KSVG   (13)  
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 Landkreisordnung 
 Grundlagen 
 Aufgaben 

§_140   KSVG
Wesen des Landkreises

(1) 1Die Landkreise sind Gemeindeverbände und Gebietskörperschaften.
2Das Gebiet des Landkreises deckt sich mit dem Bezirk der Landrätin oder des Landrates als untere staatliche Verwaltungsbehörde.

(2) Die Landkreise erfüllen , die überörtlichen, in ihrer Bedeutung auf das Kreisgebiet beschränkten öffentlichen Aufgaben im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

§§§

§_141   KSVG (F)
Name und Sitz

(1) 1Die Landkreise führen ihre bisherigen Namen.
2Der Name eines neugebildeten Landkreises wird durch Gesetz bestimmt.
3Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) kann auf Antrag eines Landkreises dessen Namen ändern.

(2) 1Die Landkreise behalten den bisherigen Sitz der Kreisverwaltung.
2Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) kann auf Antrag eines Landkreises einen anderen Sitz der Kreisverwaltung bestimmen.
3Der Sitz der Kreisverwaltung eines neugebildeten Landkreises wird durch Gesetz bestimmt.

(3) Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) macht die Bestimmung und die Änderung des Namens eines Landkreises und des Sitzes der Kreisverwaltung öffentlich bekannt.

§§§

§_142   KSVG (F)
Wappen, Farben und Dienstsiegel

(1) 1Die Landkreise führen ihre bisherigen Wappen und Farben.
2aDas Ministerium für Inneres für Sport (1) (2) (3) kann Landkreisen auf ihren Antrag, das Recht verleihen, Wappen und Farben zu führen;
2bes kann Wappen und Farben auf Antrag, der Landkreise ändern.
3Wappen der Landkreise dürfen von Dritten nur mit Genehmigung der Landkreise verwendet werden.

(2) 1Die Landkreise führen Dienstsiegel.
2aLandkreise, die zum Führen eines Wappens berechtigt sind, führen dieses Wappen in ihrem Dienstsiegel;
2bdie übrigen Landkreise führen als Siegel das Bild des kleinen Landessiegels mit einer den Landkreis bezeichnenden Umschrift.

§§§

§_143   KSVG (F)
Selbstverwaltungsangelegenheiten (4)

(1) 1Die Landkreise erfüllen in ihrem Gebiet die ihnen durch Gesetz zur Pflicht gemachten Selbstverwaltungsaufgaben der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen Gemeinschaft.
2aDurch Gesetz kann ihnen die Erfüllung weiterer Selbstverwaltungsaufgaben zur Pflicht gemacht werden;
2bdabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen.
3Verordnungen über die Durchführung solcher Gesetze bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport (5).

(2) Die Landkreise erfüllen in ihrem Gebiet die freiwillig übernommenen, überörtlichen Selbstverwaltungsaufgaben im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

(3) 1aIhre Ausgleichs- und Ergänzungsfunktion können die Landkreise nur in Zusammenarbeit mit einzelnen oder mehreren kreisangehörigen Gemeinden wahrnehmen;
1beine Unterstützung durch andere Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts ist zulässig.
2Dies gilt nicht, soweit Aufgaben in grenzüberschreitender Zusammenarbeit erledigt werden.
3Zu den Ergänzungsfunktionen gehört die Beteiligung an der kommunalen Energieversorgung (6).
4aAufgaben der Volksbildung nach Artikel 32 der Verfassung des Saarlandes können anstelle einer Kooperation nach Satz 1 auch im Einvernehmen mit einem Bildungsbeirat wahrgenommen werden;
abfür den Bildungsbeirat gelten die Vorschriften über den Kooperationsrat entsprechend.

(4) 1Die Landkreise haben bei der Aufgabenerfüllung die gebotene Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden zu nehmen.
2Bei der Erfüllung der Aufgaben gilt § 5 Abs.2 entsprechend.
3In Selbstverwaltungsangelegenheiten sind die Landkreise nur an die Gesetze gebunden.

§§§


§_144   KSVG (F)
Auftragsangelegenheiten

(1) 1Die Landkreise erfüllen die ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben (R) nach Weisung der zuständigen Behörden (Auftragsangelegenheiten).
2§ 7 bleibt unberührt.

(2) aNeue Auftragsangelegenheiten können den Landkreisen nur durch Gesetz übertragen werden;
bdabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. (1)

(3) 1Die Landkreise sind bei der Erfüllung von Auftragsangelegenheiten zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit dies von den zuständigen Behörden angeordnet wird.
2Sie haben hierbei die für die staatlichen Behörden geltenden Vorschriften zu beachten.
3Das Ministerium für Inneres und Sport (2) (3) (4) kann hierzu weitere Verwaltungsvorschriften erlassen.

§§§

§_145   KSVG
Kommunale Gemeinschaftsarbeit

1Landkreise können zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben Zweckverbände oder Arbeitsgemeinschaften bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen.
2Das Nähere wird durch Gesetz bestimmt.

§§§

§_146   KSVG
Sicherung der Mittel

(1) 1Die Landkreise regeln ihre Finanzwirtschaft in eigener Verantwortung.
2Sie haben das Recht, Steuern und sonstige Abgaben sowie Umlagen nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.

