SprengG (1) | 1-53 | |
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BGBl.III/FNA 7134-2
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
vom 17.04.86 (BGBl_I_86,577)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.09.02 (BGBl_I_02,3518),
zuletzt geändert Art.1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften
(3. SprengÄndG) (aF)
vom 15.06.05 (BGBl_I_05,1626)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
A-1 | Allgemeines | 1-6 |
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(1) 1Dieses Gesetz gilt für den Umgang und Verkehr mit
sowie die Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung
zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche
Stoffe), soweit sie zur Verwendung als Explosivstoffe oder als pyrotechnische Sätze bestimmt sind, sowie im Anwendungsbereich des Abschnitts V auch
für explosionsgefährliche Stoffe mit anderer Zweckbestimmung.
2Als explosionsgefährlich gelten nur solche Stoffe, die sich bei Durchführung der Prüfverfahren nach Anhang I Teil A.14 der Richtlinie 92/69/EWG der Kommission vom 31.Juli 1992 zur Siebzehnten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung
und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl.EG Nr.L 383 S.113 und Nr.L 383 A S.1 (S.87)) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung als explosionsgefährlich erweisen.
(2) 1Den Explosivstoffen nach Absatz 1 stehen bei der Anwendung des Gesetzes mit Ausnahme des § 2 gleich
explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich, jedoch zur Verwendung als Explosivstoffe bestimmt sind,
1a. | pyrotechnische Sätze, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes Abweichendes bestimmt ist, (2) |
explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen Sätzen (3) bestimmt sind,
andere Gegenstände, ausgenommen pyrotechnische Gegenstände, in denen explosionsgefährliche Stoffe nach Absatz 1 oder explosionsfähige Stoffe nach Nummer 1 für die bestimmungsgemäße Verwendung ganz oder teilweise fest eingeschlossen sind und in denen die Explosion eingeleitet wird.
2Das Gesetz gilt mit Ausnahme des § 2 für die in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten auch für
Anzündmittel (4).
3Den pyrotechnischen Gegenständen stehen bei der Anwendung des Gesetzes die Anzündmittel gleich (4).
(3) 1Für explosionsgefährliche Stoffe, die nicht zur Verwendung als Explosivstoffe oder pyrotechnische Gegenstände (5) bestimmt sind (sonstige explosionsgefährliche Stoffe), gelten bei den in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten
alle Vorschriften des Gesetzes mit Ausnahme derer, die sich ausschließlich auf Explosivstoffe, pyrotechnische Sätze, pyrotechnische Gegenstände (5) oder Sprengzubehör beziehen, für die nach § 2 Abs.3 der Stoffgruppe A zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe,
die §§ 5, 6, 14, 17 bis 25, 26 Abs.2, die §§ 30 bis 32a, 33 Abs.3 sowie die §§ 34 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die nach § 2 Abs.3 der Stoffgruppe B zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe,
§ 6 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b und Nr.4, die §§ 17 bis 19, 24, 25, 26 Abs.2, die §§ 30 bis 32a, 33 Abs.3 sowie die §§ 34, 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften für die nach § 2 Abs.3 der Stoffgruppe C zugeordneten explosionsgefährlichen Stoffe.
Für Sprengzubehör gelten die §§ 5 und 6, § 25 Nr.2, § 32a, § 34 sowie die §§ 36 bis 39 und die sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften.
(3a) Den sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen nach Absatz 3 stehen Explosivstoffe gleich, die zur Herstellung sonstiger explosionsgefährlicher Stoffe bestimmt sind.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für
die Bundeswehr, die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte, die Vollzugspolizei des Bundes und der Länder, den Zollgrenzdienst sowie für die für die Kampfmittelbeseitigung zuständigen Dienststellen der Länder,
die Beförderung von explosionsgefährlichen Stoffen im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, mit Seeschiffen und mit Luftfahrzeugen, jedoch mit Ausnahme des § 22 Abs.2 und § 24 Abs.2 Nr.4 und der sich hierauf beziehenden Strafvorschriften,
den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen in den der Bergaufsicht unterliegenden Betrieben, jedoch mit Ausnahme der §§ 3 bis 16, 19 bis 22, 24 Abs.1 hinsichtlich der Anleitung zur Verwendung, soweit bergrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, §§ 32a und 34 bis 39a (6) und der sich hierauf beziehenden Straf- und Bußgeldvorschriften,
(7) Schusswaffen und Munition im Sinne des Waffengesetzes und des Beschussgesetzes sowie für Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen; das Gesetz gilt jedoch
a) für den Erwerb und Besitz auf Grund einer Erlaubnis nach diesem Gesetz selbst wiedergeladener Munition,
b) für das Bearbeiten und Vernichten von Munition einschließlich sprengkräftiger Kriegswaffen im Sinne der vorstehenden Gesetze sowie für das Wiedergewinnen explosionsgefährlicher Stoffe aus solcher Munition,
c) für das Aufbewahren von pyrotechnischer Munition und von zur Delaborierung oder Vernichtung ausgesonderten sprengkräftigen Kriegswaffen,
d) bei Fundmunition auch für das Aufsuchen, Freilegen, Bergen und Aufbewahren,
e) bei Munition, die nicht den Bestimmungen des Waffengesetzes oder des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen unterliegt, auch für das grenzüberschreitende Verbringen dieser Munition.
(5) Dieses Gesetz berührt nicht
Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter erlassen sind,
auf örtlichen Besonderheiten beruhende Vorschriften über den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und deren Beförderung in Seehäfen und auf Flughäfen,
Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von oder dem Umgang mit Gefahrstoffen erlassen sind.
§§§
(1) 1Wer einen in einer Liste nach Absatz 6 nicht aufgeführten
Stoff, bei dem die Annahme begründet ist, dass er
explosionsgefährlich ist und der nicht zur Verwendung als
Explosivstoff (1) bestimmt ist, einführt,
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt
oder herstellt und ihn vertreiben, anderen überlassen oder
verwenden will, hat dies der Bundesanstalt für Materialforschung
und -prüfung (Bundesanstalt) unverzüglich
anzuzeigen und ihr auf Verlangen eine Stoffprobe vorzulegen.
2In der Anzeige sind die Bezeichnung, die Zusammensetzung
und der Verwendungszweck (§ 1 Abs.1, § 1
Abs.3 oder militärischer Zweck) anzugeben.
(2) 1Die Bundesanstalt stellt innerhalb von zwei Monaten
nach Eingang der Anzeige oder, falls die Vorlage einer Stoffprobe verlangt wird, nach Vorlage dieser Stoffprobe auf Grund der in § 1 Abs.1 Satz 2 bezeichneten Prüfverfahren fest, ob der angezeigte Stoff explosionsgefährlich ist.
2Erweist er sich als explosionsgefährlich, erlässt die
Bundesanstalt vor Ablauf der genannten Frist einen Feststellungsbescheid.
3Entsprechendes gilt, wenn ihr auf andere Weise ein neuer sonstiger explosionsgefährlicher Stoff nach § 1 Abs.3 bekannt wird, der im Geltungsbereich
dieses Gesetzes vertrieben, anderen überlassen oder verwendet wird.
(3) 1Bei einem neuen sonstigen explosionsgefährlichen
Stoff nach § 1 Abs.3 stellt die Bundesanstalt in dem Feststellungsbescheid
außerdem fest, welcher Stoffgruppe der Anlage II der Stoff zuzuordnen ist.
2Den Stoffgruppen A, B oder C sind Stoffe zuzuordnen, die in ihrer Empfindlichkeit und Wirkung den Stoffen der entsprechenden Stoffgruppen der Anlage II vergleichbar sind.
3Bei explosionsgefährlichen Stoffen, die in die Gruppe C aufzunehmen
wären, kann von dem Feststellungsbescheid abgesehen werden, wenn der Stoff bei Durchführung der Prüfung der thermischen Empfindlichkeit nach § 1 Abs.1
nicht zu einer Explosion gebracht und bei der Prüfung auch nach anderen als den in § 1 Abs.1 Satz 2 bezeichneten Verfahren eine örtlich eingeleitete Umsetzung nicht
oder nicht in gefährlicher Weise auf die Gesamtmenge des Stoffes übertragen werden kann.
4Erweist sich der explosionsgefährliche Stoff nachträglich hinsichtlich seiner Empfindlichkeit und Wirkung gefährlicher oder weniger gefährlich als dies seiner Zuordnung entspricht, so kann er einer anderen Gruppe der Anlage II zugeordnet oder die Zuordnung aufgehoben werden.
5Die Entscheidung nach Satz 1 ist dem Anzeigenden vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 schriftlich bekannt zugeben.
6Die Feststellung der Explosionsgefährlichkeit ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
7Für die Entscheidung nach Satz 4 gelten die Sätze 5 und 6 entsprechend.
(4) 1Vor der Feststellung nach Absatz 3 darf der Stoff
nicht vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden.
2Überlässt der Hersteller oder Einführer den Stoff einem anderen, bevor die Feststellung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist, so hat er ihm spätestens beim Überlassen des Stoffes einen Abdruck des Feststellungsbescheides
zu übergeben.
3In gleicher Weise ist verpflichtet, wer den explosionsgefährlichen Stoff einem weiteren Erwerber überlässt.
(5) Das Gesetz ist im Übrigen auf den nach Absatz 3 als explosionsgefährlich festgestellten Stoff erst anzuwenden
gegenüber dem Anzeigenden, wenn ihm die Feststellung nach Absatz 3 Satz 5 bekannt gegeben worden ist,
gegenüber den in Absatz 4 Satz 2 und 3 genannten Personen, wenn ihnen ein Abdruck des Feststellungsbescheides übergeben worden ist,
gegenüber Dritten, die den Stoff erwerben oder mit ihm umgehen, wenn die Feststellung nach Absatz 3 Satz 6 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.
