WpÜG-BeirV 1-8
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BGBl.III/FNA: 4110-7-1

Verordnung
über die Zusammensetzung, die Bestellung der Mitglieder und das
Verfahren des Beirats beim Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel

WpÜG-Beiratsverordnung

(WpÜG-BeirV) n-amtl


vom 27.12.01 (BGBl_I_01,4259)
zuletzt geändert durch Art.267 der Verordnung vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2304)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§




Auf Grund des § 5 Abs.2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl.I S.3822) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:



§_1   WpÜG-BeirV
Bestellung von Stellvertretern für Mitglieder des Beirats

1Für jedes Mitglied des Beirats ist ein erster und zweiter Stellvertreter zu bestellen.
2Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, rückt sein Stellvertreter bis zum Ablauf der ursprünglichen Bestellung des ausgeschiedenen Mitglieds nach.
3Steht kein Stellvertreter zur Verfügung, erfolgt eine Nachbestellung bis zum Ablauf der ursprünglichen Bestellung des ausgeschiedenen Mitglieds.

§§§



§_2   WpÜG-BeirV
Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft

1Die Mitgliedschaft im Beirat erlischt außer mit Ablauf der Amtszeit durch vorzeitige Beendigung.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Mitgliedschaft durch Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund vorzeitig beenden.
3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied nicht mehr der Gruppe nach § 5 Abs.1 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes angehört, zu deren Vertretung es bestellt wurde, oder ein Mitglied den Widerruf der Bestellung aus persönlichen Gründen beantragt.

§§§



§_3   WpÜG-BeirV
Sitzungen des Beirats

(1) 1Der Präsident der Bundesanstalt bestimmt den Termin der Sitzung. Sitzungen sind auch auf Antrag von mindestens acht Mitgliedern anzuberaumen.
2Der Präsident lädt die Mitglieder des Beirats sowie die Vertreter der Bundesministerien der Finanzen, der Justiz sowie für Wirtschaft und Arbeit zu den Sitzungen des Beirats ein.
3Die Einladung muss die Zeit und den Ort der Sitzung sowie die Tagesordnung enthalten.
4Kann ein Mitglied an der Sitzung nicht teilnehmen, so hat es den Präsidenten der Bundesanstalt hierüber unverzüglich zu unterrichten.

(2) 1Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich.
2Der Präsident kann weitere Vertreter der Bundesanstalt zu der Sitzung hinzuziehen.
3Die Mitglieder des Beirats unterliegen der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs.1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

§§§



§_4   WpÜG-BeirV
Beschlussfassung

1Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind.
2In der Sitzung hat jedes Mitglied eine Stimme. Beschlüsse des Beirats bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3Für die Unterbreitung der Vorschläge für die ehrenamtlichen Mitglieder des Widerspruchsausschusses und deren Vertreter ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

§§§



§_5   WpÜG-BeirV
Protokolle

(1) 1Über die Sitzungen und Beschlüsse ist von der Bundesanstalt ein Protokoll zu fertigen, das der Sitzungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen haben.
2Das Protokoll muss Angaben enthalten über

  1. den Ort und den Tag der Sitzung,

  2. die Namen der anwesenden Personen,

  3. die behandelten Gegenstände der Tagesordnung,

  4. die Ergebnisse und gefassten Beschlüsse.

3Die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse ist nicht von ihrer Protokollierung abhängig.
4Das Protokoll ist den Mitgliedern des Beirats und den sonstigen Teilnehmern zu übersenden.

(2) 1Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn innerhalb von drei Werktagen nach seiner Übersendung kein Mitglied schriftlich Einwendungen erhoben hat.
2Über Einwendungen entscheidet der Sitzungsleiter abschließend.

§§§



§_6   WpÜG-BeirV
Entschädigung der Mitglieder

1Die Mitglieder des Beirats verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt.
2Sie erhalten für ihre Tätigkeit Tagegelder und Reisekostenvergütung nach den Richtlinien des Bundesministeriums der Finanzen über die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes vom 9.November 1981 (GMBl S.515), zuletzt geändert durch das Rundschreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19.März 1997 (GMBl S.172).

§§§



§_7   WpÜG-BeirV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2002 in Kraft.

§§§




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