SVG   (4)  
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 Beschädigtenversorgung 
 Versorgung beschädigter Soldaten 
 1. Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung 

§_80   SVG (F)
(Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung)

1Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.
2Entsprechend erhalten eine Zivilperson, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, und die Hinterbliebenen eines Beschädigten auf Antrag Versorgung.
3§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
4aPartner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt;
4bdieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt (1).
5Satz 4 gilt entsprechend, wenn ein Partner in der Zeit zwischen dem 1. November 1994 und dem 23. Juni 2006 an den Schädigungsfolgen verstorben ist (1).

§§§



 2. Wehrdienstbeschädigung 

§_81   SVG (F)
(Begriff)

(1) Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist.

(2) Eine Wehrdienstbeschädigung ist auch eine gesundheitliche Schädigung, die herbeigeführt worden ist durch

  1. einen Angriff auf den Soldaten

    a) wegen seines pflichtgemäßen dienstlichen Verhaltens,

    b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bundeswehr oder

    c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war,

  2. einen Unfall, den der Beschädigte

    a) auf einem Hin- oder Rückweg erleidet, der notwendig ist, um eine Maßnahme der Heilbehandlung, eine Badekur, Versehrtenleibesübungen als Gruppenbehandlung oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 26 des Bundesversorgungsgesetzes durchzuführen oder um auf Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts wegen der Beschädigtenversorgung persönlich zu erscheinen,

    b) bei der Durchführung einer der unter Buchstabe a aufgeführten Maßnahmen erleidet,

  3. gesundheitsschädigende Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war.

(3) Zum Wehrdienst im Sinne dieser Vorschrift gehören auch

  1. die Teilnahme an einer dienstlichen Veranstaltung im Sinne des § 81 Abs.2 des Soldatengesetzes,

  2. die mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Dienstreisen (3) und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,

  3. die Teilnahme eines Soldaten an dienstlichen Veranstaltungen,

  4. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Soldat gemäß § 20 Abs.7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes (4) verpflichtet ist, oder Tätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch).

(4) 1Als Wehrdienst gilt auch

  1. (2) das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zu einer Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle,

  2. das Zurücklegen des mit dem Wehrdienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle.

2Der Zusammenhang mit dem Wehrdienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Soldat von dem unmittelbaren Wege zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht, weil

a) sein dem Grunde nach kindergeldberechtigendes Kind, das mit ihm in einem Haushalt lebt, wegen des Wehrdienstes oder wegen der beruflichen Tätigkeit seines Ehegatten fremder Obhut anvertraut wird,

b) er mit anderen Soldaten oder mit berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg nach und von der Dienststelle benutzt.

3Hat der Soldat wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort oder wegen der Kasernierungspflicht am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gelten Satz 1 Nr.2 und Satz 2 auch für den Weg von und nach der Familienwohnung.

(5) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(6) 1Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.
2aWenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (1) die Gesundheitsstörung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung anerkannt werden;
2bdie Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

(7) Eine vom Beschädigten absichtlich herbeigeführte gesundheitliche Schädigung gilt nicht als Wehrdienstbeschädigung.

§§§



 2a. Versorgung in besonderen Fällen 

§_81a   SVG (F)
(Beurlaubung)

1Ist ein Soldat zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden, so kann ihm oder seinen Hinterbliebenen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (1) für die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung, die der Soldat durch diese Tätigkeit oder durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit erlitten hat, Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt werden.
2Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

§§§



§_81b   SVG
(Unfall)

(1) 1Erleidet ein nach § 80 in Verbindung mit § 10 Abs.4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes Berechtigter oder Leistungsempfänger eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei der Durchführung einer stationären Maßnahme nach § 80 in Verbindung mit § 12 Abs.1 oder 4 oder § 26 des Bundesversorgungsgesetzes oder auf dem notwendigen Hin- oder Rückwege, so erhält er wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
2Dies gilt entsprechend, wenn der Berechtigte oder Leistungsempfänger dem Verlangen eines zuständigen Leistungsträgers oder eines Gerichts, wegen der Versorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Pflegeperson bei einer Badekur nach § 80 in Verbindung mit § 12 Abs.3 des Bundesversorgungsgesetzes einen Unfall erleidet.

(3) 1Erleidet eine nicht nach § 2 Abs.1 Nr.1 oder 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Begleitperson eine gesundheitliche Schädigung durch einen Unfall bei einer wegen der Folgen der Schädigung notwendigen Begleitung des Beschädigten auf einem Wege im Sinne des § 81 Abs.2 Nr.2 Buchstabe a oder bei der notwendigen Begleitung während der Durchführung einer dort aufgeführten Maßnahme, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
2Satz 1 gilt nicht, wenn die gesundheitliche Schädigung der Begleitperson zugleich eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 ist.

(4) § 81 Absatz 5 gilt entsprechend.

§§§



§_81c   SVG
(Gesundheitliche Beschädigung bei besonderer Verwendung)

1Erleidet ein Soldat während einer besonderen Verwendung im Sinne des § 63c eine gesundheitliche Schädigung, die auf vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist, denen der Soldat während dieser Verwendung besonders ausgesetzt war, wird Versorgung in gleicher Weise wie für die Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gewährt.
2Die Versorgung ist ausgeschlossen, wenn sich der Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für ihn eine unbillige Härte wäre.