(6) 1Die Absätze 1 bis 5 finden mit Ausnahme von Absatz
3 Satz 2 bis 4 keine Anwendung auf sonstige explosionsgefährliche
Stoffe, die vom Bundesministerium des Innern mit Bekanntmachung vom 3.Dezember 1986
(BAnz.Nr.233a vom 16.Dezember 1986), berichtigt mit Bekanntmachung vom 5.März 1987 (BAnz.Nr.51 S.2635 vom 14.März 1987), veröffentlicht worden sind.
2Die Bundesanstalt veröffentlicht die Stoffe, deren Explosionsgefährlichkeit sie nach den Absätzen 2 und 3 festgestellt hat,
im Bundesanzeiger.
3Die Zusammenfassung verschiedener Zubereitungen in Rahmenzusammensetzungen ist bei der Veröffentlichung nach Satz 2 zulässig, sofern die durch die Zusammenfassung erfassten Zubereitungen zweifelsfrei explosionsgefährlich, einander bezüglich ihrer chemischen Zusammensetzung hinreichend ähnlich und der gleichen Stoffgruppe der Anlage II zuzuordnen sind.
§§§
sind Explosivstoffe die in der Anlage III zu diesem Gesetz (Explosivstoffliste) bestimmten Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5.April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl.EG Nr.L 121 S.20) in der jeweils geltenden Fassung als solche betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind,
1a. | (1) sind pyrotechnische Sätze explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die zur Verwendung in pyrotechnischen Gegenständen oder zur Erzeugung pyrotechnischer Effekte bestimmt sind, |
sind pyrotechnische Gegenstände solche Gegenstände, die Vergnügungs- oder technischen Zwecken dienen und in denen explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische (2) enthalten sind, die dazu bestimmt sind, unter Ausnutzung der in diesen enthaltenen Energie Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen zu erzeugen,
sind Zündmittel Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur detonativen Auslösung von Sprengstoffen oder Sprengschnüren bestimmt sind,
sind Anzündmittel Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe enthalten und die ihrer Art nach zur nichtdetonativen Auslösung von Explosivstoffen oder pyrotechnischen (3) Gegenständen bestimmt sind,
Gegenstände, die ihrer Art nach zur Auslösung einer Sprengung oder zur Prüfung der zur Auslösung einer Sprengung erforderlichen Vorrichtung bestimmt sind und die keine explosionsgefährlichen Stoffe enthalten,
Lade- und Misch-Ladegeräte für explosionsgefährliche oder explosionsfähige Stoffe, die zum Sprengen verwendet werden,
ist Fundmunition Munition oder sprengkräftige Kriegswaffen, die nicht ununterbrochen verwahrt, überwacht oder verwaltet worden ist.
2Die in Anlage IV zu diesem Gesetz benannten Gegenstände sind pyrotechnische Gegenstände, sofern sie nicht durch Entscheidung einer für die Durchführung der EG-Baumusterprüfung nach Anhang II der Richtlinie 93/15/EWG benannten Stelle der EGBaumusterprüfung für Explosivstoffe unterworfen worden sind (4).
(2) Im Sinne dieses Gesetzes umfasst
der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verbringen, Verwenden und Vernichten sowie innerhalb der Betriebsstätte den Transport, das Überlassen und die Empfangnahme dieser Stoffe, außerdem die weiteren in § 1 Abs.4 Nr.4 bezeichneten Tätigkeiten,
der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen das Inverkehrbringen, Erwerben, Vertreiben (Feilbieten, Entgegennehmen und Aufsuchen von Bestellungen), Überlassen und das Vermitteln des Erwerbs, des Vertriebs und des Überlassens dieser Stoffe,
Einfuhr jede Ortsveränderung von explosionsgefährlichen Stoffen aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist (Drittstaat), in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, Ausfuhr jede Ortsveränderung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat und Durchfuhr jede Ortsveränderung zwischen Drittstaaten unter zollamtlicher Überwachung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(3) aIm Sinne dieses Gesetzes ist
Verbringen jede Ortsveränderung außerhalb einer Betriebsstätte von diesem Gesetz unterfallenden Stoffen und Gegenständen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes,
aus einem anderen Staat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder umgekehrt;
bdas Verbringen umfasst auch die Empfangnahme und das Überlassen durch den Verbringer, (5)
Inverkehrbringen jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung von explosionsgefährlichen Stoffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Zwecke des Vertriebs oder der Verwendung dieser Stoffe.
§§§
1Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend
die Prüfverfahren (§ 1 Abs.1 Satz 2),
die Liste der Vergleichsstoffe (Anlage II)
im Rahmen des § 1 Abs.1 zu ändern oder zu ergänzen,
zu bestimmen, dass und unter welchen Bedingungen dieses Gesetz auf explosionsgefährliche Stoffe sowie auf Stoffe und Gegenstände nach § 1 Abs.2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zulässt,
zu bestimmen, dass auf die in § 1 Abs.3 bezeichneten explosionsgefährlichen Stoffe andere als die dort bezeichneten Vorschriften anzuwenden sind, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies erfordert,
zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf andere als die in § 1 Abs.4 Nr.1 bezeichneten Dienststellen und auf Prüf- und Forschungsinstitute ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist, soweit sie in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben oder diese Stoffe einführen,
zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf den Schienenersatzverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs und auf die Beförderung auf Anschlussbahnen ganz oder teilweise nicht anzuwenden ist,
zu bestimmen, dass dieses Gesetz auf Geräte anzuwenden ist, in denen zum Antrieb nicht in Hülsen untergebrachte Treibladungen verwendet werden, wenn die Handhabung der Geräte oder ihre Beanspruchung durch das Antriebsmittel eine Gefahr für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter herbeiführt.
Soweit von der Ermächtigung nach Satz 1 Nr.4 kein
Gebrauch gemacht wird, können die Landesregierungen
durch Rechtsverordnung eine entsprechende Regelung
für Dienststellen des Landes treffen.
2Sie können ihre Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen
übertragen.
§§§
(1) 1Pyrotechnische Gegenständen (2), sonstige explosionsgefährliche
Stoffe und Sprengzubehör dürfen nur eingeführt, verbracht,
vertrieben, anderen überlassen oder verwendet
werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit
und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt zugelassen
worden sind oder durch Rechtsverordnung nach
§ 6 Abs.1 Nr.1 allgemein zugelassen sind.
2Die Zulassung wird entweder dem Hersteller, seinem in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder dem Einführer
auf Antrag erteilt.
(2) 1Die Zulassung ist zu versagen,
soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern Beschäftigter oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht gewährleistet ist,
wenn die pyrotechnischen Pyrotechnische Gegenständen (2), die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör den Anforderungen an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung (§ 6 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a) nicht entsprechen,
soweit die pyrotechnischen Pyrotechnische Gegenständen (2), die sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe oder das Sprengzubehör in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik nicht entsprechen oder
wenn der Antragsteller auf Grund seiner betrieblichen Ausstattung oder sonst nicht in der Lage ist, dafür zu sorgen, dass die nachgefertigten Stoffe oder Gegenstände in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit nach dem zugelassenen Muster hergestellt werden.
2Die Zulassung kann befristet, inhaltlich beschränkt sowie
mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, soweit
dies zum Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern
Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.
3Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen
ist zulässig.
(3) Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Einführers im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Zulassung nach Absatz 1 zulassen, soweit der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter dies zulässt.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall an die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen (1), sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör über Absatz 2 oder § 6 Abs.1 Nr.1 hinausgehende Anforderungen stellen, soweit zur Abwendung von Gefahren für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter besondere Maßnahmen erforderlich sind.
§§§
(1) 1Explosivstoffe dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr
gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat ansässiger Bevollmächtigter für sie den Konformitätsnachweis erbracht hat und die Stoffe mit der CE-Kennzeichnung (CE-Zeichen) versehen sind.
2Der Konformitätsnachweis ist erbracht, wenn die EG-Baumuster
der Explosivstoffe den in Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG
vom 5.April 1993 (ABl.EG Nr.L 121 S.20) festgelegten grundlegenden Anforderungen entsprechen, die den EGBaumustern nachgefertigten Explosivstoffe den EG-Baumustern
entsprechen und beides durch eine Bescheinigung nachgewiesen ist.
3Die Kennzeichnung nicht konformer Explosivstoffe mit dem CE-Zeichen und das Inverkehrbringen solcher Explosivstoffe und das Überlassen an andere
außerhalb der Betriebsstätte sind verboten.
(2) 1Die Bundesanstalt kann vom Erfordernis des Konformitätsnachweises nach Absatz 1 Satz 1 Ausnahmen zulassen zum Zwecke
der Ausfuhr auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Ausführers, (1)
der Vernichtung auf Antrag des Herstellers, seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten oder des Vernichters,
(1) des Verbringens im Geltungsbereich des Gesetzes zwischen unterschiedlichen Betriebsstätten auf Antrag des Herstellers oder seines in einem Mitgliedstaat ansässigen Bevollmächtigten.
soweit der Schutz von Leben, Gesundheit oder Sachgütern
Beschäftigter oder Dritter gewährleistet ist.
2Das Verbot des Überlassens an andere außerhalb der Betriebsstätte
nach Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung im Falle der Nummer 2 und 3 (2).
