KWO   (2)  
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 Wahlhandlung 


§_26   KWO (F)
Ausstattung des Wahlvorstandes

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter übergibt vor Beginn der Wahlhandlung den Wahlvorsteherinnen und Wahlvorstehern der einzelnen Wahlbezirke

  1. das Wählerverzeichnis mit Abschlussbescheinigung nach Anlage 5 (3),

  2. das Verzeichnis über die nach Abschluss (4) des Wählerverzeichnisses ausgestellten Wahlscheine (§ 12 Abs.2 und § 16 Abs.2),

  3. Stimmzettel (1) in genügender Anzahl,

  4. Vordrucke für die Wahlniederschrift,

  5. eine genügende Anzahl von Zähllisten bei Mehrheitswahl,

  6. das notwendige Schreib-, Pack- und Siegelmaterial,

  7. einen Abdruck des Kommunalwahlgesetzes, der Kommunalwahlordnung und, bei Verwendung von Wahlgeräten, einen Abdruck der Wahlgeräteverordnung (2) .

§§§

§_27   KWO
Kennzeichnung der Wahlberechtigten mit Wahlscheinen in dem Wählerverzeichnis

1Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem etwa vorliegenden Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine (§ 16 Abs.2), indem sie oder er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der Spalte für den Stimmabgabevermerk "Wahlschein" oder "W" einträgt.
2Sie oder er berichtigt dementsprechend die Abschlussbescheinigung des Wählerverzeichnisses in der vorgesehenen Spalte und bescheinigt das an der vorgesehenen Stelle.
3Erhält die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher später die Mitteilung von der Ausstellung von Wahlscheinen nach § 16 Abs.5, verfährt sie oder er entsprechend den Sätzen 1 und 2.

§§§

§_28   KWO (F)
Auswahl der Wahlräume

(1) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt für die Wahlbezirke ihrer oder seiner Gemeinde die Räume, in denen die Wahl durchzuführen ist.
2Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so augewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. (1)
3Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter teilt frühzeitig und in geeeineter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind. (1)

(2) Als Wahlräume sind nach Möglichkeit Räume in gemeindlichen Gebäuden zu benutzen.

§§§

§_29   KWO (F)
Ausstattung der Wahlräume

(1) 1In jedem Wahlraum ist ein genügend großer Tisch für den Wahlvorstand aufzustellen.
2Außerdem sind weitere Tische oder Pulte mit Schutzvorrichtungen (Wahlzellen) aufzustellen, die so beschaffen sein müssen, dass die Wählerinnen und Wähler unbeobachtet ihre Stimmzettel kennzeichnen und falten (1) können.
3Zu diesem Zweck können auch Nebenräume benutzt werden, die jedoch mit dem Wahlraum verbunden sein müssen und nur durch ihn zugänglich und von ihm aus zu übersehen sind.

(2) In den Wahlzellen sollen Schreibstifte bereitliegen.

(3) 1In jedem Wahlraum muss ein Abdruck des Kommunalwahlgesetzes, der Kommunalwahlordnung und bei Verwendung von Wahlgeräten (2) ein Abdruck der Verordnung über die Verwendung von Wahlgeräten bei Kommunalwahlen zu jedermanns Einsicht ausliegen.
2Diese Abdrucke brauchen die Anlagen zu diesen Vorschriften nicht zu enthalten.

§§§

§_30   KWO (F)
Wahlurnen

(1) Die von Wählerinnen und Wählern abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter beschafft die erforderlichen Wahlurnen.

(3) 1Die Wahlurne muss mit einem Deckel versehen sein.
2Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen.
3Im Deckel muss die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf.
4Sie muss verschließbar sein.

(4) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleinere Wahlurnen verwendet werden.

(5) 1Die Wahlurne wird auf oder an dem Tisch der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers aufgestellt.
2Vor Beginn der Wahlhandlung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
3Die Wahlurne ist dann zu verschließen und darf erst wieder nach Abschluss der Wahlhandlung im Beisein des beschlussfähigen Wahlvorstandes geöffnet werden.
4Wahlgeräte (1) hat der Wahlvorstand auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen.

§§§

§_31   KWO (F)
Eröffnung der Wahlhandlung, Öffentlichkeit der Wahl und Ordnung im Wahlraum (1)

(1) 1Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, dass sie oder er die anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzer auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hinweist.
2Sie oder er stellt sicher, dass der Hinweis allen Beisitzerinnen und Beisitzern vor Aufnahme ihrer Tätigkeit erteilt wird.

(2) Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

(3) 1Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum.
2Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum.

§§§

§_32   KWO (F)
Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl (6) (1)

(1) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter veranlasst die Herstellung der Stimmzettel, der erforderlichen Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge (7) für die Briefwahl oder die Bereitstellung zugelassener Wahlgeräte (2).
2Die Stimmzettel des Wahlgebietes müssen von einheitlicher Farbe und Größe sein.
3Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch die Wählerin oder den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie sie oder er gewählt hat. (3)

(2) (8) Die Stimmzettel sind bei Verhältniswahl nach dem Muster der Anlage 7, bei Mehrheitswahl nach dem Muster der Anlagen 7b und 7c,in gelber Farbe herzustellen.

(3) 1Die Größe des Stimmzettels richtet sich nach dem Umfang des gesetzlich vorgeschriebenen Aufdruckes.
2...(4)

(4) Die Stimmzettel dürfen außer dem gesetzlich vorgeschriebenen Aufdruck und dem Firmenaufdruck der Herstellerin oder des Herstellers keine Kennzeichen haben.

(5) (5) Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

(6) (9) 1Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sind nach dem Muster der Anlage 8 in gelber Farbe herzustellen und müssen gummiert sein.
2Die Wahlbriefumschläge sind nach dem Muster der Anlage 9 rosafarben herzustellen.

§§§

§_33   KWO (F)
Stimmabgabe bei Verhältniswahl

(1) 1Nach Betreten des Wahlraums erhält die Wählerin oder der Wähler (10) die Stimmzettel für jede Wahl, zu der sie oder er wahlberechtigt ist.
2Der Wahlvorstand kann anordnen, dass sie hierzu ihre oder er hierzu seine Wahlbenachrichtigung vorzeigt.

(2) 1Die Wählerin oder der Wähler begibt sich sodann in die Wahlzelle.
2Sie oder er kennzeichnet dort die Stimmzettel und faltet sie (11) dort in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. (2)
3Der Wahlvorstand achtet darauf, dass sich immer nur eine Wählerin oder ein Wähler und diese oder dieser nur so lange wie notwendig in der Wahlzelle aufhält.