§§§



§_81d   SVG
(Verschleppung oder Gefangenschaft)

Einem Soldaten wird Versorgung in gleicher Weise wie für Folgen einer Wehrdienstbeschädigung auch dann gewährt, wenn eine gesundheitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass er aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

§§§



§_81e   SVG
(Gesundheitliche Schädigung eines Familienangehörigen)

(1) 1aErleidet ein dienstlich im Ausland verwendeter Soldat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person in dem Land, in dem der Soldat verwendet wird, oder auf einem Weg nach oder von diesem Land infolge eines gegen diese Personen oder eine andere Person gerichteten vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung, so wird wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes gewährt;
1b§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.
2Die Anwendung dieser Vorschrift wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angreifer in der irrtümlichen Annahme von Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes gehandelt hat.

(2) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 1 sind der Ehepartner des Soldaten und die Kinder, für die dem Soldaten Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3, 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde.

(3) Zur häuslichen Gemeinschaft des Soldaten gehörende Personen sind Personen, auf die sich die Umzugskostenzusage des Dienstherrn nach § 6 Abs.3 des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder beziehen würde.

(4) Einem tätlichen Angriff im Sinne des Absatzes 1 stehen gleich

  1. die vorsätzliche Beibringung von Gift,

  2. die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen.

(5) aEiner Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 81 Abs.2 Nr.2 Buchstabe a oder b herbeigeführt worden sind;
bBuchstabe a gilt auch für einen Unfall, den der Geschädigte bei der unverzüglichen Erstattung der Strafanzeige erleidet.

(6) 1Die Hinterbliebenen eines Geschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
2§ 64e des Bundesversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.

(7) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 stehen Schädigungen gleich, die ein Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 oder 6 in Verbindung mit § 10 Abs.4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, eine Pflegeperson oder eine Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des Geschädigten durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 81b erleidet.

(8) § 81 Abs.5 gilt entsprechend.

(9) Die Versagung von Leistungen richtet sich nach § 2 des Opferentschädigungsgesetzes, der entsprechend anzuwenden ist.

(10) 1Die Ansprüche entfallen, soweit auf Grund der Schädigung Ansprüche nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem sonstigen Gesetz, welches eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, bestehen.
2Die Versorgung wird nicht gewährt, soweit der Soldat, der Familienangehörige oder die andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person auf Grund der Schädigung Leistungen von anderer Seite erhält.

(11) Trifft ein Versorgungsanspruch nach dieser Vorschrift mit einem Schadensersatzanspruch auf Grund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.

(12) 1Hat ein dienstlich im Ausland verwendeter Soldat, ein Familienangehöriger oder eine andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Person eine gesundheitliche Schädigung im Sinne des Absatzes 1 in der Zeit vom 1. April 1956 bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift erlitten, werden Versorgungsleistungen gewährt, wenn der Geschädigte allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt ist.
2Hinterbliebene eines Beschädigten erhalten auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 38 bis 52 des Bundesversorgungsgesetzes.

(13) 1Neue Ansprüche, die sich auf Grund dieser Vorschrift oder einer Änderung dieser Vorschrift ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt.
2Wird der Antrag binnen eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Vorschrift oder einer Änderung dieser Vorschrift gestellt, so beginnt die Zahlung mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind.

§§§



§_81f   SVG
(Gesundheitliche Beschädigung eines Kind einer Soldatin)

Das Kind einer Soldatin, das durch eine Wehrdienstbeschädigung oder durch eine gesundheitliche Schädigung der Mutter im Sinne der §§ 81a bis 81e während der Schwangerschaft unmittelbar geschädigt wurde, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.

§§§



 3. Heilbehandlung in besonderen Fällen 

§_82   SVG (F)
(Heilbehandlung in besonderen Fällen)

(1) 1Ein ehemaliger Soldat, der Grundwehrdienst nach § 5 des Wehrpflichtgesetzes oder freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst nach § 6b des Wehrpflichtgesetzes geleistet oder an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 6a des Wehrpflichtgesetzes teilgenommen oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes geleistet (4) hat, und ein ehemaliger Soldat auf Zeit erhalten wegen einer Gesundheitsstörung, die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses heilbehandlungsbedürftig ist, Leistungen in entsprechender Anwendung des § 10 Abs.1 und 3 sowie der §§ 11, 11a und 13 bis 24a des Bundesversorgungsgesetzes (3).
2Dies gilt auch, wenn sich an den in Satz 1 genannten Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder an das Wehrdienstverhältnis als Soldat auf Zeit eine Wehrübung nach § 6 des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach § 6c des Wehrpflichtgesetzes, eine Hilfeleistung im Ausland nach § 6d des Wehrpflichtgesetzes oder ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes anschließt (5).
3Für Personen, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung an einer besonderen Auslandsverwendung nach § 62 des Soldatengesetzes teilnehmen, gilt Satz 1 entsprechend (3).
4Dies gilt auch, wenn sich an die besondere Auslandsverwendung eine Übung nach § 61 des Soldatengesetzes, eine Hilfeleistung im Innern nach § 63 des Soldatengesetzes oder eine Hilfeleistung im Ausland nach § 63a des Soldatengesetzes anschließt (3).
5Bei Anwendung der in Satz 1 genannten Vorschriften ist die festgestellte Gesundheitsstörung wie eine anerkannte Schädigungsfolge zu behandeln.

(2) 1Die Leistungen nach Absatz 1 werden bis zur Dauer von drei Jahren nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses gewährt.
2Wird vor Ablauf dieses Zeitraums ein Anspruch nach § 80 anerkannt, so werden sie nur bis zum Zeitpunkt dieser Anerkennung gewährt.
3Sie können in besonderen Fällen im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) über den Zeitraum von drei Jahren hinaus gewährt werden.
4Sie werden auf Ansprüche nach § 80 angerechnet.

