VersStG-1996 1-11
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BGBl.III/FNA 611-15

 

Versicherungsteuergesetz

(VersStG-1996)


vom 08.04.22 (RGBl_I_22,335, 400)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.96 (BGBl_I_96,22)
zuletzt geändert durch Art.5 des Gesetzes vom 29.06.06 BGBl_I_06,1402)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




§_1   VersStG-1996
Gegenstand der Steuer

(1) Der Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts auf Grund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.

(2) 1Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer, so entsteht die Steuerpflicht, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist, nur, sofern er bei Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, oder, wenn er keine natürliche Person ist, sich bei Zahlung des Versicherungsentgelts das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung, auf die sich das Versicherungsverhältnis bezieht, im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
2Voraussetzung der Steuerpflicht ist außerdem bei der Versicherung von

  1. Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen, insbesondere Bauwerke und Anlagen, und auf darin befindliche Sachen mit Ausnahme von gewerblichem Durchfuhrgut, daß sich die Gegenstände im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden;

  2. Risiken mit Bezug auf Fahrzeuge aller Art, daß das Fahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes in ein amtliches oder amtlich anerkanntes Register einzutragen ist und ein Unterscheidungskennzeichen erhält;

  3. Reise- oder Ferienrisiken auf Grund eines Versicherungsverhältnisses mit einer Laufzeit von nicht mehr als vier Monaten, daß der Versicherungsnehmer die zur Entstehung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Rechtshandlungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes vornimmt.

(3) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer und hat der Versicherungsnehmer bei Zahlung des Versicherungsentgelts keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes und liegt, sofern es sich um keine natürliche Person handelt, auch das Unternehmen, die Betriebsstätte oder die entsprechende Einrichtung nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, entsteht die Steuerpflicht nur bei der Versicherung von Risiken der in Absatz 2 Satz 2 Nr.1 bis 3 bezeichneten Art unter den dort genannten Voraussetzungen.

(4) Besteht das Versicherungsverhältnis mit einem außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Versicherer, so entsteht die Steuerpflicht, wenn

  1. der Versicherungsnehmer bei der Zahlung des Versicherungsentgelts seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat oder

  2. ein Gegenstand versichert ist, der zur Zeit der Begründung des Versicherungsverhältnisses im Geltungsbereich dieses Gesetzes war.

§§§



§_2   VersStG-1996
Versicherungsverträge

(1) Als Versicherungsvertrag im Sinne dieses Gesetzes gilt auch eine Vereinbarung zwischen mehreren Personen oder Personenvereinigungen, solche Verluste oder Schäden gemeinsam zu tragen, die den Gegenstand einer Versicherung bilden können.

(2) Als Versicherungsvertrag gilt nicht ein Vertrag, durch den der Versicherer sich verpflichtet, für den Versicherungsnehmer Bürgschaft oder sonstige Sicherheit zu leisten.

§§§



§_3   VersStG-1996
Versicherungsentgelt

(1) 1Versicherungsentgelt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Leistung, die für die Begründung und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken ist (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, außerdem Eintrittsgelder, Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten).
2Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten).

(2) 1Wird auf die Prämie ein Gewinnanteil verrechnet und nur der Unterschied zwischen Prämie und Gewinnanteil an den Versicherer gezahlt, so ist dieser Unterschiedsbetrag Versicherungsentgelt.
2Das gleiche gilt, wenn eine Verrechnung zwischen Prämie und Gewinnanteil nicht möglich ist und die Gutschriftanzeige über den Gewinnanteil dem Versicherungsnehmer mit der Prämienrechnung vorgelegt wird.

§§§



§_4   VersStG-1996
Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts

  1. für eine Rückversicherung;

  2. für eine Versicherung, die bei Vereinigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften genommen wird, um Aufwendungen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften für Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung ihrer Mitglieder auszugleichen;

  3. für eine Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch, soweit sie nicht auf § 140 (f) beruht;

  4. afür die Arbeitslosenversicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie für eine Versicherung, die auf dem Aufwendungsausgleichsgesetz beruht;
    bdies gilt auch für eine Versicherung, die bei einer Einrichtung im Sinne des § 12 Abs.1 des Aufwendungsausgleichsgesetzes genommen wird;