(3) (12) 1Danach tritt die Wählerin oder der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands.
2Auf Verlangen hat sie oder er die Wahlbenachrichtigung abzugeben und, insbesondere wenn sie oder er die Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, sich über die eigene Person auszuweisen.

(4) 1Sobald die Schriftführerin oder der Schriftführer den Namen der Wählerin oder des Wählers in dem Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und kein Anlass zur Zurückweisung (3) nach den Absätzen 6 und 7 besteht, gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlurne frei.
2Die Wählerin oder der Wähler wirft die gefalteten (13) Stimmzettel (4) in die Wahlurne.
3Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte (14).
4Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind dabei, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person der Wählerin oder des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(5) (5) 1Der Wahlvorstand hat eine Wählerin oder einen Wähler zurückzuweisen, die oder der

  1. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist und keinen Wahlschein besitzt,

  2. keinen Wahlschein vorlegt, obwohl sich im Wählerverzeichnis ein Wahlscheinvermerk befindet, es sei denn es wird festgestellt, dass sie oder er nicht im Wahlscheinverzeichnis eingetragen ist,

  3. bereits einen Stimmabgabevermerk im Wählerverzeichnis hat, es sei denn, sie oder er weist nach, dass sie oder er noch nicht gewählt hat,

  4. den Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle gekennzeichnet oder gefaltet hat oder (6)

  5. Stimmzettel (15) so gefaltet hat, dass die Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat, oder (6)

  6. für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit einem (16) Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will. (7)

2Eine Wählerin oder ein Wähler, bei der oder dem die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr.1 vorliegen und die oder der im Vertrauen auf die übersandte Benachrichtigung über die Eintragung im Wählerverzeichnis keinen Einspruch eingelegt hat, ist gegebenenfalls bei der Zurückweisung darauf hinzuweisen, dass sie oder er bei der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter bis 15.00 Uhr einen Wahlschein beantragen kann. (8)

(6) (5) 1Glaubt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung einer Wählerin oder eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.
2Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) (9) Hat die Wählerin oder der Wähler einen Stimmzettel (17) verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird sie oder er nach Absatz 5 Nr.4 bis 6 zurückgewiesen, so ist ihr oder ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem sie oder er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat.

§§§

§_34   KWO
Stimmabgabe bei Mehrheitswahl

(1) 1aIst ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so kann die Wählerin oder der Wähler den Wahlvorschlag unverändert annehmen;
1beiner Kennzeichnung des Stimmzettels bedarf es nicht.
2Die Wählerin oder der Wähler kann den Wahlvorschlag teilweise annehmen, indem sie oder er eine oder mehrere Bewerberinnen oder einen oder mehrere Bewerber streicht.
3aDie Wählerin oder der Wähler kann auch den Wahlvorschlag im Ganzen ablehnen, indem sie oder er ihn völlig streicht;
3bsie oder er kann anstelle des gestrichenen Wahlvorschlages höchstens doppelt so viele wählbare Personen aufführen, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind.
4Die Wählerin oder der Wähler kann auch auf dem zugelassenen Wahlvorschlag einzelne Bewerberinnen und Bewerber streichen und an deren Stelle andere wählbare Personen aufführen.

(2) Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so kann die Wählerin oder der Wähler höchstens doppelt so viele wählbare Personen aufführen, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind.

(3) Die von der Wählerin oder dem Wähler auf dem Stimmzettel aufgeführten wählbaren Personen sind so zu bezeichnen, dass Zweifel über ihre Person, insbesondere Verwechslungen mit anderen wählbaren Personen, ausgeschlossen sind.

(4) Führt die Wählerin oder der Wähler eine in dem zugelassenen Wahlvorschlag bereits benannte Person auf oder benennt sie oder er eine Person mehrmals, so gilt dies als eine Stimme für die betreffende Person.

(5) Führt die Wählerin oder der Wähler Personen auf, die nicht wählbar sind, so gelten diese Personen als nicht vorgeschlagen.

(6) Für die Stimmabgabe bei Mehrheitswahl gelten im Übrigen die Vorschriften des § 33 entsprechend.

§§§

§_35   KWO (F)
(aufgehoben) (2)

§§§

§_36   KWO (F)
Stimmabgabe von Inhaberinnen und Inhabern eines Wahlscheines (1)

(1) 1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Wahlscheines nennt ihren oder seinen Namen (3), weist sich aus und übergibt den Wahlschein der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher. (2)
2Diese oder dieser prüft den Wahlschein.
3Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahlscheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung der Inhaberin oder des Inhabers.
4Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.
5Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sammelt die Wahlscheine und behält den Wahlschein auch im Fall der Zurückweisung ein.

(2) Für die Wahl mit Wahlscheinen gelten im Übrigen die Vorschriften des § 33 entsprechend.

§§§

§_37   KWO (F)
Briefwahl

(1) (2) 1Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich die Stimmzettel, legt sie in den amtlichen Stimmzettelumschlag und verschließt diesen, unterschreibt die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl unter Angabe des Ortes und Tages, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet ihn durch ein Postunternehmen rechtzeitig an die darauf angegebene Gemeindewahlleiterin oder den darauf angegebenen Gemeindewahlleiter.
2Bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen werden die Stimmzettel für die allgemeinen Kommunalwahlen und die Wahlen nach dem fünften Teil des Kommunalwahlgesetzes in den gemeinsamen Stimmzettelumschlag gelegt.
3Dieser Umschlag ist von der Wählerin oder vom Wähler zusammen mit dem Wahlschein in einen für diese Wahlen gemeinsamen Wahl brief um schlag zu legen.
4Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters abge geben werden.

(2) (2) 1aDie Stimmzettel sind unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Stimmzettelumschlag zu legen;
1b§ 33 Abs.7 gilt entsprechend.
2Für die Stimmabgabe behinderter Wählerinnen und Wähler gilt § 43 entsprechend.
3aHat die Wählerin oder der Wähler Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie die Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet hat;
3bdie Hilfsperson muss das 16.Lebensjahr vollendet haben.

(3) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die ihr oder ihm vor dem Wahltag zugehenden Wahlbriefe mit Datum, am Wahltag zusätzlich mit der Uhrzeit des Einganges zu versehen und ungeöffnet unter Verschluss zu halten.
2Am Wahltag übergibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter die Wahlbriefe der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher des für die Briefwahl bestimmten allgemeinen Wahlbezirks oder des nach § 1 Abs.4 für die Briefwahl bestimmten besonderen Wahlbezirkes.
3Nach Beginn der Wahlzeit öffnet ein von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes im Beisein des beschlussfähigen Wahlvorstandes die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag (3).
4Werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 4 zu behandeln.
5aDie aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge (4) werden ungeöffnet in die Wahlurne gelegt;
5bdie Wahlscheine werden gesammelt.

