ProstG | 1-3 | |
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[ ][ I ] |
BGBl.III/FNA 402-39
Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten
Vom 20.12.01 (BGBl_I_01,3983)
(= Art.1 Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Motive ] |
§§§
1Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes
Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese
Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung.
2Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen
eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung
derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt
für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.
§§§
1Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen
Namen geltend gemacht werden.
2Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen
eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden.
3Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen
und Einreden ausgeschlossen.
§§§
Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen.
§§§
ProstG | [ ] |
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