SolzG 1995 | ||
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 610-6-12
vom 27.06.93 (BGBl_I_93,944, 975)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.02 (BGBl_I_02,4130)
zuletzt geändert durch Art.9 iVm Art.15 Abs.1 des
Wachstumsbeschleunigungsgesetzes
vom 22.12.09 (BGBl_I_09,3950)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
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§§§
(1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.
(2) Auf die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Ist die Einkommen- oder Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für den Solidaritätszuschlag entsprechend.
(4) 1aDie Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag
sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu entrichten;
1b§ 37 Abs.5 des Einkommensteuergesetzes ist
nicht anzuwenden.
2Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen
auf den Solidaritätszuschlag nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung
nach Maßgabe der für den Solidaritätszuschlag geltenden Vorschriften zu entrichten.
3a§ 240 Abs.1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden;
3b§ 254 Abs.2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.
(5) 1Mit einem Rechtsbehelf gegen den Solidaritätszuschlag
kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden.
2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich der Solidaritätszuschlag entsprechend.
§§§
natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,
natürliche Personen, die nach § 2 des Außensteuergesetzes erweitert beschränkt steuerpflichtig sind,
Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind.
§§§
(1) Der Solidaritätszuschlag bemisst sich vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5,
soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:
nach der nach Absatz 2 berechneten Einkommensteuer
oder der festgesetzten Körperschaftsteuer für
Veranlagungszeiträume ab 1998, vermindert um die
anzurechnende oder vergütete Körperschaftsteuer,
wenn ein positiver Betrag verbleibt;
soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer zu leisten sind:
nach den Vorauszahlungen auf die Steuer für Veranlagungszeiträume
ab 2002;
soweit Lohnsteuer zu erheben ist:
nach der nach Absatz 2a berechneten Lohnsteuer für
laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.Dezember 1997 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist, nach der nach Absatz 2a sich ergebenden Jahreslohnsteuer für Ausgleichsjahre ab 1998;
soweit Kapitalertragsteuer oder Zinsabschlag zu erheben ist außer in den Fällen des § 43b des Einkommensteuergesetzes: nach der ab 1.Januar 1998 zu erhebenden Kapitalertragsteuer oder dem ab diesem Zeitpunkt zu erhebenden Zinsabschlag;
soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag
nach § 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist:
nach dem ab 1.Januar 1998 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.
(2) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer ist Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Abs.6 des Einkommensteuergesetzes unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Abs.6 des Einkommensteuergesetzes in allen Fällen des § 32 des Einkommensteuergesetzes festzusetzen wäre.
(2a) (1) 1aVorbehaltlich des § 40a Abs.2 des Einkommensteuergesetzes
in der Fassung des Gesetzes vom 23.Dezember 2002 (BGBl.I S.4621) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer;
1bbeim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich
ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Abs.2 Satz 5 (3) des Einkommensteuergesetzes zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 4 368 (5) (6) Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 2 640 (6) Euro und für die Steuerklasse IV im Sinne des § 38b des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag von 2 184 (5) (6) Euro sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von 1 320 (6) Euro für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs.6 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes nicht in Betracht kommt.
2Bei der Anwendung des § 39b des Einkommensteuergesetzes für die Ermittlung des Solidaritätszuschlages
ist die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend (2).
3Bei Anwendung des § 39f des Einkommensteuergesetzes
ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn
die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung
des nach § 39f Abs.1 des Einkommensteuergesetzes
ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2
ermittelten Betrag ergibt (4).
(3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nr.1 und 2
in den Fällen des § 32a Abs.5 oder 6 des Einkommensteuergesetzes 1 944 Euro,
(4) 1Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum
beträgt.
2§ 39b Abs.4 des Einkommensteuergesetzes (f) ist
sinngemäß anzuwenden.
(5) Beim Lohnsteuer-Jahresausgleich ist der Solidaritätszuschlag nur zu ermitteln, wenn die Bemessungsgrundlage in Steuerklasse III mehr als 1 944 Euro und in den Steuerklassen I, II oder IV mehr als 972 Euro beträgt.
§§§
1Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent (1) der Bemessungsgrundlage.
2Er beträgt nicht mehr als 20 Prozent (1) des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage
und der nach § 3 Abs.3 bis 5 jeweils maßgebenden Freigrenze.
3Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz.
§§§
Werden auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhobene Steuern vom Einkommen ermäßigt, so ist diese Ermäßigung zuerst auf den Solidaritätszuschlag zu beziehen.
§§§
(1) § 2 in der Fassung des Gesetzes vom 18.Dezember 1995 (BGBl.I S.1959) ist ab dem Veranlagungszeitraum 1995 anzuwenden.
(2) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 11.Oktober 1995 (BGBl.I S.1250) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1996 anzuwenden.
(3) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 21.November 1997 (BGBl.I S. 2743) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1998 anzuwenden.
(4) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 23.Oktober 2000 (BGBl.I S.1433) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.
(5) Das Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom 21.Dezember 2000 (BGBl.I S.1978) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.
(6) Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 19.Dezember 2000 (BGBl.I S.1790) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.
(7) § 1 Abs.2a in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21.Dezember 2000 (BGBl.I S.1978, 1979) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden.
(8) § 3 Abs.2a in der Fassung des Gesetzes zur Regelung der Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern vom 21.Dezember 2000 (BGBl.I S.1978, 1979) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2002 anzuwenden.
(9) (1) § 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl.I S.3150) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.
(10) (2) § 3 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl.I S.2955) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.
(11) (3) § 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl.I S.3950) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 anzuwenden.
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