RöV Anlage 1-4
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A-1Anlage 1 (zu § 8 Abs.1 Satz 1)1-2

Vorschriften
über die Bauart von Röntgenstrahlern, die zur Anwendung von
Röntgenstrahlung am Tier bestimmt sind (Röntgenstrahler in Röntgeneinrichtungen
für tiermedizinische Zwecke, soweit sie nicht nach den Vorschriften des
Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht sind)

Bei Röntgenstrahlern für tiermedizinische Zwecke darf die über einen je nach Anwendung geeigneten Zeitraum gemittelte Ortsdosisleistung bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster und den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen in 1 Meter Abstand vom Brennfleck nicht höher sein als 1 Millisievert durch Stunde.

§§§



A-2Anlage 2 (zu § 8 Abs.1 Satz 1) 

Vorschriften
über die Bauart von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen,
die zur Anwendung in den in § 30 bezeichneten Fällen bestimmt sind
(Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke) und von Störstrahlern (§ 5 Abs.3)

1.

Röntgenstrahler

 

Bei Röntgenstrahlern in Röntgeneinrichtungen, bei denen der Untersuchungsgegenstand vom Schutzgehäuse nicht mit umschlossen wird, muss sichergestellt sein, dass die in Nummer 1.1 und 1.2 angegebenen Werte eingehalten werden.

1.1

Bei Röntgenstrahlern für Röntgenbeugung, Mikroradiographie sowie Röntgenspektralanalyse darf die Ortsdosisleistung bei geschlossenen Strahlenaustrittsfenstern und den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen in 0,5 Meter Abstand vom Brennfleck 25 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreiten.

1.2

Bei den übrigen Röntgenstrahlern darf die über einen je nach Anwendung geeigneten Zeitraum gemittelte Ortsdosisleistung bei geschlossenen Strahlenaustrittsfenstern und den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen in 1 Meter Abstand vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreiten:

1.2.1

bei Nennspannungen bis 200 Kilovolt 2,5 Millisievert durch Stunde,

1.2.2

bei Nennspannungen über 200 Kilovolt 10 Millisievert durch Stunde,

1.2.3

bei Nennspannungen über 200 Kilovolt nach Herunterregeln auf eine Röntgenspannung von 200 Kilovolt 2,5 Millisievert durch Stunde.


2.

Hochschutzgeräte

 

Bei Hochschutzgeräten muss sichergestellt sein, dass

2.1

das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden oder zu untersuchenden Gegenstand vollständig umschließt,

2.2

die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses – ausgenommen Innenräume nach Nummer 2.3.1 – bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen 25 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet,

2.3

die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werden kann. Dies gilt nicht für

2.3.1

Schutzgehäuse, in die ausschließlich hineingefasst werden kann, wenn die Ortsdosisleistung im Innenraum bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen 0,25 Millisievert durch Stunde nicht überschreitet, oder

2.3.2

Untersuchungsverfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, wenn die Ortsdosisleistung im Inneren des geöffneten Schutzgehäuses 25 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.


3.

Vollschutzgeräte

 

Bei Vollschutzgeräten muss

3.1

sichergestellt sein, dass

3.1.1

das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden oder zu untersuchenden Gegenstand vollständig umschließt,

3.1.2

die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses 7,5 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet,

3.2

durch zwei voneinander unabhängige Vorrichtungen sichergestellt sein, dass

3.2.1

die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werden kann oder

3.2.2

bei Untersuchungsverfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, das Schutzgehäuse während des Betriebes des Röntgenstrahlers nur bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster geöffnet werden kann und hierbei im Inneren des Schutzgehäuses die Ortsdosisleistung 7,5 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.


4.

Schulröntgeneinrichtungen

 

Bei Schulröntgeneinrichtungen muss sichergestellt sein, dass

4.1

die Vorschriften der Nummer 3 erfüllt sind und

4.2

die vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschritten werden können.



5.

Störstrahler

 

Bei einem Störstrahler, der bauartzugelassen werden soll, muss sichergestellt sein, dass

5.1

die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Störstrahlers 1 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet,

5.2

der Störstrahler auf Grund technischer Maßnahmen nur dann betrieben werden kann, wenn die dem Strahlenschutz dienenden Vorrichtungen vorhanden und wirksam sind.



 

§§§



A-3Anlage 3 (zu § 31a) 

Gewebe-Wichtungsfaktoren

Gewebe oder Organe

Gewebe-Wichtungsfaktoren wT

Keimdrüsen
Knochenmark (rot)
Dickdarm
Lunge
Magen
Blase
Brust
Leber
Speiseröhre
Schilddrüse
Haut
Knochenoberfläche
Andere Organe oder Gewebe (aF), (aF)

0,20
0,12
0,12
0,12
0,12
0,05
0,05
0,05
0,05
0,05
0,01
0,01
0,05

1) Für Berechnungszwecke setzen sich andere Organe oder Gewebe wie folgt zusammen: Nebennieren, Gehirn, Dünndarm, Niere, Muskel, Bauchspeicheldrüse, Milz, Thymusdrüse und Gebärmutter.

2) In den außergewöhnlichen Fällen, in denen ein einziges der anderen Organe oder Gewebe eine Äquivalentdosis erhält, die über der höchsten Dosis in einem der zwölf Organe liegt, für die ein Wichtungsfaktor angegeben ist, sollte ein Wichtungsfaktor von 0,025 für dieses Organ oder Gewebe und ein Wichtungsfaktor von 0,025 für die mittlere Organdosis der restlichen anderen Organe oder Gewebe gesetzt werden.

§§§



A-4Anlage 4 (zu § 38 Abs.1 Satz 3) 

Ärztliche Bescheinigung nach § 38 der Röntgenverordnung

§§§




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