PfSchMV 1-8
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BGBl.III/FNA: 7823-5-2

Verordnung
über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte

Pflanzenschutzmittelverordnung (aF)

PflSchMV n-amtl


vom 9.März 2005
zuletzt geändert durch Art.2 ivM Art.4 der Siebten Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften (aF)
vom 12.03.07 (BGBl_I_07,319)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ][ Änderungen-2006 ][ Änderungen-2005 ]

§§§




Auf Grund des Artikels 4 der Vierten Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften vom 26.November 2003 (BGBl.I S.2438) wird nachstehend der Wortlaut der Pflanzenschutzmittelverordnung in der seit dem 5.Dezember 2003 geltenden Fassung bekannt gemacht.

Die Neufassung berücksichtigt

  1. die Fassung der Bekanntmachung der Verordnung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2161),

  2. den am 7.November 2001 in Kraft getretenen Artikel 357 der Verordnung vom 29.Oktober 2001 (BGBl.I S.2785),

  3. die am 22.November 2001 in Kraft getretene Verordnung vom 9.November 2001 (BGBl.I S.3031, 2002 I S.559),

  4. den am 1.November 2002 in Kraft getretenen Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 6.August 2002 (BGBl.I S.3082),

  5. den am 1.Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 43 des Gesetzes vom 21.August 2002 (BGBl.I S.3322),

  6. den teils mit Wirkung vom 1.Februar 2003, teils am 5. Dezember 2003 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten Verordnung.

Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund

zu 2.des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18.März 1975 (BGBl.I S.705) aus Anlass der Organisationserlasse vom 22.Januar 1993 (BGBl.I S.303), vom 17.Dezember 1997 (BGBl.1998 I S.68), vom 27.Oktober 1998 (BGBl.I S.3288), vom 16.Juli 1999 (BGBl.I S.1723) und vom 22.Januar 2001 (BGBl.I S.127) sowie des Kabinettbeschlusses betreffend die Einführung der sächlichen Bezeichnungsform für die Bundesministerien vom 20.Januar 1993 (GMBl S.46) im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,

zu 3.

zu 6.

A-1Pflanzenschutzmittel1-3c

§_1   PfSchMV
Zulassungsantrag

(1) 1Der Antrag auf Zulassung eines Pflanzenschutzmittels oder auf Änderung der Zulassung durch Festsetzung eines weiteren Anwendungsgebietes ist elektronisch oder in vierfacher Ausfertigung schriftlich nach einem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu stellen.
2Erfolgt die Antragstellung in elektronischer Form, kann das Bundesamt die Übermittlung der dem Antrag nach § 12 Abs.3 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(2) 1Die einem Antrag nach § 12 Abs.3 Satz 1 des Pflanzenschutzgesetzes beizufügenden Unterlagen müssen hinsichtlich der erforderlichen Angaben und der durchzuführenden Untersuchungen die Anforderungen des Anhangs II (Wirkstoff) und des Anhangs III (Pflanzenschutzmittel) der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15.Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl.EG Nr.L 230 S.1), die jeweils zuletzt durch die Richtlinie 2001/36/EG der Kommission vom 16.Mai 2001 (ABl.EG Nr.L 164 S.1) geändert worden sind, erfüllen.
2Für chemische Zubereitungen sind die Unterlagen nach Teil A und für Zubereitungen aus Mikroorganismen oder Viren nach Teil B der Anhänge II und III der Richtlinie 91/414/EWG vorzulegen.
3Abweichend von Satz 1 sind den Anträgen auf Änderung der Zulassung durch Festsetzung eines weiteren Anwendungsgebietes Unterlagen nur beizufügen, soweit sie für die Beurteilung der Anwendung in dem weiteren Anwendungsgebiet erforderlich sind.

(3) Soweit in Anhang II oder III der Richtlinie 91/414/ EWG Untersuchungen zur Erstellung von Unterlagen vorgesehen sind, sind diese durchzuführen.

