SAWG  
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BS-Nr.2128-2

Gesetz Nr.1401

Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz

(SAWG)

vom 26.11.97 (Amtsbl_97,1352)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.14 des Gesetzes Nr.1833 zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften
vom 16.07.14 (Amtsbl_I_14,326)

bearbeitet und verlinkt (208)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2014 ]       [ 2009 ]       [ 2007 ]       [ 2006 ]

§§§


 Allgemeines 

§_1   SAWG (F)
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (2)

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung auf Abfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz) vom 24. Februar 2012 (BGBl.I S.212), zuletzt geändert durch § 44 Absatz 4 des Gesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl.I S.1324, 3753), in der jeweils geltenden Fassung.

§§§



§_2   SAWG (F)
Ziele des Gesetzes (1)

(1) Ziel des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.

(2) 1Im Sinne einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung sind Abfälle vorrangig zu vermeiden. Für nicht vermeidbare Abfälle sind Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung in folgender Reihenfolge zu treffen:

  1. Vorbereitung zur Wiederverwendung,

  2. Recycling,

  3. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,

  4. Beseitigung.

2Der Vorrang der Verwertung von Abfällen entfällt, wenn deren Beseitigung den Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes am besten gewährleistet.

§§§



§_3   SAWG (F)
Pflichten der öffentlichen Hand

(1) (2) 1Die Behörden des Saarlandes, die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Gemeinden, die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene (öffentliche Hand) haben unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vorbildhaft zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft im Einklang mit der Abfallhierarchie nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes beizutragen.
2Die öffentliche Hand wirkt auf alle juristischen Personen des Privatrechts ein, an denen eine Beteiligung besteht, damit diese in gleicher Weise verfahren.

(2) (3) 1Die öffentliche Hand hat bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien, Ge- und Verbrauchsgütern, bei Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen sowie bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen darauf hinzuwirken, Erzeugnissen den Vorzug zu geben, die

  1. mit rohstoffschonenden oder abfallarmen Produktionsverfahren hergestellt sind,

  2. durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder durch Recycling hergestellt sind,

  3. aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind,

  4. langlebig und reparaturfreundlich sind,

  5. im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder schadstoffärmeren Abfällen führen oder

  6. sich im besonderen Maße zur umweltverträglichen, insbesondere energiesparenden Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung, eignen.

2Rechtsansprüche Dritter werden dadurch nicht begründet.

(3) 1Soweit die öffentliche Hand Dritten Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellt oder Zuwendungen bewilligt, ist auf eine Handhabung entsprechend Absatz 2 hinzuwirken.
2Bei Veranstaltungen in Einrichtungen der öffentlichen Hand oder bei Sondernutzungen im öffentlichen Raum soll die zuständige Behörde nach Abwägung aller Belange darauf hinwirken, dass Speisen und Getränke in wiederverwendbaren Verpackungen und Behältnissen ausgegeben werden und die Verwendung von Einwegmaterialien, insbesondere Einweggeschirr, ausgeschlossen wird.
3Entsprechende Bestimmungen können in den Benutzungssatzungen oder -ordnungen getroffen werden.

(4) ...(4)

§§§



§_4   SAWG (F)
Pflichten der Allgemeinheit

(1) (2) Alle Beteiligten sollen durch ihr Verhalten dazu beitragen, dass Abfälle möglichst vermieden und nicht vermiedene Abfälle im Einklang mit der Abfallhierarchie nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verwertet werden.

(2) 1Bei der Errichtung und beim Abbruch baulicher Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 der Landesbauordnung (1) ist sicherzustellen, dass die anfallenden Bauabfälle (Baustellenabfälle, Bauschutt, Bodenaushub und Straßenaufbruch) verwertet werden können, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
2Die Abfälle sind grundsätzlich auf der Baustelle zu trennen und getrennt zu halten, soweit dies zu deren Verwertung oder Beseitigung erforderlich, technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(3) Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen (3) sind nach ihrer Art von anderen Abfällen getrennt dem öffentlich - rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen, soweit die Erzeuger oder Besitzer zu einer Verwertung nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.

(4) ...(4)

§§§



 Träger 
 Öffentliche Träger (F)  

§_5   SAWG (F)
Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (6)

(1) 1Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinne von § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (7) sind die Gemeinden und der Entsorgungsverband Saar (EVS).
2Sowohl der EVS als auch die nach § 3 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (EVSG) vom 26. November 1997 (Amtsbl. S.2588), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.Juli 2014 (Amtsbl.I S.326), (7) ausgeschiedenen Gemeinden sollen zur Erledigung der ihnen obliegenden Aufgaben ein Entsorgungssystem wählen, welches vorrangig Anreize zur Reduzierung des Abfallaufkommens schafft (2).

(2) Die Gemeinden sind als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zur Erfüllung folgender Aufgaben verpflichtet:

  1. die Beseitigung von Erdmassen und Bauschutt, soweit eine Verwertung nicht durch Dritte sichergestellt ist,

  2. (8) das Sammeln von Grünschnitt, Laub, Ästen, Strauchwerk und vergleichbaren Materialien und deren Verwertung, Letztere jedoch nur bis zur Übernahme durch den Entsorgungsverband Saar nach Maßgabe des § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar nach Ablauf der Übergangsfrist aus § 18 Absatz 2 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar.

(3) 1Der EVS ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger zur Erfüllung der Aufgaben der überörtlichen Abfallbewirtschaftung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (9) verpflichtet.
2Dies gilt auch für Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung, soweit sich aus den Absätzen 2 und 4 (10) sowie aus § 3 EVSG (4) nichts anderes ergibt.
3Von den Gemeinden angelieferte Abfälle aus der Entleerung von Straßenabfallbehältern sind vom EVS kostenlos anzunehmen.

(4) (11) 1Die Gemeinden haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger Aufgaben der örtlichen Abfallentsorgung anstelle des EVS über die in Absatz 2 genannten Fälle hinaus wahrzunehmen, soweit sie nach Maßgabe des § 3 des Gesetzes über den Entsorgungsverband Saar (12) aus dem EVS ausgeschieden sind.
2Dies gilt insbesondere für die Erfüllung folgender Aufgaben:

  1. das Einsammeln und Befördern von Abfällen, die in ihrem Gebiet anfallen,

  2. (13) Das Einsammeln und die ordnungsgemäße Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle aus privaten Haushaltungen und

  3. die Förderung von privaten Maßnahmen zur Vermeidung, Schadstoffminimierung und Verwertung von Abfällen, insbesondere der ordnungsgemäßen und schadlosen Eigenverwertung durch Kompostierung.

