Fussnoten  
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zu § 3   SBG
  1. In § 3 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter „beim Landtag“ durch die Wörter „des Landtages“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.2 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

  2. In § 3 Abs.1 Nr.2 wurden die Wörter „beim Verfassungsgerichtshof“ durch die Wörter „des Verfassungsgerichtshofes“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.2 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

§§§



zu § 5   SBG
  1. § 5 Abs.3 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.3 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

  2. § 5 bisheriger Abs.3 wurde Abs.4, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.3 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

§§§



zu § 11   SBG
  1. § 11 Absatz 4 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.2 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

§§§



zu § 15   SBG
  1. § 15 Absatz 1 Satz 4 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.12.14, durch Art.1 Nr.3 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 15   SBG
  1. § 16 Absatz 1 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 12.12.14, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 18   SBG
  1. § 18 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom , durch Art.5 iVm Art.12 Abs.1 des Gesetzes Nr.1785 zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen vom 16.10.12 (Amtsbl_I_12,437)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 20   SBG
  1. In § 20 Absatz 5 Satz 1 wurden nach dem Wort „Jugendfreiwilligendiensten“ die Wörter „oder nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

§§§



zu § 21   SBG
  1. § 21 Abs.2 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.4 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 22   SBG
  1. § 22 Absatz 2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 12.12.14, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

§§§



zu Abschnitt 4   SBG
  1. In der Überschrift wurde nach dem Wort „Dienstherrnwechsel“ ein Semikolon und das Wort „Zuweisung“ angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.5 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

§§§



zu § 26   SBG
  1. § 26 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.6 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

§§§



zu § 27   SBG
  1. In der Überschrift wurden nach dem Wort „Versetzungsverfügung“ ein Semikolon und das Wort „Zuweisung“ angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.7 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

  2. § 27 Abs.4 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.7 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

§§§

zu § 29   SBG
  1. § 29 Abs.1 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.8 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

  2. § 29 Abs.2 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.8 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

  3. § 29 Abs.3 Satz 3 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.8 c) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 43   SBG
  1. In § 43 Abs.3 wurde die Angabe „vollendeten 68. Lebensjahr“ durch die Angabe „Ende des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

  2. § 43 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.7 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

    Bisheriger Wortlaut:

      §_43   SBG (F)
      Eintritt in den Ruhestand

      (zu § 25 BeamtStG)       (zu § 32 BeamtStG)

      (1) 1Für Beamtinnen und Beamte ist das vollendete 65. Lebensjahr die Altersgrenze.
      2Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert.

      (2) 1Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze erreichen.
      2Im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehende Lehrerinnen und Lehrer einer öffentlichen Schule treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem das Schulhalbjahr endet, in dem sie die Altersgrenze erreichen.

      (3) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das Ende des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres (1) hinaus um eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden, jedoch nicht länger als bis zum vollendeten 68. Lebensjahr.

      (4) Beamtinnen und Beamte auf Zeit treten vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Zeit, für die sie ernannt sind, in den Ruhestand, wenn sie nicht entlassen oder im Anschluss an ihre Amtszeit für eine weitere Amtszeit erneut in dasselbe Amt berufen werden.

      (5) 1Die für die Versetzung in den Ruhestand erforderliche versorgungsrechtliche Wartezeit (§ 32 des Beamtenstatusgesetzes) richtet sich nach § 4 Absatz 1 des durch Gesetz vom 14. Mai 2008 (Amtsbl.S.1062) in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes.
      2Ist diese nicht erfüllt, endet das Beamtenverhältnis gemäß § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes durch Entlassung.

      [ Motive ]

      §§§

§§§

zu § 44   SBG
  1. § 44 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.8 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

    Bisheriger Wortlaut:

      §_44   SBG
      (=) Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit

      Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit können ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie

      1. das 63. Lebensjahr vollendet haben oder

      2. als schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch das 60. Lebensjahr vollendet haben.

      [ Motive ]

      §§§

§§§



zu § 45   SBG
  1. § 45 Abs.3 Satz 8 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.10 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

    Bisheriger Wortlaut:

  2. § 45 Abs.4 wurde eingefügt und die bisherigen Absätze 4 und 5 wurden zu den Absätzen 5 und 6, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.10 b) und c) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

§§§

zu § 46   SBG
  1. § 46 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.9 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

    Bisheriger Wortlaut:

      1Die Entscheidung über die Versetzung von Beamtinnen und Beamten auf Probe in den Ruhestand aus anderen als den in § 28 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes (f) aufgeführten Gründen trifft die oberste Dienstbehörde.

§§§



zu § 47   SBG
  1. § 47 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.14, durch Art.1 Nr.10 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

§§§



zu § 51   SBG
  1. § 51 Absatz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.06.12, durch Art.1 des Gesetzes Nr.1770 vom 23.05.12 (Amtsbl_I_12,136)

    Bisheriger Wortlaut:

      (1) Zu den Beamtinnen und Beamten, die ein Amt bekleiden, bei dessen Ausübung sie in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen müssen (§ 30 Absatz 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes), gehören die Staatssekretärinnen und Staatssekretäre.