(4) 1Sofern der Antragsteller Unterlagen nach Absatz 2 nicht vorlegt, hat er hinreichend schriftlich zu begründen, weshalb die Unterlagen für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des Pflanzenschutzmittels nicht erforderlich sind.
2Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit kann in den Fällen, in denen der Antragsteller andere als die in Anhang II und III der Richtlinie 91/414/EWG genannten oder beschriebenen Prüfrichtlinien verwendet, verlangen, dass die verwendeten Prüfrichtlinien vorgelegt werden und etwaige Abweichungen davon ausführlich beschrieben und hinreichend begründet werden.

(5) Unterlagen über einen in einem Pflanzenschutzmittel enthaltenen Wirkstoff müssen nicht vorgelegt werden, wenn

  1. der Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist und die für die Aufnahme in Anhang I für die Beurteilung des Anwendungsgebiets erforderlichen Unterlagen bei dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eingereicht worden sind und

  2. es gegenüber der für die Aufnahme in Anhang I angegebenen Zusammensetzung keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich des Reinheitsgrads oder der Art der Verunreinigungen gibt.

(6) Bei jeder dem Antrag beigefügten Probe muss auf der Packung die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels oder eine andere Bezeichnung, die die Zugehörigkeit zu dem Antrag eindeutig angibt, fest angebracht sowie der Entwurf der Gebrauchsanleitung beigefügt sein.

§§§




§_1a   PfSchMV (F)
Untersuchungen

(1) Sofern nach Anhang II oder III der Richtlinie 91/414/EWG und nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen im Einzelfall nur durch Tierversuche nachgewiesen werden kann, müssen den vorgeschriebenen Untersuchungen Tierversuche zugrunde liegen.

(2) 1Die Untersuchungen, die zur Prüfung der Wirksamkeit eines Pflanzenschutzmittels durchzuführen sind, müssen die Anforderungen des Anhangs III der Richtlinie 91/414/EWG unter Einhaltung der Grundsätze der Guten Experimentellen Praxis (GEP) erfüllen.
2Der Antragsteller hat die Einhaltung dieser Grundsätze dadurch sicherzustellen, dass die Versuche von einer amtlichen oder einer nach § 1c amtlich anerkannten Versuchseinrichtung erstellt werden.
3Dies ist mit dem Stellen eines Antrags nach § 1 Abs. 1 nachzuweisen durch:

  1. eine Erklärung der Einrichtung auf dem Versuchsbericht, dass der Versuch nach den Grundsätzen der Guten Experimentellen Praxis durchgeführt worden ist, und

  2. im Falle einer amtlich anerkannten Versuchseinrichtung zusätzlich durch die Vorlage einer Ablichtung der Anerkennungsbescheinigung. Der Antragsteller hat durch eine regionale Verteilung der Versuche zu gewährleisten, dass die Versuchsbedingungen und die Bedingungen, unter denen das Pflanzenschutzmittel nach der Zulassung angewendet werden soll, vergleichbar sind.

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf Versuche, mit deren Durchführung vor dem 1.Juli 1999 begonnen worden ist, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit deren Verwertbarkeit für die Prüfung der Wirksamkeit im Einzelfall festgestellt hat.

(4) 1Die Versuchsanstellung und ihre Durchführung müssen dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik entsprechen.
2Die Analysemethoden, die bei Kontrollen nach der Zulassung und zu Überwachungszwecken erforderlich sind, sollen mit allgemein gebräuchlichen Geräten und mit vertretbarem Aufwand durchführbar sein.

(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übermittelt den zuständigen Dienststellen der Wasserwirtschaftsverwaltungen, der Umweltverwaltung und der Gesundheitsverwaltung sowie den Betreibern öffentlicher Wasserversorgungsanlagen auf Anforderung die Angaben über Analysemethoden zur Bestimmung von Rückständen eines nach § 15 Abs.1 des Pflanzenschutzgesetzes zugelassenen Pflanzenschutzmittels.

(6) (1) Die Prüfung der Anträge und die Entscheidung über Zulassungen hat,

  1. soweit chemische Zubereitungen betroffen sind, nach Maßgabe des Anhangs VI Teil I und,

  2. soweit Pflanzenschutzmittel betroffen sind, die Mikroorganismen enthalten, nach Maßgabe des Anhangs VI Teil II

der Richtlinie 91/414/EWG, geändert durch die Richtlinie 2005/25/EG des Rates vom 14.März 2005 zur Änderung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG, soweit davon Pflanzenschutzmittel betroffen sind, die als Wirkstoffe Mikroorganismen enthalten (ABl.EU Nr.L 99 S.1), zu erfolgen.