§§§
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
pyrotechnische Gegenstände (1), sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör allgemein zuzulassen, soweit diese Stoffe und Gegenstände in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit und Beständigkeit dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist,
zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter Vorschriften zu erlassen über
die Zulassung von pyrotechnischen Gegenstände (2), sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör und den Konformitätsnachweis für Explosivstoffe; sie regeln insbesondere die Anforderungen, die an die Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung der explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs zu stellen sind,
das Verfahren, nach dem die explosionsgefährlichen Stoffe und das Sprengzubehör zu prüfen sind, und die Anforderungen, die benannte Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Konformitätsnachweises erfüllen müssen,
die Verpflichtung zur Anbringung eines Zulassungszeichens auf pyrotechnischen Gegenständen (2), sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und auf Sprengzubehör, die Festlegung der Kennzeichnung von Explosivstoffen mit dem CE-Zeichen sowie die Art und Form des CE-Zeichens,
das Verfahren für die Zulassung nach § 5 Abs.1 und 2, das Verfahren für den Konformitätsnachweis nach § 5a Abs.1, das Verfahren zur Vergabe einer Identifikationsnummer zum Zwecke der Registrierung, deren Bekanntmachung sowie der Zusammenarbeit mit benannten Stellen anderer Mitgliedstaaten, das Verfahren für die Akkreditierung und Überwachung benannter Stellen und Prüflaboratorien und die Bekanntmachung der zugelassenen pyrotechnischen Gegenstände (3), sonstigen explosionsgefährlichen Stoffe und des Sprengzubehörs sowie der Explosivstoffe, für die der Konformitätsnachweis erbracht worden ist,
das Verbringen von explosionsgefährlichen Stoffen und dessen Kontrolle sowie die Mitteilung von erfolgten Meldungen und erteilten Genehmigungen an Behörden der Ausgangs-, Durchfuhr- und Bestimmungsstaaten oder an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch die Bundesanstalt, die zuständigen Landesbehörden und durch die für das Verbringen Verantwortlichen,
zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter zu bestimmen,
dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nach ihrer Gefährlichkeit oder ihrem Verwendungszweck in Gruppen und Klassen einzuteilen sind, und welche Stoffe und Gegenstände zu ihnen gehören,
dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör in bestimmter Weise zu kennzeichnen und zu verpacken sind,
welche Pflichten beim Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe an andere zu erfüllen sind,
dass über erworbene oder eingeführte explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs.1 Anzeigen zu erstatten und dass den Anzeigen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,
dass eine Erlaubnis nach § 7 und ein Befähigungsschein nach § 20 nicht aus den in § 8 Abs.2 genannten Gründen versagt werden kann,
dass der Nachweis der Fachkunde für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach § 8 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a in Verbindung mit § 9 oder nach § 20 Abs.2 auch bei Vorliegen anderer Voraussetzungen als der in § 9 Abs.1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen als erbracht anzusehen ist,
(4) dass für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in Einzelfällen eine eingeschränkte Fachkunde ausreichend ist,
zum Schutze vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen Beschäftigter oder Dritter zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen vertrieben, anderen überlassen, aufbewahrt oder verwendet werden dürfen; dabei kann auch bestimmt werden, dass pyrotechnische Gegenstände nur zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten verwendet werden dürfen und dass die zuständige Behörde Ausnahmen hiervon zulassen oder zusätzliche Beschränkungen anordnen kann,
Vorschriften zu erlassen über das Erlaubnisverfahren nach §§ 7 und 27, über das Genehmigungsverfahren nach § 17 und das Verfahren bei der Erteilung des Befähigungsscheines nach § 20,
die Explosivstoffliste nach § 3 Abs.1 Nr.1 so anzupassen, dass sie alle nach der Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5.April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl.EG Nr.L 121 S.20) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung maßgeblichen Explosivstoffe und Gegenstände und diesen nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse in Zusammensetzung und Wirkung ähnliche Explosivstoffe enthält,
zur Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu bestimmen, dass explosionsgefährliche Stoffe zum Zwecke der Entdeckbarkeit zu markieren sind und dass der Umgang und Verkehr mit nicht markierten Stoffen sowie deren Einoder Ausfuhr verboten sind.
(2) 1Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung einen Sachverständigenausschuss
für explosionsgefährliche Stoffe zu bilden, der die
zuständigen Bundesministerien insbesondere in technischen
Fragen berät.
2Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen,
die technische Fragen betreffen, soll der Sachverständigenausschuss
gehört werden.
3In den Ausschuss sind Vertreter der beteiligten Bundes- und Landesbehörden, der weiteren benannten Stellen, der Träger der
gesetzlichen Unfallversicherung sowie der Wirtschaft und
der Gewerkschaften nach Anhörung der Spitzenorganisationen
der betroffenen Wirtschaftskreise zu berufen.
(3) (5) Zur Festlegung sicherheitstechnischer Anforderungen und sonstiger Voraussetzungen des Konformitätsnachweises nach § 5a kann in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes auf harmonisierte Normen verwiesen werden.
§§§
A-2 | Einfuhr | 7-16 |
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(1) Wer gewerbsmäßig, selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern
bedarf der Erlaubnis.
(2) 1Die Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung
oder zur Wiedergewinnung explosionsgefährlicher
Stoffe schließt die Erlaubnis ein, explosionsgefährliche
Stoffe, auf die sich die Erlaubnis bezieht, zu vertreiben und
anderen zu überlassen.
2Die Erlaubnis zur Herstellung pyrotechnischer Gegenstände schließt die Erlaubnis ein, pyrotechnische Munition herzustellen.
§§§
(1) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt,
die erforderliche persönliche (1) Eignung nicht besitzt oder
2Nummer 2 ist auf Antragsteller und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen, die den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht selbst leiten, nicht anzuwenden.
(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn
der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragte Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
der Antragsteller weder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Ist bei juristischen Personen eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person mit der Gesamtleitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen beauftragt, so darf die Erlaubnis aus Gründen des Absatzes 1 Nr.1 in Bezug auf den Antragsteller nur wegen mangelnder Zuverlässigkeit dieser Person versagt werden.
(4) (2) Die Behörde hat Erlaubnisinhaber in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zu überprüfen.
§§§
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
explosionsgefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren werden,
explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c) wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat, waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder gegen Vorschriften des Arbeitsschutz-, Chemikalien-, Gefahrgut-, Immissionsschutz-, Gewässerschutz- oder Bergrechts verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr.1 oder Absatz 2 Nr.1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher Betroffene auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.
(5) 1Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die Auskunft aus dem Erziehungsregister und im gewerblichen Bereich auch die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister;
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr.1 genannten Straftaten;
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr.4 ein;
die Auskunft der für den Wohnsitz des Betroffenen zuständigen Verfassungsschutzbehörde zu Absatz 2 Nr.2 und 3, sofern die Erlaubnis oder der Befähigungsschein im Zusammenhang mit einer Tätigkeit im Sinne des § 7 benötigt wird;
bei Personen aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, in der Regel auch die Auskunft der Ausländerbehörde.
2Ist die Person nicht Deutscher im Sinne des Artikels
116 des Grundgesetzes oder hat sie ihren
Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, hat die Behörde
der Person außerdem aufzugeben, eine Bescheinigung
der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde
des Heimat-, Herkunfts-, Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaates
über bestimmte Tatsachen, die für
die Beurteilung der Zuverlässigkeit erheblich sind, in
beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
3Die nach
Satz 1 Nr.2 erhobenen personenbezogenen Daten
dürfen nur für den Zweck der sprengstoffrechtlichen
Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden.
§§§
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
auf Grund in der Person liegender Umstände mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese nicht sorgfältig aufbewahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
Die persönliche Eignung schließt die körperliche Eignung
ein.
3Der persönlichen Eignung können auch im
Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen
oder Anordnungen nach § 60 Abs.1 Nr.1 bis 7 des
Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.
4Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen
Polizeidienststelle einholen.
(2) 1Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen
die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen,
oder bestehen begründete Zweifel an von der betroffenen
Person beigebrachten Bescheinigungen, so
hat die zuständige Behörde der Person unter Darlegung
der Gründe für die Zweifel oder der die Bedenken
begründenden Tatsachen hinsichtlich ihrer persönlichen
Eignung aufzugeben, dass sie sich innerhalb
einer von ihr festgelegten Frist auf eigene Kosten
einer amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen
Untersuchung zu unterziehen und ein
Gutachten beizubringen hat.
2In der Anordnung ist die
Person darauf hinzuweisen, dass die Behörde bei
Verweigerung der Untersuchung oder nicht fristgerechter
Vorlage des Gutachtens auf die Nichteignung
schließen darf.
§§§
(1) 1Zwischen dem Gutachter und der betroffenen
Person darf in den letzten fünf Jahren kein Behandlungsverhältnis
bestanden haben oder im Zeitpunkt
des Gutachtens bestehen.
2Der Gutachter hat dies in
dem Gutachten zu bestätigen.
3Der Gutachter hat
sich über die betroffene Person einen persönlichen
Eindruck zu verschaffen.
4Er darf in dem in Satz 1
genannten Zeitraum behandelnde Haus- oder Fachärzte
konsultieren.
(2) Das Gutachten muss das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 bestätigen und darüber Auskunft geben, ob die Person persönlich geeignet ist, mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen.
§§§
(1) 1Den Nachweis der Fachkunde hat erbracht,
wer die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder
wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat.
2Satz 1 Nr.2 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.
(2) 1Den Nachweis der Fachkunde hat ferner erbracht, wer
eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder
eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat,
sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren,
die erforderliche Fachkunde zu vermitteln.
2Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von
Sprengarbeiten und für den Umgang mit Explosivstoffen im Rahmen der Kampfmittelbeseitigung.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
die Anerkennung der in Absatz 1 Nr.1 bezeichneten Lehrgänge zuverlässiger Antragsteller, die Zulassung der Lehrgangsteilnehmer, die ihnen zu vermittelnden technischen und rechtlichen Kenntnisse und den Nachweis ihrer erfolgreichen Teilnahme,
die fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse, an die praktischen Fertigkeiten, über die Voraussetzungen für die Prüfung nach Absatz 1 Nr.2 und über das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
die Verpflichtung des Erlaubnisinhabers, in bestimmten Abständen an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder Wiederholungslehrgang nach Nummer 1 teilzunehmen.