  5. 1für eine Versicherung, durch die Ansprüche auf Kapital-, Renten- oder sonstige Leistungen im Falle des Erlebens, der Krankheit, der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw der verminderten Erwerbsfähigkeit, des Alters, des Todes oder in besonderen Notfällen begründet werden.
    2Dies gilt auch für Pflegeversicherungen im Sinne des Pflege-Versicherungsgesetzes unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt sie genommen worden ist.
    3aDies gilt nicht für die Unfallversicherung, die Haftpflichtversicherung und sonstige Sachversicherungen;
    3bNummer 3 bleibt unberührt;

  5a.für eine Versicherung, die auf dem Vierten Abschnitt des Ersten Teils des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.Dezember 1974 (BGBl.I S.3610) beruht;

  1. für eine Versicherung bei einer Lohnausgleichskasse, die von Tarifvertragsparteien errichtet worden ist, um Arbeitnehmer bei Arbeitsausfällen zu unterstützen;

  2. für eine Vereinbarung im Sinne des § 2 Abs 1, soweit sie die Gewährung von Rechtsschutz oder von Unterstützungen bei Streik, Aussperrung oder Maßregelung durch einen Berufsverband zum Gegenstand hat;

  3. 1für eine Versicherung, die von einem der nachstehend bezeichneten Versicherungsnehmer genommen wird:

    2Die Steuerbefreiung tritt nur ein, wenn Gegenseitigkeit gewährt wird;

  4. 1für eine Versicherung von Vieh, wenn die Versicherungssumme 4.000 Euro nicht übersteigt.
    2Hat ein Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer mehrere Viehversicherungen abgeschlossen, so gilt die Ausnahme von der Besteuerung nur, wenn die versicherten Beträge zusammen die Freigrenze nicht übersteigen;

  5. 1afür eine Versicherung beförderter Güter gegen Verlust oder Beschädigung als Transportgüterversicherung einschließlich Valorenversicherung und Kriegsrisikoversicherung, wenn sich die Versicherung auf Güter bezieht, die ausschließlich im Ausland oder im grenzüberschreitenden Verkehr einschließlich der Durchfuhr befördert werden;
    1bdies gilt nicht bei der Beförderung von Gütern zwischen inländischen Orten, bei der die Güter nur zur Durchfuhr in das Ausland gelangen.
    2Die Besteuerung der Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Haftpflichtversicherung bleibt unberührt.

§§§



§_5   VersStG-1996
Steuerberechnung

(1) 1Die Steuer wird für die einzelnen Versicherungen berechnet, und zwar

  1. regelmäßig vom Versicherungsentgelt,

  2. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden von der Versicherungssumme und für jedes Versicherungsjahr.

2Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß die Steuer nicht nach der Isteinnahme, sondern nach dem im Anmeldungszeitraum (§ 8 Abs.2) angeforderten Versicherungsentgelt (Solleinnahme) berechnet wird.
3Im Fall der Berechnung nach der Solleinnahme ist die auf nicht vereinnahmte Versicherungsentgelte bereits entrichtete Steuer von der Steuer für den Anmeldungszeitraum abzusetzen, in dem der Versicherer die Versicherung ganz oder teilweise in Abgang gestellt hat.

(2) 1Bei Versicherungen, für die die Steuer vom Versicherungsentgelt zu berechnen ist, darf der Versicherer die Steuer vom Gesamtbetrag der Versicherungsentgelte berechnen, wenn er die Steuer in das Versicherungsentgelt eingerechnet hat.
2Hat der Versicherer die Steuer in das Versicherungsentgelt nicht eingerechnet, aber in den Geschäftsbüchern das Versicherungsentgelt und die Steuer in einer Summe gebucht, so darf er die Steuer von dem Gesamtbetrag dieser Summe berechnen.

(3) Für die Hagelversicherung und für die im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommene Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden darf das Finanzamt dem Versicherer gestatten, die Steuer von der Gesamtversicherungssumme aller von ihm übernommenen Versicherungen zu berechnen.

(4) Werte in fremder Währung sind zur Berechnung der Steuer nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen.

§§§



§_6   VersStG-1996
Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt - vorbehaltlich des folgenden Absatzes - 16 vom Hundert des Versicherungsentgelts ohne Versicherungssteuer.