§§§




§_1b   PfSchMV
Antrag für eine Genehmigung nach § 18 des Pflanzenschutzgesetzes

(1) Der Antrag auf Genehmigung der Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet ist in vierfacher Ausfertigung nach einem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu stellen.

(2) Dem Antrag sind, soweit das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über ausreichende Erkenntnisse nicht verfügt, die für die Prüfung der Anwendung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten erforderlichen Angaben beizufügen:

  1. Name und Anschrift des Antragstellers,

  2. Angaben über die Wirksamkeit des Pflanzenschutzmittels in dem beantragten Anwendungsgebiet,

  3. soweit die Anwendung des zugelassenen Pflanzenschutzmittels in dem beantragten Anwendungsgebiet zu Rückständen auf oder in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen führen kann, Angaben über die Rückstände auf oder in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und Analysemethoden zur Untersuchung von Rückständen auf oder in Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen,

  4. Ergebnisse toxikologischer Untersuchungen zur Abschätzung der Exposition des Anwenders, soweit die vorgesehene Anwendung zu einer anderen Anwenderexposition führt, als sie bei der Zulassung des Pflanzenschutzmittels zugrunde gelegt worden ist.

2Soweit es für die Prüfung des Antrags erforderlich ist, kann auf Angaben und Unterlagen zurückgegriffen werden, die im Rahmen der Zulassung des Pflanzenschutzmittels verwendet worden sind.

(3) § 1 Abs.4 ist entsprechend anzuwenden.

§§§




§_1c   PfSchMV (F)
Antrag auf Feststellung nach § 16c des Pflanzenschutzgesetzes (1)

(1) 1Der Antrag auf Feststellung der Verkehrsfähigkeit eines Pflanzenschutzmittels nach § 16c des Pflanzenschutzgesetzes ist elektronisch oder schriftlich mit folgenden Angaben zu stellen:

  1. Name und Anschrift des Einführers,

  2. Bezeichnung und Zulassungsnummer des parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittels in dem Staat, in dem es zugelassen ist (Ursprungsmitgliedstaat),

  3. Name und Anschrift des Zulassungsinhabers im Ursprungsmitgliedstaat,

  4. Bezeichnung und Zulassungsnummer des Referenzmittels,

  5. Bezeichnung, unter der das parallel einzuführende Pflanzenschutzmittel in Deutschland vertrieben werden soll.

2aDas Bundesamt kann für den Antrag ein Muster im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger (aF) bekannt geben;
2bsoweit ein Muster bekannt gegeben ist, ist dieses zu verwenden.

(2) 1Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Gebrauchsanleitung, mit der das parallel einzuführende Pflanzenschutzmittel im Ursprungsmitgliedstaat in Verkehr gebracht wird oder sonstige sachdienliche veröffentlichte Daten des Mittels, im Original oder als Ablichtung,

  2. die vorgesehene Kennzeichnung und Gebrauchsanleitung, mit der das parallel einzuführende Pflanzenschutzmittel in Deutschland vertrieben werden soll,

  3. auf Anforderung des Bundesamtes eine für Untersuchungen ausreichend große Probe oder ein Originalgebinde des einzuführenden Pflanzenschutzmittels.

2Im Falle des Satzes 1 Nr.1 kann das Bundesamt zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung der im Ursprungsland festgesetzten Anwendungsgebiete und Anwendungsbestimmungen verlangen, soweit diese nicht in deutscher Sprache abgefasst sind und die Übersetzung zur Beurteilung der Übereinstimmung erforderlich ist.
3Der Antragsteller kann weitere Unterlagen, einschließlich Gutachten geeigneter Labore, über die er verfügt und die zur Feststellung der Übereinstimmung zwischen dem parallel einzuführenden Pflanzenschutzmittel und dem Referenzmittel beitragen können, vor Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit dem Bundesamt übermitteln.