§§§

zu § 52   SBG
  1. In § 52 Absatz 1 wurde die Angabe „§§ 43 bis 50“ durch die Wörter „Vorschriften über den Ruhestand“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.11 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

§§§



zu § 55   SBG
  1. In § 55 Satz 2 wurde das Wort „Mandats“ durch das Wort „Mandates“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.12 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

§§§

zu § 61   SBG
  1. Die Überschrift des § 61 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.12 a) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

    Bisheriger Wortlaut:

      §_61   SBG
      (=) Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken

  2. In § 61 Satz 1 wurden die Wörter „Belohnungen und Geschenken“ durch die Wörter „Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.12 b) iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

§§§



zu § 66   SBG
  1. In der Überschrift des § 66 wurden das Semikolon und das Wort „Jugendarbeitsschutz“ gestrichen, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.13 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

  2. In § 66 Nr.2 wurde das Komma nach dem Wort „werden“ durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.13 b) und c) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

    Bisheriger Wortlaut:

      Nr.3  der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes auf Beamtinnen und Beamte unter 18 Jahren.

§§§

zu § 67   SBG
  1. In § 67 Abs.2 Satz 2 wurden nach dem Wort „Behandlung“ die Wörter „und für Heilpraktikerleistungen“ eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.1 a) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 08.12.10 (Amtsbl_I_10,1522)

  2. § 67 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.1 b) iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 08.12.10 (Amtsbl_I_10,1522)

  3. § 67 Abs.3 Satz 7 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.2 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 08.12.10 (Amtsbl_I_10,1522)

  4. § 67 Abs.4 bis Abs.9 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.3 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 08.12.10 (Amtsbl_I_10,1522)

  5. § 67 bisheriger Abs.4 wurde Abs.10, mit Wirkung vom 01.01.11, durch Art.3 Nr.4 iVm Art.5 des Gesetzes Nr.1736 Haushaltsbegleitgesetz 2011 vom 08.12.10 (Amtsbl_I_10,1522)

  6. § 67 Abs.7 Satz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.14 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

§§§

zu § 69   SBG
  1. In der Überschrift wurden nach dem Wort „Arbeitsschutz“ ein Semikolon und das Wort „Jugendarbeitsschutz“ angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.15 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

  2. § 69 Abs.3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.15 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

§§§

zu § 74   SBG
  1. In § 74 Abs.4 wurde die Buchstabengliederung durch eine Nummerngliederung ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

§§§

zu § 79   SBG
  1. § 79 Absatz 4 Satz 2 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.13 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

§§§



zu § 82   SBG
  1. In § 82 Absatz 1 Satz 2 wurden nach dem Wort „Erholungsurlaubs“ die Wörter „sowie die Voraussetzungen und den Umfang einer finanziellen Abgeltung“ eingefügt, mit rückwirkender Wirkung zum 16.05.13, durch Art.1 Nr.14 a) iVm Art.10 Abs.3 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

  2. In § 82 Absatz 3 wurde das Wort „deutsche“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.11.14, durch Art.1 Nr.14 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

§§§



zu § 83   SBG
  1. Die Überschrift des § 83 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

    Bisheriger Wortlaut:

      §_83   SBG
      Bewilligung von Urlaub bei Bewerberüberhang; Nebentätigkeiten während der Beurlaubung; Rückkehr; Höchstdauer

  2. § 83 Absatz 3 Satz 2 wurden eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.15 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

§§§



zu § 83a   SBG
  1. § 83a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.16 iVm Art.10 Abs.1 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

§§§



zu § 94a   SBG
  1. § 94a wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.14, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

§§§



zu § 95   SBG
  1. § 95 wurde eingefügt, mit Wirkung vom 12.12.14, durch Art.1 Nr.17 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

  2. § 95 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.14, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

    Bisheriger Wortlaut:

      §_95   SBG
      (=) Personalakte

      (zu § 50 BeamtStG)

      (1) 1Zu den Personalaktendaten (§ 50 des Beamtenstatusgesetzes) gehören auch die in Dateien gespeicherten Unterlagen, die Beamtinnen und Beamte betreffen, soweit sie mit ihrem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen.
      2Andere als die in § 50 des Beamtenstatusgesetzes und die in Satz 1 genannten Unterlagen dürfen in die Personalakte nicht aufgenommen werden.
      3Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Prüfungs-, Sicherheits- und Kindergeldakten.
      4Kindergeldakten können mit Besoldungs- und Versorgungsakten verbunden geführt werden, wenn diese von der übrigen Personalakte getrennt sind und von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden.

      (2) 1Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden.
      Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Behörde geführt werden.
      2aNebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befi nden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Behörde nicht zugleich Beschäftigungsbehörde ist oder wenn mehrere personalverwaltende Behörden für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind;
      2bsie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist.
      3In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen.