(2) Die Steuer beträgt

  1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung 11 vom Hundert des Versicherungsentgelts;

  2. bei der Gebäudeversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 14,75 vom Hundert des Versicherungsentgelts;

  3. bei der Hausratversicherung, wenn ein Anteil des Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feuerschutzsteuer unterliegt, 15 vom Hundert des Versicherungsentgelts;

  4. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden für jedes Versicherungsjahr 0,2 vom Tausend der Versicherungssumme;

  5. bei der Seeschiffskaskoversicherung 2 vom Hundert des Versicherungsentgelts;

  6. bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr 3,2 vom Hundert des Versicherungsentgelts.

§§§



§_7   VersStG-1996
Steuerschuldner

(1) 1Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer.
2Für die Steuer haftet der Versicherer.
3Er hat die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten. Ist die Steuerentrichtung einem zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts Bevollmächtigten übertragen, so haftet auch der Bevollmächtigte für die Steuer.

(2) 1Hat der Versicherer keinen Wohnsitz (Sitz) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ist aber ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellt, so haftet auch dieser für die Steuer.
2In diesem Fall hat der Bevollmächtigte die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten.

(3) Hat der Versicherer weder seinen Wohnsitz (Sitz) noch einen Bevollmächtigten zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten.

(4) Im Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer gilt die Steuer als Teil des Versicherungsentgelts, insbesondere soweit es sich um dessen Einziehung und Geltendmachung im Rechtsweg handelt.

§§§



§_7a   VersStG-1996
Örtliche Zuständigkeit

(1) 1Örtlich zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Versicherer seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - hat.
2Hat der Versicherer die Entrichtung der Steuer einem Bevollmächtigten übertragen, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Bevollmächtigte seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz hat.

(2) Hat der Versicherer weder Geschäftsleitung, Sitz, Wohnsitz oder Betriebsstätte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so bestimmt das Bundeszentralamt für Steuern das zuständige Finanzamt gemäß § 5 Abs.1 Nr.7 des Finanzverwaltungsgesetzes.

(3) (weggefallen)

§§§



§_8   VersStG-1996
Anmeldung, Fälligkeit

(1) Der Versicherer (§ 7 Abs.1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs.2) hat innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums (Absatz 2)

  1. eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung abzugeben, in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung), und

  2. die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer zu entrichten.

(2) 1Anmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.
2Hat die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 3.000 Euro betragen, so ist Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr.

(3) 1Haben mehrere Versicherer eine Versicherung für denselben Versicherungsnehmer in der Weise gemeinschaftlich übernommen, daß jeder von ihnen aus der Versicherung zu einem bestimmten Anteil berechtigt und verpflichtet ist, so darf einer der Versicherer die Steuer auch für die anderen Versicherer entrichten.
2Er hat in diesem Fall den Gesamtbetrag des Versicherungsentgelts in seinen Geschäftsbüchern nachrichtlich zu vermerken.
3Die anderen Versicherer müssen in ihren Geschäftsbüchern angeben, wer die Steuer für sie entrichtet hat.

(4) 1Gibt der Versicherer oder der Bevollmächtigte bis zum Ablauf der Anmeldungsfrist die Steueranmeldung nicht ab, so setzt das Finanzamt die Steuer fest.
2Als Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gilt der fünfzehnte Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums.

(5) 1Hat der Versicherungsnehmer die Steuer zu entrichten (§ 7 Abs.3), so hat er den Abschluß der Versicherung dem Finanzamt unverzüglich anzuzeigen.
2Die gleiche Pflicht hat auch der Vermittler, der den Abschluß einer solchen Versicherung vermittelt hat, wenn er seine Geschäftsleitung, seinen Sitz oder seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
3Der Versicherungsnehmer hat innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Monats, in dem das Versicherungsentgelt gezahlt worden ist, eine eigenhändig unterschriebene Steueranmeldung abzugeben und die selbst berechnete Steuer zu entrichten.

§§§



§_9   VersStG-1996
Erstattung der Steuer

(1) 1Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre.
2Die Steuer wird dem Versicherer (§ 7 Abs.1) oder dem Bevollmächtigten (§ 7 Abs.2) für Rechnung des Versicherungsnehmers und im Fall des § 7 Abs.3 dem Versicherungsnehmer erstattet.

(2) Die Steuer wird nicht erstattet

  1. bei Erstattung von Prämienreserven,

  2. wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war.

§§§



§_10   VersStG-1996
Aufzeichnungspflichten und Außenprüfung

(1) 1Der Versicherer (§ 7 Abs.1) oder der Bevollmächtigte (§ 7 Abs.2) ist verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.
2Diese müssen alle Angaben enthalten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, insbesondere

  1. den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers,

  2. die Nummer des Versicherungsscheins,

  3. die Versicherungssumme,

  4. das Versicherungsentgelt,

  5. den Steuerbetrag.

