PCBAbfallV 1-5
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BGBl.III/FNA 2129-27-2-12

Verordnung
über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter
Terphenyle und halogenierter Monomethyldiphenylmethane

(PCB/PCT-Abfallverordnung) (aF)

(PCBAbfallV)


vom 26.06.00 (BGBl_I_00,932)
zuletzt geändert durch Art.3 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung (aF)
vom 20.10.06 (BGBl_I_06,2298)

= Art.1 der Verordnung über die Entsorgung polychlorierter Biphenyle, polychlorierter Terphenyle sowie halogenierter Monomethyldiphenylmethane und zur Änderung chemikalienrechtlicher Vorschriften (aF)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




§_1   PCBAbfallV
Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung gilt für nachfolgend definierte "PCB", die als Abfälle entsorgt werden oder entsorgt werden müssen.

(2) 1"PCB" bezeichnet im Sinne dieser Verordnung

  1. die Stoffe

  2. Zubereitungen im Sinne des Chemikaliengesetzes,

  3. Erzeugnisse im Sinne des Chemikaliengesetzes,

2Bei der Beurteilung, ob ein aus mehreren Einzelerzeugnissen zusammengefügtes Erzeugnis unter Buchstabe a fällt, ist das Einzelerzeugnis maßgebend, welches die Stoffe nach Nummer 1 oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthält.

(3) ...(1)

§§§



§_2   PCBAbfallV
Pflichten zur Entsorgung

(1) 1Der Besitzer hat PCB unverzüglich zu beseitigen.
2Dies gilt nicht, soweit PCB im Sinne von § 1 Abs.2 Nr.3 nach Absatz 2 verwertet werden dürfen.

(2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit PCB nach § 1 Abs.2 Nr.1 und 2 von Erzeugnissen abgetrennt und einer Beseitigung zugeführt werden.
2Für die Entsorgung der nachfolgend genannten PCB-haltigen Erzeugnisse ist insbesondere zu beachten:

  1. 1Transformatoren oder sonstige Behältnisse, die Stoffe nach § 1 Abs.2 Nr.1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs.2 Nr.2 als Flüssigkeit enthalten, sind zu entleeren.
    2Die metallischen Bestandteile, insbesondere das Gehäuse, die Spule und die Transformatorbleche, sind so zu behandeln, dass eine schadlose und ordnungsgemäße Verwertung dieser Bestandteile möglich ist und die PCB dabei zerstört oder beseitigt werden.

  2. Aus anderen Erzeugnissen, insbesondere Geräten der Informationstechnik und der Bürokommunikation, elektrischen Geräten oder Leuchtstofflampen, sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, Bauteile, die Stoffe nach § 1 Abs.2 Nr.1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs.2 Nr.2 enthalten, zu entfernen, getrennt zu halten und getrennt zu beseitigen.

(3) Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung sowie zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung ist beim Entstehen von Abfällen, die bei Bautätigkeiten anfallen, bereits vor einer Sortierung sicherzustellen, dass die Fraktionen, die Stoffe nach § 1 Abs.2 Nr.1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs.2 Nr.2 enthalten, zu entfernen, getrennt zu halten und getrennt zu beseitigen sind, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

(4) Die Entsorgung von PCB darf nur in einer hierfür nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder § 31 Abs.2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zugelassenen Anlage erfolgen.

(5) 1Die Beseitigung von PCB darf nur mit den Verfahren D8, D9 oder D15, dem sich die Verfahren D10 oder D12 entsprechend Anhang II A des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes anschließen, sowie D10 oder D12 erfolgen.
2Bei dem Verfahren D12 dürfen Abfälle nach § 1 Abs.2 Nr.3, deren Flüssigkeit abgelassen worden ist, in zugelassenen Untertagedeponien im Salzgestein nur abgelagert werden, soweit die Nutzung eines Verfahrens D9 oder D10 technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

§§§



§_3   PCBAbfallV
Brand- und Explosionsschutz

Nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften sind beim Bereitstellen, Überlassen, Einsammeln und innerbetrieblichen Befördern von PCB nach § 1 Abs.2 alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um eine Freisetzung der Stoffe nach § 1 Abs.2 Nr.1 oder Zubereitungen nach § 1 Abs.2 Nr.2 durch Brände und Explosionen zu vermeiden.

