NKostEVO  
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BS-Saar:

Verordnung
über den Kostenersatz für ehrenamtlich im Naturschutz tätige Personen und über die saarländische Naturwacht

(Naturschutz-Kostenersatz-Verordnung) n-amtl

(NKostEVO) n-amtl


vom 07.02.07 (Amtsbl_07,338)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]

§§§




Auf Grund des § 38 Abs.3 und § 46 Abs.6 und 7 des Gesetzes zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland — Saarländisches Naturschutzgesetz(SNG) — vom 5.April 2006 (Amtsbl.S.726) verordnet das Ministerium für Umwelt:

§_1   NKostEVO
Kostenersatz

(1) 1Die Jahrespauschale des Kostenersatzes ehrenamtlicher Tätigkeit beträgt für

  1. örtliche Naturschutzbeauftragte gemäß § 38 Abs.3 des Saarländischen Naturschutzgesetzes und

  2. ehrenamtlich in der Naturwacht Tätige gemäß § 46 Abs.6 des Saarländischen Naturschutzgesetzes (Naturwartinnen und Naturwarte)

246,– Euro pro Person.
2Beginnt oder endet die Berufung im Jahresverlauf, werden pro Monat mit ehrenamtlicher Tätigkeit 20,50 Euro ausgezahlt.
3Die Auszahlung erfolgt durch die berufende Naturschutzbehörde, wenn der oder die ehrenamtlich Tätige das nach Anlage 1) ausgefüllte Formblatt bis spätestens zum ersten November des laufenden Jahres bei der Wohngemeinde einreicht und diese das Formblatt mit Bestätigungsvermerk

  1. in Fällen zu Nr.1 an die untere Naturschutzbehörde und

  2. in Fällen zu Nr.2 an das Ministerium für Umwelt weiterleitet.

(2) 1Zusätzlich zu der Jahrespauschale nach Absatz 1 erfolgt für ehrenamtliche Arbeitseinsätze zur Biotop-Pflege im Gelände ab vier Personenstunden am Tag mit Geräteeinsatz ein Kostenersatz in Höhe von

2,– Euro pro Arbeitsstunde zur Ausstattung und Versorgung der oder des Naturschutzbeauftragten bzw der Naturwartin oder des Naturwarts sowie
1,– Euro pro Arbeitsstunde von freiwilligen Helfern oder Helferinnen, die mit ausgestattet und versorgt werden.
2Voraussetzung ist eine vorherige Abstimmung dieser ehrenamtlichen Arbeit mit der hauptamtlichen Naturwacht nach § 2.
3Die Auszahlung erfolgt durch das Ministerium für Umwelt, wenn der oder die örtliche Naturschutzbeauftragte bzw ehrenamtliche Naturwart(in) das Formblatt nach Anlage 2) bis spätestens zum ersten November des laufenden Jahres bei der hauptamtlichen Naturwacht nach § 2 einreicht und diese das Formblatt mit Bestätigungsvermerk an das Ministerium für Umwelt weiterleitet.

§§§



§_2   NKostEVO
Saarländische Naturwacht

1Die Einrichtung und Organisation der Saarländischen Naturwacht wird nach § 46 Abs.7 des Saarländischen Naturschutzgesetzes der Naturlandstiftung Saar übertragen.
2Zu den Kosten der hauptamtlich tätigen Naturwacht erhält die Naturlandstiftung Saar eine jährliche Zuwendung nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Saarlandes.

§§§



§_3   NKostEVO
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft und am 31.Dezember 2010 außer Kraft.

§§§



 Anlage 1 

§§§



 Anlage 2 

§§§




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