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BGBl.III/FNA 900-14-5 Verordnung über den Datenschutz bei der geschäftsmäßigen Erbringung von Postdiensten Postdienste-Datenschutzverordnung(PDSV)Vom 02.07.02 (BGBl_I_02,2494) frisiert und verlinkt von §§§ |
Auf Grund des § 41 des Postgesetzes vom 22.Dezember 1997 (BGBl.I S.3294) verordnet die Bundesregierung:
(1) 1Diese Verordnung regelt den Schutz der personenbezogenen
Daten der am Postverkehr Beteiligten bei der
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch
Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Postdienste
erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste
mitwirken.
2Dem Postgeheimnis unterliegende Einzelangaben
über juristische Personen stehen personenbezogenen
Daten gleich.
(2) Soweit das Postgesetz, diese Verordnung oder andere besondere Rechtsvorschriften keine anderen Regelungen enthalten, gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.
§§§
Im Sinne dieser Verordnung sind
Diensteanbieter
alle, die ganz oder teilweise geschäftsmäßig Postdienste
erbringen oder daran mitwirken;
diejenigen, die mit einem Diensteanbieter einen Vertrag über Postdienste schließen oder geschlossen haben (Kunden),
Personen, die Postdienste eines Diensteanbieters nutzen, einschließlich der Empfänger und Ersatzempfänger von Postsendungen.
§§§
(1) 1Diensteanbieter dürfen im Zusammenhang mit der
Erbringung von Postdiensten personenbezogene Daten
der am Postverkehr Beteiligten erheben, verarbeiten und
nutzen, soweit diese Verordnung es erlaubt oder der
Beteiligte eine Einwilligung erteilt hat, die den Vorschriften
des Bundesdatenschutzgesetzes und dieser Verordnung
entspricht.
2Der Beteiligte kann die Einwilligung jederzeit
mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
3Satz 1 gilt auch für Postsendungen, die in den Betriebsablauf eines Diensteanbieters gelangt sind, jedoch nicht zur Beförderung durch ihn bestimmt waren.
(2) 1Diensteanbieter dürfen die Erbringung von Postdiensten nicht von der Einwilligung des Beteiligten in die Verarbeitung
oder Nutzung der Daten für andere Zwecke als die
der Erbringung und Abrechnung des Postdienstes abhängig
machen.
2Für die Erbringung und Abrechnung des
Postdienstes erforderlich sind auch Angaben, die mit
einem Postdienst in sachlichem Zusammenhang stehen
und deren Erhebung zugleich der im Postverkehr gebotenen
Sorgfalt entspricht.
(3) 1Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten
der am Postverkehr Beteiligten zum Zwecke der ordnungsgemäßen
Zustellung oder Rückführung einer Postsendung
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit die Daten aus aktuellen allgemein zugänglichen Quellen
stammen.
2Von Diensteanbietern gespeicherte Daten der
Beteiligten dürfen nur mit deren Einwilligung an Dritte übermittelt werden.
(4) Diensteanbieter dürfen darüber hinaus im Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten erhobene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder nutzen, wenn eine Rechtsvorschrift eine solche Verwendung dieser Daten ausdrücklich vorsieht oder der Beteiligte eine Einwilligung erteilt hat, die den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und dieser Verordnung entspricht.
§§§
1Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
die Einwilligung auf einer eindeutigen und bewussten Handlung des Beteiligten beruht,
die Einwilligung protokolliert wird,
der Inhalt der Einwilligung jederzeit von dem Beteiligten abgerufen werden kann und
für einen Zeitraum von mindestens einer Woche ab Zugang der Erklärung eine Rücknahmemöglichkeit vorgesehen ist.
2Das Recht der Beteiligten, die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es für das Begründen, inhaltliche Ausgestalten oder Ändern eines Vertragsverhältnisses über Postdienste erforderlich
ist (Bestandsdaten).
2Bestandsdaten sind insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum und Art des in Anspruch genommenen Postdienstes.
