

  2. mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 5 der Besoldungsordnung A seit mindestens drei Jahren innehaben,

  3. in der letzten dienstlichen Beurteilung oder einer anlaßbezogenen Beurteilung die nach den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben,

  4. das 50., aber noch nicht das 59. (1) Lebensjahr vollendet haben.

(2) 1Die Entscheidung über die Zulassung trifft für die Beamten des Landes die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen (2), für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die für die Einennung zuständige Stelle.
2Die Zulassung setzt voraus, daß ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem Verwendungsbereich rechtfertigt.

(3) 1Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten, deren fachliche Anforderungen der Beamte aufgrund fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung erfüllen kann.
2aDiese sind grundsätzlich dem ersten Beförderungsamt zugeordnet;
2bAusnahmen bis zum zweiten Beförderungsamt können aufgrund der besonderen Eignung des Beamten zugelassen werden.
3Die oberste Dienstbehörde legt im Einvernehmen mit dem für die Regelung der Laufbahn zuständigen Ministerium (3) die für den Aufstieg für besondere Verwendungen geeigneten Verwendungsbereiche fest.

(4) Mit der Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn erwerben die Beamten die Befähigung für den Verwendungsbereich dieser Laufbahn.

§§§

  4. Gehobener Dienst23-29

§_23   SLVO (F)
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen Dienstes kann eingestellt werden, wer

  1. mindestens 18 Jahre alt ist und

  2. eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.

(2) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft stellt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1) fest, welcher Bildungsstand dem zu einem Hochschulstudium berechtigenden Bildungsstand entspricht.

§§§

§_24   SLVO
(entfallen)

§§§

§_25   SLVO
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.

(2) 1Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder einem gleichstellenden Studiengang den Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind.
2Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten.
3aDie berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben;
3bder Anteil der praktischen Ausbildung darf eine Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten.

(3) 1Der Vorbereitungsdienst kann auf eine Ausbildung an fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben beschränkt werden, wenn der Erwerb der wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind, durch eine insoweit als geeignet anerkannte Prüfung als Abschluß eines Studiengangs an einer Hochschule nachgewiesen worden ist.
2Anrechenbar sind Studienzeiten von der Zeitdauer, um die nach Satz 1 der Vorbereitungsdienst gekürzt ist.
3Gegenstand der Laufbahnprüfung sind Ausbildungsinhalte des berufspraktischen Vorbereitungsdienstes.

§§§

§_26   SLVO
Prüfung

(1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die Laufbahnprüfung abzulegen.

(2) Bei Beamten, die die Prüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(3) Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, kann die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

§§§

§_26a   SLVO (F)
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

1In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer

  1. die Laufbahnprüfung (§ 26 Abs.1) abgelegt hat und

  2. a) nicht älter als 32 Jahre ist oder

    b) als schwer behinderter Mensch (1) nicht älter als 40 Jahre ist.

2Das Höchstalter von 32 Jahren erhöht sich bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren nicht vor Erreichen dieser Altersgrenze eingestellt werden konnten, um zwei Jahre je Kind.
3Entsprechendes gilt bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

§§§

§_27   SLVO
Probezeit

(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre.

(2) aDienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat;
bes ist jedoch mindestens ein Jahr Probezeit zu leisten.

§§§

§_28   SLVO
Aufstiegsbeamte

(1) 1Beamte des mittleren Dienstes können zu einer Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie

  1. eine Dienstzeit (§ 10 Abs.6) von drei Jahren zurückgelegt haben,

  2. nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen und

  3. an einem von der obersten Dienstbehörde geregelten Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.

2Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr.3 gilt nicht für Beamte, die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen.

(3) 1Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
2Die Einführungszeit dauert drei Jahre.
3Die Einführungszeit kann nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung insoweit gekürzt werden, als die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit bereits hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben haben, jedoch nach Bestehen einer höchstens auf ein Jahr und sechs Monate.

(4) 1Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen, die der Laufbahnprüfung entsprechen muß.
2Beamte, die die Planung endgültig nicht bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.

(5) 1Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes darf den Beamten erst verliehen werden, wenn sie sich in Dienstgeschäften des gehobenen Dienstes bewährt haben.
2Die Bewährungszeit beträgt mindestens ein Jahr.
3§ 9 Abs.2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.