(5) (11) 1Die Gemeinden können sich Dritter bedienen, insbesondere Kapitalgesellschaften gründen und sich an ihnen beteiligen.
2Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Zweckverbände oder Arbeitsgemeinschaften nach dem Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen, um einen Entsorgungsverbund zu schaffen.

§§§



§_6   SAWG (F)
Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (1)

(1) 1Die Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten sich insbesondere nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und den Bestimmungen dieses Gesetzes.
2Sie sind nach Maßgabe des § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu erfüllen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger unterstützen in ihrem Aufgabengebiet die Abfallhierarchie nach § 6 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(3) Soweit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Aufgaben aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung nach § 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes übertragen sind, wirken sie an der Erfüllung der Produktverantwortung im Sinne des § 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit.

(4) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger trifft eine Abfallberatungspflicht nach Maßgabe des § 46 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(5) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, Systeme zur Erfassung und Verwertung einzuführen.
2Die Verpflichtung entfällt, soweit entsprechende privatwirtschaftliche Erfassungssysteme eingerichtet sind.

(6) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben Anlagen zu errichten und zu betreiben, in denen die nach Ausschöpfung der Möglichkeiten nach § 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes verbleibenden Abfälle so behandelt werden, dass sie verwertet oder nach dem Stand der Technik umweltverträglich abgelagert werden können.

§§§



§_7   SAWG (F)
Satzungen zur Regelung der Abfallbewirtschaftung (1)

(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln im Rahmen der Überlassungspflichten nach § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (2) durch Satzung für ihr Gebiet den Anschluss an die Einrichtungen der Abfallverwertung und Abfallbeseitigung und die Benutzung dieser Einrichtungen.
2aDie Satzungen können Anschluss- und Benutzungszwang vorschreiben;
2b§ 22 KSVG gilt entsprechend.
3Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können insbesondere bestimmen, in welcher Art, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind.
4Dabei kann bestimmt werden, dass mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorhanden sein muss und Abfälle an zentralen Sammelstellen zu überlassen sind, soweit das Einsammeln am Anfallort nur mit erheblichem Aufwand möglich und das Verbringen zur Sammelstelle den Besitzern zumutbar ist.
5Unbeschadet des Satzungsrechts des EVS kann aus Gründen des öffentlichen Wohls durch Satzung der Gemeinden mit Anschluss- und Benutzungszwang geregelt werden, dass die Abfallgefäße vom Standort abgeholt und nach dem Entleeren wieder zurückgebracht (Vor- und Nachkommando) werden.

(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die Grundstückseigentümer, die zur Nutzung dinglich Berechtigten, die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen durch Satzung zur getrennten Überlassung zu verpflichten, soweit

  1. ihnen selbst (f) in einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (3) eine Pflicht zur stofflichen Verwertung auferlegt ist,

  2. die getrennte Erfassung zur besseren Verwertung der Abfälle erforderlich ist,

  3. die getrennte Erfassung der Abfälle der ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung (4) förderlich ist oder

  4. die getrennte Erfassung der Abfälle in einer Rechtsverordnung nach § 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (5) vorgeschrieben ist.

2In der Satzung kann weiter bestimmt werden, in welcher Weise die Grundstückseigentümer, die zur Nutzung dinglich Berechtigten, die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen darzulegen haben, dass sie zu einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (6) in der Lage sind.

(3) 1Zur Durchführung des Absatzes 1 übermitteln die Gemeinden im Einzelfall Name, Vorname, Wohnort, Straße und Hausnummer der Gebührenpflichtigen an den EVS.
2Soweit die erforderlichen Daten nicht bekannt sind, dürfen diese aus dem Melderegister übermittelt werden.

§§§



§_8   SAWG (F)
Gebühren

(1) 1Der EVS und die Gemeinden erheben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die Erfüllung der ihnen zugewiesenen Aufgaben kostendeckende Gebühren, es sei denn, für die Aufgabenerfüllung werden Beiträge oder privatrechtliche Entgelte geleistet.
2Die Befugnis der Gemeinden, Gebühren festzusetzen und zu erheben, umfasst den Bereich, in dem sie selbst Aufgaben wahrnehmen und, wenn sie nach § 3 Abs.1 EVSG ausgeschieden sind, den Bereich der Aufgaben, der dem EVS obliegt.

(2) Zu den Kosten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zählen insbesondere auch die Kosten

  1. der langfristigen Sicherstellung ausreichender Kapazitäten an Abfallentsorgungsanlagen, auch wenn diese noch nicht nutzbar sind,

  2. für Planungen von Abfallentsorgungsanlagen, die nicht zur Verwirklichung kommen, wenn

    1. die Planung bei der Auftragserteilung dem Abfallwirtschaftskonzept nach § 20 dieses Gesetzes entsprochen hat und für die planerische und wirtschaftlich sachgerechte Ausgestaltung der Einrichtung erforderlich und

    2. der Verzicht auf die Verwirklichung der Planung durch sachgerechte planerische und wirtschaftliche Erwägungen gerechtfertigt war,

  3. zur Bildung von Rückstellungen für vorhersehbare Nachsorgemaßnahmen für Abfallentsorgungsanlagen,

  4. der Nachsorge für stillgelegte Deponien, soweit dafür keine Rückstellungen gebildet wurden oder diese nicht ausreichen und

  5. von Programmen zur Förderung der Abfallvermeidung und Eigenverwertung durch private Haushaltungen.

(3) 1Die Gebühren sollen so bemessen und gestaffelt werden, dass wirksame Anreize zur Erreichung oder Förderung der Ziele nach den §§ 1 und 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (4) sowie § 2 dieses Gesetzes geschaffen werden.
2Bei der Ausgestaltung der Gebührenmaßstäbe können öffentliche Belange berücksichtigt werden.