(2) 1Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten
ihrer Kunden erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es
für den Zweck des Vertragsverhältnisses erforderlich ist
(Verkehrsdaten).
2Verkehrsdaten sind insbesondere Häufigkeit
und Umfang der in Anspruch genommenen Postdienste.
(3) 1Daten, die zum Nachweis einer ordnungsgemäßen
Behandlung, Zustellung oder Rückführung der Postsendung
erforderlich sind (Auslieferungsdaten), dürfen nur für
diese Zwecke erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
2Dies schließt das Recht zur Weitergabe dieser Daten an
den Kunden zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung
des Postdienstes ein.
(4) 1Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten
erheben, verarbeiten und nutzen, soweit es zum ordnungsgemäßen Ermitteln, Abrechnen und Auswerten
sowie zum Nachweis der Richtigkeit von Leistungsentgelten
erforderlich ist (Entgeltdaten).
2Zu diesem Zweck dürfen
Diensteanbieter insbesondere die für die Entgeltabrechnung
erheblichen Umstände, wie Vorschusszahlung, Ratenzahlung, Mahnung und Leistungsverweigerung speichern.
(5) 1Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten
der Absender oder Empfänger von Postsendungen im Sinne des § 3 Abs.1 Satz 3 erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Zustellung oder Rückführung der Postsendung oder zum Zwecke der Entgeltabrechnung erforderlich ist.
2Sie dürfen diese Postsendungen nur öffnen, wenn weder hinreichende Absender- oder Empfängerangaben auf dem Umschlag erkennbar sind noch
eine Übergabe der Postsendung an den vom Kunden gewählten Diensteanbieter möglich ist.
Soweit der Kunde eingewilligt hat, dürfen Diensteanbieter insbesondere
die nach § 5 Abs.1 und 2 erhobenen Daten zur Beratung des Kunden verarbeiten und nutzen;
die nach § 5 Abs.1 erhobenen Bestandsdaten mit Ausnahme des Geburtsdatums bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Werbung oder Marktforschung für die Diensteanbieter erforderlich ist.
§§§
(1) 1Diensteanbieter dürfen personenbezogene Daten,
die sich auf die vorübergehende oder dauerhafte Änderung
einer Anschrift beziehen, nur beim Betroffenen erheben und nur für die Nachsendung von Postsendungen
verarbeiten und nutzen.
2Die Daten sind spätestens zwei
Jahre nach dem im Nachsendeauftrag festgelegten
Beginn der Nachsendung zu löschen.
3Diensteanbieter, die Daten nach Satz 1 beim Betroffenen erhoben haben, dürfen
sie anderen Diensteanbietern übermitteln, soweit dies
zum Zwecke des ordnungsgemäßen Auslieferns von
Postsendungen erforderlich ist und der Betroffene nicht widersprochen hat.
4Satz 2 gilt auch für diese anderen
Diensteanbieter.
5Hat der Betroffene bei der Erteilung des
Nachsendeauftrags darin eingewilligt, dass die Anschriftenänderung
dem Absender einer mit einer unzutreffenden
Anschrift des Betroffenen versehenen Postsendung
auf Verlangen zum Zwecke der zutreffenden Adressierung
künftiger Postsendungen mitgeteilt wird, dürfen die anderen
Diensteanbieter die ihnen nach Satz 3 übermittelte
Anschriftenänderung ebenfalls dem Absender einer solchen
Sendung auf Verlangen zum Zwecke der zutreffenden
Adressierung künftiger Postsendungen mitteilen,
soweit der Betroffene dem nicht widersprochen hat.
6Bei der Erteilung des Nachsendeauftrags ist auf die Widerspruchsrechte
nach den Sätzen 3 und 5 und deren Bedeutung schriftlich und deutlich erkennbar hinzuweisen.
(2) 1Diensteanbieter dürfen die zur Zuführung von Postsendungen zu Postfachanlagen notwendigen Angaben erheben, verarbeiten und nutzen.