§§§
1Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt, befristet und
mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich
ist, um Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter
oder Dritter gegen die aus dem Umgang und dem Verkehr
mit explosionsgefährlichen Stoffen entstehenden Gefahren
zu schützen.
2Die nachträgliche Beifügung, Änderung
und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
§§§
1Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die
Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der
Erlaubnis begonnen oder zwei Jahre lang nicht ausgeübt
hat.
2Die Fristen können von der zuständigen Behörde aus
besonderen Gründen verlängert werden.
§§§
(1) 1Nach dem Tode des Erlaubnisinhabers dürfen der
Ehegatte oder der minderjährige Erbe den Umgang und
den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen auf Grund
der bisherigen Erlaubnis fortsetzen.
2Das Gleiche gilt bis zur Dauer von zehn Jahren nach dem Erbfall für den
Nachlassverwalter, Nachlassinsolvenzverwalter, Nachlasspfleger
oder Testamentsvollstrecker.
3Die in Satz 1 und 2 bezeichneten Personen haben der zuständigen Behörde
unverzüglich anzuzeigen, ob sie den Betrieb fortsetzen wollen.
(2) 1Die Fortsetzung des Betriebes ist zu untersagen,
wenn bei der mit der Leitung des Betriebes beauftragten
Person Versagungsgründe nach § 8 Abs.1 vorliegen.
2Die
Fortsetzung kann untersagt werden, wenn bei dieser
Person Versagungsgründe nach § 8 Abs.2 Nr.1 vorliegen.
§§§
(1) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs.1 bedarf nicht, wer den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt, soweit hierfür eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz erforderlich ist.
(2) Einer Erlaubnis nach § 7 Abs.1 Nr.1 bedarf nicht, wer explosionsgefährliche Stoffe in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt, ausführt oder verbringt oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchführt und keinen Wohnsitz, ständigen Aufenthaltsort oder keine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, sofern eine Person diese Stoffe begleitet, die einen Befähigungsschein nach § 20 besitzt oder die der Bund oder ein Land mit der Begleitung schriftlich beauftragt hat.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, von dem Erfordernis einer Begleitung der Stoffe nach Absatz 2 abzusehen, wenn
die Person einen Wohnsitz, einen ständigen Aufenthaltsort oder eine Niederlassung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat und dort Vorschriften über die besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmäßigen Verwendung dieser Stoffe bestehen, die diesem Gesetz vergleichbar sind, und
die die Stoffe begleitende Person nach den in Nummer 1 bezeichneten Vorschriften zum Verbringen befugt ist.
§§§
1Der Inhaber einer Erlaubnis und der Inhaber eines
Betriebes, der auf Grund einer nach § 4 erlassenen
Rechtsverordnung ohne Erlaubnis mit explosionsgefährlichen
Stoffen umgeht oder den Verkehr mit diesen Stoffen
betreibt, haben die Aufnahme des Betriebes, die Eröffnung
einer Zweigniederlassung und einer unselbständigen
Zweigstelle mindestens zwei Wochen vor Aufnahme
dieser Tätigkeit, die Einstellung und Schließung unverzüglich
der zuständigen Behörde anzuzeigen.
2In der Anzeige über die Aufnahme oder die Eröffnung haben sie die mit
der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder
einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen
anzugeben.
3Die spätere Bestellung oder Abberufung einer
für die Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung
oder einer unselbständigen Zweigstelle verantwortlichen
Person und bei juristischen Personen den Wechsel einer
nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung
berufenen Person hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich
der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§§§
(1) 1Wer explosionsgefährliche Stoffe einführen, durchführen (1) oder
verbringen oder durch einen anderen einführen oder verbringen
lassen will, hat nachzuweisen, dass er zum
Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zum
Erwerb dieser Stoffe berechtigt ist.
2aDer Einführer, Durchführer (2) oder Verbringer hat darüber hinaus nachzuweisen, dass für die explosionsgefährlichen Stoffe eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 dieses Gesetzes vorgeschriebene Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung
durch die zuständige Stelle erfolgt ist;
2bdies gilt nicht für die Einfuhr, Durchfuhr (2) oder das Verbringen zum Zwecke der Zulassung, der EG-Baumusterprüfung oder der Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung.
3Das Erfordernis der Zulassung nach § 5 Abs.1 oder des Konformitätsnachweises nach § 5a Abs.1 bleibt unberührt.
(2) (3) Absatz 1 Satz 3 gilt nicht für die Durchfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen sowie für ihre Lagerung in verschlossenen Zolllagern (unter Zollmitverschluss) oder in Freizonen des Kontrolltyps I.
(3) 1Explosionsgefährliche Stoffe sind im Falle der Einfuhr
oder Durchfuhr bei den nach Absatz 5 zuständigen
Überwachungsbehörden anzumelden und auf Verlangen
vorzuführen.
2Die Befreiung auf Grund einer Rechtsverordnung
nach § 4 Nr.4 ist durch eine Bescheinigung der einführenden
Stelle, eine Berechtigung zum Umgang mit
explosionsgefährlichen Stoffen oder zum Erwerb dieser
Stoffe durch den Erlaubnisbescheid nach § 7 oder § 27 oder des Befähigungsscheines
nach § 20 (4)
nachzuweisen.
3Auf Verlangen sind diese Nachweise den
nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden zur
Prüfung auszuhändigen.
(4) Die nach Absatz 5 zuständigen Überwachungsbehörden können Beförderungsmittel und Behälter mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Lade- und Verpackungsmittel anhalten, um zu prüfen, ob die für die Einfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen (5) geltenden Bestimmungen eingehalten sind.
(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die
Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern
bestimmt die Behörden des Bundesgrenzschutzes, die
bei der Überwachung der Einfuhr, die Durchfuhr oder das Verbringen (6) explosionsgefährlicher
Stoffe mitwirken.
2Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst
von Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs.1
und 3 des Bundesgrenzschutzgesetzes), wirken diese bei
der Überwachung mit.
(6) 1Explosivstoffe dürfen nur verbracht werden, wenn der
Verbringensvorgang von der zuständigen Behörde genehmigt
ist.
2Eine Ausfertigung der Genehmigungsurkunde nach
Satz 1 ist beim Verbringen mitzuführen und Polizeibeamten
oder sonst zur Personen- oder Warenkontrolle Befugten auf
Verlangen vorzulegen.
3Eine Erlaubnis nach § 7 oder § 27
oder ein Befähigungsschein nach § 20 dieses Gesetzes
berechtigen den Erlaubnisinhaber oder Befähigungsscheininhaber
zum Verbringen der in der Erlaubnis oder dem
Befähigungsschein bezeichneten Explosivstoffe innerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes.
4Sie berechtigen nicht zum Verbringen von Explosivstoffen allgemein.
(7) Zuständige Behörde nach Absatz 6 Satz 1 ist
für das Verbringen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die für den Bestimmungsort des Verbringens zuständige Landesbehörde,
für das Verbringen in den, durch den und aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes die Bundesanstalt.
§§§
(1) 1Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 Abs.1 hat in
jedem Betrieb oder Betriebsteil ein Verzeichnis zu führen,
aus dem die Art und Menge der hergestellten, wiedergewonnenen,
erworbenen, eingeführten, aus einem anderen
Mitgliedstaat verbrachten, überlassenen, verwendeten
oder vernichteten explosionsgefährlichen Stoffe sowie
ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen.
2Der Erlaubnisinhaber kann sich zur Erfüllung der ihm nach Satz 1 obliegenden Pflichten einer anderen Person bedienen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Personen, die den Erwerb, das Überlassen oder den Vertrieb dieser Stoffe vermitteln, außer wenn sie explosionsgefährliche Stoffe einführen oder aus einem anderen Mitgliedstaat in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen.
(3) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über Inhalt, Führung, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses und die Aufbewahrung von Unterlagen und Belegen zu erlassen.
§§§
A-3 | Aufbewahrung | 17-18 |
---|
(1) 1Der Genehmigung bedürfen
die Errichtung und der Betrieb von Lagern, in denen explosionsgefährliche Stoffe zu gewerblichen Zwecken, im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder bei der Beschäftigung von Arbeitnehmern aufbewahrt werden sollen,
die wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes solcher Lager.
2Die Genehmigung schließt andere das Lager betreffende
behördliche Entscheidungen, insbesondere Entscheidungen
auf Grund baurechtlicher Vorschriften ein.
3Für Lager, die Bestandteil einer nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage sind,
gilt die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
als Genehmigung im Sinne des Satzes 1.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
keine Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Maßnahmen, getroffen sind,
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung des Lagers entgegenstehen.
(3) 1Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt, unter
Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden,
soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in Absatz
2 genannten Anforderungen sicherzustellen.
2Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von
Auflagen ist zulässig.
(4) Die Prüfung der Einrichtung eines Lagers ist nicht erforderlich, soweit Bauteile oder Systeme, insbesondere Schranklager, von der zuständigen Behörde ihrer Bauart nach zugelassen sind.
(5) 1Die Zulassung der Bauart nach Absatz 4 ist zu versagen,
wenn die Bauteile oder Systeme den technischen
Anforderungen nicht entsprechen.
2Für die Erteilung der
Zulassung gelten Absatz 3 und § 5 Abs.1 Satz 2 entsprechend.
(6) 1Als wesentlich im Sinne des Absatzes 1 Nr.2 ist eine
Änderung anzusehen, die besorgen lässt, dass zusätzliche
oder andere Gefahren für Leben, Gesundheit oder
Sachgüter Beschäftigter oder Dritter herbeigeführt werden.
2Eine Änderung ist nicht als wesentlich anzusehen,
wenn Teile der Anlage durch der Bauart nach gleiche oder
ähnliche, jedoch sicherheitstechnisch mindestens gleichwertige
Teile ausgewechselt werden oder die Anlage im
Rahmen der erteilten Genehmigung instand gesetzt wird.