(4) 1In den Gebühren der nach § 3 Abs.1 EVSG ausgeschiedenen Gemeinden sind die von ihnen an den EVS jeweils zu entrichtenden Beiträge eingeschlossen.
2Die Abfallbewirtschaftung (5) durch die Gemeinden ist eine öffentliche Einrichtung, für die Sonderrechnungen zu führen sind.
3§ 14 Abs.2 Satz 3 bis 6 und Abs.4 EVSG gelten entsprechend.

(5) (3) 1Die Gemeinden, die nicht nach § 3 Abs.1 EVSG ausgeschieden sind, haben dem EVS die zur Festsetzung der Gebühren durch den EVS erforderlichen Daten über die Gebührenpflichtigen zur Verfügung zu stellen.
2Der EVS speichert diese Daten. Näheres über Art und Umfang der dem EVS zur Verfügung zu stellenden und von diesem zu speichernden Daten regelt die Gebührensatzung des Verbandes.
3Der Gebührenpflichtige hat der Gemeinde die notwendigen Angaben zu machen.
4Die Gebühr ruht als öffentliche Last auf dem an die öffentliche Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück des Gebührenpflichtigen.
5Die Gebühren, die auf Abfallentsorgungsanlagen zu erheben sind, werden vom EVS oder beauftragten Dritten erhoben.

(6) (2) Wer an einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für die Abfallbewirtschaftung (6) Gebühren auf der Grundlage des Absatzes 1 oder privatrechtliche Entgelte im Sinne von § 44 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (6) zu entrichten hat, kann bei dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Informationen einsehen, die dieser der zuständigen Behörde nach § 44 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (6) zur Verfügung gestellt hat.

(7) (2) Absatz 6 gilt in Bezug auf Informationen, die ein privater Betreiber einer Deponie der zuständigen Behörde nach § 44 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (7) zur Verfügung gestellt hat, entsprechend.

§§§



§_9   SAWG (F)
Betretungsrecht

1Die Beauftragten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen in Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke, auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, betreten, um die Einhaltung abfallrechtlicher Verpflichtungen im Sinne des § 19 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (1) zu prüfen.
2Geschäfts- und Betriebsgrundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Wohnräume dürfen ohne Einverständniserklärung des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden (2).
3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt (2).

§§§



§_10   SAWG (F)
Illegal lagernde Abfälle auf der Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken

(1) 1Abfälle, die auf für die Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken illegal lagern, sind von den Gemeinden zusammenzutragen und zu entsorgen, wenn Maßnahmen gegen Verursacher nicht möglich oder nicht hinreichend erfolgversprechend sind, keine andere Person oder öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Entsorgung oder kostenpflichtigen Überlassung an die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet ist und die Abfälle das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen.
2Der Allgemeinheit frei zugänglich sind solche Grundstücke, deren Betreten jedermann ungehindert möglich ist und bei denen der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte kraft besonderer gesetzlicher Vorschriften das Betreten zu dulden hat.
3Satz 1 gilt auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, soweit die in § 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (1) genannten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Abfälle, die im Wald oder in der übrigen freien Landschaft illegal lagern, soweit der Waldbesitzer oder der Eigentümer der in der freien Landschaft liegenden Grundstücke die Lagerung der Abfälle nicht selbst verursacht oder geduldet hat.

(3) (2) 1Eigentümer und Besitzer von Grundstücken nach Absatz 1 sind verpflichtet, ihnen bekannt gewordene illegale Lagerungen und Ablagerungen auf ihren Grundstücken unverzüglich der Gemeinde zu melden.
2§ 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.

(4) (2) Abfälle, die im Bereich von Straßen außerhalb geschlossener Ortslagen anfallen, sind vom Träger der Straßenbaulast zusammenzutragen und zur Entsorgung durch die Gemeinden bereitzustellen.

(5) (2) Für nach den Absätzen 1 bis 3 von den Gemeinden eingesammelte Abfälle ist der EVS zur kostenlosen Annahme der Abfälle an einem zwischen den Beteiligten abgestimmten Ort verpflichtet, soweit er dafür über eine zugelassene Entsorgungsanlage verfügt.

(6) (2) 1Gesetzliche oder aufgrund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift begründete Unterhaltungs-, Verkehrssicherungs- und Reinigungspflichten bleiben unberührt.
2Für das Einsammeln und Befördern von Abfällen, die auf für die Allgemeinheit frei zugänglichen Grundstücken illegal lagern, findet § 8 Abs.1 keine Anwendung.

§§§



§_11   SAWG (F)
Illegal lagernde Abfälle auf sonstigen Grundstücken

Abfälle, die illegal auf nicht frei zugänglichen Grundstücken im Sinne des § 10 Abs.1 lagern, sind vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks den Entsorgungsträgern, soweit eine Überlassungspflicht gemäß § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (1) oder eine Andienungspflicht nach diesem Gesetz besteht, zur Entsorgung zu überlassen oder anzudienen, wenn Maßnahmen der zuständigen Behörden gegen die verursachende Person nicht möglich oder nicht hinreichend erfolgversprechend sind und keine andere Person aufgrund eines bestehenden Rechtsverhältnisses zur Überlassung oder Andienung verpflichtet ist.

§§§



 Sonderabfallentsorgung (F) 

§_12 bis § 17   SAWG (F)
(aufgehoben)

§§§



 Abfallwirtschaftsplan 

§_18   SAWG (F)
Abfallwirtschaftsplan (4)

(1) 1Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz stellt den Abfallwirtschaftsplan nach § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auf.
2Dabei sind, soweit erforderlich, die Abfallwirtschaftskonzepte der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu berücksichtigen.

(2) 1Der Abfallwirtschaftsplan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen.
2Er kann in sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
3Er hat mindestens die zwingenden Festlegungen des § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu enthalten und ist nach Maßgabe der §§ 31 und 32 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufzustellen.
4Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze und Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(3) Bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans sind neben den in § 31 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Genannten, soweit in ihren Belangen berührt, zu beteiligen:

  1. das Ministerium für Finanzen und Europa, das Ministerium der Justiz und das Ministerium für Inneres und Sport,

  2. der Regionalverband Saarbrücken,

  3. die fachlich berührten Behörden,

  4. die nach § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände,

  5. die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die Landwirtschaftskammer und die Arbeitskammer des Saarlandes sowie

  6. die benachbarten Länder nach Maßgabe des § 31 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und Nachbarstaaten nach Maßgabe von Artikel 31 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und das Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312, S.3, berichtigt ABl. L 127, S.24).