(3) Ein Anspruch auf die in Absatz 1 genannten Leistungen besteht nicht,

  1. wenn und soweit ein Versicherungsträger (§ 29 Abs.1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch) zu entsprechenden Leistungen verpflichtet ist oder Leistungen aus einem anderen Gesetz - mit Ausnahme entsprechender Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - zu gewähren sind,

  2. wenn und soweit ein entsprechender Anspruch aus einem Vertrag, ausgenommen Ansprüche aus einer privaten Krankenversicherung oder Unfallversicherung, besteht,

  3. wenn der Berechtigte ein Einkommen hat, das die Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung übersteigt, oder

  4. wenn die Gesundheitsstörung auf eigenen Vorsatz zurückzuführen ist.

§§§



 4. Versorgungskrankengeld 

§_83   SVG
(Versorgungskrankengeld in besonderen Fällen)

(1) Die §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes gelten für einen ehemaligen Soldaten auf Zeit oder einen ehemaligen wehrpflichtigen Soldaten, der im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist, mit folgenden Maßgaben:

  1. 1Hat der Soldat keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so gilt er auch dann als arbeitsunfähig, wenn er nicht oder doch nur mit der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen.
    2Als Zeitpunkt des Eintritts einer Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.

  2. Als Arbeitsentgelt gelten auch, wenn es günstiger ist als das nach den §§ 16a bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt,

    a) die vor der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat, für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen hat, zehn Achtel dieser Bezüge oder

    b) für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen und im letzten Kalendermonat vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses Arbeitseinkommen erzielt hat, dieses Einkommen, wenn es höher ist als die unter Buchstabe a genannten Einkünfte.

(2) 1§ 60 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Versorgung nicht vor dem Tage beginnt, der auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses folgt.
2§ 60 Abs.1 des Bundesversorgungsgesetzes gilt auch mit der Maßgabe, dass die Versorgung mit dem auf den Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses folgenden Tage beginnt, wenn der Erstantrag eines ehemaligen Soldaten oder einer Zivilperson im Sinne des § 80 Satz 2, für die im Anschluss an die Wehrdienstbeschädigung ein Wehrdienstverhältnis bestanden hat, innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Dienstverhältnisses gestellt wird.
3Ist ein Soldat, dessen Hinterbliebenen Versorgung nach § 80 zustehen würde, verschollen, so beginnt die Hinterbliebenenversorgung abweichend von § 61 des Bundesversorgungsgesetzes frühestens mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Zahlung von Dienstbezügen oder Wehrsold endet.

§§§



 5. Zusammentreffen von Ansprüchen 

§_84   SVG (F)
(Zusammentreffen von Ansprüchen)

(1) Die Ansprüche auf Versorgung nach dem Zweiten Teil und dem Dritten Teil bestehen unbeschadet des Absatzes 6 nebeneinander.

(2) Besteht neben dem Anspruch auf Unterhaltsbeitrag für Verwandte der aufsteigenden Linie nach dem Zweiten Teil auch Anspruch auf Elternrente nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes oder auf Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, so wird nur die den Eltern günstigere Versorgung gewährt.

(3) 1Treffen Ansprüche auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen eine einheitliche Rente festzusetzen (1).
2Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Schädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach dem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt, entfällt.

(4) § 36 des Bundesversorgungsgesetzes gilt nicht für den Soldaten, der während des Wehrdienstverhältnisses verstorben ist, wenn die Bundeswehr die Bestattung und Überführung besorgt hat.

(5) § 55 des Bundesversorgungsgesetzes ist auch beim Zusammentreffen mit Ansprüchen nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes anzuwenden.

(6) a§ 65 Abs.1 Nr.2 des Bundesversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge die entsprechenden Versorgungsbezüge nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes gleichstehen;
bder Anspruch des Beschädigten auf seine Grundrente nach § 80 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 31 Abs.1 bis 4 des Bundesversorgungsgesetzes ruht jedoch nicht.

§§§



 Versorgung-Wehrdienstverhältnis 
 1. Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung 

§_85   SVG (F)
(Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung)

(1) Soldaten erhalten wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs.1 und § 31 des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) 1Trifft eine Wehrdienstbeschädigung oder eine gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e mit einer Schädigung im Sinne des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder eines anderen Gesetzes zusammen, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht, ist der durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingte Grad der Schädigungsfolgen festzustellen.
2Von dem sich daraus ergebenden Betrag des Ausgleichs ist ein Betrag in Höhe der Grundrente abzuziehen, die auf den durch die Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder des anderen Gesetzes bedingten Grad der Schädigungsfolgen entfällt (1).
3Der Restbetrag ist als Ausgleich zu gewähren.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn gesundheitliche Schädigungen im Sinne der §§ 81c bis 81e zusammentreffen.

(3) § 81 Abs.6 Satz 2 und § 81a finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zustimmung vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) erteilt werden muss.

(4) 1Der Ausgleich beginnt mit dem Monat, in dem seine Voraussetzungen erfüllt sind.
2§ 60 Abs.4 Satz 1 und 2 sowie § 62 Abs.2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes gelten entsprechend.
3Der Anspruch auf Ausgleich erlischt spätestens mit der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses.
4Ist ein Soldat verschollen, so erlischt der Anspruch auf Ausgleich mit Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidigung feststellt, dass das Ableben des Verschollenen mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
5Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein Anspruch auf Ausgleich für den Zeitraum wieder auf, für den Dienstbezüge oder Wehrsold nachgezahlt werden.