§§§
Durch Rechtsverordnung nach § 25 kann bestimmt werden,
dass bestimmte explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände oder Gruppen von ihnen in bestimmten Räumen ganz oder in begrenzten Mengen unter bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung nach § 17 Abs.1 gelagert werden dürfen, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der durch diese Lagerung hervorgerufenen Gefahren mit dem Schutz Beschäftigter oder Dritter vereinbar ist,
welchen technischen Anforderungen die Bauteile oder Systeme eines Lagers im Sinne des § 17 Abs.5 Satz 1 entsprechen müssen,
in welcher Weise das Verfahren der Bauartzulassung nach § 17 Abs.4 durchzuführen ist, insbesondere, dass der Behörde die erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen über Bauart und Betriebsweise der Bauteile oder Systeme eines Lagers einzureichen und ihr Baumuster zu überlassen sind,
dass die Bauteile oder Systeme nur verwendet werden dürfen, wenn nach näherer Bestimmung nachgewiesen ist, dass die Bauteile oder Systeme der Zulassung entsprechen, insbesondere wenn dem Verwender eine Bescheinigung des Herstellers, des Einführers oder eines Sachverständigen vorliegt.
§§§
A-4 | Pflichten | 19-26 |
---|
(1) Verantwortliche Personen im Sinne der Abschnitte IV, V und VI sind
der Erlaubnisinhaber oder der Inhaber eines Betriebes, der nach dem Gesetz oder einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf, im Falle des § 8 Abs.3 die mit der Gesamtleitung der genannten Tätigkeiten beauftragte Person,
die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen,
Aufsichtspersonen, insbesondere Leiter einer Betriebsabteilung, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind,
in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, neben den in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Personen
die zur Beaufsichtigung aller Personen, die explosionsgefährliche Stoffe in Empfang nehmen, überlassen, aufbewahren, verbringen oder verwenden, bestellten Personen,
die zum Überlassen von explosionsgefährlichen Stoffen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellten Personen.
(1) die innerhalb der Betriebsstätte die tatsächliche Gewalt über explosionsgefährliche Stoffe bei der Empfangnahme, dem Überlassen, dem Transport, dem Aufbewahren und dem Verwendenausüben.“
(2) Bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen außerhalb der Betriebsstätte ist ferner die Person verantwortlich, die die tatsächliche Gewalt über die explosionsgefährlichen Stoffe ausübt.
§§§
(1) 1Die in § 19 Abs.1 Nr.3 und 4 Buchstabe a bezeichneten
verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur
ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein
besitzen.
2Satz 1 ist auf die mit der Leitung des Betriebes,
einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen
Zweigstelle beauftragten Personen anzuwenden, wenn
sie zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs.1
Nr.3 oder 4 Buchstabe a sind.
(2) Für die Erteilung des Befähigungsscheines gelten § 8 Abs.1 und 2 Nr.1 sowie die §§ 9 und 10 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Befähigungsschein in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist.
(3) In der Rechtsverordnung nach § 9 Abs.3 können auch Vorschriften der dort bezeichneten Art für die in § 19 Abs.1 Nr.3 und 4 bezeichneten Personen erlassen werden.
(4) Für das Erlöschen des Befähigungsscheines gilt § 11 entsprechend.
§§§
(1) 1Verantwortliche Personen sind in der Anzahl zu
bestellen, die nach dem Umfang des Betriebes und der Art
der Tätigkeit für einen sicheren Umgang und Verkehr mit
explosionsgefährlichen Stoffen erforderlich ist.
2Durch innerbetriebliche Anordnungen ist sicherzustellen, dass
die bestellten verantwortlichen Personen die ihnen obliegenden
Pflichten erfüllen können.
(2) 1Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs.1 Nr.3
und 4 Buchstabe a dürfen nur Personen bestellt werden,
die für ihre Tätigkeit einen behördlichen Befähigungsschein
besitzen.
2Satz 1 ist auch auf verantwortliche Personen
nach § 19 Abs.1 Nr.2 anzuwenden, die zugleich verantwortliche Personen nach § 19 Abs.1 Nr.3 oder 4 Buchstabe a sind.
(3) 1Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs.1 Nr.2
und 4 Buchstabe b und c (1) dürfen nur Personen bestellt werden,
bei denen Versagungsgründe nach § 8 Abs.1 nicht vorliegen.
2§ 8 Abs.4 gilt entsprechend (2).
3Die Bestellung erlischt, wenn die Voraussetzungen nach § 8
Abs.1 nicht mehr gegeben sind (2).
(4) Die Namen der in § 19 Abs.1 Nr.3 und 4 bezeichneten verantwortlichen Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Bestellung mitzuteilen. Das Erlöschen der Bestellung einer dieser Personen ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§§§
(1) 1Explosionsgefährliche Stoffe dürfen nur von verantwortlichen
Personen vertrieben oder an andere überlassen
werden.
2Die verantwortlichen Personen dürfen diese
Stoffe nur an Personen vertreiben oder Personen überlassen,
die nach diesem Gesetz, einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach landesrechtlichen
Vorschriften damit umgehen oder den Verkehr
mit diesen Stoffen betreiben dürfen.
3aInnerhalb einer
Betriebsstätte dürfen explosionsgefährliche Stoffe auch
anderen Personen überlassen oder von anderen Personen
in Empfang genommen werden, wenn diese unter Aufsicht
handeln und mindestens 16 Jahre alt sind;
3bdas Überlassen an Personen unter 18 Jahren ist nur zulässig, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich, ihr
Schutz durch die Aufsicht einer verantwortlichen Person
gewährleistet und die betriebsärztliche und sicherheitstechnische
Betreuung sichergestellt ist.
(2) Verbringer dürfen Stoffe, die im Beförderungspapier nach gefahrgutrechtlichen Vorschriften oder, falls ein Beförderungspapier nicht vorgeschrieben ist, auf dem Versandstück als explosionsgefährliche Stoffe gekennzeichnet sind, nur überlassen
dem vom Auftraggeber bezeichneten Empfänger, einer Person, die einen Befähigungsschein besitzt, oder einer verantwortlichen Person nach § 19 Abs.1 Nr.4 Buchstabe b,
den in § 1 Abs.4 Nr.1 bezeichneten Stellen,
anderen Verbringern oder Lagerern, die in den Verbringensvorgang eingeschaltet sind.
(3) Personen unter 18 Jahren dürfen explosionsgefährliche Stoffe, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3, nicht überlassen werden.
(4) 1Der Vertrieb und das Überlassen explosionsgefährlicher Stoffe ist verboten
im Reisegewerbe, soweit eine Reisegewerbekarte erforderlich wäre oder die Voraussetzungen des § 55a Abs.1 Nr.1 oder 3 der Gewerbeordnung vorliegen,
auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen.
2Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Verbot des Satzes 1 Nr.1 mit Wirkung für den Geltungsbereich dieses Gesetzes und von dem Verbot des Satzes 1 Nr.2 für ihren Bezirk zulassen, soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen kleine Mengen von explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenstände mit kleinen Mengen explosionsgefährlicher Stoffe im Reisegewerbe und auf Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung vertrieben oder anderen überlassen werden dürfen, soweit der Schutz von Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter sowie sonstige öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
§§§
1Außerhalb des eigenen Betriebes haben die verantwortlichen
Personen nach § 19 Abs.1 Nr.1 bei dem Umgang
und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen die
Erlaubnisurkunde und die verantwortlichen Personen, die
nach § 20 im Besitz eines Befähigungsscheines sein
müssen, den Befähigungsschein mitzuführen und auf
Verlangen den Beauftragten der zuständigen Behörden
vorzulegen.
2In den Fällen des § 13 Abs.3 genügt eine in
deutscher Sprache abgefasste Bescheinigung über die
Befugnis zur Verbringung explosionsgefährlicher Stoffe
der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Verbringer
seinen Wohnsitz, seinen ständigen Aufenthaltsort
oder seine Niederlassung hat.
§§§
(1) 1Die verantwortlichen Personen haben bei dem
Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen
Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben,
Gesundheit und Sachgüter zu schützen, soweit die Art
des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt.
2Sie haben hierbei die vom Hersteller oder die von einer auf Grund
dieses Gesetzes bestimmten Stelle festgelegten Anleitungen
zur Verwendung sowie die allgemein anerkannten
Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden.
(2) Die verantwortlichen Personen haben zum Schutze der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter insbesondere
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend einzurichten und zu unterhalten, insbesondere den erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstand der Betriebsanlagen untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten,
Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb zu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln,
Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechendes Verhalten vorzuschreiben,
die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit explosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kommen oder Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe nicht unbefugt an sich nehmen,
die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren; die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.
§§§
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (1) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter und Dritter für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen und mit Sprengzubehör zu bestimmen,
welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 ergebenden Pflichten zu treffen sind,
wie sich Beschäftigte und Dritte, soweit es der Arbeitsschutz erfordert, innerhalb oder außerhalb von Betrieben beim Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder mit Sprengzubehör zu verhalten haben,
dass explosionsgefährliche Stoffe nur an der Herstellungsstätte oder an dem Ort, an dem sie innerhalb eines Betriebes verwendet werden, oder in besonderen Lagern aufbewahrt werden dürfen und dass diese Lager insbesondere hinsichtlich des Standortes, der Bauweise, der Einrichtung und des Betriebes bestimmten Sicherheitsanforderungen genügen müssen,
nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen,
dass explosionsgefährliche Stoffe bestimmten Lagerund Verträglichkeitsgruppen zuzuordnen sind und dass die Zuordnung der Bundesanstalt, für ausschließlich für militärische Zwecke bestimmte Stoffe der zuständigen Behörde der Bundeswehr übertragen wird,
dass Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind.