(4) 1Der Abfallwirtschaftsplan kann nach Maßgabe des § 30 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz für verbindlich erklärt werden.
2Die verbindlichen Festlegungen sind von den Behörden und Planungsträgern sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen im Gebiet des Landes zugrunde zu legen.
3Ein Vorhaben, das nach verbindlicher Erklärung eines Abfallwirtschaftsplans auf einem Grundstück durchgeführt wird, dessen Inanspruchnahme für jedermann erkennbar in diesem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesen war, bleibt bei der Festsetzung der Enteignungsentschädigung unberücksichtigt.

(5) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Abfallwirtschaftsplan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen, wenn dies mit den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsplans vereinbar ist und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.

(6) 1Einzugsbereich der in einem nach Absatz 4 für verbindlich erklärten Abfallwirtschaftsplan dargestellten Abfallentsorgungsanlagen ist das Saarland.
2Abfälle, die außerhalb des Saarlandes angefallen sind, dürfen in diesen Anlagen nur beseitigt werden, wenn der Abfallwirtschaftsplan dies zulässt oder das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz dies genehmigt.

§§§



§_18a   SAWG (F)
Abfallvermeidungsprogramm (1)

1Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz beteiligt sich an der Erstellung des Abfallvermeidungsprogrammes des Bundes nach § 33 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
2Soweit keine Beteiligung am Abfallvermeidungsprogramm des Bundes vorgenommen wird, erstellt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz nach Maßgabe des § 33 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein eigenes Abfallvermeidungsprogramm.

§§§



§_19   SAWG (F)
(weggefallen) (6)

§§§



§_20   SAWG (F)
Abfallwirtschaftskonzepte (1)

(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 5 erstellen jeweils für ihren Aufgabenbereich Abfallwirtschaftskonzepte gemäß § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
2Die Abfallwirtschaftskonzepte sind aufeinander abzustimmen und erstmals bis zum 8. August 2015 zu erstellen.

(2) Das Abfallwirtschaftskonzept hat zu enthalten:

  1. Angaben über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gegenwärtig und voraussichtlich in den nächsten zehn Jahren zu verwertenden und zu beseitigenden Abfälle,

  2. die Darstellung der getroffenen und geplanten Maßnahmen der Abfallvermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings, der sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der Abfälle in ihrer zeitlichen Abfolge,

  3. den Nachweis einer zehnjährigen Entsorgungssicherheit beim EVS und einer fünfjährigen Entsorgungssicherheit bei den Gemeinden,

  4. die Darlegung der vorgesehenen Entsorgungswege,

  5. Angaben zur notwendigen Standort- und Anlagenplanung sowie

  6. die Kostenschätzung der geplanten Maßnahmen.

(3) Die Abfallwirtschaftskonzepte sind alle fünf Jahre oder bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben.

§§§



§_21   SAWG (F)
Abfallbilanzen (2)

1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger erstellen jährlich zum 31. März jeweils für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über die Vorbereitung zur Wiederverwendung, über das Recycling, über die sonstige Verwertung sowie über die Beseitigung der ihnen überlassenen Abfälle unter Angabe von deren Art, Menge, Herkunft und Verbleib.
2Soweit Abfälle beseitigt wurden, ist dies im Hinblick auf die in § 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Vorgaben darzulegen und die mangelnde Verwertbarkeit dieser Abfälle zu begründen.

§§§



§_22   SAWG (F)
Öffentlichkeit von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen

Die Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen sind dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (1) (2) vorzulegen und in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

§§§

 Abfallentsorgungsanlagen 

§_23   SAWG (F)
Veränderungssperre

(1) 1Wird für eine öffentlich zugängliche Abfallentsorgungsanlage ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz durchgeführt, so dürfen vom Beginn der Auslegung der Pläne oder des Antrages und der Unterlagen oder von der Bestimmung der Einwendungsfrist an gegenüber den Betroffenen in den Fällen des § 73 Abs.3 Satz 2, Abs.4 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz bis zum Abschluss des Verfahrens auf den von der geplanten Anlage betroffenen Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Errichtung der Anlage erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden.
2Veränderungen, die auf rechtlich zulässige Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher rechtmäßig ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.

(2) 1Ab Beginn der Auslegung der Pläne im Raumordnungsverfahren kann das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (1) (4) für die von der geplanten öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlage betroffenen Flächen eine Veränderungssperre anordnen, wenn diese zur Sicherung des Standortes erforderlich ist.
2Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) 1Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer oder die sonst zur Nutzung Berechtigten für danach entstehende Vermögensnachteile vom Träger der öffentlich zugänglichen Abfallentsorgungsanlage eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
2Die Eigentümer können anstelle der Geldentschädigung nach Satz 1 auch die Übernahme der von der Planfeststellung oder Genehmigung betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücksflächen in der bisherigen oder in einer anderen zulässigen Art zu nutzen.
3Kommt eine Einigung über die Übernahme nicht zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen.
4Im Übrigen gilt § 25.

(4) 1Zur Sicherung der Planung neuer oder der geplanten Erweiterung bestehender öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen kann das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (2) (5) auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplans Planungsgebiete festlegen.
2Für diese gelten die Absätze 1 und 3 entsprechend.
3Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder des Antrags und der Unterlagen im Genehmigungsverfahren nach § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz oder mit der Bestimmung der Einwendungsfrist in den Fällen des § 73 Abs.3 Satz 2, Abs.4 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz außer Kraft.
4Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist nach Absatz 3 anzurechnen.

(5) 1Die Festlegung eines Planungsgebiets ist in den Gemeinden, deren Gebiet betroffen wird, auf ortsübliche Weise bekannt zu machen.
2Mit der Bekanntmachung tritt die Festlegung in Kraft.
3Die Planungsgebiete sind in Karten einzutragen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.

(6) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (3) (6) kann im Einzelfall Ausnahmen von der Veränderungssperre nach den Absätzen 1, 2 und 4 zulassen, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen und die Einhaltung der Veränderungssperre zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

§§§



§_24   SAWG (F)
Erkundung geeigneter Standorte

(1) Die Bestimmungen des § 34 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (2) gelten entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen.