3Ist das im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegene Risiko von einem nicht in dessen Geltungsbereich niedergelassenen Versicherer gedeckt, so hat dieser dem Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung ein vollständiges Verzeichnis der sich auf diese Risiken beziehenden Versicherungsverhältnisse mit den in Satz 2 genannten Angaben schriftlich zu übermitteln.
4Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der Versicherer die Voraussetzungen für die Steuerpflicht oder für die Steuerentrichtung nicht für gegeben hält.

(2) Bei Personen und Personenvereinigungen, die Versicherungen vermitteln oder ermächtigt sind, für einen Versicherer Zahlungen entgegenzunehmen, ist zur Ermittlung oder Aufklärung von Vorgängen, die nach diesem Gesetz der Steuer unterliegen, eine Außenprüfung (§§ 193 bis 203 der Abgabenordnung) auch insoweit zulässig, als sie der Feststellung der steuerlichen Verhältnisse anderer Personen dient, die als Versicherungsnehmer nach § 7 Abs.3 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind.

(3) Eine Außenprüfung ist auch bei Personen und Personenvereinigungen zulässig, die eine Versicherung im Sinne des § 2 vereinbart haben oder die als Versicherungsnehmer nach § 7 Abs.3 zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind.

(4) Steuerbeträge, die auf Grund einer Außenprüfung nachzuentrichten oder zu erstatten sind, sind zusammen mit der Steuer für den laufenden Anmeldungszeitraum festzusetzen.

§§§



§_10a   VersStG-1996
Mitteilungspflicht

(1) Die mit der Aufsicht über die Versicherungsunternehmen betrauten Behörden teilen dem Finanzamt die zu ihrer Kenntnis gelangenden Versicherer mit.

(2) aDas Registergericht teilt Eintragungen von Vereinen oder Genossenschaften, die sich mit dem Abschluß von Versicherungen befassen, dem Finanzamt mit;
bdas gilt auch dann, wenn die Vereine oder Genossenschaften ihre Leistungen als Unterstützungen ohne Rechtsanspruch bezeichnen.

§§§



§_10b   VersStG-1996
Anwendungsvorschriften

1Wird ein Steuersatz geändert oder die Zahlung des Versicherungsentgelts von der Steuer ausgenommen, ist der neue Steuersatz oder die neue Befreiungsvorschrift auf Versicherungsentgelte anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der Änderung des Steuersatzes oder der neuen Befreiungsvorschrift fällig werden.
2Wird die Fälligkeit des Versicherungsentgelts für Zeitpunkte, ab denen ein höherer Steuersatz anzuwenden ist, geändert und würde die Änderung zur Anwendung eines niedrigeren Steuersatzes führen, ist die Änderung insoweit nicht zu berücksichtigen.
3Dies gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsvertrag zur Änderung der Fälligkeit des Versicherungsentgelts gekündigt und alsbald neu abgeschlossen oder wenn die Fälligkeit des Versicherungsentgelts für einen Zeitpunkt vor Abschluß des Versicherungsvertrags festgelegt wird.
4Die Sätze 2 und 3 gelten für ab dem 29.Januar 1993 vorgenommene Änderungen der Fälligkeit des Versicherungsentgelts für Fälligkeitszeitpunkte ab dem 1.Juli 1993 und ab dem 1.Januar 1995.

§§§



§_11   VersStG-1996
Ermächtigungen

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über

  1. die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe,

  2. die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,

  3. die Zuständigkeit der Finanzämter und den Umfang der Besteuerungsgrundlage,

  4. (weggefallen)

  5. (weggefallen)

  6. die Steuerberechnung bei Einrechnung der Steuer in das Versicherungsentgelt,

  7. die Steuerberechnung nach der Versicherungsleistung,

  8. die Festsetzung der Steuer in besonderen Fällen in Pauschbeträgen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Feststellung der Steuerbeträge mit Schwierigkeiten und Kosten verbunden wäre, die zur Höhe der Steuer in keinem angemessenen Verhältnis stehen würden,

  9. die Erstattung der Steuer.

(2) Der Bundesminister der Finanzen kann dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum und unter neuer Überschrift im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

§§§




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