      (3) aZugang zur Personalakte dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind, und nur soweit dies zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft erforderlich ist;
      bdies gilt auch für den Zugang im automatisierten Abrufverfahren.

      (4) 1Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.
      2Fragebögen, mit denen solche personenbezogenen Daten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die zuständige oberste Dienstbehörde.

      (5) Übermittlungen bei Strafverfahren (§ 49 des Beamtenstatusgesetzes) sind an die zuständigen Dienstvorgesetzten oder deren Vertreterinnen oder Vertreter im Amt zu richten und als „Vertrauliche Personalsache“ zu kennzeichnen.

      [ Motive ]

      §§§

§§§



zu § 96   SBG
  1. § 86 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1 und Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.18 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

§§§

zu § 98   SBG
  1. § 98 Abs.2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.14, durch Art.1 Nr.19 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

    Bisheriger Wortlaut:

      (2) 1Bevollmächtigten von Beamtinnen und Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
      2Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und deren Bevollmächtigte.
      3Zu den Hinterbliebenen gehören auch hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner.
      4Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

§§§



zu § 101   SBG
  1. § 101 Abs.2 Satz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.19 a) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

    Bisheriger Wortlaut:

      2Unterlagen, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich ist, sind unverzüglich zurückzugeben, wenn sie für den Zweck, zu dem sie vorgelegt worden sind, nicht mehr benötigt werden.

  2. § 101 Abs.2 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.19 b) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

  3. § 101 Abs.5 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.19 c) iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

§§§



zu § 102   SBG
  1. § 102 Absatz 1 Satz 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.14, durch Art.1 Nr.20 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

    Bisheriger Wortlaut:

      (1) 1Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden.

  2. In § 102 Absatz 2 wurden die Wörter „und genutzt“ gestrichen, mit Wirkung vom 12.12.14, durch Art.1 Nr.20 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

  3. § 102 Absatz 4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 12.12.14, durch Art.1 Nr.20 c) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

    Bisheriger Wortlaut:

      (4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

  4. § 102 Absatz 5 wurden die Wörter „Verarbeitungs- und Nutzungsformen“ durch das Wort „Verarbeitungsformen“ ersetzt, mit Wirkung vom 12.12.14, durch Art.1 Nr.20 d) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

§§§



zu § 106   SBG
  1. § 106 Absatz 4 Satz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.21 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

§§§



zu § 120   SBG
  1. In § 120 Nummer 2 Satz 1 wurde die Angabe „68. Lebensjahr“ durch die Angabe „Ende des Monats der Vollendung des 68. Lebensjahres“ ersetzt, mit Wirkung vom 20.07.12, durch Art.1 Nr.20 iVm Art.9 Abs.1 des Gesetzes Nr.1774 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und sonstiger dienstrechtlicher Vorschriften vom 20.06.12 (Amtsbl_I_12,238)

§§§

zu § 121   SBG
  1. § 121 Absatz 1 Nummer 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.22 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

    Bisheriger Wortlaut:

      1.  1Nach Vollendung des 65. Lebensjahres kann die Ehrenbeamtin oder der Ehrenbeamte verabschiedet werden.
      2Sie oder er ist zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.
      3Diese Regelung gilt nicht für die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten der Gemeinden und Gemeindeverbände.

§§§



zu § 128   SBG
  1. § 128 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.23 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

    Bisheriger Wortlaut:

      §_128   SBG
      (=) Altersgrenze

      (1) Für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bildet das vollendete 60. Lebensjahr die Altersgrenze.

      (2) Der Eintritt in den Ruhestand kann auf Antrag der Polizeivollzugsbeamtin oder des Polizeivollzugsbeamten, wenn es im dienstlichen Interesse liegt, über das vollendete 60. Lebensjahr hinaus um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden.

      [ Motive ]

      §§§

§§§



zu § 129   SBG
  1. § 129 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.24 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

    Bisheriger Wortlaut:

§§§



zu § 131   SBG
  1. In § 131 Absatz 2 wurde die Angabe „§§ 128 bis 130“ durch die Angabe „§§ 128 und 130“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.25 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

  2. § 131 Absatz 3 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.25 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

§§§



zu § 132   SBG
  1. § 132 bisheriger Wortlaut wurde Absatz 1, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.26 a) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

  2. In § 132 neuer Absatz 1 wurde die Angabe „§§ 128 bis 130 und“ durch die Angabe „§§ 128 und 130 sowie“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.26 b) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

  3. § 132 Absatz 2 wurde angefügt, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.26 c) iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

§§§



zu § 142   SBG
  1. In § 142 Absatz 1 wurden die Wörter „und am 31. Dezember 2015 außer Kraft“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.15, durch Art.1 Nr.27 iVm Art.10 Abs.2 des Gesetzes Nr.1941 zur zur Änderung des Saarländischen Beamtengesetzes und weiterer beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12.11.14 (Amtsbl_I_14,428)

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