ProMechGebV 1-4
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BGBl.III/FNA: 2129-44-1

 

Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung

(ProMechGebV)


vom 16.11.05 (BGBl_I_05,3166)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2005 ]

§§§




Auf Grund des § 14 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes vom 22.September 2005 (BGBl.I S.2826) in Verbindung mit dem 2.Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl.I S.821) verordnet das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:



§_1   ProMechGebV
Gebühren und Auslagen

(1) Die nach § 10 des Projekt-Mechanismen-Gesetzes zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis im Anhang zu dieser Verordnung.

(2) Für Amtshandlungen nach Absatz 1 werden Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§§§



§_2   ProMechGebV
Widerspruch

Im Falle des Widerspruchs gegen eine Sachentscheidung der Behörde oder gegen deren Kostenentscheidung wird eine Gebühr nach Nummer 4 des Gebührenverzeichnisses erhoben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen wird.

§§§



§_3   ProMechGebV
Widerruf und Rücknahme einer Amtshandlung, Ablehnung und Zurücknahme von Anträgen

Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§§§



§_4   ProMechGebV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30.September 2005 in Kraft.

§§§




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