(5) 1Der Anspruch auf Ausgleich kann weder abgetreten noch verpfändet noch gepfändet werden.
2Im Übrigen gilt § 46 Abs.1 entsprechend sowie § 50 mit der Maßgabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zuviel gezahlten Ausgleichs gegenüber einem Anspruch auf Ausgleich aufgerechnet werden kann.

§§§



 2. Geldleistungen der Wohnungshilfe (F) 

§_85a   SVG (F)
(Geldleistungen der Wohnungshilfe) (1)

(1) Ein Soldat, dessen Erwerbsfähigkeit wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist, erhält Geldleistungen der Wohnungshilfe in entsprechender Anwendung des § 27c des Bundesversorgungsgesetzes, wenn seine Wohnung mit Rücksicht auf Art und Schwere seiner Schädigung besonderer Ausgestaltung oder baulicher Veränderung bedarf.

(2) Die Geldleistungen können auch gewährt werden, wenn über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht endgültig entschieden, mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert aber zu rechnen ist.

§§§



 3. Erstattung von Sachschäden (F) 

§_86   SVG (F)
(Erstattung von Sachschäden)

(1) 1Sind bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall Kleidungsstücke oder andere Gegenstände, die der Beschädigte mit sich geführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet werden.
2Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem Unfall besondere Kosten entstanden, so ist dem Beschädigten der nachweisbar notwendige Aufwand zu ersetzen.
3§ 85 Abs.5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) aErsatz kann auch bei einem Unfall während der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81a geleistet werden;
bdie Zustimmung muss vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) erteilt werden.

(3) Absatz 1 gilt in den Fällen der §§ 81c und 81d entsprechend.

§§§



 Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit (F) 

§_86a   SVG (F)
(Arbeitslosenbeihilfe)

(1) 1Ehemalige Soldaten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe.
2Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuchs und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommensteuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

  1. Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die Wehrdienstzeit als Soldat auf Zeit einschließlich der nach § 40 Abs.5 des Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich.

  2. 1Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe mindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den Zeitraum entfallen, für den Übergangsgebührnisse laufend oder in einer Summe gewährt werden.
    2Für Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 180 Tage begrenzt.

  3. Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die Dienstbezüge zugrunde zu legen.

  4. 1Bei der Anwendung des § 142 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Übergangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose gleich.
    2Dies gilt auch für einen Zeitraum, für den Übergangsgebührnisse in einer Summe gewährt werden.

  5. Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während des Zeitraums, für den der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.

  6. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet keinen Anspruch auf Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.

(2) (1) (4) 1Absatz 1 gilt (5) nicht (3), wenn ein Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch später aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeitraums weggefallen ist.

§§§



 Organisation, Verfahren, Rechtsweg 
 1. Dienstzeitversorgung 

§_87   SVG (F)
(Dienstzeitversorgung)

(1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung führt die Versorgung nach dem Zweiten Teil dieses Gesetzes bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch.
2§ 10 Abs.4 und § 10a bleiben unberührt.

(2) aBei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 41 Abs.2 handelt, die §§ 126 bis 128 (1) des Bundesbeamtengesetzes entsprechend;
bbis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung über das verwaltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung) anzuwenden.

§§§



 2. Beschädigtenversorgung 

§_88   SVG (F)
(Beschädigtenversorgung)

(1) 1Das Bundesministerium der Verteidigung führt die §§ 85 bis 86 (1) bei Behörden der Bundeswehrverwaltung durch.
2Im Übrigen wird der Dritte Teil dieses Gesetzes von den zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchgeführt.
3In Angelegenheiten des Satzes 2 ist zuständige oberste Bundesbehörde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2).

(2) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden entscheiden auch nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses nach § 41 Abs.2 sowie den §§ 85 und 86, bevor die nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörden über die Beschädigtenversorgung für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses entscheiden,

a) bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit,

b) bei ehemaligen Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst geleistet haben, wenn das Verfahren bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden ist oder das Verfahren auf Grund des Todes einzuleiten ist und wenn ein Antrag auf Versorgung nach § 80 oder § 82 noch nicht vorliegt.

2In allen anderen Fällen entscheiden nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die nach Absatz 1 Satz 2 vor den nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden.
3Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses beeinflusst nicht den Lauf der in § 62 Abs.2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Fristen.
4Entscheidet eine nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Behörde nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses innerhalb dieser Fristen, beginnen keine neuen Fristen nach § 62 Abs.2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes, es sei denn, zugunsten des Wehrdienstbeschädigten ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten.

(3) 1Die bekannt gegebene Entscheidung einer Behörde der Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 sowie die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten des Absatzes 1 ist für die Behörde der jeweils anderen Verwaltung verbindlich.
2Eine Behörde einer Verwaltung kann jedoch von der Entscheidung einer Behörde der jeweils anderen Verwaltung im Sinne des Absatzes 1 in deren Benehmen unter den Voraussetzungen der §§ 44 und 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, von der rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch abweichen.
3Eine nach Absatz 1 Satz 2 zuständige Behörde kann darüber hinaus von der Entscheidung einer nach Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörde oder von einer rechtskräftigen Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit unter den Voraussetzungen des § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch abweichen.

(4) Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (2) in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, eine Versorgung nach § 81 Abs.6 Satz 2, nach den §§ 81a und 82 Abs.2 Satz 3 oder einen Härteausgleich betreffen, ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.

(5) 1In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs.2 sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, § 36a Abs.1 bis 3, die §§ 60 bis 62 sowie die §§ 45 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
2In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht, sind das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, das Erste und Zehnte Buch Sozialgesetzbuch mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

  1. Für Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst angehört haben, und ihre Hinterbliebenen ist die für die Kriegsopferversorgung zuständige Verwaltungsbehörde oder Stelle örtlich zuständig, die für Versorgungsberechtigte mit Wohnsitz in Köln zuständig ist.