(4) 1Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.
2Der Wahlbrief ist vom Wahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39 Abs.4 (5) Satz 1 Nr.2 bis 8 des Kommunalwahlgesetzes (8) vorliegt.
3Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Niederschrift zu vermerken.
4Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren.
5aDie Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt;
5bihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(5) Wahlbriefe, die nach Ablauf der Wahlzeit eingehen, hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ungeöffnet, gegebenenfalls gesammelt mit anderen, zu versiegeln und aufzubewahren.

(6) 1In Krankenhäusern, Altenheimen, Altenwohnheimen, Pflegeheimen, Erholungsheimen, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten sowie Gemeinschaftsunterkünften ist Vorsorge zu treffen, dass die (6) Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag (6) gelegt werden können (6).
2Die Leitung der Einrichtung bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt den Wahlberechtigten bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl zur Verfügung steht.
3§ 33 Abs.7 (7) gilt entsprechend.

(7) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter weist die Leitungen der Einrichtungen in der Gemeinde spätestens am 13.Tag vor der Wahl auf die Regelung des Absatzes 6 hin.

§§§

§_38   KWO
Schluss der Wahlhandlung

1Nach Ablauf der Wahlzeit hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher den Zugang zum Wahlraum zu sperren.
2Von diesem Zeitpunkt ab dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigten zur Stimmabgabe zugelassen werden, die zur Zeit der Sperrung des Zuganges im Wahlraum anwesend sind.
3Sobald die letzte im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte ihre oder der letzte im Wahlraum anwesende Wahlberechtigte seine Stimme abgegeben hat, erklärt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für abgeschlossen und stellt für die sich sofort anschließende Sitzung des Wahlvorstandes zur Ermittlung des Ergebnisses der Wahl die Öffentlichkeit wieder her.

§§§

§_39   KWO (F)
Wahl in Sonderwahlbezirken

(1) Zur Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken nach § 1 Abs.3 wird jede oder jeder in der Einrichtung anwesende Wahlberechtigte zugelassen, die oder der einen für den Wahlbereich gültigen Wahlschein hat.

(2) Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirkes können verschiedene Personen als Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlvorstandes bestellt werden.

(3) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung einen geeigneten Wahlraum.
2Für die verschiedenen Teile eines Sonderwahlbezirkes können verschiedene Wahlräume bestimmt werden.
3Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter richtet den Wahlraum her.

(4) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt die Wahlzeit für den Sonderwahlbezirk im Einvernehmen mit der Leitung der Einrichtung im Rahmen der allgemeinen Wahlzeit nach dem tatsächlichen Bedürfnis.
2Die Wahlzeit ist so zu bemessen, dass sämtliche für den Wahlraum in Betracht kommenden wahlberechtigten Insassen der Einrichtung wählen können.

(5) Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten den Wahlraum und die Wahlzeit am Tag vor der Wahl bekannt und weist auf die Möglichkeit der Stimmabgabe nach Absatz 6 hin.

(6) 1Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter und zwei Beisitzerinnen und Beisitzer können sich unter Mitnahme einer verschlossenen Wahlurne und der erforderlichen Stimmzettel (1) auch in die Krankenzimmer und an die Krankenbetten begeben.
2Dort nehmen sie die Wahlscheine entgegen und verfahren nach § 36 Abs.1 und § 33 Abs.4 bis 7.(3)
3Dabei muss auch bettlägerigen Wählerinnen und Wählern Gelegenheit gegeben werden, ihre Stimmzettel unbeobachtet zu kennzeichnen und zu falten (2).
4Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter weist Wählerinnen und Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können.
5Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Sonderwahlbezirks zu bringen.
6Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren.
7Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den übrigen Stimmen des Sonderwahlbezirks ausgezählt.
8Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Die Öffentlichkeit der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses soll nach Möglichkeit durch die Anwesenheit anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.

(8) (4) Die Leitung der Einrichtung hat bei Kranken mit ansteckenden Krankheiten insbesondere § 30 Abs.1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20.Juli 2000 (BGBl.I S.1045), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.Dezember 2007 (BGBl.I S.2904), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

(9) Das Wahlergebnis des Sonderwahlbezirks darf nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit ermittelt werden.

(10) Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§§§

§_40   KWO (F)
Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern und kleinen Alten- und Pflegeheimen (1) (f)

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines kleineren Krankenhauses oder eines kleineren Alten- oder Pflegeheimes zulassen, dass dort anwesende Wahlberechtigte, die einen für den Wahlbereich gültigen Wahlschein besitzen, vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 4 Abs.6) wählen.

(2) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vereinbart mit der Leitung der Einrichtung die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit.
2Die Leitung der Einrichtung stellt, soweit erforderlich, einen geeigneten Wahlraum bereit.
3Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter richtet ihn her.
4Die Leitung der Einrichtung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt.

(3) Der bewegliche Wahlvorstand begibt sich mit einer verschlossenen Wahlurne und den erforderlichen Stimmzetteln (2) in das Krankenhaus oder in das Alten- oder Pflegeheim, nimmt die Wahlscheine entgegen und verfährt nach § 36 Abs.1 und § 33 Abs.4 bis 7 (4).
2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher oder ihre oder seine Stellvertreterin oder ihr oder sein Stellvertreter weist Wählerinnen und Wähler, die sich bei der Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen wollen, darauf hin, dass sie auch ein von ihnen bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes als Hilfsperson in Anspruch nehmen können.
3Nach Schluss der Stimmabgabe sind die verschlossene Wahlurne und die Wahlscheine unverzüglich in den Wahlraum des Wahlbezirks zu bringen.
4Dort ist die Wahlurne bis zum Schluss der allgemeinen Stimmabgabe unter Aufsicht des Wahlvorstandes verschlossen zu verwahren.
5Danach wird ihr Inhalt mit dem Inhalt der allgemeinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt.
6Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(4) 1§ 39 Abs.6 bis 8 gilt entsprechend.
2Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§§§

§_41   KWO (F)
Stimmabgabe (1) in Klöstern

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter soll bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich die Stimmabgabe in Klöstern im Benehmen mit deren Leitung entsprechend § 40 regeln.

§§§

§_42   KWO
Stimmabgabe (1) in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich den in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlbereich gültigen Wahlschein besitzen, Gelegenheit geben, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 4 Abs.6) zu wählen.

