VwGO   (10)  
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 Rechtmittel 
Berufung 

§_124   VwGO (F)
(Berufungszulassung)

(1) (1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

  1. wenn ernstliche Zweifel (R) an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

  2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

  3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

  4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

  5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

[ RsprS ]

§§§



§_124a   VwGO (F)
(Berufungseinlegung)

(1) 1Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs.2 Nr.3 oder Nr.4 vorliegen.
2Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
3Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) 1Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen.
2Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) 1Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen.
2Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.
3Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden.
4Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) (R).
5Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) 1Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen.
2Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen.
3Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
4Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
5Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen (1).
6Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) 1Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.
2Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs.2 dargelegt ist und vorliegt.
3Der Beschluss soll kurz begründet werden.
4aMit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.
Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt;
4bder Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) 1Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen.
2Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen.
3Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

[ RsprS ]

§§§



§_124b   VwGO (F)
(weggefallen) (1)

§§§



§_125   VwGO
(Berufungsverfahren)

(1) 1Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.
2§ 84 findet keine Anwendung.

(2) 1Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen.
2Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen.
3Die Beteiligten sind vorher zu hören.
4Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte.
5Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

[ RsprS ]

§§§



§_126   VwGO
(Zurücknahme)

(1) 1Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden.
2Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.

(2) 1Die Berufung gilt als zurückgenommen, wenn der Berufungskläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
3Der Berufungskläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs.2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen.
4Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Berufung als zurückgenommen gilt.

(3) 1Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
2Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.

§§§



§_127 VwGO (F)
(Anschlußberufung)

(1) 1Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen.
2Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) 1Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist.
2Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) 1Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden.
2§ 124a Abs.3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

§§§



§_128   VwGO
(Prüfungsumfang)

1Das Oberverwaltungsgericht prüft den Streitfall innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht.
2Es berücksichtigt auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel.

§§§



§_128a   VwGO
(Zulassung neuer Erklärungen und Beweismittel)

(1) 1Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 87b Abs.1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt.
2Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
3Satz 1 gilt nicht, wenn der Beteiligte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung nicht nach § 87b Abs.3 Nr.3 belehrt worden ist oder wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(2) Erklärungen und Beweismittel, die das Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

§§§



§_129   VwGO
(Änderung des Verwaltungsgerichtsurteils)

Das Urteil des Verwaltungsgerichts darf nur soweit geändert werden, als eine Änderung beantragt ist.

§§§



§_130 VwGO (F)
(Aufhebung und Zurückverweisung)

(1) Das Oberverwaltungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Oberverwaltungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht nur zurückverweisen,

  1. soweit das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist oder

  2. wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat

und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt.

(3) Das Verwaltungsgericht ist an die rechtliche Beurteilung der Berufungsentscheidung gebunden.

§§§



§_130a   VwGO
(Entscheidung durch Beschluß)

1Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
2§ 125 Abs.2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

[ RsprS ]

§§§



§_130b   VwGO
(Verkürzte Urteilsbegründung)

1Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht.
2Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

§§§



§_131   VwGO
(weggefallen)

§§§



 Revision 

§_132   VwGO
(Zulassung der Revision)

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr.1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs.5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

  1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

  2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

  3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

[ RsprS ]

§§§



§_133   VwGO
(Nichtzulassungsbeschwerde)

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) 1Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.
2Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) 1Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen.
2Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen.
3In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) 1Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
2Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
3Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 Nr.3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

[ RsprS ]

§§§



§_134   VwGO (F)
(Sprungrevision)

(1) 1Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr.2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision (1) schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird.
2Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen.
3Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision (2) ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.

(2) 1Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs.2 Nr.1 oder 2 vorliegen.
2Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
3Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) 1Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war.
2Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.

§§§



§_135   VwGO
(Revision bei Ausschluß der Berufung)

1Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr.2) steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn durch Bundesgesetz die Berufung ausgeschlossen ist.
2Die Revision kann nur eingelegt werden, wenn das Verwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
3Für die Zulassung gelten die §§ 132 und 133 entsprechend.

§§§



§_136     VwGO
(weggefallen)

§§§



§_137   VwGO
(Revisionsgründe)

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

  1. von Bundesrecht oder

  2. einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt, beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) 1Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs.2 Nr.1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden.
2Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

§§§



§_138   VwGO
(Absolute Revisionsgründe)

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

  1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

  2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

  3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

  4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

  5. das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

  6. die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

[ RsprS ]

§§§



§_139   VwGO
(Frist - Form - Begründung)

(1) 1Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach
§ 134 Abs.3 Satz 2 schriftlich einzulegen.
2Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird.
3Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) 1Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs.6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
2Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(3) 1aDie Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs.3 Satz 2 zu begründen;
1bim Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision.
2Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen.
3Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.
4Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

[ RsprS ]

§§§



§_140 VwGO (F)
(Zurücknahme)

(1) 1Die Revision kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden.
2Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Revisionsbeklagten und, wenn der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht (1) an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.

(2) 1Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels.
2Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.

§§§



§_141   VwGO
(Anwendbare Vorschriften)

1Für die Revision gelten die Vorschriften über die Berufung entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt.
2Die §§ 87a , 130a und 130b finden keine Anwendung.

§§§



§_142   VwGO
(Klageänderungen und Beiladungen)

(1) 1Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig.
2Das gilt nicht für Beiladungen nach § 65 Abs.2.

(2) 1Ein im Revisionsverfahren nach § 65 Abs.2 Beigeladener kann Verfahrensmängel nur innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beiladungsbeschlusses rügen.
2Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

§§§



§_143   VwGO
(Prüfung der Zulässigkeit)

1Das Bundesverwaltungsgericht prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist.
2Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

§§§



§_144   VwGO
(Entscheidung über die Revision)

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) 1Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

  1. in der Sache selbst entscheiden,

  2. das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

2Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs.1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) 1Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr.2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre.
2Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) 1Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält.
2Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

§§§



§_145   VwGO
(weggefallen)

§§§



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§§§