  2. Anträge im Sinne des Dritten Teils dieses Gesetzes sind auch rechtswirksam gestellt, wenn sie bei einer Dienststelle der Bundeswehr eingegangen sind.

(6) 1In Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und des § 41 Abs.2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren entsprechend anzuwenden.
2Sie gelten in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs.2 mit folgenden Maßgaben:

  1. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der Verwaltungsakt vom Bundesministerium der Verteidigung erlassen worden ist.

  2. 1Den Widerspruchsbescheid erlässt das Bundesministerium der Verteidigung.
    2aEs kann die Entscheidung für Fälle, in denen es den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen;
    2bdie Anordnung ist zu veröffentlichen.

  3. aBis zur Beendigung des Dienstverhältnisses sind die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung anzuwenden;
    b§ 23 der Wehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend.

(7) 1Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absatzes 1, soweit die Beschädigtenversorgung nicht in der Gewährung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27i des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und des § 41 Abs.2 ist der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.
2Die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes sind mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

  1. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, und ihren Hinterbliebenen entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug.

  2. Hat ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 über die Frage einer Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d und den ursächlichen Zusammenhang einer Gesundheitsstörung mit einem Tatbestand der §§ 81 bis 81d oder über das Vorliegen einer Gesundheitsstörung im Sinne des § 81 Abs.6 Satz 2 rechtskräftig entschieden, so ist diese Entscheidung insoweit auch für eine auf derselben Ursache beruhende Rechtsstreitigkeit über einen Anspruch nach § 80 verbindlich;
    in Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 2 ist Halbsatz 1 entsprechend anzuwenden.

3In Angelegenheiten des Absatzes 1 Satz 1 und des § 41 Abs.2 gelten zusätzlich folgende Maßgaben:

  1. Ist für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung das Land als Beteiligter am Verfahren bezeichnet, so tritt an seine Stelle die Bundesrepublik Deutschland.

  2. 1Die Bundesrepublik Deutschland wird durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten.
    2aDieses kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen;
    2bdie Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

(8) 1Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen trägt der Bund.
2Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten.
3Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen.

(9) 1Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen sind die Vorschriften über das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden.
2Die für die Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen und zulassen, dass auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landesbehörden angewendet werden.

§§§



 3. Arbeitslosenbeihilfe 

§_88a   SVG
(Mehraufwendungen)

1Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Abs.1) entstehen, erstattet der Bund.
2Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

§§§



 Schluss- und Übergangsvorschriften 
 1. (weggefallen)  

§_89   SVG
(weggefallen)

§§§



 1a. Dienstbezüge 

§_89a   SVG (F)
(Dienstbezüge)

1Dienstbezüge im Sinne der §§ 11 und 12 (1) sind die Dienstbezüge nach § 1 Abs.2 Nr.1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen.
2Zu den Dienstbezügen im Sinne des § 11a Abs.1 Satz 2 gehören auch Amtszulagen und die Stellenzulage nach der Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes (f).

§§§



 1b. Anpassung der Versorgungsbezüge 

§_89b   SVG (F)
(Entsprechende Anwendung des BVG) (1)

Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 (2) (3) des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§§§



 2.  Anrechnung von Geldleistungen 

§_90   SVG (F)
(Anrechnung von Geldleistungen) (1)

1Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sachoder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden.
2Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden.
3aNicht anzurechnen sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Soldaten oder anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung beruhen;
3bdies gilt nicht in den Fällen des § 86.

§§§



 3. Übergangsvorschrift-14.Änderungsgesetzes-Soldatengesetz 

§_91   SVG
(Übergangsvorschrift)

Auf Beurlaubungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beantragt worden sind, sowie auf die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist § 13c nicht anzuwenden.

§§§



 3a. Begrenzung der Ansprüche aus einer Wehrdienstbeschädigung 

§_91a   SVG (F)
(Wehrdienstbeschädigung)

(1) 1Die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Personen haben aus Anlass einer Wehrdienstbeschädigung oder einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche.
2Sie können Ansprüche nach allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die weitergehende Leistungen als nach diesem Gesetz begründen, gegen den Bund, einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in deren Dienst stehenden Personen nur dann geltend machen, wenn die Wehrdienstbeschädigung oder die gesundheitliche Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81d durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist.

(2) (1) § 46 Abs.2 Satz 1 Nr.2 und Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Ersatzansprüche gegen andere Personen bleiben unberührt.

§§§



 3b. Bußgeldvorschrift 

§_91b   SVG (F)
(Bußgeldvorschriften)

(1) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 60 Abs.4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) (1) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Kreiswehrersatzamt.

§§§



 4. Verwaltungsvorschriften 

§_92   SVG (F)
(Verwaltungsvorschriften)

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des Vierten Teils erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen (2) zu den §§ 3 bis 7 sowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (3).

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) (4) kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Vierten Teils dieses Gesetzes erlassen.

(3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an die Landesbehörden wenden, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

§§§



 4a. Übergangsregelung 

§_92a   SVG (F)
(Herstellung der Einheit Deutschlands)

1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen ist, (1) für die Soldatenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.
2Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.

§§§



 4b. Verteilung der Versorgungslasten 

§_92b   SVG (F)
(Verteilung der Versorgungslasten)

1Wird ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

  1. An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes treten die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften.

  2. An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 (1) des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten.

  3. Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes (2) ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen.

2Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist (3).
3In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden (3).