(3) Eine vergleichbare Menge des Wirkstoffs im Sinne des § 16c Abs.2 Nr.1 des Pflanzenschutzgesetzes liegt vor, soweit

  1. sich der angegebene Wirkstoffgehalt des einzuführenden Mittels nicht von dem Wirkstoffgehalt des Referenzmittels unterscheidet oder

  2. bei der analytischen Bestimmung des Wirkstoffgehaltes die in Anhang VI Teil C der Richtlinie 91/414/EWG unter Nummer 2.7.2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung genannten Kriterien eingehalten werden.

(4) Eine Übereinstimmung in Zusammensetzung und Beschaffenheit im Sinne des § 16c Abs.2 Nr.2 des Pflanzenschutzgesetzes liegt vor, soweit

  1. beide Mittel in der Formulierungsart übereinstimmen,

  2. qualitative oder quantitative Unterschiede in den Beistoffen nicht zu Unterschieden im Hinblick auf die biologische Wirksamkeit, die Auswirkungen auf die zu behandelnden Pflanzen oder die Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Naturhaushalt führen.

(5) Eine Übereinstimmung liegt insbesondere dann nicht vor, soweit

  1. ein nicht bewerteter Beistoff oder eine nicht bewertete Beistoffsubstanz vorliegt,

  2. Beistoffsubstanzen mit wesentlicher Funktion fehlen,

  3. unterschiedliche Nominalkonzentrationen von Beistoffen mit wesentlicher Funktion vorliegen,

  4. Beistoffsubstanzen vorliegen, die toxischer oder ökotoxischer sind als die des Referenzmittels oder die für die Wirksamkeit oder die Stabilität ungünstiger sind als die des Referenzmittels,

  5. Beistoffe fehlen, die dem Anwenderschutz dienen oder zum Schutz Dritter Anwendung finden.

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§_1d   PfSchMV (F)
Amtliche Anerkennung einer Versuchseinrichtung (1)

(1) 1Versuchseinrichtung im Sinne dieser Verordnung ist eine amtliche oder amtlich anerkannte Einrichtung mit organisatorisch selbständiger, eigener sachlicher und personeller Ausstattung zum Zweck der Durchführung von Versuchen zur Ermittlung der Wirksamkeit von Pflanzenschutzmitteln.
2Nicht amtliche Versuchseinrichtungen, die von einem privaten oder öffentlichen Träger betrieben oder eingerichtet werden, werden auf Antrag amtlich anerkannt.

(2) 1Der Antrag auf amtliche Anerkennung ist schriftlich bei der zuständigen Behörde des Landes zu stellen, in dem die Einrichtung ihren Hauptsitz hat.
2Die Anerkennung wird erteilt, wenn

  1. ein ständiger Versuchsleiter beschäftigt ist, der über ein abgeschlossenes Hoch- oder Fachhochschulstudium im Bereich der Agrar-, Gartenbau-, Forstoder vergleichbarer Wissenschaften verfügt und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in der Durchführung entsprechender Versuche hat,

  2. ein geeigneter Stellvertreter für den Versuchsleiter benannt ist,

  3. eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiter beschäftigt ist,

  4. für eine ordnungsgemäße Versuchsdurchführung geeignete

  5. die zu verwendenden Prüfrichtlinien dem Personal bekannt sind und zur Verfügung stehen,

  6. eine Liste der laufenden und abgeschlossenen Versuche für Zulassungszwecke geführt wird und

  7. alle im Rahmen der Versuchsdurchführung erfolgten Aufzeichnungen aufbewahrt werden.

3Der Antragsteller hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 durch geeignete Nachweise bei der Antragstellung zu belegen.
4Die Aufzeichnungen nach Satz 2 Nr.7 sind mindestens zwölf Jahre nach Abschluss der Wirksamkeitsuntersuchungen aufzubewahren.

(3) 1Sind die Unterlagen vollständig, führt die zuständige Behörde vor der amtlichen Anerkennung eine Prüfung der Versuchseinrichtung durch.
2Die Anerkennung wird für fünf Jahre erteilt.