§§§

§_28a   SLVO (F)
Aufstieg für besondere Verwendungen

(1) Beamten des mittleren Dienstes kann im Rahmen eines auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstiegs auch ein Amt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn sie

  1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet sind,

  2. ein Amt der Besoldungsgruppe 9 der Besoldungsordnung A seit mindestens vier Jahren innehaben,

  3. in der letzten dienstlichen Beurteilung, die nach den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben,

  4. adas 50., aber noch nicht das 59. (1) Lebensjahr vollendet haben;
    bfür Beamte des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten tritt an die Stelle des 50.Lebensjahres das 45.Lebensjahr. (2)

(2) 1Die Entscheidung über die Zulassung trifft für die Beamten des Landes die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen (3), für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen, der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die für die Ernennung zuständige Stelle.
2Die Zulassung setzt voraus, daß ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem Verwendungsbereich rechtfertigt.

(3) 1Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten, deren fachliche Anforderungen der Beamte aufgrund fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung erfüllen kann.
2aDiese sind grundsätzlich dem ersten Beförderungsamt zugeordnet;
2bAusnahmen bis zum zweiten Beförderungsamt können aufgrund der besonderen Eignung des Beamten zugelassen werden.
3Die oberste Dienstbehörde legt im Einvernehmen mit dem für die Regelung der Laufbahn zuständigen Ministerien (4) die für den Aufstieg für besondere Verwendungen geeigneten Verwendungsbereiche fest.

(4) Mit der Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn erwerben die Beamten die Befähigung für den Verwendungsbereich dieser Laufbahn.

§§§

§_28b   SLVO (F)
Aufstieg für besondere Verwendungen für die Steuerbeamten (1)

(1) Beamte des mittleren Dienstes können zur Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung zugelassen werden, wenn sie

  1. an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben,

  2. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähigkeiten und ihrer Persönlichkeit für den Aufstieg geeignet erscheinen,

  3. das 40.Lebensjahr vollendet haben,

  4. mindestens das zweite Beförderungsamt inne haben,

  5. über eine überdurchschnittliche Beurteilung verfügen,

  6. in einer sechsmonatigen praxisbegleitenden Aufstiegsausbildung mit abschließender Prüfung die Befähigung zum gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung nachgewiesen haben und

  7. eine Mindestdienstzeit in der Finanzverwaltung von zwölf Jahren nachweisen können.

(2) Beamten, die nach Absatz 1 für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der Steuerverwaltung zugelassen wurden, können nur Ämter bis zur Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A verliehen werden.

§§§



§_29   SLVO
Beförderung

Ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit (§ 10 Abs.6) von acht Jahren einschließlich der Anrechnungszeiten (§ 10 Abs.7) zurückgelegt haben.

§§§

  5. Höherer Dienst§§ 30 - 36

§_30   SLVO
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer ein nach § 21 Abs.4 Satz 2 SBG geeignetes, mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule mit einer Prüfung abgeschlossen hat.

§§§

§_31   SLVO
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.

(2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung sind für die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen ersten Staats- oder Hochschulprüfung und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen einer dieser Prüfungen zurückgelegt und für die Ausbildung förderlich sind, können nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung bis zu einem Jahr auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

§§§

§_32   SLVO
Prüfung

(1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die Laufbahnprüfung abzulegen.

(2) Bei Beamten, die die Prüfung bestehen oder endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§§§

§_33   SLVO (F)
Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe

(1) 1In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer

  1. die Laufbahnprüfung (§ 32 Abs.1) abgelegt hat und

  2. nicht älter als 35, im technischen Schuldienst oder als schwer behinderter Mensch (1) nicht älter als 40 Jahre ist.

2Das Höchstalter von 35 Jahren erhöht sich bei Bewerbern, die wegen Betreuung mindestens eines mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren nicht vor Erreichen dieser Altersgrenze eingestellt werden konnten, um zwei Jahre je Kind.
3Entsprechendes gilt bei der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder.

(2) 1Für Beamte besonderer Fachrichtungen, bei denen auf Grund einer Rechtsverordnung der Landesregierung nach § 29 SBG vom Vorbereitungsdienst und von der Laufbahnprüfung abgesehen ist, tritt an die Stelle der Laufbahnprüfung (Absatz 1 Nr.1) die Abschlußprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule.
2In das Beamtenverhältnis auf Probe kann in diesen Fällen übernommen werden, wer nicht älter als 40, als schwer behinderter Mensch (2) nicht älter als 45 Jahre ist.

(3) Das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft (1) bei Geistlichen, welche Prüfung der Laufbahnprüfung gleichzustellen ist.

§§§

§_34   SLVO
Probezeit

(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre.

