LHO   (2)  
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 Aufstellung 

§_11   LHO
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

  1. zu erwartenden Einnahmen,

  2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und

  3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

§§§

§_12   LHO
Geltungsdauer der Haushaltspläne

Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden.

§§§

§_13   LHO
Einzelpläne, Gesamtplan, Gruppierungsplan

(1) Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen und dem Gesamtplan.

(2) 1Die Einzelpläne enthalten die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eines einzelnen Verwaltungszweigs oder bestimmte Gruppen von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen.
2Die Einzelpläne sind in Kapitel und Titel einzuteilen.
3Die Einteilung in Titel richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gruppierung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Arten (Gruppierungsplan).

(3) In dem Gruppierungsplan sind mindestens gesondert darzustellen

  1. bei den Einnahmen:
    Steuern, Verwaltungseinnahmen, Einnahmen aus Vermögensveräußerungen, Darlehensrückflüsse, Zuweisungen und Zuschüsse, Einnahmen aus Krediten, wozu nicht Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite) zählen, Entnahmen aus Rücklagen;

  2. 1bei den Ausgaben:
    Personalausgaben, sächliche Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben, Zuweisungen an Gebietskörperschaften, Zuschüsse an Unternehmen, Tilgungsausgaben, Schuldendiensthilfen, Zuführungen an Rücklagen, Ausgaben für Investitionen.
    2Ausgaben für Investitionen sind die Ausgaben für

    1. Baumaßnahmen,

    2. den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden,

    3. den Erwerb von unbeweglichen Sachen,

    4. den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,

    5. Darlehen,

    6. die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,

    7. Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f genannten Zwecke.

(4) Der Gesamtplan enthält

  1. eine Zusammenfassung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Einzelpläne (Haushaltsübersicht),

  2. eine Berechnung des Finanzierungssaldos (Finanzierungsübersicht).
    bDer Finanzierungssaldo ergibt sich aus einer Gegenüberstellung der Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen einerseits und der Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags andererseits,

  3. eine Darstellung der Einnahmen aus Krediten und der Tilgungsausgaben (Kreditfinanzierungsplan).

§§§

§_14   LHO (F)
Übersichten zum Haushaltsplan, Funktionenplan

(1) 1Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:

  1. Darstellungen der Einnahmen, Ausgaben

    1. in einer Gruppierung nach bestimmten Arten (Gruppierungsübersicht),

    2. in einer Gliederung nach bestimmten Aufgabengebieten (Funktionenübersicht),

    3. in einer Zusammenfassung nach Buchstabe a und Buchstabe b (Haushaltsquerschnitt);

  2. eine Übersicht über die den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufenden Posten;

  3. eine Übersicht über die Planstellen und die anderen Stellen für Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (1).

2Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

(2) Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).

§§§

§_15   LHO
Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel

(1) 1Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen.
2Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und der hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben.
3Darüber hinaus können Ausnahmen von Satz 1 im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften.
4In den Fällen des Satzes 3 ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.

(2) 1Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird.
2Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung.
3Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu.
4Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen.

§§§

§_16   LHO
Verpflichtungsermächtigungen

1Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen.
2Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.

§§§

§_17   LHO
Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen

(1) 1Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern.
2Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.

(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.

(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen.

(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.

(5) 1Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen.
2Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind.

(6) Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen.

§§§

§_18   LHO (F)
Kreditermächtigungen

(1) 1aEinnahmen aus Krediten dürfen nur bis zur Höhe der Summe der Ausgaben für Investitionen in den Haushaltsplan eingestellt werden;
1bAusnahmen sind nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder bei Vorliegen eines außerordentlichen Bedarfs.
2Im Falle einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ist im Gesetzgebungsverfahren zur Feststellung des Haushaltsplans insbesondere darzulegen,

  1. dass das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig gestört ist,

  2. dass die erhöhte Kreditaufnahme dazu bestimmt und geeignet ist, die Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts abzuwehren.