(4) Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Prüfung des Vorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen Nachweise über vorhandene Qualitätssicherungssysteme der Versuchseinrichtung, insbesondere GLPBescheinigungen und Akkreditierungen.

(5) Nach Erteilung der amtlichen Anerkennung wird der Versuchseinrichtung eine Anerkennungsbescheinigung nach dem Muster in Anlage 5 ausgestellt.

(6) Die zuständige Behörde kann von einer amtlich anerkannten Versuchseinrichtung verlangen, dass ihr Auskunft über laufende und geplante Versuche, insbesondere über das zu prüfende Pflanzenschutzmittel und den Versuchsstandort, erteilt wird.

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§_1e   PfSchMV (F)
Kennzeichnung (1)

(1) 1Ist es auf Grund der Größe der abgabefertigen Packung nicht möglich, alle gemäß § 20 Abs.2 des Pflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Angaben in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift darauf anzubringen, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf Antrag den Abdruck der gemäß § 20 Abs.2 Nr.6 des Pflanzenschutzgesetzes vorgeschriebenen Angaben auf einer jede abgabefertige Packung begleitenden Gebrauchsanleitung genehmigen.
2Es hat die Genehmigung mit den Auflagen zu verbinden, die erforderlich sind, um die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des Pflanzenschutzmittels sicherzustellen.

(2) Auf den Behältnissen und abgabefertigen Packungen von Pflanzenschutzmitteln sind zusätzlich zu den in § 20 Abs.1 bis 3 des Pflanzenschutzgesetzes festgelegten Angaben diejenigen Standardsätze für besondere Gefahren und Sicherheitshinweise der Anhänge IV und V der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15.Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl.EG Nr.L 230 S.1), eingefügt durch die Richtlinie 2003/82/EG der Kommission vom 11.September 2003 (ABl.EU Nr.L 228 S.11), in der jeweils geltenden Fassung anzugeben, für die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit das Vorliegen der Zuteilungskriterien der Anhänge IV und V der Richtlinie 91/414/EWG für das jeweilige Pflanzenschutzmittel festgestellt hat.

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§_2   PfSchMV (F)
Sachverständigenausschuss

(1) 1Der Sachverständigenausschuss nach § 33a Abs.4 des Pflanzenschutzgesetzes besteht aus 17 Mitgliedern aus den Fachbereichen Pflanzenschutz, Gesundheitsschutz, Verbraucherschutz, Umwelt- und Naturschutz.
2Vertreter des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, der Biologischen Bundesanstalt, des Bundesinstitutes für Risikobewertung und des Umweltbundesamtes nehmen an den Beratungen teil.
3Andere Sachverständige können zu den Beratungen hinzugezogen werden.

(2) 1aDie Mitglieder des Sachverständigenausschusses werden für längstens drei Jahre berufen;
1bWiederberufung ist zulässig.
2Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden auf Vorschlag des Sachverständigenausschusses vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (1) bestellt.

(3) Die Mitglieder des Sachverständigenausschusses sind ehrenamtlich tätig.

(4) 1aDie Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (1) und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit können zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter entsenden;
1bdiesen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.

(5) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit führt die Geschäfte des Sachverständigenausschusses und lädt zu den Sitzungen ein.

(6) 1Der Sachverständigenausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
2Sie bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (1) das seine Entscheidung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit trifft.

§§§




§_3   PfSchMV
Meldung

(1) Die Meldung der Wirkstoffe nach § 19 Abs.1 des Pflanzenschutzgesetzes muss außer den dort genannten Angaben den Namen und die Anschrift des Meldepflichtigen sowie die Zulassungsnummern der Pflanzenschutzmittel enthalten.

(2) Die Meldung ist in einfacher Ausfertigung nach einem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu machen.

§§§




§_3a   PfSchMV
Verkehr mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen

Die nach § 31d Abs.1 Nr.2 des Pflanzenschutzgesetzes erforderlichen Angaben und Unterlagen sind dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine Woche vor dem Inverkehrbringen oder der Einfuhr von Pflanzenschutzmittelwirkstoffen vorzulegen.