(2) aDienstzeiten im öffentlichen Dienst nach Erwerb der Befähigung (§ 6 Abs.1) sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen hat;
bes ist jedoch mindestens ein Jahr Probezeit zu leisten.

§§§

§_35   SLVO
Aufstiegsbeamte

(1) 1Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung darf Beamten des gehobenen Dienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheinen, verliehen werden, wenn

  1. ihnen seit mindestens einem Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe 12 der Besoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen ist,

  2. sie eine Dienstzeit (§ 10 Abs.6) von zehn Jahren zurückgelegt haben,

  3. sie in den beiden letzten dienstlichen Beurteilungen, die jeweils zwei Jahre auseinander liegen müssen, die nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben,

  4. sie das 58.Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

  5. sie eine Einführungszeit zurückgelegt haben.

2Abweichend von Satz 1 Nr.3 kann Beamten ein Amt nach Satz 1 verliehen werden, die

  1. in der letzten dienstlichen Beurteilung nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 oder eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt die nach den jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben,

  2. an einem von der für die Ernennung von Beamten des höheren Dienstes zuständigen Stelle geregelten Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben,

(2) Mit der Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn erwerben die Beamten die Befähigung für diese Laufbahn.

(3) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.

(4) 1Die Entscheidung über die Zulassung zur Einführungszeit trifft die für die Einstellung von Beamten des höheren Dienstes zuständige Stelle.
2Diese Entscheidung darf frühestens nach Ablauf der in Absatz 1 Satz 1 Nr.2 vorgeschriebenen Zeit getroffen werden.
3Die Einführungszeit dauert drei Jahre.
4Sie kann insoweit gekürzt werden, als die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn erforderlich sind, erworben haben.
5Bei Beamten, die das Diplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie besitzen, verringert sich die Einführungszeit um ein Jahr.
6Die Mindesteinführungszeit beträgt zwei Jahre.

(5) 1Der Beamte hat während der Einführungszeit drei Ausbildungsabschnitte von einer Mindestdauer von drei Monaten außerhalb seines bisherigen Aufgabengebietes zu durchlaufen, wobei mindestens ein Ausbildungsabschnitt außerhalb der eigenen Verwaltung zurückzulegen ist.
2aEr hat zusätzlich an einem Lehrgang von angemessener Dauer teilzunehmen, in dem die für die neue Laufbahn notwendigen theoretischen Kenntnisse vermittelt werden;
2bLeistungsnachweise sind zu fordern.

§§§

§_35a   SLVO (F)
Aufstieg für besondere Verwendungen

(1) Beamten des gehobenen Dienstes kann im Rahmen eines auf einen bestimmten Verwendungsbereich beschränkten Aufstiegs auch ein Amt der nächsthöheren Laufbahn derselben Fachrichtung verliehen werden, wenn sie

  1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den höheren Dienst geeignet sind,

  2. ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsordnung A seit mindestens fünf Jahren innehaben,

  3. in der letzten dienstlichen Beurteilung die nach den jeweiligen Beurteilungsrichtlinien beste Beurteilungsnote erhalten haben,

  4. das 50., aber noch nicht das 59. (1) Lebensjahr vollendet haben.

(2) 1Die Entscheidung über die Zulassung trifft die für die Einstellung von Beamten des höheren Dienstes zuständige Stelle.
2Die Zulassung setzt voraus, daß ein dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem Verwendungsbereich rechtfertigt.

(3) 1Der Verwendungsbereich umfaßt Dienstposten, deren fachliche Anforderungen der Beamte aufgrund fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung erfüllen kann.
2aDiese sind grundsätzlich dem ersten Beförderungsamt zugeordnet;
2bAusnahmen bis zum zweiten Beförderungsamt können aufgrund der besonderen Eignung des Beamten zugelassen werden.
3Die oberste Dienstbehörde legt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport und dem Ministerium der Finanzen (2) die für den Aufstieg für besondere Verwendungen geeigneten Verwendungsbereiche fest.

(4) Mit der Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn erwerben die Beamten die Befähigung für den Verwendungsbereich dieser Laufbahn.

§§§

§_36   SLVO
Beförderung

Ein Amt der Besoldungsgruppe 16 der Besoldungsordnung A oder einer entsprechenden Besoldungsgruppe anderer Besoldungsordnungen oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit (§ 10 Abs.6) von sechs Jahren einschließlich der Anrechnungszeiten (§ 10 Abs.7) zurückgelegt haben.

§§§

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