§§§
(1) Die verantwortlichen Personen haben das Abhandenkommen von explosionsgefährlichen Stoffen der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Die verantwortlichen Personen nach § 19 Abs.1 Nr.1
und 2 haben jeden Unfall, der bei dem Umgang oder bei
dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen eintritt,
der zuständigen Behörde und dem Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung unverzüglich anzuzeigen.
2Die Anzeige entfällt, soweit ein Unfall bereits auf Grund anderer
Rechtsvorschriften anzuzeigen ist.
§§§
A-5 | Umgang | 27-29 |
---|
(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs.1 bezeichneten Fällen
(1a) (1) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs.3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf
Jahren zu erteilen.
2Sie kann inhaltlich und räumlich
beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit
dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit
oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder
erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist.
3Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von
Auflagen ist zulässig.
(3) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
2Satz 1 Nr.2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur
Verwendung pyrotechnischer Gegenstände.
3Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs.1 und 2 entsprechend.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr.1 in Verbindung mit § 8 Abs.1 Nr.2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.
§§§
1Für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen
Stoffen in anderen als den in § 7 Abs.1 bezeichneten
Fällen gelten §§ 13, 15 Abs.1, 3 und 6, § 16 Abs.1
und 2, §§ 17, 19 Abs. 1 Nr.1 und Abs.2, § 22 Abs.1 bis 4,
§§ 23, 24 Abs.1 und 2 Nr.4 sowie § 26 Abs.1 entsprechend.
2§ 26 Abs.2 gilt mit der Maßgabe, dass die dort vorgeschriebene
Anzeige nur der zuständigen Behörde zu erstatten ist.
§§§
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen in anderen als den in § 7 Abs.1 bezeichneten Fällen
zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern des Verwenders oder Dritter zu bestimmen,
dass die in der Rechtsverordnung nach § 9 Abs.3 erlassenen Vorschriften anzuwenden oder an den Nachweis der Fachkunde besondere Anforderungen zu stellen sind,
dass und in welcher Weise der Erlaubnisinhaber Aufzeichnungen über explosionsgefährliche Stoffe zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,
zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter sowie zum Schutze vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen zu bestimmen,
welche Maßnahmen zur Erfüllung der sich aus § 24 Abs.1 ergebenden Pflichten zu treffen sind,
nach welchen Sicherheitsvorschriften explosionsgefährliche Stoffe außerhalb eines Lagers aufbewahrt werden dürfen,
dass bestimmte Anzeigen zu erstatten und ihnen bestimmte Unterlagen beizufügen sind,
zum Schutze der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsgüter zu bestimmen, welche Pflichten der Erlaubnisinhaber bei explosionsgefährlichen Stoffen zum Laden von Patronenhülsen oder zum Vorderladerschießen zu erfüllen hat.
§§§
A-6 | Verkehr | 30-33 |
---|
Der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde.
§§§
(1) Der Inhaber eines Betriebes, der mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht oder den Verkehr mit ihnen betreibt, und die mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragten Personen sowie Personen, die einer Erlaubnis nach § 27 bedürfen, haben der zuständigen Behörde die für die Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) 1Die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung
beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke,
Betriebsanlagen, Geschäftsräume, Beförderungsmittel
und zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung auch Wohnräume des Auskunftspflichtigen
zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen
vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen des
Auskunftspflichtigen einzusehen.
2Die Beauftragten sind
berechtigt, gegen Empfangsbescheinigung Proben nach
ihrer Auswahl zu fordern oder zu entnehmen, soweit dies
zur Überwachung erforderlich ist.
3Soweit der Betriebsinhaber
nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil
der Probe amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen.
4Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach
Satz 1 und 2 zu dulden.
5Das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie unbefugterweise mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen betreiben.
§§§
(1) 1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen,
welche Maßnahmen zur Durchführung des § 24 und der
auf Grund des § 25 oder § 29 erlassenen Rechtsverordnungen
zu treffen sind.
2Dabei können auch Anordnungen getroffen werden, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 oder § 29 gestellten Anforderungen
hinausgehen, soweit dies zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.
(2) Führt ein Zustand, der den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einer Nebenbestimmung der Erlaubnis, einer nachträglich angeordneten Auflage oder den Anordnungen nach Absatz 1 widerspricht, eine erhebliche Gefährdung der Beschäftigten oder Dritter herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Umgang und der Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes eingestellt werden.
(3) Wird eine Tätigkeit nach § 7 oder § 27 ohne die erforderliche Erlaubnis ausgeübt, so kann die zuständige Behörde die Fortsetzung dieser Tätigkeit untersagen.
(4) Die zuständige Behörde hat den Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, soweit diese Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis ausgeübt werden darf, ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betriebsinhaber oder eine mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle beauftragte Person oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt die erforderliche Zuverlässigkeit oder der persönlichen Eignung (1) nicht besitzt, sofern die Untersagung zum Schutze von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.
(5) 1Übt jemand eine Tätigkeit ohne die nach dem Gesetz
erforderliche Erlaubnis oder Zulassung aus, stellt jemand
pyrotechnische Gegenstände ohne Anwendung eines
in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (2) vorgeschriebenen Qualitätssicherungsverfahrens
her oder verwendet jemand solche oder
hat jemand Umgang oder Verkehr mit Explosivstoffen ohne
den nach diesem Gesetz erforderlichen Konformitätsnachweis,
so kann die zuständige Behörde anordnen, dass die
explosionsgefährlichen Stoffe, über die der Betroffene die
tatsächliche Gewalt noch ausübt, nicht mehr verwendet
werden dürfen oder ihr nachgewiesen wird, dass die explosionsgefährlichen
Stoffe innerhalb einer von ihr gesetzten
Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen
worden sind.
2Nach Ablauf der Frist können die Stoffe
sichergestellt und verwertet oder vernichtet werden.
3Ein Erlös aus der Verwertung der Stoffe steht dem bisher
Berechtigten zu.
4Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass ein Nichtberechtigter die explosionsgefährlichen Stoffe erwerben wird oder dass die Stoffe unbefugt verwendet
werden, so können diese sofort sichergestellt werden.
§§§
(1) 1Besteht der begründete Verdacht, dass ein nach § 5
zugelassener pyrotechnischer Gegenstand (1), sonstiger explosionsgefährlicher
Stoff oder ein zugelassenes Sprengzubehör
oder ein entsprechend § 5a Abs.1 geprüfter und gekennzeichneter
Explosivstoff bei der bestimmungsgemäßen
Verwendung eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder
Sachgüter Beschäftigter oder Dritter darstellt, so prüft die
zuständige Behörde an einer Stichprobe, ob diese Stichprobe
mit der bei der Zulassung vorgelegten Stoffprobe
oder, im Falle der Explosivstoffe, mit dem EG-Baumuster
übereinstimmt.
2Wird die Übereinstimmung festgestellt, so
prüft die zuständige Behörde, ob diese Stichprobe die in
einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a
genannten Anforderungen erfüllt.
3Wird die Übereinstimmung nach Satz 1 nicht festgestellt oder sind die Anforderungen nach Satz 2 nicht erfüllt, so trifft die zuständige
Behörde alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um den
Umgang und Verkehr mit dem explosionsgefährlichen
Stoff oder dem Sprengzubehör sowie dessen Einfuhr zu
verhindern oder zu beschränken.
4Die zuständige Behörde kann Personen, die den Stoff oder Gegenstand einführen, verbringen, vertreiben, anderen überlassen oder verwenden, diese Tätigkeit untersagen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen.
(1a) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände, deren Herstellung unter Anwendung eines in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung (2) vorgeschriebenen Qualitätssicherungsverfahrens erfolgt.
(2) 1Wird der zuständigen Behörde von einer anderen Behörde, von einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung oder von der Bundesanstalt mitgeteilt, dass
ein explosionsgefährlicher Stoff oder ein Sprengzubehör einen Mangel in seiner Beschaffenheit oder Funktionsweise aufweist, durch den beim Umgang eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter herbeigeführt werden kann oder
bei dem Wiedergewinnen, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten oder Überlassen an andere von explosionsgefährlichen Stoffen oder Sprengzubehör ein Schadensereignis eingetreten ist und begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass das Schadensereignis auf einen Mangel in dessen Beschaffenheit oder Funktionsweise zurückzuführen ist,
trifft sie erforderlichenfalls die geeigneten Maßnahmen
nach Absatz 1.
2Die Bundesanstalt ist über die getroffenen
Maßnahmen nach Satz 1 und nach Absatz 1 Satz 3 unverzüglich
zu unterrichten.
(3) 1Die Bundesanstalt unterrichtet im Falle mangelhafter
Explosivstoffe die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen
nach den Absätzen 1 und 2 unter Angabe der
Gründe.
2Sie teilt insbesondere mit, ob der Mangel auf
eine Nichteinhaltung der in einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a genannten Anforderungen,
eine unrichtige Anwendung harmonisierter Normen oder
Mängel dieser harmonisierten Normen
zurückzuführen ist.
(4) Besteht der begründete Verdacht, dass ein Explosivstoff entgegen § 5a Abs.1 Satz 5 gekennzeichnet und in Verkehr gebracht oder anderen überlassen worden ist, finden Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 entsprechende Anwendung.
§§§
(1) Beschäftigt der Erlaubnisinhaber als verantwortliche Person entgegen § 21 Abs.2 eine Person, die nicht im Besitz eines Befähigungsscheines ist, so kann die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber untersagen, diese Person beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu beschäftigen.
(2) Die Beschäftigung einer der in § 19 Abs.1 Nr.2 und 4 Buchstabe b bezeichneten Personen als verantwortliche Person kann dem Erlaubnisinhaber untersagt werden, wenn bei dieser Person ein Versagungsgrund nach § 8 Abs.1 vorliegt.