§§§




§_3b   PfSchMV
Aufnahme in die Liste über Pflanzenstärkungsmittel; Aufnahme in die Liste über Zusatzstoffe

(1) Der Antrag auf Aufnahme eines Pflanzenstärkungsmittels in die Liste nach § 31a des Pflanzenschutzgesetzes ist bei dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in dreifacher Ausfertigung nach einem von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu erstellen.

(2) Für den Antrag auf Aufnahme eines Zusatzstoffs in die Liste nach § 31c des Pflanzenschutzgesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.

§§§




§_3c   PfSchMV
Ein- und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln

1Pflanzenschutzmittel aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, dürfen nur über die nach § 36 Nr.1 des Pflanzenschutzgesetzes für pflanzenbeschaupflichtige Einfuhren im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen eingeführt werden.
2Für die Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln in Staaten, die nicht Mitgliedstaaten sind, gilt Satz 1 entsprechend.

§§§




A-2Pflanzenschutzgeräte4-7b

§_4   PfSchMV
Anforderungen

(1) Die Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte – außer Kleingeräte –, die in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden sollen, ergeben sich aus Anlage 1.

(2) Die Biologische Bundesanstalt kann Merkmale im Bundesanzeiger bekannt machen, die sie als notwendig zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen ansieht.

§§§




§_5   PfSchMV
Kleingeräte

Kleingeräte sind Pflanzenschutzgeräte,

  1. die von Hand oder durch verdichtetes Gas betrieben werden und ein Füllvolumen von höchstens 5 Litern, bei abgabefertig mit Treibgas versehenen Behältern von höchstens 1 Liter, haben oder

  2. mit denen Pflanzenschutzmittel ausschließlich unter Ausnutzung der Schwerkraft ausgebracht werden und deren Füllvolumen bei Gießgeräten höchstens 20 Liter, bei Granulatstreugeräten höchstens 3 Liter, sonst höchstens 1 Liter, beträgt und die nach ihrer Konstruktion von einer Person getragen werden.

§§§




§_6   PfSchMV
Erklärung

(1) Die Erklärung nach § 25 des Pflanzenschutzgesetzes ist in einfacher Ausfertigung abzugeben.

(2) Die Gebrauchsanleitung muss die in Anlage 2 aufgeführten Angaben enthalten.

(3) Die Beschreibung des Gerätetyps muss enthalten:

  1. eine Gesamtdarstellung einschließlich der Angaben zur Technik und Funktion sowie ausreichende bildliche Darstellungen des Pflanzenschutzgerätes,

  2. Einzeldarstellungen aller für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln wichtiger Teile, insbesondere der Dosier- und Verteileinrichtungen.

(4) Die Erklärung und die Beschreibung des Gerätetyps sind nach einem von der Biologischen Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu erstellen.

(5) Zu den sonstigen für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen gehören Angaben

  1. über Einstellung und Betrieb einschließlich der Fehlergrenzen und

  2. zu möglichen Reaktionen der Pflanzenschutzmittel führenden und enthaltenden Teile des Gerätetyps bei Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel unter Beifügung entsprechender Unterlagen.

(6) Bei Pflanzenschutzgeräten, die für die Ausfuhr bestimmt und entsprechend kenntlich gemacht sind, sind Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nr.4, 8, 9, 11 und 12 sowie Absatz 5 Nr.2 nicht anzuwenden.

§§§




§_7   PfSchMV
Prüfung

(1) 1Verfügungsberechtigte und Besitzer (Besitzer) haben ihre im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte für Flächen- oder Raumkulturen in Zeitabständen von vier Kalenderhalbjahren durch amtliche oder amtlich anerkannte Kontrollstellen prüfen zu lassen.
2Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzenschutzgeräte, die mit einem horizontal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestänge ausgestattet sind, wie sie insbesondere im Ackerbau als Traktoranbau-, -aufbau- oder -anhängegeräte oder als selbstfahrende Geräte verwendet werden.
3Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzenschutzgeräte, die mit einem Spritz- oder Sprühgestänge mit oder ohne Gebläseunterstützung ausgestattet sind, wie sie insbesondere im Obst-, Wein- und Hopfenbau sowie in anderen vergleichbaren Kulturen als Traktoranbau-, -aufbau- oder -anhängegeräte oder als selbstfahrende Geräte verwendet werden.
4Ausgenommen von der Prüfpflicht sind alle Pflanzenschutzgeräte, die von einer Person getragen werden können.

