VwGO   (3)  
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 Vertreter des öffl-Interesses 

§_35   VwGO (F)
(Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht)

(1) (1) 1Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern ein.
2aDer Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen; (3)
2bdies gilt nicht für Verfahren vor den Wehrdienstsenaten.
3Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht (2) Gelegenheit zur Äußerung.

§§§



§_36   VwGO
(Vertreter des öffentlichen Interesses beim OVG und VG)

(1) 1Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht kann nach Maßgabe einer Rechtsverordnung der Landesregierung ein Vertreter des öffentlichen Interesses (R) bestimmt werden.
2Dabei kann ihm allgemein oder für bestimmte Fälle die Vertretung des Landes oder von Landesbehörden übertragen werden.

(2) § 35 Abs.2 gilt entsprechend.

[ RsprS ]

§§§



§_37   VwGO (F)
(Befähigung zum Richteramt)

(1) Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht (1) und seine hauptamtlichen Mitarbeiter des höheren Dienstes müssen die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen.

(2) aDer Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht muß die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz haben;
b§ 174 bleibt unberührt.

§§§



 Gerichtsverwaltung 

§_38   VwGO
(Dienstaufsicht)

[ § 2 AGVwGO ]

(1) Der Präsident des Gerichts übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten, Angestellten und Arbeiter aus.

(2) Übergeordnete Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht ist der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.

§§§



§_39   VwGO
(Verwaltungsgeschäfte)

Dem Gericht dürfen keine Verwaltungsgeschäfte außerhalb der Gerichtsverwaltung übertragen werden.

§§§



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§§§