3Im Fall des Vorliegens eines außerordentlichen Bedarfs, insbesondere bei einer extremen Haushaltsnotlage, ist im Gesetzgebungsverfahren dieser darzulegen und aufzuzeigen, auf welchem Weg die Überschreitung der Kreditobergrenze nach Absatz 1 Satz 1, 1.Halbsatz beseitigt werden soll.

(2) 1Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das Ministerium der Finanzen (1) Kredite aufnehmen darf

  1. zur Deckung von Ausgaben,

  2. zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite).
    2Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden.
    3Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig werden.

(3) 1Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr.1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
2Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr.2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(4) Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr.1 erhöhen sich um die Beträge, die zur Tilgung von Krediten verwandt werden.

§§§

§_19   LHO
Übertragbarkeit

(1) 1Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar.
2Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.

(2) 1Zur Deckung der Ausgaben, die übertragen werden sollen (Ausgabereste), sind Ausgabemittel zu veranschlagen.
2aDie Ausgabemittel sollen so bemessen werden, dass sie zur Deckung der Ausgabereste ausreichen, deren Verausgabung im nächsten Haushaltsjahr erforderlich ist;
2bnicht zu berücksichtigen sind Ausgabereste, für die Mittel aus kassenmäßigen Minderausgaben im nächsten Haushaltsjahr voraussichtlich bereitgestellt werden können oder für die weitergeltende Kreditermächtigungen bestehen.

§§§

§_20   LHO
Deckungsfähigkeit

(1) Gegenseitig deckungsfähig sind

  1. die Personalausgaben,

  2. die Ausgaben der zu einer gemeinsamen Zweckbestimmung gehörenden Titel verschiedener Ausgabearten (Titelgruppe) mit Ausnahme der darin enthaltenen Personalausgaben, soweit der Haushaltsplan nichts anderes bestimmt.

(2) Darüber hinaus können im Haushaltsplan Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird.

(3) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.

§§§

§_21   LHO (F)
Wegfall- und Umwandlungsvermerke

(1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.

(2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (1) umgewandelt werden können.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.

§§§

§_22   LHO
Sperrvermerk

1Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sind im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen.
2Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
3In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Leistung von Ausgaben oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Landtages oder des für den Landeshaushalt zuständigen Landtagsausschusses bedarf.

§§§

§_23   LHO
Zuwendungen

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.

§§§

§_24   LHO (F)
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

(1) 1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlung und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind.
2Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
3Für kleinere Bauvorhaben kann das Ministerium der Finanzen (1) Ausnahmen zulassen.

(2) 1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Dem Voranschlag soll ein Nutzungskonzept beigefügt werden.

(3) 1Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Land ein Nachteil erwachsen würde.
2Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen.
3Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.

(4) 1Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn insgesamt mehr als 50 vH der zuwendungsfähigen Kosten durch Zuwendungen von Bund, Ländern, Gemeinden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts gedeckt werden.
2Das Ministerium der Finanzen (1) kann Ausnahmen zulassen.

§§§

§_25   LHO
Überschuss, Fehlbetrag

(1) Der Überschuss oder der Fehlbetrag ist der Unterschied zwischen den tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und den tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben).

(2) 1Ein Überschuss ist insbesondere zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden zu verwenden oder einer Rücklage zuzuführen.
2Wird der Überschuss zur Schuldentilgung verwendet oder einer Rücklage zugeführt, ist er in den nächsten festzustellenden Haus-haltsplan einzustellen.
3§ 6 Abs.1 Satz 3 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8.Juni 1967 (Bundesgesetzbl.I S.582) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(3) 1Ein Fehlbetrag ist spätestens in den Haushaltsplan für das zweitnächste Haushaltsjahr einzustellen.
2Er darf durch Einnahmen aus Krediten nur gedeckt werden, soweit die Möglichkeiten einer Kreditaufnahme nicht ausgeschöpft sind.

§§§

§_26   LHO (F)
Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger

(1) 1Landesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist.
2Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
3Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen.
4Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen.
5Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen.

(2) 1Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen.
2Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.

