ZKDSG 1-7
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BGBl.III/FNA 453-20

Gesetz über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten

Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetz (aF)

(ZKDSG)

vom 19.03.02, (BGBl_02,1090)
geändert durch Art.3 iVm Art 5 des Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz – ElGVG (aF)
vom 26.02.07 (BGBl_I_07,179)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]

§§§



A-2Allgemeines1-2

§ 1   ZKDSG
Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, Zugangskontrolldienste gegen unerlaubte Eingriffe zu schützen.

§§§

§_2   ZKDSG (F)
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

  1. (1) zugangskontrollierte Dienste

  2. Zugangskontrolldienste“ technische Verfahren oder Vorrichtungen, die die erlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes ermöglichen,

  3. Umgehungsvorrichtungen“ technische Verfahren oder Vorrichtungen, die dazu bestimmt oder entsprechend angepasst sind, die unerlaubte Nutzung eines zugangskontrollierten Dienstes zu ermöglichen,

  4. Absatzförderung“ jede Form der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.

§§§

A-2Schutz3

§_3   ZKDSG
Verbot von gewerbsmäßigen Eingriffen zur Umgehung von Zugangskontrolldiensten

Verboten sind

  1. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,(StT)

  2. der Besitz, die technische Einrichtung, die Wartung und der Austausch von Umgehungsvorrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken,(Ow)

  3. die Absatzförderung von Umgehungsvorrichtungen.

§§§

A-3Strafen4-6

§_4   ZKDSG
Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3 Nr.1 eine Umgehungsvorrichtung herstellt, einführt oder verbreitet.

§§§

§_5   ZKDSG
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Nr.2 eine Umgehungsvorrichtung besitzt, technisch einrichtet, wartet oder austauscht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

§§§

§_6   ZKDSG
Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 4 bezieht, können eingezogen werden.

§§§

A-4Schluss7

§_7   ZKDSG
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (F)

§§§


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§§§