§§§



 4c. Erneute Berufung 

§_92c   SVG
(Übergangsregelung)

Erwirbt ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ruhensvorschrift des § 55 dieses Gesetzes an die Stelle des § 54 des Beamtenversorgungsgesetzes tritt.

§§§



 5. Benennung eines Kontos  

§_93   SVG
(Bennung eines Kontos)

1Die Zahlung von Leistungen nach diesem Gesetz kann davon abhängig gemacht werden, dass der Empfänger ein Konto im Bundesgebiet benennt, auf das die Überweisung erfolgen kann.
2aDie Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt die zahlende Stelle;
2bbei einer Überweisung der Leistungen auf ein im Ausland geführtes Konto trägt der Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 59 der Außenwirtschaftsverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
3Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger.
4Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grunde nicht zugemutet werden kann.

§§§



 6. Vorhandene Versorgungsempfänger 

§_94   SVG (F)
(Am 01.01.77 vorhandene Versorgungsempfänger)

(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977 vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung.

  2. 1Die §§ 1a, 17 Abs.2 Satz 2, die §§ 45 bis 49, 55a Abs.1 Satz 7, Abs.2 bis 7, die §§ 55c bis 56, 58 Abs.2, die §§ 59 bis 61, 89b, 97 Abs.3, 4 und 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs.1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden (1).
    2§ 20 Abs.1 Satz 4, § 22 Abs.2, § 26a Abs.1, 3 und 4, § 55a Abs.1 Satz 1 und 2 und § 55b finden in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
    3a§ 26a Abs.2 Satz 1 und 2, § 53 Abs.1 und 2 Nr.1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden;
    3b§ 53 Abs.2 Nr.3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt (2).
    4aIn den Fällen des § 27 Abs.1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl.I S.1288) richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung;
    4b§ 97 Abs.3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
    5Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsempfänger (3).
    6Ist in den Fällen des § 55 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht.
    7Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben Anwendung:

    a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.

    b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.

    c) Bei der Anwendung des § 54 Abs.1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts.

    d) § 54 gilt nicht, solange eine am 31.Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand andauert.

  3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 26 Abs.7 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung.

  4. 1aDie Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes;
    1b§ 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs.1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 55a Abs.4 dieses Gesetzes finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.
    2§ 53 findet Anwendung.
    3§ 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung, solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
    4§ 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
    5§ 43 Abs.2 gilt entsprechend.

  5. aDie Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes;
    b§ 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(2) 1Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist.
2Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.

(3) 1Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssoldaten können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und bis zum 31. Dezember 1976 zurückgelegt worden sind, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
2Die Entscheidung trifft der Bundesminister der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.

(4) 1Absatz 1 Nr.2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.
2aAb dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs.1 Nr.3 und Abs.2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs.1 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden;
2bbei der Anwendung von § 55b Abs.1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 97 Abs.4 für die Verminderung der Vomhundertsätze entsprechend (4).

§§§



 6a. Am 01.01.92 vorhandene Versorgungsempfänger 

§_94a   SVG (F)
(Am 01.01.92 vorhandene Versorgungsempfänger)

Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich, sofern der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

  1. (1) 1Die §§ 46, 47, 49, 55a Abs.1 Satz 7, Abs.2 bis 7, die §§ 59, 60, 70, 97 Abs.3, 4, 6 und 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs.1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden.
    2a§ 26a Abs.2 Satz 1 und 2, § 53 Abs.1 und 2 Nr.1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden;
    2b§ 53 Abs.2 Nr.3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.
    3Auf die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist § 97 Abs.3 und 4 nicht anzuwenden.

  2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben Anwendung:

    a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.

    b) Bei der Anwendung des § 54 Abs.1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts.

    c) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand andauert.

  3. 1Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes.
    2§ 55b findet in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

  4. § 94 Abs.1 Nr.3 gilt entsprechend.

  5. (2) 1Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.
    2aAb dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs.1 Satz 1 Nr.3 und Abs.2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs.1 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden;
    2bbei der Anwendung von § 55b Abs.1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 97 Abs.4 für die Verminderung der Vomhundertsätze entsprechend.

§§§



 6b. Am 31.12.91 vorhandene Berufsoldaten 

§_94b   SVG (F)
(Ruhegehaltssatz für am 31.12.91 vorhandene Berufssoldaten)

(1) 1Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt.
2aDabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht;
2b§ 26 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung.
3a
Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um 1 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert;
3binsoweit gilt § 26 Abs.1 Satz 2 und 4 entsprechend.
4aBei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht;
4b§ 25 Abs.1 und § 26 Abs.2 finden in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(2) 1Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und liegt der Eintritt in den Ruhestand auf Grund der für ihn geltenden Altersgrenzenregelung vor dem 1. Januar 2002, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Berufssoldat vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(3) 1Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt.
2Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.

(4) (weggefallen)

(5) 1Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder nach Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 55 Abs.2 und § 55a Abs.2 zu berechnen.
2aBei Zeiten im Sinne des § 55b Abs.1, die bis zum 31. Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 55b in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;
2bsoweit Zeiten im Sinne des § 55b Abs.1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 55b in der vom 1.Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Hundertsatzes von 1,875 der Satz von 1,0 und an die Stelle des Hundertsatzes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt.
3Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2, ist § 55b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
4In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht.
5§ 26 Abs.1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend (1).

(6) 1Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 20 Abs.1 Satz 3 und 4 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.
2Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Soldatenverhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 26 Abs.6 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 Abs.1 bis 7 auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.

(7) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(8) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.2 und des § 6 Abs.1 Nr.2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(9) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 5 genannten Vomhundertsätze gilt § 97 Abs.4 entsprechend.