(3) 1Über die Einnahmen und Ausgaben von

  1. juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Land ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und

  2. Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die vom Land Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten,

sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
2Das Ministerium der Finanzen (1) kann Ausnahmen zulassen.

§§§

§_27   LHO (F)
Voranschläge

1Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Ministerium der Finanzen (1) zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden.
2aDas Ministerium der Finanzen (1) kann verlangen, dass den Voranschlägen Organisations- und Stellenpläne sowie andere Unterlagen, insbesondere Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen, beigefügt werden; 2bihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§§§

§_28   LHO (F)
Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans

(1) 1Das Ministerium der Finanzen (1) prüft die Voranschläge und stellt den Entwurf des Haushaltsplans auf.
2Es kann die Voranschläge nach Benehmen mit den beteiligten Stellen ändern.

(2) 1Über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung kann die zuständige Ministerin oder (2) der zuständige Minister die Entscheidung der Landesregierung einholen.
2Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme der Ministerin oder (2) des Ministers der Finanzen (1), so steht ihm ein Widerspruchsrecht zu.
3Wird Widerspruch erhoben, ist über die Angelegenheit in einer weiteren Sitzung der Landesregierung erneut abzustimmen.
4Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die den Widerspruch der Ministerin oder (3) des Ministers der Finanzen (1) betreffen, dürfen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen werden, wenn sie nicht in der neuen Abstimmung in Anwesenheit der Ministerin oder (3) des Ministers für Finanzen von der Mehrheit sämtlicher Mitglieder der Landesregierung beschlossen werden und die Ministerpräsidentin oder (4) der Ministerpräsident mit der Mehrheit gestimmt hat.

(3) Abweichungen von den Voranschlägen der Präsidentin oder (5) des Präsidenten des Landtages und des Rechnungshofs sind vom Ministerium der Finanzen (1) der Landesregierung mitzuteilen, soweit den Änderungen nicht zugestimmt worden ist.

§§§

§_29   LHO (F)
Beschluss über den Entwurf des Haushaltsplans

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes wird mit dem Entwurf des Haushaltsplans von der Landesregierung beschlossen.

(2) 1Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Vermerke, die das Ministerium der Finanzen (1) in den Entwurf des Haushaltsplans nicht aufgenommen hat, unterliegen auf Antrag der zuständigen Ministerin oder (2) des zuständigen Ministers der Beschlussfassung der Landesregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung handelt.
2Dasselbe gilt für Vorschriften des Entwurfs des Haushaltsgesetzes.
3§ 28 Abs.2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Weicht der Entwurf des Haushaltsplans von den Voranschlägen der Präsidentin oder (3) des Präsidenten des Landtages oder des Rechnungshofs ab, und ist der Änderung nicht zugestimmt worden, so sind die Teile, über die kein Einvernehmen erzielt worden ist, unverändert dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.

§§§

§_30   LHO
Vorlagefrist

(1) Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres beim Landtag einzubringen.

(2) Dem Rechnungshof ist der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplans zu übersenden.

§§§

§_31   LHO (F)
Finanzplanung, Berichterstattung zur Finanzwirtschaft

(1) 1Das Ministerium der Finanzen (1) stellt entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft sowie des Haushaltsgrundsätzegesetzes einen Finanzplan für fünf Jahre auf.
2Es kann hierzu von den für den jeweiligen Einzelplan zuständigen Stellen die notwendigen Unterlagen anfordern und diese nach Benehmen mit den beteiligten Stellen abändern.
3aDie Landesregierung beschließt den Finanzplan;
3b§ 28 Abs.2 Sätze 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das Ministerium der Finanzen (1) hat im Zusammenhang mit der Vorlage des Entwurfs des Haushaltsplans sowie des Finanzplans den Landtag über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der Finanzwirtschaft des Landes zu unterrichten.

§§§

§_32   LHO
Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsplans

Auf Ergänzungen zum Entwurf des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplans sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden.

§§§

§_33   LHO
Nachtragshaushaltsgesetze

1Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden.
2Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.

§§§


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