UAGGebV  
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BGBl.III/FNA 2129-29-5

Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes

(UAG-Gebührenverordnung)

(UAGGebV)


vom 04.09.02 (BGBl_I_02,3503)
Anlage neu gefasst durch Art.1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der UAG-Gebührenverordnung
vom 01.12.06 (BGBl_I_06,2764)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




Auf Grund des § 36 Abs.2 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.September 2002 (BGBl.I S.3490) in Verbindung mit dem 2.Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl.I S.821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anhörung des Umweltgutachterausschusses:

§§§

§_1   UAGGebV
Gebühren und Auslagen

(1) Für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4.September 2002 (BGBl.I S.3490) werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben.

(2) 1Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes zu ersetzen.
2Die Auslagen für die Prüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umweltauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses) und die Auslagen für die externen Beauftragten im Rahmen der Aufsicht (Nummer 11 und 12 des Gebührenverzeichnisses) sowie Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.

§§§

§_2   UAGGebV
Widerspruch

1aFür die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben;
1bdies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
2Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 10 vom Hundert des streitigen Betrags.
3Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 vom Hundert der Widerspruchsgebühr.

§§§

§_3   UAGGebV
Zurückweisung oder Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs

(1) Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung und bei Zurücknahme eines ausschließlich gegen eine Festsetzung von Gebühren oder Auslagen gerichteten Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 10 vom Hundert des streitigen Betrags erhoben.

(2) Die Gebühr im Fall des Absatzes 1 beträgt mindestens 15 Euro.

§§§

§_4   UAGGebV
Widerruf und Rücknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Rücknahme von Anträgen

1Für

  1. den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung,

  2. die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie

  3. im Fall einer Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung,

wird eine Gebühr in Höhe von 75 vom Hundert der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben.
2Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

§§§

§_5   UAGGebV
Zulassungsentscheidungen ohne mündliche Prüfung

aFür Zulassungsentscheidungen, die ohne mündliche Prüfung ergehen, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel;
bsie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt werden.

§§§

§_6   UAGGebV
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die UAG-Gebührenverordnung vom 18.Dezember 1995 (BGBl.I S.2014), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 9.September 2001 (BGBl.I S.2331), außer Kraft.

§§§

Anlage(zu § 1 Abs.1) 

Amtshandlungen der Zulassungsstelle

Gebührensatz
(Nettobetrag
zuzüglich
Umsatzsteuer)

1.

§ 8 Abs.2 in Verbindung mit § 11 Abs.4 des Umweltauditgesetzes

 

 

a)

Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs.2 Nr.2 des Umweltauditgesetzes

625 Euro

 

b)

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs.3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung

 
 

 

aa)

bei drei Prüfern

85 Euro

 

 

bb)

bei vier Prüfern

113 Euro

 

 

bb)

bei fünf Prüfern

141 Euro

2.

§ 9 Abs.1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes

 

 

a)

Zulassung als Umweltgutachter

2 500 Euro

 

b)

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs.3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung

 
 

 

aa)

bei drei Prüfern

85 Euro

 

 

bb)

bei vier Prüfern

113 Euro

 

 

cc)

bei fünf Prüfern

141 Euro

3.

§ 10 des Umweltauditgesetzes

 

 

Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren)

3 000 Euro

4.

Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren

 

 

Je Fachgebiet
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b

200 Euro

5.

Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren

800 Euro

 

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b

 

6.

Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß § 11 Abs.3 des Umweltauditgesetzes

 

 

a)

Personen, die am 21.August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis 31.Juli 2006
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b

350 Euro
 
 

 

b)

sonstige Fälle des § 11 Abs.3 des Umweltauditgesetzes
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b

800 Euro

7.

Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs.1 Satz 1 des Umweltauditgesetzes

 
800 Euro

 

zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b

 

8.

Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs.2 Satz 2 des Umweltauditgesetzes

 
1 000 Euro

9.

Erweiterung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs.1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes

 
1 000 Euro

10.

Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung

 

 

Je Fachgebiet
zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b

200 Euro

11.

Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes

 

 

a)

Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat

 

 

 

aa)

für jede Person, die am 21.August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung war, bis 31.Juli 2006

20 Euro

 

 

bb)

für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und jede Umweltgutachterorganisation

45 Euro

 

b)

zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem 11.September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes

 
 

 

aa)

mit bis zu 50 Beschäftigten

150 Euro

 

 

bb)

mit 51 bis zu 250 Beschäftigten

300 Euro

 

 

cc)

mit mehr als 300 Beschäftigten

700 Euro

 

 

Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.

 

 

c)

zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 11.September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)
Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes

 
 

 

aa)

mit bis zu 10 Beschäftigten

50 Euro

 

 

bb)

mit 11 bis zu 25 Beschäftigten

100 Euro

 

 

cc)

mit 26 bis zu 50 Beschäftigten

150 Euro

 

 

dd)

mit 51 bis zu 250 Beschäftigten

300 Euro

 

 

ee)

mit 251 bis 500 Beschäftigten

720 Euro

 

 

ff)

mit mehr als 500 Beschäftigten

920 Euro

 

 

Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.

 

 

d)

zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen)

 

 

 

aa)

mit bis zu 10 Beschäftigten

45 Euro

 

 

bb)

mit 11 bis zu 25 Beschäftigten

95 Euro

 

 

cc)

mit 26 bis zu 50 Beschäftigten

145 Euro

 

 

dd)

mit 51 bis zu 250 Beschäftigten

285 Euro

 

 

ee)

mit 251 bis 500 Beschäftigten

690 Euro

 

 

ff)

mit mehr als 500 Beschäftigten

880 Euro

 

 

Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen.

 

 

e)

zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibilitätsprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten

80 Euro

 

f)

zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begutachtungen durch Geschäftsstellen- oder Witnessaudit je Audittag und je externem Beauftragten

650 Euro

12.

Anlassaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichtsmaßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr.761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde

 

 

a)

bei einfachem Prüfungsaufwand

100 Euro

 

b)

bei normalem Prüfungsaufwand
ohne Hinzuziehung von externen Behörden
(Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage)

500 Euro

 

c)

bei erhöhtem Prüfungsaufwand

 

 

 

aa)

bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter

1 000 Euro

 

 

bb)

gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem

600 Euro

 

 

cc)

gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 11 Buchstabe f

 

 

d)

bei hohem Prüfungsaufwand

 

 

 

aa)

bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter

1 500 Euro

 

 

bb)

gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem

600 Euro

 

 

cc)

gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 11 Buchstabe f

 

§§§


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