(2) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter vereinbart mit der Leitung der Anstalt die Zeit der Stimmabgabe innerhalb der allgemeinen Wahlzeit.
2Die Anstaltsleitung stellt einen Wahlraum bereit.
3Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter richtet ihn her.
4Die Anstaltsleitung gibt den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Stimmabgabe bekannt und sorgt dafür, dass sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können.

(3) 1§ 40 Abs.3 und § 39 Abs.6 bis 8 gelten entsprechend.
2Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§§§

§_43   KWO (F)
Stimmabgabe behinderter Wählerinnen und Wähler (1)

(1) 1Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe sie oder er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt.
2Hilfsperson kann auch ein von der Wählerin oder vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstandes sein.

(2) 1Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken.
2Die Hilfsperson darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit das zur Hilfsleistung erforderlich ist.

(3) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer oder eines anderen erlangt hat.

(4) Blinde odelr sehbehinderte Wählerinnen und Wähler können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablonen bedienen.

§§§

 Wahlergebnisse 


§_44   KWO
Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Der Wahlvorstand ermittelt unverzüglich nach Abschluss der Wahlhandlung in öffentlicher Sitzung das vorläufige Wahlergebnis im Wahlbezirk.

(2) 1Erweist sich aus besonderen Gründen eine Unterbrechung als notwendig, so hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher alle Unterlagen in Gegenwart des beschlussfähigen Wahlvorstandes unter Verschluss zu nehmen und so lange sicher aufzubewahren, bis das Prüfungs- und Zählverfahren fortgesetzt wird.
2Bevor die Prüfung oder Zählung fortgesetzt wird, ist der Verschluss in Anwesenheit des beschlussfähigen Wahlvorstandes zu entfernen.
3In der Wahlniederschrift sind die Gründe für eine Unterbrechung an der für Besonderheiten während der Ermittlung des Ergebnisses vorgesehenen Stelle anzugeben.

§§§

§_45   KWO (F)
Zählung der Wählerinnen und Wähler (5)

1Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet, bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen sortiert und gezählt.
2Zugleich werden die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die Zahl der eingenommenen Wahlscheine festgestellt.
3Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern.
4Die Stimmzettel der gleichzeitig stattfindenden Wahlen, die erst später ausgezählt werden, werden zunächst beiseite gelegt.

§§§

§_46   KWO (F)
Zählung der Stimmen bei Verhältniswahl

(1) (1) 1Nachdem die Stimmzettel, die Stimmabgabevermerke und die Wahlscheine gezählt worden sind, bilden mehrere Beisitzerinnen und Beisitzer unter Aufsicht der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers für jede Wahl (10) folgende Stimmzettelstapel, die sie unter Aufsicht behalten:

  1. Nach Wahlvorschlägen getrennt Stapel mit den Stimmzetteln, auf denen die Stimme zweifelsfrei gültig abgegeben worden ist,

  2. einen Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln.

2Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder der von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden ist, in Verwahrung genommen.

(2) (2) 1Die Beisitzerinnen und Beisitzer, welche die nach Wahlvorschlägen geordneten Stimmzettel (Absatz 1 (3) Satz 1 Nr.1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter.
2Diese prüfen, ob die Kennzeichnung der Stimmzettel eines jeden Stapels gleich lautet und sagen zu jedem Stapel laut an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist.
3Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken so fügen sie diesen den nach Absatz 1 (3) Satz 2 ausgesonderten (3) Stimmzetteln bei.

(3) (2) 1Hierauf prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher die (4) ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr.2), die ihr oder ihm hierzu von der Beisitzerin oder dem Beisitzer, die oder der sie in Verwahrung hat, übergeben werden.
2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist.

(4) (2) 1Danach zählen je zwei von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzerinnen und Beisitzer nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 (5) geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.
2Die Zahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(5) (2) 1Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind.
2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei den gültigen Stimmen an, für welchen Wahlvorschlag die Stimme abgegeben worden ist.
3Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welchen Wahlvorschlag die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.
4Die jeweiligen Stimmenzahlen werden als Zwischensummen in die Wahlniederschrift übertragen.

(6) (2) 1Die nach den Absätzen 4 und 5 (6) ermittelten Zahlen der ungültigen und für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen Stimmen werden von der Schriftführerin oder vom Schriftführer zusammengezählt und das Ergebnis von zweien von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzerinnen und Beisitzern überprüft.
2Beantragt ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung der Stimmen, so ist diese nach den Absätzen 1 bis 5 (6) zu wiederholen.
3Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) (2) Die von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bestimmten Beisitzerinnen und Beisitzer sammeln für jede Wahl (11)

  1. (7) die Stimmzettel getrennt nach den Wahlvorschlägen, denen die Stimme zugefallen ist,

  2. (8) die ungekennzeichneten Stimmzettel,

  3. (9) die Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken gegeben haben,

je für sich und behalten sie unter Aufsicht.

§§§

§_47   KWO (F)
Ermittlung des Wahlergebnisses bei gleich zeitig stattfindenden Wahlen (1)

(1) Bei gleichzeitig stattfindenden Wahlen ist für eine gesicherte Aufbewahrung der Stimmzettel, die noch nicht gezählt werden, zu sorgen.

(2) 1Die Zahl der leer abgegebenen Stimmzettelumschläge und die Zahl der Stimmen, die wegen der Beschaffenheit des Stimmzettelumschlages für ungültig erklärt sind, sind für alle Wahlen maßgebend.
2Sind die Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Stimmzettelumschlages ungültig, so ist der Stimmzettelumschlag dem Stimmzettel für die Gemeinderatswahl beizufügen und auf die anderen Stimmzettel ein entsprechender Vermerk zu setzen.

§§§

§_48   KWO (F)
Zählung der Stimmen bei Mehrheitswahl

(1) 1Bei der Mehrheitswahl werden die folgenden Stapel gebildet

  1. Stapel mit den Stimmzetteln mit zweifelsfrei gültiger Stimme,

  2. wenn kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, ein Stapel mit den ungekennzeichneten Stimmzetteln. (1)

2Stimmzettel, die Anlass zu Bedenken geben, werden ausgesondert und von einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder der von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher hierzu bestimmt worden ist, in Verwahrung genommen. (2)

(2) 1Die Beisitzerinnen und Beisitzer, welche die Stimmzettel mit zweifelsfrei gültigen Stimmen (Absatz 1 Satz 1 Nr.1) unter ihrer Aufsicht haben, übergeben die einzelnen Stapel nacheinander zu einem Teil der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher, zum anderen Teil ihrer oder seiner Vertreterin oder ihrem oder seinem Vertreter.
2Diese prüfen die Stimmzettel und sagen zu jedem Stimmzettel laut an, für welche Bewerberin oder welchen Bewerber Stimmen abgegeben worden sind.
3Gibt ein Stimmzettel der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter Anlass zu Bedenken, so fügen sie diesen den nach Absatz 1 Satz 2 ausgesonderten (3) Stimmzetteln bei.