(3) 1In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige
Behörde die Beschäftigung einer verantwortlichen Person
auch dem Inhaber eines Betriebes untersagen, der nach
dem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach
§ 4 ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit
explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf.
2Die Untersagung nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn die verantwortliche
Person ihre Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Befähigungsschein ausüben darf.
§§§
A-7 | Sonstiges | 34-39 |
---|
(1) Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein nach diesem Gesetz sind zurückzunehmen, wenn sie hätten versagt werden müssen.
(2) 1Eine Erlaubnis, eine Zulassung und ein Befähigungsschein
nach diesem Gesetz sind zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten
führen müssen.
2Die genannten Berechtigungen können außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen
nicht beachtet werden.
3Die Erlaubnis nach § 7 darf nicht aus den Gründen des § 8 Abs.1 Nr.2 Buchstabe a widerrufen werden.
(3) Die Erlaubnis nach § 7 ist ferner zu widerrufen, wenn
mit der Leitung des Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle eine Person beauftragt oder bei einer juristischen Person eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufene Person zur Leitung des Umgangs oder des Verkehrs mit explosionsgefährlichen Stoffen bestellt wird, welche die erforderliche Fachkunde nicht besitzt,
verantwortliche Personen nach § 19 Abs.1 Nr.3 oder 4 Buchstabe a beschäftigt werden, die keinen Befähigungsschein besitzen.
(4) Die Zulassung nach § 5 kann ferner widerrufen werden,
wenn der Zulassungsinhaber pyrotechnische Gegenstände (1), sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör abweichend von der in der Zulassung festgelegten Zusammensetzung oder Beschaffenheit einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
wenn die zugelassenen Stoffe oder Gegenstände nicht mehr hergestellt oder eingeführt und die auf Grund der Zulassung hergestellten oder eingeführten Stoffe oder Gegenstände nicht mehr vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden.
§§§
(1) Der Erlaubnis- und der Befähigungsscheininhaber haben der zuständigen Behörde den Verlust des Erlaubnisbescheides oder des Befähigungsscheines oder einer Ausfertigung unverzüglich anzuzeigen.
(2) 1Ist der Erlaubnisbescheid, der Befähigungsschein oder
eine Ausfertigung in Verlust geraten, so sollen der Erlaubnisbescheid,
der Befähigungsschein und sämtliche Ausfertigungen
für ungültig erklärt werden.
2Die Erklärung der Ungültigkeit
wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
§§§
(1) 1Die Landesregierungen oder die von ihnen durch
Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch
Rechtsverordnung die für die Ausführung dieses
Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit
nicht Bundesbehörden zuständig sind (1).
2Wird eine Erlaubnis oder
ein Befähigungsschein für den Umgang oder den Verkehr
mit explosionsgefährlichen Stoffen für die gleichen Tätigkeiten
im gewerblichen und im Bereich der Bergaufsicht
beantragt, so entscheidet hierüber die Erlaubnisbehörde,
in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit begonnen
werden soll, im Einvernehmen mit der für den anderen
Bereich zuständigen Behörde.
3Die Erlaubnis und der
Befähigungsschein gelten in diesem Fall auch für den
Bereich der jeweils anderen Behörde.
4Die Erlaubnisbehörde
nach Satz 2 entscheidet auch über nachträgliche
Änderungen und Auflagen sowie die Rücknahme und den
Widerruf der Erlaubnis oder des Befähigungsscheines.
(2) Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Aufenthaltsort nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Antragsteller sich zuletzt aufgehalten hat oder künftig aufhalten will.
(3) 1Für die Erteilung, die Versagung, die Rücknahme
oder den Widerruf einer Erlaubnis nach § 7 Abs.1 ist die
Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk sich die Hauptniederlassung
befindet oder errichtet werden soll.
2Bezieht sich die Erlaubnis nur auf eine Zweigniederlassung, so
richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort dieser Niederlassung.
3Fehlt eine Niederlassung, so richtet sich die
Zuständigkeit nach Absatz 2.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist örtlich zuständig
für Entscheidungen nach § 17 die Behörde, in deren Bezirk sich das Lager befindet oder errichtet werden soll,
für Entscheidungen über Ausnahmen nach § 22 Abs.4 Nr.2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll,
für Anordnungen nach § 32 Abs.1 bis 3 auch die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
für erforderliche Maßnahmen nach § 32a Abs.1 gegenüber dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässigen Hersteller oder Einführer die für dessen Hauptniederlassung zuständige Behörde, bei Gefahr im Verzug auch die Behörde, in deren Bezirk der Mangel festgestellt wird.
§§§
(1) 1Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren
und Auslagen) erhoben.
2Das Verwaltungskostengesetz vom 23.Juni 1970 (BGBl.I S.821) ist anzuwenden.
(2) 1Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände
näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder
Rahmensätze vorzusehen.
2aDie Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen verbundene Personal- und Sachaufwand
gedeckt wird;
2bbei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner
angemessen berücksichtigt werden.
(3) 1In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann bestimmt
werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige
Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die Prüfung
oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden oder
untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung
des Bewerbers oder Antragstellers zum festgesetzten
Termin nicht stattfinden konnte oder abgebrochen werden
musste.
2In der Rechtsverordnung können ferner die
Kostenbefreiung, der Umfang der zu erstattenden Auslagen
und die Kostenerhebung abweichend von den Vorschriften
des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.
§§§
1Das Bundesministerium des Innern erlässt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit (1) die zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
2Die zur Durchführung der §§ 24 und 25 erforderlichen allgemeinen
Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit (2) im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern.
3Soweit die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an die Behörden der
Länder gerichtet sind, bedürfen sie der Zustimmung des
Bundesrates.
§§§
(1) 1Rechtsverordnungen nach den §§ 4, 6, 9
Abs.3, nach § 16 Abs.3, § 22 Abs.5 und § 37
Abs.2 ergehen im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
und mit Zustimmung des Bundesrates. (1)
2Soweit die Rechtsverordnungen
nach § 4 Satz 1 Nr.1 und 3 explosionsgefährliche
Stoffe für medizinische oder pharmazeutische
Zwecke betreffen, ergehen sie auch im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung (3).
(2) 1Rechtsverordnungen nach § 25 ergehen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern und mit
Zustimmung des Bundesrates.
2...(4)
§§§
(1) 1Die für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen
Erlaubnis zuständige Behörde teilt der für den
Antragsteller/die Antragstellerin zuständigen Meldebehörde
die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit.
2Sie unterrichtet ferner diese Behörde, wenn eine Person
über keine sprengstoffrechtliche Erlaubnis mehr
verfügt.
3Ist eine Person am 1.September 2005 Inhaber
einer Erlaubnis, soll die Mitteilung binnen drei
Jahren erfolgen.
(2) Die Meldebehörden teilen den für die Erteilung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis zuständigen Behörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.
(3) Auf Inhaber eines Befähigungsscheines nach § 20 finden die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
§§§
A-8 | Strafen | 40-43 |
---|
(1) Wer ohne die erforderliche Erlaubnis
entgegen § 7 Abs.1 Nr.1 mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht,
entgegen § 7 Abs.1 Nr.2 den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreibt oder
entgegen § 27 Abs.1 explosionsgefährliche Stoffe, ausgenommen nach § 5 Abs.1 Satz 1 zugelassene pyrotechnische Gegenstände, erwirbt oder mit diesen Stoffen umgeht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
entgegen § 15 Abs.1 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe einführt, durchführt (1) oder verbringt oder durch einen anderen einführen, durchführen (1) oder verbringen lässt, ohne seine Berechtigung zum Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen oder zu deren Erwerb nachgewiesen zu haben,
ein Lager ohne Genehmigung nach § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.1 oder nach einer wesentlichen Änderung ohne Genehmigung nach § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.2 betreibt,
explosionsgefährliche Stoffe, ausgenommen nach § 5 Abs.1 Satz 1 zugelassene pyrotechnische Gegenstände,
entgegen § 22 Abs.1 Satz 2 an Personen vertreibt oder Personen überlässt, die mit diesen Stoffen nicht umgehen oder den Verkehr mit diesen Stoffen nicht betreiben dürfen,
entgegen § 22 Abs.1 Satz 3 innerhalb einer Betriebsstätte einer Person, die nicht unter Aufsicht oder nach Weisung einer verantwortlichen Person handelt oder noch nicht 16 Jahre alt ist, oder einer Person unter 18 Jahren ohne Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen überlässt,
entgegen § 22 Abs.2 einer anderen als dort bezeichneten Person oder Stelle überlässt,
entgegen § 22 Abs.3 einer Person unter 18 Jahren überlässt oder
entgegen § 22 Abs.4 Satz 1 vertreibt oder anderen überlässt.
