BeVO  
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BGBl.III/

Verordnung
über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten

(Beherbergungsstättenverordnung)

(BeVO)


vom 25.08.08 (Amtsbl_08,1520)
geändert durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Beherbergungsstättenverordnung
vom 16.11.12 (Amtsbl_I_12,450)

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von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2012 ]     [ Änderungen-2008 ]

§§§




§_1   BeVO
Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten.

§§§




§_2   BeVO
Begriffe

(1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind.

(2) 1Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen.
2Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.

(3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.

§§§




§_3   BeVO
Rettungswege

(1) 1aFür jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein;
1bsie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
2Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe.
3aIn Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes;
3bdies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind.

(2) 1An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie ist durch Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen.
2Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.

§§§




§_4   BeVO
Tragende Wände, Stützen, Decken

(1) 1Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein.
2Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden.

(2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein

  1. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,

  2. in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen.

§§§




§_5   BeVO
Trennwände

(1) 1Trennwände müssen feuerbeständig sein

  1. zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören, sowie

  2. zwischen Beherbergungsräumen und

    a) Gasträumen,

    b) Küchen.

2Soweit in Beherbergungsstätten die tragenden Wände, Stützen und Decken nur feuerhemmend zu sein brauchen, genügen feuerhemmende Trennwände.

(2) Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein.

(3) 1In Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 und nach Absatz 2 sind Öffnungen unzulässig.
2Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 müssen feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse haben, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen.

§§§




§_6   BeVO
Notwendige Flure

(1) § 36 Abs.1 Satz 2 der Landesbauordnung ist nicht anzuwenden.

(2) 1In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken, Putze und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
2Bodenbeläge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

(3) In notwendigen Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.

(4) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.

§§§




§_7   BeVO
Türen

(1) Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an Rauchschutzabschlüsse erfüllen, müssen vorhanden sein in Öffnungen

  1. von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und

  2. von notwendigen Fluren in Untergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden.

(2) Rauchschutzabschlüsse müssen vorhanden sein in Öffnungen

  1. von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,

  2. von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und

  3. von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen.

§§§




§_8   BeVO
Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung

(1) Beherbergungsstätten müssen

  1. in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,

  2. in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,

  3. für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und

  4. für Stufen in notwendigen Fluren

eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(2) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere

  1. der Sicherheitsbeleuchtung,

  2. der Alarmierungseinrichtungen und

  3. der Brandmeldeanlage.

§§§




§_9   BeVO
Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen

(1) 1Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können.
2Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen.

(2) 1Jeder Beherbergungsraum muss mindestens einen Rauchwarnmelder haben, der so eingebaut und betrieben werden muss, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
2Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren ansprechen, sowie mit nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle haben.
3Die automatischen Brandmeldeanlagen müssen in einer Betriebsart ausgeführt sein, bei der mit technischen Maßnahmen Falschalarme vermieden werden.
4Brandmeldungen sind unmittelbar und automatisch zur zuständigen Feuerwehralarmierungsstelle zu übertragen.

(3) 1Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird.
2Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das nicht vom Rauch betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss, anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

§§§




§_10   BeVO
Weitergehende Anforderungen

An Beherbergungsstätten in Hochhäusern können aus Gründen des Brandschutzes weitergehende Anforderungen gestellt werden.

§§§




§_11   BeVO
Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen

(1) 1Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden.
2Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

(2) 1Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein.
2Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen von innen leicht zu öffnen sein.

(3) 1In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen.
2Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein.

(4) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle

  1. eine Brandschutzordnung zu erstellen und

  2. Feuerwehrpläne anzufertigen; die Feuerwehrpläne sind der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich

  1. über die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen und

  2. über die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand und über die Hilfestellung für Menschen mit Behinderung zu belehren.

(6) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 5 gestellten Anforderungen ist die Betreiberin oder der Betreiber oder die oder der von ihr oder ihm Beauftragte verantwortlich.

§§§




§_12   BeVO
Zusätzliche Bauvorlagen

Die Bauvorlagen müssen zusätzliche Angaben enthalten über

  1. die Sicherheitsbeleuchtung,

  2. die Sicherheitsstromversorgung,

  3. die Alarmierungseinrichtungen,

  4. die Brandmeldeanlage,

  5. die Rettungswege auf dem Grundstück und die Flächen für die Feuerwehr.

§§§




§_13   BeVO
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten

Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten sind die Vorschriften des § 11 (Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen) anzuwenden.

§§§




§_14   BeVO
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 87 Abs.1 Nr.1 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 11 Abs.1 Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, die Aufstell- oder die Bewegungsflächen nicht frei hält,

  2. entgegen § 11 Abs.2 Rettungswege nicht frei von Hindernissen hält, Türen im Zuge von Rettungswegen versperrt oder versperren lässt oder als Verantwortliche oder Verantwortlicher nicht dafür sorgt, dass diese Türen von innen leicht geöffnet werden können,

  3. entgegen § 11 Abs.3 den Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand nicht in jedem Beherbergungsraum anbringt oder anbringen lässt,

  4. wer als Betreiberin oder Betreiber der Anpassungspflicht nach § 13 nicht nachkommt.

§§§




§_15   BeVO
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1.Oktober 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31.Dezember 2012 außer Kraft.
2Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt die Vierundzwanzigste Verordnung zur Landesbauordnung (Gaststättenbauverordnung) vom 22.Januar 1979 (Amtsbl.S.237), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs.13 des Gesetzes vom 18.Februar 2004 (Amtsbl.S.822), außer Kraft.

§§§





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