SDSG   (5)  
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 Strafen 

§ 35   SDSG (F)
Straftaten (1)

(1) 1Wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind, gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen,

  1. erhebt, speichert, verändert, weitergibt, zur Einsichtnahme oder zum Abruf bereithält, löscht oder nutzt,

  2. abruft, einsieht, sich verschafft oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre Weitergabe an sich oder andere veranlaßt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
2Der Versuch ist strafbar.

(2) Absatz 1 findet nur Anwendung, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

[   Motive   ]

§§§


§ 36   SDSG (F)
Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt von diesem Gesetz geschützte Personenbezogenen Daten, die nicht offenkundig sind,

  1. erhebt, speichert, verändert, weitergibt, zur Einsichtnahme oder zum Abruf bereithält, löscht oder nutzt,

  2. abruft, einsieht, sich verschafft oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen ihre Weitergabe an sich oder andere veranlaßt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro (2) geahndet werden.

[   Motive   ]

§§§


§ 37   SDSG (F)
Übergangsvorschriften (1)

(1) In Akten, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhanden waren, ist die Berichtigung, Sperrung oder Löschung nur vorzunehmen, wenn die datenverarbeitende Stelle deren Voraussetzungen bei der Erfüllung ihrer laufenden Aufgaben oder auf Grund eines Überprüfungsersuchens der oder des Betroffenen feststellt.

(2) (2) Soweit landesrechtliche Vorschriften noch den Begriff "Datei" verwenden, ist Datei

  1. eine Sammlung von Daten, die ohne Rücksicht auf die Art der Speicherung durch automatisierte Verfahren ausgewertet werden kann (automatisierte Datei) oder

  2. eine gleichartig aufgebaute Sammlung von Daten, die nach bestimmten Merkmalen geordnet und ausgewertet werden kann (nicht automatisierte Datei).

(3) ...(3)



[   Motive   ]

§§§


§ 38   SDSG (F)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) (2)

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.


[   Motive   ]

§§§


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