(3) 1Hierauf prüft die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher (4), wenn kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, die ungekennzeichneten Stimmzettel (Absatz 1 Satz 1 Nr.2).
2Diese Unterlagen werden ihr oder ihm hierzu von der Beisitzerin oder dem Beisitzer, die oder der sie in Verwahrung hat, übergeben.
3Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sagt jeweils an, dass die Stimme ungültig ist.

(4) 1Danach zählen je zwei von der Wahlvorsteherin oder vom Wahlvorsteher bestimmte Beisitzerinnen und Beisitzer nacheinander die nach den Absätzen 2 und 3 geprüften Stimmzettelstapel unter gegenseitiger Kontrolle durch und ermitteln die Zahl der für die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen.
2Die den einzelnen Bewerberinnen und Bewerbern zugefallenen Stimmen werden in einer Zählliste (5) verzeichnet.

(5) Die Form der Zählliste wird von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter bestimmt.

(6) 1Zum Schluss entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der Stimmen, die auf den ausgesonderten Stimmzetteln abgegeben worden sind.
2Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt und sagt bei den gültigen Stimmen an, für welche Bewerberinnen und Bewerber gültige Stimmen abgegeben worden sind.
3Sie oder er vermerkt auf der Rückseite jedes Stimmzettels, ob und für welche Bewerberin oder welchen Bewerber die Stimme für gültig oder ob sie für ungültig erklärt worden ist und versieht die Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern.

(7) Die Zähllisten sind von der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher und den beiden Beisitzerinnen und Beisitzern, die sie geführt haben, zu unterzeichnen und der Wahlniederschrift beizufügen.

(8) Für die Zählung der Stimmen gelten im Übrigen die Vorschriften der §§ 46 und 47 entsprechend.

§§§

§_49   KWO (F)
Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses in den Wahlbezirken

(1) Als vorläufiges Ergebnis in den Wahlbezirken ist festzustellen

  1. die Zahl der nach dem Wählerverzeichnis Wahlberechtigten (ohne die Personen, die mit dem Sperrvermerk "W" oder "BW" gekennzeichnet sind),

  2. die Zahl der im Wählerverzeichnis mit Sperrvermerk "W" oder "BW" eingetragenen Personen,

  3. die Zahl der im Wählerverzeichnis insgesamt eingetragenen Personen (Summe aus Nummer 1 und 2),

  4. die Zahl der Stimmvermerke in den Wählerverzeichnissen,

  5. die Zahl der eingenommenen Wahlscheine,

  6. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen (Summe aus Nummer 4 und 5),

  7. die Zahl der gültigen Stimmen,

  8. die Zahl der ungültigen Stimmen,

  9. bei Verhältniswahl die Zahl der auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen, bei Mehrheitswahl die Zahl der auf die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber entfallenen gültigen Stimmen.

(2) 1Im Anschluss an die Feststellung nach Absatz 1 gibt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt.
2Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 50 Abs.1 Satz 2) anderen als den in § 51 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.

(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher meldet das Wahlergebnis auf schnellstem Wege (zB telefonisch oder auf sonstigem elektronischen Wege (1)) mittels der Schnellmeldung nach dem Muster der Anlage 19 (2) der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter.

§§§

§_50   KWO (F)
Wahlniederschrift

(1) 1Über die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses (§ 49) ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 20 (5) (1) zu fertigen.
2Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen. (2)
3Verweigert ein Mitglied des Wahlvorstandes die Unterschrift, so ist der Grund hierfür in der Niederschrift zu vermerken.
4Mit ihrer Unterschrift genehmigen die Mitglieder des Wahlvorstandes die Niederschrift.
5Beschlüsse nach § 33 Abs.6, § 36 Abs.1 Satz 2 und § 46 Abs.5 (6) sowie Beschlüsse über Anstände bei der Wahlhandlung oder bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
6Der Wahlniederschrift sind beizufügen

(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher hat die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zu übergeben.

(3) Wahlvorsteherin oder Wahlvorsteher und Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter haben sicherzustellen, dass die Wahlniederschriften mit den Anlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(4) Nach Durchgabe des vorläufigen Ergebnisses und Fertigstellung der Wahlniederschrift bleibt der Wahlvorstand zusammen, bis die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter die Schließung der Sitzung zulässt.

§§§

§_50a   KWO (F)
Einbeziehung der Briefwahl in das Wahlergebnis des Wahlbezirks (1)

(1) 1Bevor die Wahlurne geöffnet wird, öffnet ein Mitglied des Wahlvorstands die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihnen den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag (2).
2Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Wahlvorsteherin oder des Wahlvorstehers auszusondern und später entsprechend Absatz 2 zu behandeln.
3Die aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge öffnet ein Mitglied des Wahlvorstands und entnimmt die Stimmzettel den Stimmzettelumschlägen und legt sie uneingesehen in gefaltetem Zustand in die Wahlurne (3).
4Die Schriftführerin oder der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe zu jeder Wahl im Wahlscheinverzeichnis.
5Die Wahlscheine werden gesammelt.

(2) 1Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.
2Der Wahlbrief ist vom Wahlvorstand zurückzuweisen, wenn ein Tatbestand nach § 39 Abs.4 (4) Nr.2 bis 8 des Kommunalwahlgesetzes (5) vorliegt.
3Die Zahl der beanstandeten, der nach besonderer Beschlussfassung zugelassenen und die Zahl der zurückgewiesenen Wahlbriefe sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.
4Die zurückgewiesenen Wahlbriefe sind samt Inhalt auszusondern, mit einem Vermerk über den Zurückweisungsgrund zu versehen, wieder zu verschließen und fortlaufend zu nummerieren.
5aDie Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt;
5bihre Stimmen gelten als nicht abgegeben (§ 39 Abs.4 (4) Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes (5))

(3) Der Wahlvorstand hat bei der Behandlung der Wahlbriefe besonders darauf zu achten, dass das Wahlgeheimnis stets gewahrt bleibt.