(3) Wer wissentlich durch eine der in den Absätzen 1 oder 2 bezeichneten Handlungen Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs.1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
ohne Zulassung nach § 5 Abs.1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs.1 Nr.1, pyrotechnische Gegenstände (1), sonstige explosionsgefährliche Stoffe oder Sprengzubehör einführt, verbringt, vertreibt, anderen überlässt oder verwendet,
einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs.2 Satz 2 oder 3, § 10 oder § 17 Abs.3 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 32 Abs.1, 2, 3, 4 oder 5 Satz 1, § 32a Abs.1 Satz 4, Abs.2 Satz 1 oder Abs.4 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
eine Anzeige nach § 12 Abs.1 Satz 3, § 14, § 21 Abs.4 Satz 1 oder 2, § 26 Abs.1 oder Abs.2 Satz 1 oder § 35 Abs.1 Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
entgegen § 15 Abs.3 Satz 1 explosionsgefährliche Stoffe bei den zuständigen Behörden nicht anmeldet oder auf Verlangen nicht vorführt,
5a. | entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 und 2 die Verbringungsgenehmigung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, |
ohne Genehmigung nach § 17 Abs.1 ein Lager errichtet oder wesentlich ändert,
als verantwortliche Person nach § 19 Abs.1 Nr.3 oder 4 Buchstabe a tätig wird, ohne einen Befähigungsschein zu besitzen,
gegen die Vorschrift des § 21 Abs.2 oder 3 über die Bestellung verantwortlicher Personen verstößt,
explosionsgefährliche Stoffe vertreibt, verbringt oder anderen überlässt, ohne als verantwortliche Person bestellt zu sein (§ 22 Abs.1 Satz 1),
in Bezug auf nach § 5 Abs.1 Satz 1 zugelassene (2) pyrotechnische Gegenstände eine der in § 40 Abs.2 Nr.3 bezeichneten Handlungen begeht,
gegen die Vorschrift des § 23 über das Mitführen von Urkunden verstößt,
12a. | entgegen § 24 Abs. 1 Satz 2 eine Anleitung nicht oder nicht richtig anwendet, |
entgegen § 27 Abs.1 pyrotechnische Gegenstände erwirbt oder mit diesen Gegenständen umgeht,
gegen die Vorschrift des § 31 Abs.2 Satz 4 über die Duldung der Nachschau verstößt,
eine für den Umgang oder Verkehr verantwortliche Person weiterbeschäftigt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 33 untersagt worden ist,
eine Rechtsverordnung nach § 6 Abs.1, § 16 Abs.3, § 25 oder § 29 Nr.1 Buchstabe b, Nummer 2 oder 3 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
entgegen einer landesrechtlichen Vorschrift über den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen, auf den das Sprengstoffgesetz vom 25.August 1969 nicht anzuwenden war, oder entgegen einer auf Grund einer solchen Rechtsvorschrift ergangenen vollziehbaren Anordnung mit explosionsgefährlichen Stoffen umgeht, diese Stoffe erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, soweit die Rechtsvorschrift für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; die Verweisung ist nicht erforderlich, wenn die Rechtsvorschrift vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 1b, 4, 6 oder 12 sowie 16, soweit sich die Rechtsverordnung auf Auskunfts-, Mitteilungs- oder Anzeigepflichten bezieht, mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§§§
Wer durch eine der in § 41 Abs.1 Nr.1a, 2, 3 bis 3d, 11, 13 oder 15 bezeichneten vorsätzlichen Handlungen vorsätzlich oder fahrlässig eine Gefahr für Leib oder Leben eines Menschen oder für Sachen von bedeutendem Wert herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§§§
1Ist eine Straftat nach § 40 oder § 42 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 41 begangen worden, so können
Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuchs und
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
§§§
A-9 | Bundesanstalt | 44-45 |
---|
(1) aDie Bundesanstalt ist eine bundesunmittelbare, nicht
rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (1);
bsie ist eine Bundesoberbehörde.
(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (2)
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften
über die vertragliche Inanspruchnahme der Bundesanstalt
und die Gebühren und Auslagen für ihre Nutzleistungen zu
erlassen.
2Die Gebühren sind nach dem Personal- und
Sachaufwand für die Nutzleistung der Bundesanstalt
unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes für
den Antragsteller zu bestimmen.
3Der Personalaufwand
kann nach der Zahl der Stunden bemessen werden, die
Bedienstete der Bundesanstalt für Prüfungen bestimmter
Arten von Prüfgegenständen durchschnittlich benötigen.
4Die Gebühr kann auch für eine Amtshandlung erhoben
werden, die nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt
worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu
vertreten sind, der die Amtshandlung veranlasst hat.
(3) 1Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Nutzleistungen
für denselben Antragsteller können Pauschgebühren
vorgesehen werden.
2Bei der Bemessung der Pauschgebührensätze
ist der geringere Umfang des Verwaltungsaufwandes
zu berücksichtigen.
§§§
Die Bundesanstalt ist zuständig für
die Durchführung und Auswertung physikalischer und chemischer Prüfungen von Stoffen und Anlagen einschließlich der Bereitstellung von Referenzverfahren und -materialien,
die Weiterentwicklung von Sicherheit und Zuverlässigkeit in Chemie- und Materialtechnik,
die Durchführung der ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben.
§§§
A-10 | Schluss | 46-52 |
---|
Erlaubnisse und Befähigungsscheine, die nach dem Sprengstoffgesetz vom 25.August 1969 (BGBl.I S.1358) erteilt worden sind, gelten im bisherigen Umfang als Erlaubnisse und Befähigungsscheine im Sinne dieses Gesetzes.
§§§
(1) Eine vor Inkrafttreten des Sprengstoffgesetzes vom 25.August 1969 (BGBl.I S.1358) erteilte Zulassung zum Vertrieb, zum Überlassen oder zur Verwendung von pyrotechnischen Sätzen und Gegenständen (1), sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen oder von Sprengzubehör gilt in dem in § 1 bezeichneten Anwendungsbereich als Zulassung im Sinne des § 5 dieses Gesetzes.
(2) (2) 1Weicht die in einem bis zum 31.Dezember
2006 erlassenen Zulassungsbescheid erfolgte
Zuordnung des pyrotechnischen Gegenstandes
zu einer Klasse von der Klasse ab, der der Gegenstand
bei Anwendung der Vorschriften dieses
Gesetzes zuzuordnen wäre oder wäre der Gegenstand
auf Grund der ab dem 1.Januar 2007 geltenden
gesetzlichen Bestimmungen nicht zulassungsfähig,
so erlischt die Zulassung mit Ablauf
des zwölften auf die Gesetzesänderung folgenden
Monats, sofern nicht der Antragsteller die
Abänderung des Bescheides und Zuordnung des
Gegenstandes zu der anderen Klasse beantragt
hat.
2Nach Zuordnung zu einer anderen Klasse
oder Erlöschen der Zulassung ist die Verwendung
bereits im Besitz des Endverwenders befindlicher
Gegenstände durch diesen bis zum Ablauf von
weiteren sechs Monaten zulässig.
(3) (2) Weiterhin im Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden dürfen
am 31.Dezember 2002 berechtigt im Verkehr befindliche Explosivstoffe längstens bis zum 31.Dezember 2005,
nach einer Verordnung auf Grund dieses Gesetzes als Zwischenerzeugnisse von der Anwendung des Gesetzes freigestellte pyrotechnische Sätze längstens bis zum 31.Dezember 2006,
am 1.September 2005 auf Grund einer Zulassung nach § 5 dieses Gesetzes berechtigt im Verkehr befindliche pyrotechnische Sätze längstens bis zum 31.Dezember 2007.
(4) (2) 1Ist für die Lagerung pyrotechnischer Munition
am 1.September 2005 eine Genehmigung
nach § 17 erforderlich, ist ein Antrag auf Erteilung
einer Genehmigung binnen drei Monaten zu stellen.
2Die Lagerung ist bis zum Abschluss des Genehmigungsverfahrens
weiterhin zulässig.
3Für die Aufbewahrung von pyrotechnischer Munition
steht bis zum 31.Dezember 2007 die Transportklassifizierung
nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften der in diesem Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes geforderten Lagergruppenzuordnung
gleich.
§§§
(1) 1§ 34 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 2009
mit der Maßgabe Anwendung, dass für den Widerruf
vor dem 1. September 2005 erteilter Erlaubnisse
oder Befähigungsscheine die vor dem 1.September
2005 geltenden Bestimmungen Anwendung finden.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Verlängerung von
Erlaubnissen oder Befähigungsscheinen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung in den Fällen des § 8a Abs.2 Nr.2 bis 4 und des § 8b Abs.1 Nr.1 bis 3.
§§§
1Lager für explosionsgefährliche Stoffe, die bei Inkrafttreten
dieses Gesetzes bereits errichtet oder genehmigt
waren, bedürfen keiner Genehmigung nach § 17 Abs.1.
2Soweit nach § 17 und den auf Grund des § 25 erlassenen
Rechtsverordnungen an die Errichtung und den Betrieb
von Lagern für explosionsgefährliche Stoffe Anforderungen
zu stellen sind, die über die vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes gestellten Anforderungen hinausgehen, kann
die zuständige Behörde verlangen, dass die bereits errichteten
oder genehmigten Lager den Vorschriften dieses
Gesetzes entsprechend geändert werden, wenn
die Lager erweitert oder wesentlich verändert werden sollen,
Beschäftigte oder Dritte gefährdet sind oder
dies zur Abwehr von sonstigen erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
§§§
(1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung insoweit anzuwenden, als nicht in diesem Gesetz besondere Vorschriften erlassen worden sind.
(2) Soweit dieses Gesetz Tätigkeiten im Bereich des Einzelhandels regelt, ist das Gesetz über die Berufsausübung im Einzelhandel vom 5.August 1957 (BGBl.I S.1121) nicht anzuwenden.
(3) Die landesrechtlichen Vorschriften über das Aufbewahren, Vernichten, Befördern, Überlassen, die Empfangnahme und die Art und Weise der Verwendung von explosionsgefährlichen Stoffen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, werden durch die §§ 5, 5a und 6 nicht berührt.
§§§
§§§
(1) Soweit sie nicht bereits auf Grund des § 39 des Sprengstoffgesetzes vom 25. August 1969 außer Kraft getreten sind, treten außer Kraft
…
…
…
sonstige landesrechtliche Vorschriften, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen.
(2) Soweit sich die in Absatz 1 Nr.4 bezeichneten Rechtsvorschriften auf Gegenstände beziehen, die durch Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes zu regeln sind, treten diese Vorschriften erst mit Inkrafttreten der entsprechenden Rechtsverordnungen außer Kraft.
§§§
§§§
§§§
(weggefallen)
§§§
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