(2) Leistet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (1) (3) nach § 34 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (3) Ersatz in Geld, kann es von dem Träger des geplanten Vorhabens Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

§§§



§_25   SAWG (F)
Enteignung

(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die von ihnen beauftragten Dritten (Enteignungsbegünstigte) haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht.
2Enteignungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (1) (2).

(2) 1Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung einer nach § 35 Absätze 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (3) festgestellten oder genehmigten Deponie notwendig ist und ein Rechtsbehelf gegen die Planfeststellung oder die Genehmigung keine aufschiebende Wirkung hat.
2Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
3Der festgestellte Plan oder die Genehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, wird auf seinen Antrag das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt.

(4) Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze.

§§§



§_26   SAWG
Vorzeitige Besitzeinweisung

(1) 1Ist aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit oder zur geordneten Beseitigung von Abfällen der sofortige Beginn von Arbeiten für die Errichtung und den Betrieb von Deponien geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer den Besitz an einem hierfür benötigten Grundstück durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Enteignungsbegünstigten auf Antrag nach Feststellung des Plans oder Erteilung der Genehmigung in den Besitz einzuweisen.
2Der Planfeststellungsbeschluss oder die Genehmigung müssen vollziehbar sein.
3Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.

(2) Die Enteignungsbehörde hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Besitzeinweisung mit dem Antragsteller und den Betroffenen mündlich zu verhandeln.
2Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen.
3Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen.
4Sie sind darauf hinzuweisen, dass auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.

(3) 1Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen oder erforderlichenfalls von einem Sachverständigen feststellen zu lassen.
2Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

(4) 1Der Beschluss über die Besitzeinweisung ist dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zuzustellen.
2Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam.
3Dieser Zeitpunkt soll auf höchstens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an den unmittelbaren Besitzer festgesetzt werden.
4Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Antragsteller Besitzer.
5Er darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(5) 1Der Antragsteller hat für durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehende Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden.
2Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluss festzusetzen.

(6) 1Wird der festgestellte Plan oder die Genehmigung aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen.
2Der Antragsteller hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.

(7) 1Ein Rechtsbehelf gegen eine vorzeitige Besitzeinweisung hat keine aufschiebende Wirkung.
2Der Antrag auf Anordnung der auf schiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Besitzeinweisungsbeschlusses gestellt und begründet werden.

§§§



§_27   SAWG (F)
Genehmigung von Deponien

(1) 1Dem Antrag für die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens für eine Deponie nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (1) sind die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen.
2Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der Genehmigungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen.

(2) 1Ist für die Deponie, für die ein Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 durchgeführt wird, auch eine wasserrechtliche Genehmigung oder Erlaubnis, eine immissionsschutzrechtliche oder baurechtliche Genehmigung oder eine naturschutzrechtliche Gestattung erforderlich, so entscheidet auch darüber die zuständige Genehmigungsbehörde.
2§ 103 Abs.2 Saarländisches Wassergesetz findet insoweit keine Anwendung.

(3) Die Genehmigung nach § 35 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (2) erlischt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit der Errichtung oder dem Betrieb der genehmigten Deponie begonnen worden ist, es sei denn, die Genehmigung ist vorher auf Antrag von der zuständigen Genehmigungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert worden.

§§§



§_28   SAWG (F)
Errichtung von Deponien

(1) 1Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (2) hat die Errichtung und wesentliche Änderungen von Deponien, die einer Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, zu überwachen.
2Zu diesem Zweck hat der Träger des Vorhabens den Beginn der Ausführung und die Fertigstellung der Deponie dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (2) rechtzeitig anzuzeigen sowie die Abnahme der Deponie zu beantragen.
3Maßnahmen, die aufgrund einer Anordnung nach §§ 39 und 40 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (3) durchzuführen sind, bedürfen ebenfalls einer Abnahme durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (2), wenn dies in der Anordnung bestimmt wird.

(2) 1Ist die Deponie nach den festgestellten oder genehmigten Plänen und Beschreibungen sowie den festgesetzten Bedingungen und Auflagen ausgeführt worden, so erteilt das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (2) für den abfallrechtlichen Bereich einen Abnahmeschein.
2Nach anderen Vorschriften erforderliche Abnahmen und Prüfungen werden hiervon nicht berührt.

(3) 1Änderungen (4), die keiner Planfeststellung oder Genehmigung bedürfen, sind in Plänen und Beschreibungen darzustellen.
2Der Träger des Vorhabens hat die Darstellung zu veranlassen und sie den zuständigen Behörden vorzulegen.

(4) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (2) kann für die Bauüberwachung und Bauabnahme Sachverständige auf Kosten des Trägers des Vorhabens hinzuziehen.

(5) Vor der Abnahme durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (2) darf die Deponie nur mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (1) (5) in Betrieb genommen werden.

(6) § 47 Absätze 2 bis 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (6) gilt entsprechend.

§§§



§_28a   SAWG (F)
Befristete Betriebsuntersagung (1)

(1) Ist zu erwarten, dass die Planfeststellung oder die Genehmigung einer Deponie zurückgenommen, widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen wird, kann die zuständige Behörde den Betrieb der Deponie zeitlich begrenzt untersagen.

(2) Stellen Maßnahmen nach Absatz 1 eine Enteignung dar, so sind die Betroffenen auf Antrag angemessen zu entschädigen.

§§§



§_29   SAWG (F)
Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen

(1) 1Die Betreiber von Abfallentsorgungsanlagen haben in ausreichender Zahl sachkundiges und zuverlässiges Personal zu beschäftigen, das in der Lage ist, den Betrieb der Anlage ordnungsgemäß zu führen und insbesondere die Anlieferung von Abfällen wirksam zu überwachen.
2Sie haben Anweisungen für die Bedienung der Anlage sowie zur Sicherheit der Anlage und der Beschäftigten (Betriebsanweisung) in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten zu erlassen und an geeigneter Stelle in der Arbeitsstätte bekannt zu machen.
3In der Betriebsanweisung sind auch Anweisungen über das Verhalten im Gefahrfall und über die erste Hilfe zu treffen.
4Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen unterwiesen werden.
5Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Beschäftigten durch Unterschrift zu bestätigen.
6Der Nachweis ist zwei Jahre aufzubewahren.
7Die Betreiber haben den Beschäftigten Gelegenheit zur Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Fortbildungsmaßnahmen zu geben.

