UAGGebV | ||
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[ ][ I ] |
BGBl.III/FNA 2129-29-5
Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes
vom 04.09.02 (BGBl_I_02,3503)
Anlage neu gefasst durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung
zur Änderung der UAG-Gebührenverordnung
vom 01.12.06 (BGBl_I_06,2764)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 36 Abs.2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.September 2002 (BGBl.I S.3490) in Verbindung mit dem 2.Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl.I S.821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses:
§§§
(1) Für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.September 2002 (BGBl.I S.3490) werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben.
(2) 1Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes
zu ersetzen.
2Die Auslagen für die Prüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach
§ 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umweltauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses)
und die Auslagen für die externen Beauftragten im Rahmen der Aufsicht (Nummer 11 und 12 des Gebührenverzeichnisses) sowie Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.
§§§
1aFür die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines
Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für
die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr
erhoben;
1bdies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb
keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens-
oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
2Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine
Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens
10 vom Hundert des streitigen Betrags.
3Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung,
jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.
§§§
(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 10 vom Hundert des streitigen Betrags erhoben.
(2) Die Gebühr im Fall des Absatzes 1 beträgt mindestens 15 Euro.
§§§
1Für
den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung,
die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie
im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung,
wird eine Gebühr in Höhe von 75 vom Hundert der für die
Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben.
2Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr
ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
§§§
aFür Zulassungsentscheidungen, die ohne mündliche
Prüfung ergehen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr
um ein Viertel;
bsie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen
Gebühr ermäßigt werden.
§§§
1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
2Gleichzeitig tritt die UAG-Gebührenverordnung vom
18.Dezember 1995 (BGBl.I S.2014), zuletzt geändert
durch Artikel 33 des Gesetzes vom 9.September 2001
(BGBl.I S.2331), außer Kraft.
§§§
Anlage | (zu § 1 Abs.1) |
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Amtshandlungen der Zulassungsstelle | Gebührensatz | |||
§ 8 Abs.2 in Verbindung mit § 11 Abs.4 des Umweltauditgesetzes |
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Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs.2 Nr.2 des Umweltauditgesetzes | 625 Euro | |||
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs.3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung | ||||
| bei drei Prüfern | 85 Euro | ||
| bei vier Prüfern | 113 Euro | ||
| bb) | bei fünf Prüfern | 141 Euro | |
§ 9 Abs.1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes |
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Zulassung als Umweltgutachter | 2 500 Euro | |||
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs.3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung | ||||
| bei drei Prüfern | 85 Euro | ||
| bei vier Prüfern | 113 Euro | ||
| bei fünf Prüfern | 141 Euro | ||
§ 10 des Umweltauditgesetzes |
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Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren) | 3 000 Euro | |||
Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren |
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Je Fachgebiet | 200 Euro | |||
Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren | 800 Euro | |||
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b |
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Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß § 11 Abs.3 des Umweltauditgesetzes |
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Personen, die am 21.August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis 31.Juli 2006 | 350 Euro | |||
sonstige Fälle des § 11 Abs.3 des Umweltauditgesetzes | 800 Euro | |||
Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs.1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes | | |||
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b |
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Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs.2 Satz 2 des Umweltauditgesetzes | | |||
Erweiterung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs.1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes | | |||
Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung |
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Je Fachgebiet | 200 Euro | |||
Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes |
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Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat |
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| für jede Person, die am 21.August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung war, bis 31.Juli 2006 | 20 Euro | ||
| für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und jede Umweltgutachterorganisation | 45 Euro | ||
zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem 11.September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und
Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) | ||||
| mit bis zu 50 Beschäftigten | 150 Euro | ||
| mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 300 Euro | ||
| mit mehr als 300 Beschäftigten | 700 Euro | ||
| Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. |
| ||
zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 11.September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw
Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) | ||||
| mit bis zu 10 Beschäftigten | 50 Euro | ||
| mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 100 Euro | ||
| mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 150 Euro | ||
| mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 300 Euro | ||
| mit 251 bis 500 Beschäftigten | 720 Euro | ||
| mit mehr als 500 Beschäftigten | 920 Euro | ||
| Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. |
| ||
zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem
12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen
konsolidierter Umwelterklärungen) |
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| mit bis zu 10 Beschäftigten | 45 Euro | ||
| mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 95 Euro | ||
| mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 145 Euro | ||
| mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 285 Euro | ||
| mit 251 bis 500 Beschäftigten | 690 Euro | ||
| mit mehr als 500 Beschäftigten | 880 Euro | ||
| Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. |
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zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibilitätsprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten | 80 Euro | |||
zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begutachtungen durch Geschäftsstellen- oder Witnessaudit je Audittag und je externem Beauftragten | 650 Euro | |||
Anlassaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichtsmaßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr.761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde |
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bei einfachem Prüfungsaufwand | 100 Euro | |||
bei normalem Prüfungsaufwand | 500 Euro | |||
bei erhöhtem Prüfungsaufwand |
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| bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter | 1 000 Euro | ||
| gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem | 600 Euro | ||
| gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 11 Buchstabe f |
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bei hohem Prüfungsaufwand |
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| bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter | 1 500 Euro | ||
| gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem | 600 Euro | ||
| gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 11 Buchstabe f |
|
§§§
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