§§§



§_4   PCBAbfallV (F)
Nachweis- und Mitteilungspflichten

(1) 1Unternehmen und Betreiber von Beseitigungsanlagen, die eines der in § 2 Abs.5 genannten Verfahren zur Beseitigung von PCB durchführen (PCB-Beseitigungsunternehmen), haben über Menge, Herkunft, Art des Abfalls und PCB-Gehalt von angelieferten PCB-Abfällen ein Register zu führen.
2Sie teilen diese Angaben der zuständigen Behörde vierteljährlich mit.
3Sie stellen den Erzeugern oder Besitzern, deren PCB-Abfälle angeliefert werden, eine Bescheinigung aus, in der Art und Menge des PCB angegeben werden.

(2) 1Soweit nach dem § 43 oder dem § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit dem zweiten oder dritten Teil der Nachweisverordnung Nachweise über die Beseitigung von PCB zu erbringen sind, können die nach Absatz 1 zu führenden Register sowie zu erteilenden Bescheinigungen durch die Begleitscheine und Übernahmescheine nach der Nachweisverordnung ersetzt werden.

(2) 1Soweit nach § 43 oder § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Verbindung mit Teil 2 oder Teil 3 der Nachweisverordnung Nachweise oder Register über die Beseitigung von PCB zu führen sind, können die nach Absatz 1 zu führenden Register sowie zu erteilenden Bescheinigungen durch die Begleitscheine, Übernahmescheine und Register nach der Nachweisverordnung ersetzt werden (1).

2In diesem Fall sind beim Ausfüllen der Begleitscheine außer der Menge des Abfalls, Herkunft, Art und PCB-Gehalt im Feld "Frei für Vermerke" vom PCB-Beseitigungsunternehmen einzutragen.
3Erfolgt die Nachweisführung durch Sammelentsorgungsnachweis nach § 8 § 9 (2) der Nachweisverordnung oder durch vereinfachten Nachweis nach § 26 der Nachweisverordnung (3), sind die Eintragungen nach Satz 2 auf den Übernahmescheinen vorzunehmen, die dem jeweiligen Erzeuger oder Besitzer der PCB-Abfälle zum Zwecke des Absatzes 1 Satz 3 zu übergeben sind.
4Die Bestimmungen des § 19 der Nachweisverordnung bleiben unberührt.

(3) 1Das Register nach Absatz 1 und das Nachweisbuch Register (4) nach Absatz 2 können von den örtlichen Behörden und der Öffentlichkeit eingesehen werden.
2Das Recht auf Einsichtnahme bezieht sich im Fall des Absatzes 2 nur auf die in die Nachweisbücher Register (5) einzustellenden Begleit- und Übernahmescheine.

3Die dem Recht auf Einsichtnahme unterliegenden Register oder Teile der Nachweisbücher Register (6) sind getrennt von anderen der Überwachung dienenden Unterlagen oder Nachweisen zu führen und zu halten, soweit anderenfalls die Wahrnehmung des Rechts auf Einsichtnahme erschwert oder behindert würde.
3Werden die Begleit- oder Übernahmescheine über die Beseitigung von PCB getrennt gesammelt oder elektronisch gespeichert, so sind Ausfertigungen dieser Scheine entsprechend den §§ 23, 24 und 25 der Nachweisverordnung in die Register einzustellen und den Entsorgungsnachweisen zuzuordnen (7).

4Werden die Begleit- oder Übernahmescheine über die Beseitigung von PCB getrennt gesammelt, so sind Ablichtungen dieser Scheine entsprechend den §§ 27 und 28 der Nachweisverordnung in die Nachweisbücher einzustellen und den Entsorgungsnachweisen und vereinfachten Nachweisen zuzuordnen.

(4) 1Die Bestimmungen der Nachweisverordnung bleiben im Übrigen von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 unberührt.
2§ 30 der Nachweisverordnung findet entsprechende Anwendung (8).

(5) Die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes bleiben unberührt.

§§§



§_5   PCBAbfallV (F)
Ordnungswidrigkeiten

(1) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs.1 Nr.5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit Abs.4 oder 5 PCB nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs.2 Nr.10 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt.

§§§




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§§§