(2) 1Die Betreiber von Deponien haben auf ihre Kosten durch regelmäßige Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nachzuweisen, dass die Deponie bestimmungsgemäß betrieben wird.
2Sie haben die hierfür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen (Eigenkontrolle).
3Die Ergebnisse der Eigenkontrolle sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (2) in einer Jahresübersicht zum 31.März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr unaufgefordert vorzulegen.

(3) 1Die Betreiber von Deponien haben Betriebsstörungen und Veränderungen von Menge und Beschaffenheit des Deponiegases, des Sicker-, Oberflächen- und Grundwassers im Einwirkungsbereich der Deponie sowie der Emissionen in die Luft unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (2) anzuzeigen, wenn schädliche Auswirkungen auf die Umwelt nicht auszuschließen sind.
2Anzeigepflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben hiervon unberührt.

(4) Durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt (1) kann geregelt werden:

  1. die Art und Häufigkeit der zu überwachenden und zu untersuchenden Vorgänge,

  2. die Art der Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung,

  3. die Form der Jahresübersichten und die Verpflichtung, die Jahresübersichten der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(5) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (2) kann den Betreiber der Deponie von Überwachungs- und Untersuchungspflichten nach den Absätzen 2 und 3 widerruflich ganz oder teilweise befreien, wenn keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind.

(6) Weitergehende Anforderungen in Planfeststellungen oder Genehmigungen nach § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (3) bleiben unberührt.

(7) 1Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Deponien sind verpflichtet, Untersuchungen nach Absatz 2 zu dulden und den Zugang zu den Grundstücken zu ermöglichen.
2Sie können für hierbei entstandene Vermögensnachteile vom Betreiber der Deponie Ersatz in Geld verlangen.

§§§



§_29a   SAWG (F)
Baueinstellung, Beseitigungsanordnung und Betriebsuntersagung (1)

(1) 1Wird eine Deponie entgegen den Festsetzungen der Planfeststellung oder der Genehmigung nach § 35 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes errichtet, betrieben oder geändert, so kann die zuständige Behörde die Einstellung der Bauarbeiten oder die teilweise oder vollständige Beseitigung der Deponie anordnen oder den Betrieb untersagen.
2Eine Beseitigungsanordnung darf nur erlassen werden, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann.
3Anordnungen nach Satz 1 gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgern.
4Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ein Antrag auf Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gestellt wird.
5Im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung steht der zuständigen Behörde ein Verwertungsrecht an den geräumten Gegenständen zu. Der dabei erzielte Erlös wird mit den Räumungskosten verrechnet.
6Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Vierten Abschnitts des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S.1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2010 (Amtsbl. S.1406), in der jeweils geltenden Fassung unberührt.

(2) Wird eine ortsfeste Abfallentsorgungsanlage zur Lagerung, Aufbereitung oder sonstigen Behandlung von Abfällen entgegen den in der Genehmigung enthaltenen Festsetzungen errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, richtet sich die Zuständigkeit zur Beseitigung des illegalen Zustandes nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 17. Februar 2014 (Amtsbl.I S.64) in der jeweils geltenden Fassung.

§§§



§_30   SAWG (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_31   SAWG (F)
Geprüfte Betriebsstandorte nach Verordnung (EG) Nr.1221/2009 (10)

(1) Eine durch eine unabhängige Umweltgutachterin, einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß der Verordnung (EG) Nr.1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.261/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22. Dezember 2009 S.1) erfolgte Abnahmeprüfung ersetzt die Anzeige der Fertigstellung nach § 28 Absatz 1 und den Abnahmeschein nach § 28 Absatz 2, wenn die Ergebnisse der Prüfung dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorgelegt werden.

(2) Dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorliegende Ergebnisse von Prüfungen durch eine unabhängige Umweltgutachterin, einen unabhängigen Umweltgutachter oder eine Umweltgutachterorganisation gemäß der Verordnung (EG) Nr.1221/2009 sind im Rahmen der Bauüberwachung und Bauabnahme nach § 28 Absatz 4 zu berücksichtigen.

(3) Die Anforderungen nach § 29 Absatz 1 Satz 2 gelten als erfüllt, wenn sie von einer unabhängigen Umweltgutachterin, einem unabhängigen Umweltgutachter oder einer Umweltgutachterorganisation gemäß der Verordnung (EG) Nr.1221/2009 im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung erfasst und dokumentiert worden sind.

(4) Abweichend von der nach § 29 Absatz 2 bestimmten Vorlagefrist können die Ergebnisse der Eigenkontrolle jährlich zusammen mit der Umwelterklärung oder vereinfachten Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr.1221/2009 dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorgelegt werden, wenn die Umwelterklärung oder die mit der Umwelterklärung vorgelegte Umweltbetriebsprüfung die erforderlichen Angaben enthält.

(5) Bei einer nach § 29 Absatz 4 vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erlassenen Rechtsverordnung kann berücksichtigt werden, ob die Deponie Teil eines Standorts ist, für den Angaben in einer dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorliegenden Umwelterklärung gemäß der Verordnung (EG) Nr.1221/2009 enthalten sind.

(6) Die Auskunftspflicht nach § 47 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann durch Vorlage einer Umwelterklärung, die gemäß der Verordnung (EG) Nr.1221/2009 abgegeben und für gültig erklärt ist, erfüllt werden, wenn die Umwelterklärung oder die mit der Umwelterklärung vorgelegte Umweltbetriebsprüfung die erforderlichen Angaben enthält.

§§§



§_32   SAWG (F)
Pflichten des Inhabers untersagter Abfallentsorgungsanlagen

(1) Wird der Betrieb einer Deponie nach § 39 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (1) oder nach § 30 (f) untersagt, so ist deren Betreiber verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder zu unterbinden, insbesondere um die mit der Deponie verbundenen Eingriffe in Natur und Landschaft auszugleichen.

(2) Um die Erfüllung dieser Verpflichtung sicherzustellen, trifft die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen.

§§§



§_33   SAWG (F)
Stillgelegte Deponie

(1) 1Die ehemaligen Betreiber von Deponien, die nach dem 11.Juni 1972 stillgelegt worden sind, haben das Gelände, das für die Abfallentsorgung verwendet worden ist, auf ihre Kosten zu rekultivieren oder sonstige Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten.
2Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen.