§§§

§_50b   KWO (F)
Gesonderte Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses (1)

(1) 1Ein Mitglied des Briefwahlvorstandes öffnet die Wahlbriefe nacheinander und entnimmt ihren den Wahlschein und den Stimmzettelumschlag (2).
2Ist der Wahlschein in einem Verzeichnis für ungültig erklärter Wahlscheine aufgeführt oder werden Bedenken gegen die Gültigkeit des Wahlscheines erhoben, so sind die betroffenen Wahlbriefe samt Inhalt unter Kontrolle der Briefwahlvorsteherin später entsprechend Absatz 3 zu behandeln.
3aDie aus den übrigen Wahlbriefen entnommenen Stimmzettelumschläge (2) werden ungeöffnet in die Wahlurne geworfen;
3bdie Wahlscheine werden gesammelt.

(2) 1Werden gegen einen Wahlbrief Bedenken erhoben, so beschließt der Briefwahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung.
2§ 50a Abs.2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(3) 1Nachdem die Stimmzettelumschläge (3) den Wahlbriefen entnommen und in die Wahlurne geworfen worden sind, jedoch nicht vor Schluss der allgemeinen Wahlzeit, ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis fest.
2Die §§ 45 bis 48 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stimmzettelumschläge (3) zunächst ungeöffnet zu zählen sind und leere Stimmzettelumschläge (3) entpsrechend § 46 Abs.1 Satz 1 Nr.2, Abs.3 und 7 Nr.2 sowie Stimmzettelumschläge (3), die mehrere Stimmzettel enthalten oder Anlass zu Bedenken gegeben, entsprechend § 46 Abs.1 Satz 2, Abs.5 und 7 Nr.3 zu behandeln sind.

(4) Sobald das Briefwahlergebnis festgestellt ist, gibt die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher das Wahlergebnis entsprechend § 58 bekannt und meldet es auf schnellstem Wege der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter.

(5) 1Über die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist von der Schriftführerin oder vom Schriftführer eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 21 (4) zu fertigen.
2Dieser sind beizufügen

  1. die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge (4), über die der Briefwahlvorstand entsprechend § 46 Abs.5 besonders beschlossen hat,

  2. die Wahlbriefe, die der Briefwahlvorstand zurückgewiesen hat,

  3. die Wahlscheine, über die der Briefwahlvorstand beschlossen hat, ohne dass die Wahlbriefe zurückgewiesen wurden.

(6) 1Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher übergibt die Wahlniederschrift mit den Anlagen unverzüglich der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter.
2Die Briefwahlvorsteherin oder der Briefwahlvorsteher verpackt die Wahlunterlagen entsprechend § 52 Abs.1 und übergibt sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter, die oder der sie verwahrt, bis ihre Vernichtung zugelassen ist (§ 60).
3Im Übrigen gelten für die Tätigkeit des Briefwahlvorstandes die für den Wahlvorstand geltenden Bestimmungen entsprechend.

§§§

§_51   KWO (F)
Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlgebiet

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter nimmt die ihr oder ihm aus den Wahlbezirken gemeldeten Ergebnisses auf, stellt sie zu einem vorläufigen Ergebnis im Wahlgebiet zusammen und ermittelt die voraussichtliche Verteilung der Sitze.

(2) (5) 1Das vorläufige Ergebnis im Wahlgebiet ist nach dem Muster der Anlage 22 zusammenzustellen.
2Aus der Zusammenstellung müssen die Angaben nach § 49 Abs.1 ersichtlich sein.

(3) 1In kreis- und regionalverbandsangehörigen (1) Gemeinden melden die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter das (6) ermittelte vorläufige Wahlergebnis und die voraussichtliche Sitzverteilung auf schnellstem Wege der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter oder der Regionalverbandswahlleiterin oder dem Regionalverbandswahlleiter (2).
2Die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter von kreisfreien Städten melden das (6) ermittelte vorläufige Wahlergebnis und die voraussichtliche Sitzverteilung auf schnellstem Wege der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter.

(4) Die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter oder die Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter (3) melden das vorläufige Ergebnis und die voraussichtliche Sitzverteilung der Gemeinden ihres Landkreises oder des Regionalverbandes (4) auf schnellstem Wege der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter.

§§§

§_52   KWO (F)
Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlgebiet, Verwahrung der Wahlunterlagen (1)

(1) 1Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben erledigt, so verpackt die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher für jede Wahl (3) je für sich

  1. die Stimmzettel, geordnet und gebündelt nach den Stimmen für die einzelnen Wahlvorschläge und nach ungekennzeichneten Stimmzetteln,

  2. die eingenommenen Wahlscheine, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beigefügt sind, (2) versiegelt die einzelnen Pakete, versieht sie mit Inhaltsangabe und übergibt sie der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter.

2Bis zur Übergabe an die Gemeindewahlleiterin oder den Gemeindewahlleiter hat die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher sicherzustellen, dass die unter Nummer 1 bis 3 aufgeführten Unterlagen Unbefugten nicht zugänglich sind.

(2) 1Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Pakete zu verwahren, bis die Vernichtung der Wahlunterlagen zugelassen ist (§ 60).
2Sie oder er hat sicherzustellen, dass die Pakete Unbefugten nicht zugänglich sind.

(3) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher übergibt der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter die ihr oder ihm nach § 26 zur Verfügung gestellten Unterlagen und Ausstattungsgegenstände sowie die eingegangenen Wahlbenachrichtigungen.

(4) (4) 1Der Gemeindewahlausschuss tritt spätestens am zweiten Tag nach dem Wahltag zu öffentlicher Sitzung zusammen und prüft den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahlen (§ 40 des Kommunalwahlgesetzes).
2Er ist berechtigt, Feststellungen des Wahlvorstandes zu berichtigen und dabei auch über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen.
3Ungeklärte Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.
4Er ermittelt das endgültige Ergebnis für die Gemeinde und stellt dieses nach dem Muster der Anlage 22 fest.

(5) Über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 23 (5) aufzunehmen, die von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von sämtlichen anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

(6) Für die Meldung des endgültigen Ergebnisses in der Gemeinde oder, falls das endgültig festgestellte Ergebnis von dem vorläufig festgestellten und schon gemeldeten Ergebnis nicht abweicht, für die Übermittlung der entsprechenden Bestätigung gelten § 51 Abs.3 und 4 mit der Maßgabe, dass das Ergebnis schriftlich zu melden oder zu bestätigen ist.