(2) 1Die Prüfung hat sich auf die Anforderungen der Anlage 1 Abs.1 Nr.1 bis 3, 6, 7 und 10 bis 15 zu erstrecken.
2Die zu prüfenden Teile ergeben sich aus Anlage 3.

(3) 1aErstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen und nach dem 30.April 2002 erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen müssen spätestens bei Ablauf des sechsten Kalendermonats nach ihrer Ingebrauchnahme geprüft worden sein;
1bder Zeitpunkt der Ingebrauchnahme ist durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen.
2Diese Prüfung beschränkt sich darauf, ob die in Anlage 3 Nr.2, 6 und 9 aufgeführten Teile des Pflanzenschutzgerätes den sie betreffenden Anforderungen der Anlage 1 entsprechen.

(4) 1Der Besitzer hat das Kalenderhalbjahr, in dem das Pflanzenschutzgerät nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist, durch eine Prüfplakette nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen.
2Die Prüfplakette ist von der Kontrollstelle durch Angabe ihrer Anschrift sowie des betreffenden Kalenderjahres und Halbjahres auszufüllen und anzubringen, wenn die Prüfung die einwandfreie Arbeitsweise des Gerätes erwiesen hat.
3Die Kontrollstelle kann die Prüfplakette mit einer Kontrollnummer versehen.
4Die Prüfplakette kann von der Kontrollstelle angebracht werden, wenn das Pflanzenschutzgerät lediglich geringe Mängel aufweist und der Besitzer sich zur unverzüglichen Beseitigung der Mängel verpflichtet.

(5) 1aDie Prüfplakette ist an dem Pflanzenschutzgerät deutlich sichtbar und untrennbar anzubringen;
1bsie muss so beschaffen sein, dass sie bei ihrer Entfernung zerstört wird.

(6) Die Prüfplakette wird mit dem Ablauf des auf ihr angegebenen Kalenderhalbjahres ungültig.

(7) 1Wird ein gebrauchtes Pflanzenschutzgerät, für das eine Prüfpflicht besteht, eingeführt, so hat es der Besitzer vor der ersten Ingebrauchnahme im Inland nach Absatz 2 prüfen zu lassen.
2Eine Prüfpflicht besteht nicht für Pflanzenschutzgeräte, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelszone nach der Europäischen Norm EN 13790 geprüft worden sind, wenn diese Prüfung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

(8) Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen, die sich am 30.April 2002 im Gebrauch befinden, sind vom Besitzer erstmals,

  1. soweit sie zwischen dem 1.Mai 2001 und dem 30.April 2002 im Rahmen einer freiwilligen Pflanzenschutzgeräteprüfung geprüft worden sind und ein Nachweis vom Besitzer erbracht werden kann, bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dieser Prüfung,

  2. soweit sie ausschließlich im Weinbau eingesetzt werden, bis zum 30.April 2004,

  3. im Übrigen bis zum 30.April 2003 nach Absatz 1 prüfen zu lassen.

§§§




§_7a   PfSchMV
Verwendungsverbot

Pflanzenschutzgeräte im Sinne des § 7 Abs.1 Satz 2 und 3, die keiner vorgeschriebenen Prüfung unterzogen worden oder nicht mit einer gültigen Prüfplakette versehen sind, dürfen nicht verwendet werden.

§§§




§_7b   PfSchMV
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Abs.1 Nr.1 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7a ein Pflanzenschutzgerät verwendet.

§§§




A-3Schlussvorschriften7c-8

§_7c   PfSchMV
Übergangsvorschrift

Die Amtszeit der am 4.Dezember 2003 berufenen Mitglieder des Sachverständigenausschusses nach § 33a Abs.4 des Pflanzenschutzgesetzes endet am 31.Dezember 2003.

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§_8   PfSchMV
(Inkrafttreten)

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