(2) 1Sind Anordnungen nach Absatz 1 gegen die ehemaligen Betreiber der Deponie nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, so sollen sie gegen den Grundstückseigentümer gerichtet werden.
2Sind Anordnungen gegen die ehemaligen Betreiber der Deponie oder den Grundstückseigentümer nicht möglich oder nicht erfolgversprechend, so hat die zuständige Behörde die Maßnahme nach Absatz 1 auf Kosten derjenigen durchzuführen, die sonst zur Durchführung verpflichtet wären.

(3) Die Grundstückseigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten haben die Durchführung der nach Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(4) Werden Deponien nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes stillgelegt, kann die zuständige Behörde von den ehemaligen Betreibern oder deren Rechtsnachfolgern verlangen, die Auswirkungen der Anlage auf die Schutzgüter des § 15 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (2) auf ihre Kosten untersuchen zu lassen, wenn eine Beeinträchtigung der Schutzgüter zu besorgen ist.

(5) 1Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (1) (3) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung regelmäßige Überprüfungen des Zustandes der in Absatz 1 genannten Deponien auf Kosten des ehemaligen Betreibers oder des Grundstückseigentümers vorzuschreiben.
2Die Überprüfung kann in der Rechtsverordnung auch auf die in § 29 Abs.3 genannten Umstände erstreckt werden.

§§§



 Zuständigkeiten 

§_34   SAWG (F)
Abfallbehörden

(1) 1Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (1) (2) ist oberste Abfallbehörde für den Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (2), dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen.
2§ 133 Kommunalselbstverwaltungsgesetz und die Vorschriften des Allgemeinen Polizeirechts bleiben unberührt.

(2) Technische Fachbehörde ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.

(3) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Überwachung und für alle Entscheidungen und Maßnahmen zum Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union, des Abfallverbringungsgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (3), dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zu regeln, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
2Dies gilt auch für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen.
3Bei Kontrollen im öffentlichen Straßenverkehr oder des Schiffsverkehrs auf Wasserstraßen und in Häfen sind auch die Polizeibehörden für die Überwachung zuständig.
4Die Überwachungsbefugnisse anderer Behörden werden hierdurch nicht berührt.

§§§



§_35   SAWG (F)
Überwachung

(1) Die Behörden des Saarlandes haben das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz von allen ihnen bekannt gewordenen Vorgängen in Kenntnis zu setzen, die ein Eingreifen nach abfallrechtlichen Vorschriften erfordern können.

(2) 1Die Kosten von Überwachungsmaßnahmen aufgrund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (1) und dieses Gesetzes, die bei der Überwachung einer Deponie oder einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 4 Bundes- Immissionsschutzgesetz entstehen, trägt der Betreiber.
2In den sonstigen Fällen trägt der Verursacher die Kosten, wenn die Maßnahmen der Überwachung dadurch veranlasst wurden, dass abfallrechtliche Vorschriften nicht beachtet oder auferlegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

§§§



§_36   SAWG (F)
Anordnungsbefugnisse der Ortspolizeibehörden

(1) 1Die Ortspolizeibehörden sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Abfälle nicht ohne Genehmigung außerhalb der dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen beseitigt werden.
2Sie sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Beseitigung rechtswidrig gelagerter oder abgelagerter Abfälle anzuordnen und durchzusetzen.
3§ 29a Absatz 1 Satz 2 bis 7 (4) findet entsprechende Anwendung.

(2) Absatz 1 gilt auch für

  1. ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder sonstigen Behandlung von Abfällen und

  2. Anlagen zur Ablagerung von Abfällen (Deponien), die ohne erforderliche Planfeststellung oder Genehmigung errichtet oder betrieben werden.

(3) 1Kommt die Ortspolizeibehörde einer Weisung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (1) (5) nach § 34 nicht nach, so kann es die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Ortspolizeibehörde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.
2Die Kosten können durch Leistungsbescheid geltend gemacht werden.

(4) 1Verfahren, die bis zum 17.August 1996 eingeleitet worden waren, werden von der bisher zuständigen Behörde weitergeführt und abgeschlossen.
2Für illegale Deponien, die von den Ortspolizeibehörden bis zum 30.Juni 1997 dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (2) (5) angezeigt worden sind, trifft dieses die notwendigen Anordnungen.
3Für alle übrigen illegalen Abfallentsorgungsanlagen richtet sich die Zuständigkeit bis zum 30.Juni 1997 nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (ZuständigkeitsVO-BImSchG) vom 18.Februar 1992 (Amtsbl.S.274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.März 1994 (Amtsbl.S.638), in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Für illegale Deponien, die den Ortspolizeibehörden erst nach dem 30.Juni 1997 bekannt geworden sind, aber nachweislich nach dem 11.Juni 1972 und vor dem 17.August 1996 entstanden sind, trifft das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (3) (6) die notwendigen Anordnungen.
2Für alle übrigen illegalen Abfallentsorgungsanlagen, die den Ortspolizeibehörden erst nach dem 30.Juni 1997 bekannt werden, aber nachweislich nach dem 11.Juni 1972 und vor dem 17.August 1996 entstanden sind, richtet sich die Zuständigkeit nach der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (7) .

§§§



§_37   SAWG (F)
(weggefallen) (3)

§§§



§_38   SAWG (F)
Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (1), dem Abfallverbringungsgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen ist die jeweils zur Überwachung zuständige Behörde, soweit nicht in der nach § 34 Abs.3 zu erlassenden Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt wird.

§§§



§_39   SAWG (F)
Bestimmung der zuständigen Behörde in besonderen Fällen

(1) Sind in derselben Sache mehrere Behörden zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten einheitlich zu regeln, so bestimmt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (1) (3) die zuständige Behörde.
2Dies gilt auch, wenn neben den nach Abfallrecht zuständigen Behörden andere Behörden aufgrund von Rechtsvorschriften einschreiten können, die keine abfallrechtlichen Anforderungen stellen.
3Die Bestimmung einer nicht der Fachaufsicht des Ministeriums für Umwelt (1) unterliegenden Behörde erfolgt im Einvernehmen mit der für die Fachaufsicht zuständigen obersten Landesbehörde.

(2) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig, so kann das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (2) (3) die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.