(7) (6) 1Stellt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter fest, dass im Wahlgebiet die regelmäßige Beförderung von Wahlbriefen infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört war, gelten die dadurch betroffenen Wahlbriefe, die nach Behebung des Ereignisses, spätestens aber am 22.Tag nach der Wahl bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter eingehen, als rechtzeitig eingegangen, wenn sie ohne die Störung spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingegangen wären.
2Dabei gelten im Wahlgebiet abgesandte Wahlbriefe mit einem Poststempel spätestens vom zweiten Tag vor der Wahl als rechtzeitig eingegangen.
3Die als rechtzeitig eingegangen geltenden Wahlbriefe sind auf schnellstem Weg dem zuständigen Urnen- oder Briefwahlvorstand zur nachträglichen Feststellung des Briefwahlergebnisses zu überweisen, sofern die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter feststellt, dass die nach § 4a Abs.1 erforderliche Zahl von Wahlbriefen erreicht ist.
4Im Übrigen, insbesondere wenn die nach § 4a Abs.1 erforderliche Zahl von Wahl briefen nicht erreicht worden ist, hat die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse im Einzelfall zu treffen.

§§§

§_53   KWO (F)
Verteilung der Gemeinderatssitze

Nach der Feststellung des endgültigen Ergebnisses in der Gemeinde verteilt der Gemeindewahlausschuss die Gemeinderatssitze nach den Vorschriften der §§ 41 und 42 des Kommunalwahlgesetzes (1) und der §§ 54 und 55.

§§§

§_54   KWO (F)
Verteilung der Gemeinderatssitze bei Verhältniswahl

(1) Der Gemeindewahlausschuss erstellt die für die Sitzverteilung nach § 41 des Kommunalwahlgesetzes (7) erforderlichen Berechnungen nach folgenden Maßgaben:

  1. aBei der Berechnung nach § 41 Abs.1 (2) Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes (7) werden die Gesamtzahlen der gültigen Stimmen, die für die Wahlvorschläge und, soweit Wahlvorschläge miteinander verbunden sind, für die Wahlvorschlagsverbindungen festgestellt worden sind, nacheinander durch 1, 2, 3, 4 usw solange geteilt, bis so viele Höchstteilungszahlen ermittelt sind, wie Sitze zu vergeben sind.
    bJedem Wahlvorschlag und jeder Wahlvorschlagsverbindung wird dabei der Reihe nach so oft ein Sitz zugeteilt, wie sie die jeweils höchste Teilungszahl aufweisen.
    cÜber die Zuteilung des letzten Sitzes oder der letzten Sitze entscheidet bei gleichen Höchstzahlen, dh, wenn auch die Berechnung von Bruchzahlen nicht zu einem unterschiedlichen Ergebnis führt, das Los.

  2. Bei der Berechnung nach § 41 Abs.1 (2) Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes (7) werden die einer Wahlvorschlagsverbindung zugewiesenen Sitze auf die einzelnen an der Verbindung beteiligten Wahlvorschläge nach den Vorschriften der Nummer 1 verteilt.

  3. aBei der Berechnung nach § 41 Abs.3 (3) Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes (7) sind die Stimmergebnisse, die der einzelne Wahlvorschlag in den einzelnen Wahlbereichen erzielt hat, einander gegenüberzustellen und solange durch 1, 2, 3, 4 usw. zu teilen, bis so viele Höchstzahlen ermittelt sind, als dem Wahlvorschlag gemäß § 41 Abs.3 des Kommunalwahlgesetzes (7) Sitze zur Verteilung auf die Wahlbereiche zuzuteilen sind.
    bNummer 1 findet entsprechende Anwendung.
    cDie dem Wahlvorschlag im Wahlbereich zugeteilten Sitze sind der Bereichsliste des Wahlbereichs zuzuteilen.

(2) Die nach § 41 Abs.5 (4) des Kommunalwahlgesetzes (7) gewählten Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf mehr als einer Liste desselben Wahlvorschlages beworben haben, sind auf der Liste zu streichen, über die ihnen ein Gemeinderatssitz nicht zuzuteilen ist.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, denen kein Sitz zugeteilt wurde, gelten in der Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag als Ersatzleute.

(4) Über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses ist nach dem Muster der Anlage 24 (5) eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von allen anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

(5) 1Ist bei der Verteilung der Gemeinderatssitze ein Losentscheid nach § 41 des Kommunalwahlgesetzes (7) erforderlich, so ist das Los von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter in öffentlicher Sitzung des Gemeindewahlausschusses zu ziehen.
2Die Auslosung ist als Bestandteil des Wahlverfahrens in der Niederschrift nach Absatz 4 zu vermerken.

(6) 1In kreis- und regionalverbandsangehörigen (1) Gemeinden legt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter zwei beglaubigte Abschriften der Niederschrift nach Absatz 4 unverzüglich der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter oder der Regionalverbandswahlleiterin oder dem Regionalverbandswahlleiter (6) vor, die oder der eine der Abschriften an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter weiterleiten.
2In kreisfreien Städten legt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift nach Absatz 4 unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vor.

§§§

§_55   KWO (F)
Verteilung der Gemeinderatssitze bei Mehrheitswahl

(1) 1Bei Mehrheitswahl werden die Gemeinderatssitze auf die vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der auf sie entfallenen höchsten Stimmenzahl verteilt.
2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter zu ziehende Los.
3§ 54 Abs.5 gilt entsprechend.

(2) 1Bewerberinnen und Bewerber, denen bei der Verteilung nach § 42 des Kommunalwahlgesetzes (2) kein Sitz zugeteilt wurde, gelten in der Reihenfolge der auf sie entfallenen höchsten Stimmenzahlen als Ersatzleute.
2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet über die Reihenfolge das von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zu ziehende Los.
3§ 54 Abs.5 gilt entsprechend.

(3) 1Über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses ist nach dem Muster der Anlage 24 (1) eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihrem oder seinem Stellvertreter sowie von allen anwesenden Beisitzerinnen und Beisitzern und der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
2§ 54 Abs.6 gilt entsprechend.

§§§

§_56   KWO (F)
Benachrichtigung der Gewählten

(1) Die Benachrichtigung nach § 43 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes (2) enthält

  1. die Mitteilung, dass die Bewerberin oder der Bewerber gewählt ist,

  2. die Aufforderung, sich binnen einer Woche über die Annahme der Wahl schriftlich zu erklären,

  3. den Hinweis, dass die Wahl als angenommen gilt, wenn innerhalb dieser Frist keine Erklärung erfolgt, dass eine Erklärung unter Vorbehalt als Ablehnung gilt und dass der schriftlich erklärte Verzicht auf die Annahme der Wahl unwiderruflich ist.

(2) Lehnt eine Bewerberin oder ein Bewerber die Annahme der Wahl ab, so hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter alsbald die Ersatzperson festzustellen.