§§§



 6c. Erneute Berufung zum Berufsoldat 

§_94c   SVG (F)
(Erneute Berufung eines Berufssoldaten)

1Ist ein Soldat im Ruhestand nach § 50 Abs.2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesbeamtengesetzes (1) oder nach § 51 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehaltes gewahrt.
2Tritt der Berufssoldat erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet.
3aBei der Anwendung des § 94b Abs.1 und 2 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Dienstverhältnisses;
3bdie Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig.
4Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.

§§§



 7. Vor dem 1.7.97 bewilligte Freistellungen 

§_95   SVG
(Übergangsregelung)

(1) § 23 Abs.4, § 25 Abs.1 Satz 3 und § 26 Abs.7 Satz 4 gelten nicht für Freistellungen, die vor dem 1. Juli 1997 bewilligt und angetreten worden sind.

(2) 1Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 eingetreten sind, finden § 17 Abs.2, § 23 Abs.1 Satz 1, § 25 Abs.1 Satz 1 und § 27 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs.2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung Anwendung.
2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungsempfängers.
3aVersorgungsempfänger, die am 28. Februar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 11 Abs.2 Satz 6 oder § 26 Abs.5 in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, dass sich dieser Erhöhungsbetrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert;
3bdie Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen.
4Bei einer weiteren allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag.
5Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag gemäß § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter.
6Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend anteilig.

§§§



 8. Vor dem 1.1.99 eingetretene Versorgungsfälle 

§_96   SVG (F)
(Übergangsregelungen)

(1) 1Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, finden die §§ 18, 21, 26 Abs.9 und die §§ 63, 63a in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.
2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für Soldaten, die vor dem 1. Januar 2001 befördert oder in eine höhere Besoldungsgruppe eingewiesen werden, findet § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(3) Für Berufssoldaten im Sinne des § 50 des Soldatengesetzes, die erstmals vor dem 1. Januar 1999 zu einem Dienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt wurden, finden die §§ 21 und 26 Abs.9 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung Anwendung.

(4) 1Die §§ 53, 54 und 94b Abs.4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung, solange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit des Versorgungsempfängers andauert.
2Satz 1 gilt entsprechend für die Anwendung des § 6 Abs.6 des Personalstärkegesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl.I S.2376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.

(5) 1§ 55b findet Anwendung, soweit Zeiten im Sinne des § 55b erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt werden.
2Im Übrigen ist § 55b in der bis zum 30.September 1994 geltenden Fassung anzuwenden, es sei denn, die Anwendung des § 55b in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist für den Versorgungsempfänger günstiger.
3aBei der Anwendung des Satzes 2 bleibt § 94b Abs.5 unberührt;
3bdies gilt nicht, wenn Zeiten im Sinne des § 55b Abs.1 erstmals ab dem 1. Januar 1999 zurückgelegt worden sind.
4Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung des § 55b Abs.1 an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt (1).
5§ 55a Abs.1 Satz 8 und 9 gilt entsprechend (1).

§§§



 8a. Vor dem 1.1.01 eingetretene Versorgungsfälle 

§_96a   SVG
(Übergangsregelungen)

(1) 1aAuf Versorgungsfälle, die vor dem 1.Januar 2001 eingetreten sind, ist § 25 Abs.1 Satz 1, § 26 Abs.10 und § 27 Abs.1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs.2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden;
1b§ 94c ist in der bis zum 31.Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist.
2Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängers.

(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldaten, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden, gilt Folgendes:

  1. § 26 Abs.10 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

    Zeitpunkt der Versetzung
    in den Ruhestand

    Minderung des Ruhegehaltes
    für jedes Jahr des
    vorgezogenen Ruhestandes
    (vom Hundert)

    Höchstsatz der
    Gesamtminderung
    des Ruhegehaltes
    (vom Hundert)

    vor dem 1.1.2002

    1,8

    3,6

    vor dem 1.1.2003

    2,4

    7,2

    vor dem 1.1.2004

    3,0

    10,8



  2. § 25 Abs.1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

    Zeitpunkt der Versetzung
    in den Ruhestand

    Umfang der Berücksichtigung als
    Zurechnungszeit in Zwölfteln

    vor dem 1.1.2002

    5

    vor dem 1.1.2003

    6

    vor dem 1.1.2004

    7

§§§



 9. Versorgungsänderungsgesetz 2001/Dienstrechtsneuordnungsgesetz (1) 

§_97   SVG (F)
(Übergangsregelungen für Versorgungsänderungsgesetz- 2001 / Dienstrechtsneuordnungsgesetz )

(1) (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Soldaten im Ruhestand, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:

  1. 1Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b, 46, 47, 49, 55a Abs.1 Satz 3 bis 7, die §§ § 55 f, 59 (6), 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Abs.9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs.1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden.
    2Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl.I S.2442) bleibt unberührt.

  2. 1a§ 26a Abs.1 Satz 1 Nr.3 und Abs.2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs.1, 2 Nr.1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden;
    1b§ 53 Abs.2 Nr.3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt.
    2a§ 74 Abs.1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt;
    2b§ 55 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt.
    3Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.
    4Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs.1 Satz 1 Nr.3 und Abs.2 Satz 1 und 2, § 53 Abs.1 Satz 1, Abs.2 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden.

  3. 1Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ist § 55b Abs.1 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt.
    2§ 96 Abs.5 bleibt unberührt.