§§§



§_40   SAWG (F)
Bußgeldvorschriften (2)

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 18 Absatz 5 ohne Zulassung einer Ausnahme Abfälle in einer nicht den Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans entsprechenden Abfallbeseitigungsanlage beseitigt,

  2. entgegen § 23 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, Veränderungen vornimmt, die die Errichtung einer Abfallverwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlage erheblich erschweren,

  3. entgegen §§ 28 und 31 eine Deponie oder deren Änderung in Betrieb nimmt,

  4. entgegen § 29 Absatz 3 Störungen des Deponiebetriebes nicht oder nicht unverzüglich anzeigt,

  5. als Betreiber einer Abfalldeponie Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 Absatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder Anordnungen im Sinne des § 39 Absätze 1 und 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt,

  6. als Inhaber einer Abfalldeponie oder Inhaber einer Anlage, in der gefährliche Abfälle anfallen, seiner Anzeigepflicht nach § 40 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht nachkommt oder Anordnungen im Sinne des § 40 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

§§§



§_41   SAWG (F)
Verwaltungsvorschriften

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften und technischen Richtlinien erlässt das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (1) (2).

§§§



§_42   SAWG (F)
Datenschutz

(1) 1Die für den Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (5), des Abfallverbringungsgesetzes und dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen zuständigen Behörden und Einrichtungen einschließlich des Trägers der Sonderabfallentsorgung sowie die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger dürfen zum Zweck und im Rahmen der ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben personenbezogene Daten erheben, speichern und übermitteln.
2Satz 1 gilt auch für Dritte, wenn sie von den genannten Behörden und Einrichtungen mit der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben beauftragt werden.

(2) 1Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (1) (6) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport (2) (6) durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu den Voraussetzungen und dem Verfahren

  1. der Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten,

  2. ihrer Übermittlung zwischen Behörden und

  3. ihrer Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs

festzulegen.
2Der Zugang zu Informationen nach dem Saarländischen (4) (f) Umweltinformationsgesetz bleibt hiervon unberührt.

(3) 1Zur Durchführung der sachgerechten Vermeidung, Verwertung, insbesondere durch Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling und Bewirtschaftung, (7) und Bewirtschaftung (7) von Abfällen sowie der Schaffung von Planungsgrundlagen für die künftige Entsorgung darf der EVS oder ein von ihm beauftragter Dritter Daten erheben, diese speichern, verändern, übermitteln, sperren, löschen, aufbereiten und nutzen, um statistische Ergebnisse in Form eines branchenspezifischen Gewerbeabfallkatasters darzustellen und zu veröffentlichen.
2Die Datenerhebung kann höchstens alle zwei Jahre, jeweils für das Vorjahr, bei allen nach § 14 Gewerbeordnung angemeldeten Gewerbebetrieben, den Eigenbetrieben der öffentlichen Hand und den öffentlicher Krankenhäusern Angaben erfassen über

  1. den Gegenstand des Betriebes,

  2. die Anzahl der Beschäftigten,

  3. den Ort der Betriebsstätte,

  4. die Art und Menge der im Betrieb verarbeiteten oder gewonnenen Stoffe,

  5. die Art und Menge der einer Wiederverwertung zugeführten Abfälle,

  6. die Art und Menge der Abfälle, die einer Entsorgung auf betriebsinternen oder externen Abfallbehandlungsanlagen zugeführt werden müssen,

  7. Art und Ort der vom Betrieb benutzten Abfallbehandlungsanlagen.

(4) 1Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der Unternehmen, zu denen die in Absatz 1 Satz 2 genannten Betriebe gehören, die Leiter dieser Betriebe sowie Dritte, deren sich die Inhaber und Leiter der Unternehmen oder Betriebe bedienen, ferner die Träger der Krankenhäuser.
2Die Gemeinden haben dem EVS oder dem von ihm beauftragten Dritten die für die Vorbereitung der Erhebung erforderlichen Daten aus dem Gewerberegister zur Verfügung zu stellen.

(5) 1Außer den in Absatz 3 bezeichneten Angaben werden Daten zur Kennzeichnung der Befragten erhoben, die als Hilfsmerkmale zur Prüfung der Auskunftspflicht und der statistischen Zuordnung erforderlich sind.
2Hilfsmerkmale der Erhebung sind:

  1. Name, Bezeichnung und Anschrift des Auskunf spflichtigen,

  2. Name und Telefonnummer der bei Rückfragen zur Verfügung stehenden Person und

  3. Name und Anschrift der benutzten Abfallbehandlungsanlagen.

(6) Das Statistischen Amt (3) (f) übermittelt den für den Vollzug des Abfall- und Altlastenrechts zuständigen Behörden die Ergebnisse der Erhebungen aufgrund des Umweltstatistikgesetzes, die auf dem Gebiet der Kreislaufwirtschaft (8), der Altlastensanierung und des Bodenschutzes erhoben werden.

(7) Im Übrigen richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Saarländischen Datenschutzgesetz.

§§§



§_43   SAWG (F)
Veröffentlichung von Informationen

(1) 1Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (1) (2) ist befugt, Angaben eines Unternehmens oder behördliche Erkenntnisse über Gefahren, die von einer Abfallentsorgungsanlage oder von einem Betrieb durch die dort erzeugten Abfälle verursacht wurden, zu veröffentlichen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Information der Allgemeinheit erfordern und aus diesen Angaben oder Erkenntnissen keine Rückschlüsse auf Geheimnisse gezogen werden können, an deren Schutz der Betroffene ein überwiegendes berechtigtes Interesse besitzt.
2Vor der Entscheidung über die Offenbarung von Angaben oder Erkenntnissen nach Satz 1 ist der Betroffene anzuhören.
3§ 27 Abs.3 Bundes-Immissionsschutzgesetz bleibt unberührt.

(2) Die für den Vollzug des Abfallrechts der Europäischen Union, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (3), des Abfallverbringungsgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen zuständigen Behörden sowie Entsorgungsträger im Sinne des § 17 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (3) sind befugt, Warnungen, Hinweise und Empfehlungen für umweltgerechtes Verhalten auszusprechen, soweit überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.

(3) Unterrichtungs-, Beratungs- und Berichtspflichten und Auskunfts-, Akteneinsichts- und sonstige Informationszugangsrechte nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die Befugnis zur Veröffentlichung von Informationen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder aus anderen überwiegenden Gründen des Gemeinwohls bleiben unberührt.

§§§



§_44   SAWG (F)
Inkrafttreten (2)

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§§§



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