(3) 1Einer gewählten Bewerberin oder einem gewählten Bewerber, auf die oder den die Voraussetzungen des § 17 Abs.1 Nr.1 bis 3 des Kommunalwahlgesetzes (2) zutreffen, ist in der Benachrichtigung nach Absatz 1 der Wortlaut des § 17 Abs.2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes (2), einer gewählten Bewerberin oder einem gewählten Bewerber, auf die oder den die Voraussetzungen des § 17 Abs.1 Nr.4 des Kommunalwahlgesetzes (2) zutreffen, der Wortlaut des § 17 Abs.2 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes (2) mitzuteilen.
2Dabei hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter in ihrer oder seiner Benachrichtigung darauf hinzuweisen, dass die gewählten Bewerberinnen und Bewerber, bei denen die Voraussetzungen des § 17 Abs.1 Nr.1 bis 3 oder Nr.4 des Kommunalwahlgesetzes (2) vorliegen, die Wahl nur annehmen können, wenn sie die Beendigung ihres Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses (1) oder die Entbindung von den Aufgaben der Rechtsaufsicht oder der Prüfungstätigkeit nachweisen, und dass die Wahl als abgelehnt gilt, wenn dieser Nachweis nicht bis zum Ablauf dieser Frist erbracht wird.
3Die gewählten Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zur Prüfung der Frage, ob bei ihnen die Voraussetzungen des § 17 Abs.1 des Kommunalwahlgesetzes (2) vorliegen, auf Verlangen eine Bescheinigung über ihr Beamten- oder Angestelltenverhältnis oder ihre Aufgaben der Rechtsaufsicht oder der Prüfungstätigkeit vorzulegen.

(4) 1Stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter nachträglich fest, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber die Wahl angenommen hat, obwohl Unvereinbarkeit nach § 17 Abs.1 des Kommunalwahlgesetzes (2) gegeben war, und weist das Mitglied des Gemeinderates nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der nachträglichen Feststellung die Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses (1) oder die Entbindung von den Aufgaben der Rechtsaufsicht oder der Prüfungstätigkeit nach, so scheidet es mit Ablauf der Frist aus dem Gemeinderat aus.
2Den Verlust der Mitgliedschaft stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter fest.

§§§

§_57   KWO (F)
Ersatzleute

(1) 1Ist bei Verhältniswahl der Wahlvorschlag in Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert, so sind Ersatzpersonen eines über die Gebietsliste gewählten Gemeinderatsmitgliedes die Mandatsanwärterinnen und Mandatsanwärter auf der Gebietsliste und Ersatzpersonen eines über die Bereichsliste gewählten Gemeinderatsmitgliedes die Mandatsanwärterinnen und Mandatsanwärter auf der betreffenden Bereichsliste.
2Fallen der Gebietsliste oder einer Bereichsliste eines Wahlvorschlages mehr Sitze zu, als sie Bewerberinnen und Bewerber enthält, findet § 44 Abs.3 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes (2) entsprechend Anwendung.

(2) Hat Mehrheitswahl stattgefunden, so werden die Ersatzleute nach den Vorschriften des § 44 Abs.2 und Abs.4 (1) (f) Satz 1 und 3 des Kommunalwahlgesetzes (2) und des § 55 Abs.2 festgestellt.

(3) Bei Feststellung der Ersatzleute ist zu prüfen, ob die Wählbarkeitsvoraussetzungen noch vorliegen.

(4) § 56 gilt für Ersatzleute entsprechend.

§§§

§_58   KWO (F)
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

1Sobald die Erklärungen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber und der etwa berufenen Ersatzleute über die Annahme der Wahl vorliegen oder die Wahl beim Fehlen einer solchen Erklärung nach § 43 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes (1) als angenommen gilt, gibt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter das amtlich festgestellte Wahlergebnis unverzüglich öffentlich bekannt.
2§ 45 des Kommunalwahlgesetzes (1) und § 54 Abs.6 gelten entsprechend.

§§§

§_59   KWO
Sicherung von Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 15 Abs.1, die Unterstützungsverzeichnisse für Wahlvorschläge sowie die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) 1Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 15 Abs.1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn sie für die Empfängerin oder den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind.
2Ein solcher Anlass liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten und bei Wahlanfechtungsangelegenheiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträgerinnen und Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlanfechtungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

§§§

§_60   KWO
Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Die Niederschriften über Sitzungen der Wahlorgane mit den Anlagen sind bis zum Ablauf der Amtszeit des Gemeinderates aufzubewahren.

(2) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 15 Abs.1 sowie Unterstützungsverzeichnisse für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlanfechtungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen kommunalen Vertretungen vernichtet werden.
2Die eingenommenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann zulassen, dass die Unterlagen nach Absatz 3 Satz 1 schon früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlanfechtungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

§§§

 Wahlanfechtung 


§_61   KWO (F)
Wahlanfechtung

Verstöße im Sinne des § 47 Abs.2 (1) des Kommunalwahlgesetzes (2) liegen insbesondere dann vor, wenn wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlung, die Ermittlung oder Feststellung des Wahlergebnisses unzutreffend angewandt wurden oder unbeachtet geblieben sind.

§§§

§_62   KWO (F)
Wiederholung der Wahl

(1) Ist die Wiederholung der Wahl durch das Ministerium für Inneres (2) und Sport (1) angeordnet, so sind die Wahlvorbereitungen insoweit neu zu treffen, als dies nach den Entscheidungen im Wahlanfechtungsverfahren erforderlich ist.

(2) 1Bei Wiederholung der Wahl wird aufgrund desselben Wählerverzeichnisses und nach denselben Wahlvorschlägen wie bei der für ungültig erklärten Wahl gewählt.
2Ist jedoch die Wiederholung der Wahl wegen Mängel des Wählerverzeichnisses oder der Wahlvorschläge angeordnet, so ist für die Wiederholungswahl im ersteren Fall ein neues Wählerverzeichnis aufzustellen.
3Im letzteren Fall sind neue Wahlvorschläge einzureichen.
4Statt der Neuaufstellung des Wählerverzeichnisses kann in geeigneten Fällen das bestehende Wählerverzeichnis nach dem Stand der Wahlberechtigten zur Zeit der Wiederholung der Wahl berichtigt werden.

(3) Die Wahlbezirke dürfen nicht geändert werden.

(4) Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, werden zur Stimmabgabe bei der Wiederholungswahl nur dann zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass sie den Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, auf den sich die Wiederholungswahl erstreckt.

(5) 1Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, bei der oder dem die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Wahlscheines vorliegen, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn die Wiederholungswahl sich auf mehrere Wahlbezirke erstreckt.
2Entsprechendes gilt für die Briefwahl.

(6) Im Übrigen finden die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung auch auf die Wiederholungswahl Anwendung.

§§§

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