(2) Soweit die eigenen Einnahmen der Landkreise nicht ausreichen, sichert das Land den Landkreisen die zur Durchführung ihrer eigenen und der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs.

§§§

§_147   KSVG
Satzungen

(1) 1Die Landkreise können ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten durch Satzung regeln.
2Sie können mit gesetzlicher Ermächtigung auch in Auftragsangelegenheiten Satzungen erlassen.

(2) Für den Inhalt von Satzungen, das Verfahren bei ihrem Erlaß und die Genehmigungspflicht gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung entsprechend.

§§§

 Kreisgebiet 

§_148   KSVG
Gebietsbestand

(1) 1Das Kreisgebiet besteht aus dem Gebiet der nach geltendem Recht zum Landkreis gehörenden Gemeinden.
2Grenzstreitigkeiten entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Das Gebiet eines Landkreises soll so bemessen sein, daß die örtliche Verbundenheit der Gemeinden des Landkreises gewahrt und die Leistungsfähigkeit des Landkreises zur Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.

§§§

§_149   KSVG
Gebietsänderungen

(1) 1Aus Gründen des öffentlichen Wohles können Grenzen von Landkreisen geändert, Landkreise aufgelöst oder neu gebildet werden.
2Die beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften sind zu hören.

(2) Gebietsänderungen erfolgen durch Gesetz.

(3) 1Werden durch die Änderung von Gemeindegrenzen die Grenzen von Landkreisen berührt, so bewirkt die Änderung der Gemeindegrenzen ohne weiteres die Änderung der Landkreisgrenzen.
2Vor der Entscheidung über die Änderung, der Gemeindegenzen sind die betreffenden Landkreise zu hören.

§§§

§_150   KSVG (F)
Auseinandersetzung

(1) 1Bei Gebietsänderungen sollen die beteiligten Landkreise die näheren Bedingungen, insbesondere die Auseinandersetzung, die Rechtsnachfolge, das Ortsrecht und die neue Verwaltung durch Vertrag regeln.
2aDer Vertrag, bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Sport (1) (2) (3);
2ber macht ihn öffentlich bekannt.
3Kommt ein Vertrag nicht zustande, so erläßt das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) die notwendigen Bestimmungen.
4Das gleiche gilt soweit der Vertrag eine erschöpfende Regelung nicht enthält.
5Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die nach Absatz 1 vertraulich oder durch das Ministerium für Inneres und Sport (1) (3) getroffenen Regelungen begründen Rechte und Pflichten der Beteiligten und bewirken den Übergang, die Beschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten.
2aDie Kommunalaufsichtsbehörde beantragt die Berichtigung des Grundbuches und anderer öffentlicher Bücher;
2bsie ist befugt, Unschädlichkeitszeugnisse auszustellen.

(3) 1Rechtshandlungen, die aus Anlaß von Änderungen des Kreisgebietes erforderlich werden, sind frei von öffentlichen Abgaben.
2Das gleiche gilt für Berichtigungen, Löschungen und sonstige Eintragungen gemäß Absatz 2 Satz 2.

§§§

 Einwohner 

§_151   KSVG
Begriff

Einwohnerin oder Einwohner des Landkreises ist, wer in einer dem Landkreis angehörenden Gemeinde wohnt.

§§§

§_152   KSVG
Rechte und Pflichten der Einwohnerinnen und Einwohner

1Die Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen und verpflichtet, zu den Lasten des Landkreises beizutragen.
2Dies gilt auch für Grundbesitzerinnen, Grundbesitzer und Gewerbetreibende im Landkreis, die nicht im Landkreis wohnen, sowie für juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen.

§§§

§_153   KSVG
Rechte und Pflichten der Bürgerinnen und Bürger der kreisangehörioren Gemeinden

1Die Bürgerinnen und Bürger der kreisangehörigen Gemeinden sind bei der Wahl zum Kreistag nach Maßgabe des Kommunalwahlgesetzes wahlberechtigt und wählbar.
2Sie sind zu ehrenamtlicher Tätigkeit für den Landkreis verpflichtet.
3Die Vorschriften der Gemeindeordnung über ehrenamtliche Tätigkeit gelten entsprechend.

§§§

§_153a   KSVG
Einwohner-, Bürgerbeteiligung

(1) Die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Einwohnerfragestunde, die Einwohnerbefragung und den Einwohnerantrag gelten für die Landkreise entsprechend.

(2) Die Vorschriften der Gemeindeordnung über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid gelten mit der Maßgabe, daß ein Bürgerbegehren
- in Landkreisen bis 120.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 6.000,
- in Landkreisen mit mehr als 120.000 Einwohnerinnen und Einwohnern, aber nicht mehr als 240.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 12.000,
- und in Landkreisen mit mehr als 240.000 Einwohnerinnen und Einwohnern von 24.000 Bürgerinnen und Bürgern
unterzeichnet sein muß, für die Landkreise entsprechend.

§§§

§_154   KSVG
Anschluß- und Benutzungszwang

1Der Landkreis kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung den Anschluß- und Benutzungszwang für öffentliche Einrichtungen des Landkreises anordnen.
2Die Vorschriften der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

§§§



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§§§