2Diensteanbieter, die Postfachanlagen betreiben, dürfen auf Anfrage jedermann die Postfachadresse des Postfachinhabers mitteilen,
wenn dieser der Weitergabe nicht widersprochen hat.
3Sie dürfen anderen Diensteanbietern die im Rahmen deren
Tätigkeit für die Zuführung von Postsendungen über diese
Postfachanlagen erforderlichen Daten übermitteln, soweit der Inhaber des Postfachs nicht widersprochen hat.
4Der Inhaber des Postfachs ist vom Betreiber der Postfachanlage
auf die Bedeutung seines Widerspruchs schriftlich hinzuweisen.
5Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Zuführung von Postsendungen zu Postfachanlagen verwendet werden.
(3) Der Beteiligte kann der Übermittlung von Adressdaten jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
(4) 1Diensteanbieter dürfen im Einzelfall zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Zustellung von Postsendungen
personenbezogene Daten über besondere bei der
Zustellung an einen Adressaten zu beachtende Umstände erheben, verarbeiten und nutzen.
2aDie Übermittlung dieser
Daten an Dritte bedarf der Einwilligung des Beteiligten;
2bzur Einwilligung sind ihm die zur Übermittlung vorgesehenen
Daten mitzuteilen.
3Satz 2 gilt nicht, soweit die Übermittlung der Daten an den Absender für den Nachweis erforderlich ist, dass die förmliche Zustellung von Schriftstücken
nach den Vorschriften der Prozessordnungen und der Gesetze, die die Verwaltungszustellung regeln, erfolgt ist.
(5) 1Diensteanbieter dürfen einem Dritten auf sein Verlangen
Auskunft darüber erteilen, ob die angegebene
Anschrift eines am Postverkehr Beteiligten richtig ist,
soweit es für Zwecke des Postverkehrs erforderlich ist
(Anschriftenprüfung).
2Die Anschrift umfasst den Namen, die Zustell- oder Abholangaben und den Bestimmungsort mit postalischen Leitangaben.
3Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Angabe einer gegenwärtig bestehenden Anschrift dürfen berichtigt werden.
§§§
(1) Diensteanbieter können von am Postverkehr Beteiligten verlangen, sich über ihre Person durch Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Passes oder durch Vorlage sonstiger amtlicher Ausweispapiere auszuweisen, wenn dies erforderlich ist, um die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes sicherzustellen.
(2) Die Art des Ausweises, die ausstellende Behörde sowie die Nummer des Ausweises und das Ausstellungsdatum können zum späteren Beweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Postdienstes gespeichert werden, wenn ein besonderes Beweissicherungsinteresse besteht.
(3) 1Eine Verwendung der Daten ist nur zulässig, um
Beweis über die ordnungsgemäße Ausführung des Postdienstes
zu erbringen.
2Die Ausweisnummer darf nicht so
verwendet werden, dass mit ihrer Hilfe ein Abruf personenbezogener
Daten aus Dateien oder eine Verknüpfung
von Dateien möglich ist.
(4) Die Daten sind spätestens sechs Monate nach Ablauf der gesetzlichen und vertraglichen Verjährungsfristen zu löschen.
§§§
1Verwendet der Diensteanbieter Datenverarbeitungsgeräte zur Aufnahme von Erklärungen der am Postverkehr
Beteiligten, muss der Inhalt der elektronisch vorbereiteten
Erklärungen für die Beteiligten vollständig erkennbar sein.
2Sofern in der Erklärung nicht ausschließlich der Empfang
einer Postsendung bestätigt wird, kann der Beteiligte eine
Ausfertigung der Erklärung verlangen.
§§§
1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Postdienstunternehmen-Datenschutzverordnung
vom 4.November 1996 (BGBl.I S.1636) außer Kraft.
3§ 9 Satz 1 tritt am 1.Mai 2003 in Kraft.
§§§
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