KSVG   (12)  
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 Kommunalaufsicht 

§_127   KSVG
Grundsatz

(1) 1Das Land beaufsichtigt die Gemeinden, um sicherzustellen, daß sie im Einklang mit den Gesetzen verwaltet werden (Kommunalaufsicht).
2Die Aufsicht ist so zu handhaben, daß die Entschluß- und Verantwortungsfreudigkeit der Gemeinde gefördert und nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die Aufsicht über die den Gemeinden übertragenen staatlichen Aufgaben richtet sich nach den hierüber erlassenen Gesetzen.

[   RsprS   ]

§§§



§_128   KSVG (F)
Kommunalaufsichtsbehörden

(1) (3) Kommunalaufsichtsbehörde der Gemeinden ist das Landesverwaltungsamt.

(2) 1Oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (5).
2Soweit die Zuständigkeit der oberen Kommunalaufsichtsbehörde gesetzlich bestimmt ist, tritt an ihre Stelle die oberste Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) ...(4)

§§§



§_129   KSVG (F)
Informationsrecht und Informationspflicht

(1) aDie Kommunalaufsichtsbehörden können sich jederzeit über alle Angelegenheiten der Gemeinde unterrichten;
bsie können an Ort und Stelle prüfen und besichtigen, mündliche und schriftliche Berichte einfordern sowie Akten und sonstige Unterlagen einsehen.

(2) Die Gemeinden sollen die Kommunalaufsichtsbehörden über besonders wichtige oder besonders schwierige Gemeindeangelegenheiten unterrichten.

(3) ...(1)

§§§



§_130   KSVG
Beanstandungsrecht

1Die Kommunalaufsichtsbehörde kann (R) Beschlüsse des Gemeinderates, seiner Ausschüsse, eines Ortsrates und eines Bezirksrates sowie Anordnungen der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, die das geltende Recht verletzen, beanstanden und verlangen, daß solche Beschlüsse und Anordnungen sowie Maßnahmen, die auf Grund dieser Beschlüsse und Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.
2Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

[   RsprS   ]

§§§



§_131   KSVG
Aufhebungsrecht

(1) Kommt die Gemeinde Anordnungen der Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 130 innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die von ihr beanstandeten Beschlüsse und Anordnungen aufheben und verlangen, daß Maßnahmen, die auf Grund solcher Beschlüsse und Anordnungen getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden.

(2) aAbsatz 1 gilt entsprechend im Falle des § 60 Abs.1 Satz 2;
bdabei bedarf es nicht der vorherigen Beanstandung nach § 130.

§§§



§_132   KSVG
Anordnungsrecht

Unterläßt es die Gemeinde, Beschlüsse zu fassen oder Anordnungen zu treffen, die zur Erfüllung einer der Gemeinde gesetzlich obliegenden Verpflichtung erforderlich sind, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde anordnen, daß sie innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlaßt.

[   RsprS   ]

§§§



§_133   KSVG
Ersatzvornahme

Kommt die Gemeinde einer Anordnung oder einem Verlangen der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 129 bis 132 innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommunalaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchfuhren (R) oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

[   RsprS   ]

§§§



§_134   KSVG
Bestellung einer Beauftragten oder eines Beauftragten

(1) 1Wenn und solange die Befugnisse der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 129 bis 133 nicht ausreichen, um den geordneten Gang der Gemeindeverwaltung zu sichern, kann die Kommunalaufsichtsbehörde (1) eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf ihre Kosten wahrnimmt.
2Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde ist vorab zu unterrichten (2).

(2) Die Beauftragte oder der Beauftragte ersetzt im Rahmen ihres oder seines Auftrages das zuständige Organ der Gemeinde.

[   RsprS   ]

§§§



§_135   KSVG
Form und Inhalt aufsichtsbehördlicher Entscheidungen

1Entscheidungen der Kommunalaufsichtsbehörde nach den §§ 130 bis 134 bedürfen der Schriftform.
2Sie sind zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.

[   RsprS   ]

§§§



§_136   KSVG
Rechtsmittel

1Die Gemeinde kann gegen Entscheidungen der Kommunalaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erheben.
2Hilft die Kommunalaufsichtsbehörde dem Widerspruch nicht ab, so erläßt die oberste Kommunalaufsichtsbehörde einen Widerspruchsbescheid.

§§§



§_137   KSVG
Beschränkung der Kommunalaufsicht

(1) Andere Behörden und Stellen als die Kommunalaufsichtsbehörden sind zu Eingriffen in die Gemeindeverwaltung nach den §§ 129 bis 134 nicht befugt.

(2) Bürgerlichrechtliche Verpflichtungen der Gemeinde, die im ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen sind, unterliegen nicht der Kommunalaufsicht nach den §§ 130 bis 133.

§§§



§_138   KSVG
Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden

(1) 1Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Gemeinde wegen einer Geldforderung bedarf die Gläubigerin oder der Gläubiger einer Zulassungsverfügung, der Kommunalaufsichtsbehörde, es sei denn, daß es sich um die Verfolgung dinglicher Rechte handelt.
2In der Verfügung hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in die die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, und über den Zeitpunkt zu befinden, zu dem sie stattfinden soll.
3Die Durchführung der Zwangsvollstreckung regelt sich nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.

(2) Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinde findet nicht statt.

§§§



§_139   KSVG (F)
Beteiligung des Ministeriums für Inneres und Sport (1) (2) (3)

Das Ministerium für Inneres und Sport (1) (2) (3) ist, soweit nicht das Gesetz eine weitergehende Mitwirkung vorsieht, zu allen Rechtsverordnungen und allgemeinen Verwaltungsanordnungen oberster Landesbehörden, die sich auf die Gemeinden auswirken, zu hören.

§§§



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§§§