(2) 1aAuf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, sind § 26 Abs.1 bis 4 und 9, § 26a Abs.1 Satz 1 Nr.3 und Abs.2 Satz 1 und 2, § 53 Abs.2 Nr.3 erste Höchstgrenzenalternative und Abs.7 Satz 2 Nr.3 sowie § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden;
1b§ 26a Abs.2 Satz 3 ist in der am 1.Januar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 53 Abs.2 Nr.3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes sowie § 55 Abs.2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt.
2§ 55b Abs.1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt.
3§ 74 Abs.1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt.
4Die Sätze 1 bis 3 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden.

(3) 1Ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes werden die der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert:

Anpassung nach dem
31.Dezember 2002

Anpassungsfaktor

1.

0,99458

2.

0,98917

3.

0,98375

4.

0,97833

5.

0,97292

6.

0,96750

7.

0,96208

2Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Abs.7 Satz 1 und 2 ermittelt ist.
3Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 53 bis 55b) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
4Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl.I S.339).

(4) 1aIn Versorgungsfällen, die vor der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrunde liegende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt;
1b§ 26 Abs.1 Satz 2 findet Anwendung.
2Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 26 Abs.7 Satz 1 oder 2 ermittelt ist (2) .
3Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festgesetzt.
4Er ist ab dem Tag der achten Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.

(5) 1§ 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 Abs.1 Satz 2 Nr.1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
2§ 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 Abs.1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
3§ 72 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
4...(3)

(6) (4) 1In den Fällen des § 27 Abs.1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Abs.3 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt unbeschadet des § 94b der § 26 Abs.1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung.
2In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 27 Abs.1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Absätze 3, 4 und 9 sowie § 94b Abs.9 nicht anzuwenden.

(7) § 38 Abs.4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. Dezember 2009 treten an die Stelle des jährlichen Erhöhungsbetrages von 528 Euro für die Kalenderjahre bis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersichtlichen Beträge:

  2. Kalenderjahr

    Erhöhungsbetrag

    2002

    0

    2003

    66

    2004

    132

    2005

    198

    2006

    264

    2007

    330

    2008

    396

    2009

    462

  3. Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalanpassungsgesetzes (Artikel 4 Bundeswehrneualignsgesetz) in den Ruhestand versetzt werden, sind für die Berechnung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für sie jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.

(8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Berufssoldaten, die vor dem 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 92b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 107b Abs.1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.

(9) (5) Die Wirkungen der Minderungen der der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.

§§§



 10. Berufsförderungsfortentwicklungsgesetz 

§_98   SVG
(Übergangsregelungen)

(1) 1aDie Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger regeln sich nach bisherigem Recht, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist;
1bdies gilt für die erweiterten Förderungszeiträume am Ende der Wehrdienstzeit allerdings nur, soweit dies mit ihrem Dienstzeitende kalendarisch vereinbar ist.
2Entsprechendes gilt für weggefallene Minderungstatbestände und verringerte Minderungsumfänge.
3Soweit neue Minderungstatbestände oder größere Minderungsumfänge in § 5 eingeführt worden sind, werden diese erst bei Förderungsmaßnahmen wirksam, die nach dem Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes begonnen wurden.
4Die Verminderung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Abs.3 Satz 4 wird erst dann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das Erwerbseinkommen erzielt wird, oder die Bildungsmaßnahme nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden.

(2) § 87 Abs.2und 3 Satz 2 in der bis zum Inkrafttreten des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes geltenden Fassung ist auf Inhaber von Eingliederungsscheinen, die bis zum 31. Dezember 2005 ihren Dienst auf der vorbehaltenen Stelle angetreten oder ohne Inanspruchnahme einer vorbehaltenen Stelle bei einem Dienstantritt vor dem 1. Januar 2006 ihren Eingliederungsschein zum Zweck des Erhalts von Ausgleichsbezügen zur Personalakte bei dem neuen Dienstherrn gegeben haben, weiter anzuwenden.

§§§



 10a. Übergangsregelung wegen Wegfalls der Anstellung (3) 

§_98a   SVG (F)
Übergangsregelung wegen Wegfalls der Anstellung (2) (3)

Auf Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, sind § 8a Abs.1, § 9 Abs.4 und 5 sowie § 11a in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

§§§



 11. Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten (3) 

§_99   SVG (F)
Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten (1)

(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist § 23 Abs.1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 23 Abs.1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert.

§§§



 12. Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (1) 

§_100   SVG (F)
Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (1)

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt Folgendes:

  1. § 17 Abs.1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

    a) 1§ 2 Abs.1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes (3) gilt entsprechend.
    2Die Zuordnung im Sinne des § 2 Abs.3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes (3) entspricht oder unmittelbar darunter liegt.
    3Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes (3), wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt.
    4Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzupassen.
    5Der Überleitungsbetrag gehört zu den der Bemessung nach § 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legenden Dienstbezügen.
    6Auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Abs.2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

    b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach § 20 Abs.2 des Bundesbesoldungsgesetzes.

    c) 1Für die nicht von den Buchstaben a und b erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Ausnahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt § 2 Abs.2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend.
    2Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl.I S.339).

  2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs.1 Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 17 Abs.1 Satz 1 entsprechend.

  3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, gelten § 2 Abs.2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 17 Abs.1 Satz 1 entsprechend.

(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt Folgendes:

  1. 1§ 17 Abs.1 ist für Berufssoldaten, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe nach § 2 Abs.3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes in den Ruhestand treten oder versetzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

    2Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Abs.3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überleitungsstufe liegt.
    3In Höhe der Differenz zu dem Betrag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt.
    4Absatz 1 Nr.1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden.

  2. Absatz 1 Nr.2 und 3 gilt entsprechend.

(3) (2) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2011 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1 und 2 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nr.1 Buchstabe b und Nr.2 sowie nach Absatz 2 Nr.2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr.2 um 2,44 vom Hundert erhöht.

§§§




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