NormKRG 1-8
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BGBl.I/FNA: 1103-8

Gesetz
zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates

(Normenkontrollratsgesetz) n-amtl

(NormKRG) n-amtl


vom 14.08.06 (BGBl_I_06,1866)

frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




§_1   NatNormKRG
Einsetzung eines Nationalen
Normenkontrollrates

(1) 1Beim Bundeskanzleramt wird ein Nationaler Normenkontrollrat mit Dienstsitz in Berlin eingerichtet.
2Er ist nur an den durch dieses Gesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig.

(2) Der Nationale Normenkontrollrat hat die Aufgabe, die Bundesregierung dabei zu unterstützen, die durch Gesetze verursachten Bürokratiekosten durch Anwendung, Beobachtung und Fortentwicklung einer standardisierten Bürokratiekostenmessung auf Grundlage des Standardkosten-Modells zu reduzieren.

§§§




§_2   NatNormKRG
Bürokratiekostenmessung und
Standardkosten-Modell

(1) 1Bürokratiekosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die natürlichen oder juristischen Personen durch Informationspflichten entstehen.
2Informationspflichten sind auf Grund von Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift bestehende Verpflichtungen, Daten und sonstige Informationen für Behörden oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu halten oder zu übermitteln.
3Andere durch Gesetz, Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift entstehende Kosten sind nicht umfasst.

(2) 1Bei der Messung der Bürokratiekosten ist das Standardkosten-Modell (SKM) anzuwenden.
2Die international anerkannten Regeln zur Anwendung des Standardkosten-Modells sind zugrunde zu legen.
3Abweichungen von dieser Methodik bedürfen eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder des Nationalen Normenkontrollrates und der Zustimmung der Bundesregierung.
4Die Notwendigkeit eines Beschlusses ist insbesondere zu prüfen, wenn sonst eine Abweichung von den international anerkannten Regeln zur Anwendung des SKM zu besorgen ist.

(3) Bei der erstmaligen Ermittlung der für die Durchführung der Messung bei Unternehmen notwendigen Kennziffern (Kosten pro Einheit, Zeit pro einzelner durch das Gesetz ausgelöster Aktivität sowie deren Häufigkeit pro Jahr und Anzahl der betroffenen Unternehmen) sind alle Bürokratiekosten zu berücksichtigen, die auf Bundesrecht beruhen.

§§§




§_3   NatNormKRG
Zusammensetzung und Organisation
des Nationalen Normenkontrollrates

(1) 1Der Nationale Normenkontrollrat besteht aus acht Mitgliedern.
2Der Bundeskanzler schlägt sie im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung dem Bundespräsidenten vor.
3Dieser beruft die Vorgeschlagenen für eine Amtszeit von fünf Jahren.
4Eine erneute Berufung ist zulässig.
5Die Mitglieder sind berechtigt, ihr Amt durch Erklärung gegenüber dem Bundespräsidenten niederzulegen.
6Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird ein neues Mitglied für die Dauer der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds berufen.
7Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Mitglieder sollen Erfahrungen in legislativen Angelegenheiten innerhalb staatlicher oder gesellschaftlicher Institutionen gesammelt haben und über Kenntnisse in wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügen.

(3) 1Die Mitglieder dürfen während ihrer Mitgliedschaft im Nationalen Normenkontrollrat weder einer gesetzgebenden Körperschaft noch einer Bundesbehörde noch einer Landesbehörde angehören noch zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen.
2Ausnahmen sind für Hochschullehrer zulässig.
3Sie dürfen auch nicht innerhalb des letzten Jahres vor der Berufung zum Mitglied des Nationalen Normenkontrollrates eine derartige Stellung innegehabt haben.

(4) Den Vorsitz im Nationalen Normenkontrollrat führt das vom Bundeskanzler bestimmte Mitglied.

(5) Die Mitgliedschaft im Nationalen Normenkontrollrat ist ein Ehrenamt.

(6) 1Der Nationale Normenkontrollrat entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
2Bei Stimmengleichheit unterbleibt eine Beanstandung des überprüften Gesetzentwurfs.
3Ein Sondervotum ist nicht zulässig.

(7) Das Verfahren des Nationalen Normenkontrollrates regelt eine vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern der Bundesregierung gebilligte Geschäftsordnung.

(8) Die Rechtsaufsicht führt der Chef des Bundeskanzleramtes.

(9) 1Beim Bundeskanzleramt wird ein Sekretariat des Nationalen Normenkontrollrates eingerichtet.
2Der Leiter des Sekretariats nimmt beratend an den Sitzungen des Nationalen Normenkontrollrates teil.
3Der Leiter des Sekretariats unterliegt allein den Weisungen des Nationalen Normenkontrollrates.
4Die Mitarbeiter des Sekretariats unterliegen allein den Weisungen des Nationalen Normenkontrollrates und des Leiters des Sekretariats.
5Der Leiter und die Mitarbeiter des Sekretariats dürfen weder hauptamtlich noch nebenamtlich gleichzeitig mit anderen Aufgaben innerhalb der unmittelbaren oder mittelbaren Staatsverwaltung des Bundes oder der Länder betraut sein.

(10) 1Die Mitglieder des Nationalen Normenkontrollrates erhalten eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten.
2Diese werden vom Chef des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern festgesetzt.

(11) Die Mitglieder des Nationalen Normenkontrollrates und die Angehörigen des Sekretariats sind zur Verschwiegenheit über die Beratungen und die vom Nationalen Normenkontrollrat als vertraulich bezeichneten Beratungsunterlagen verpflichtet.

(12) 1Die Kosten des Nationalen Normenkontrollrates trägt der Bund.
2Dem Nationalen Normenkontrollrat ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
3Die Stelle des Leiters des Sekretariats ist im Einvernehmen mit dem Nationalen Normenkontrollrat zu besetzen.
4Die Stellen der Mitarbeiter des Sekretariats sind im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Nationalen Normenkontrollrates zu besetzen.
5Die Mitarbeiter des Sekretariats können, falls sie mit der beabsichtigten Maßnahme nicht einverstanden sind, nur im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Nationalen Normenkontrollrates versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden.

§§§




§_4   NatNormKRG
Aufgaben des Nationalen
Normenkontrollrates

(1) Auf die Einhaltung der Grundsätze der standardisierten Bürokratiekostenmessung im Sinne des § 2 Abs.2 können überprüft werden:

  1. Entwürfe für neue Bundesgesetze,

  2. bei Entwürfen von Änderungsgesetzen auch die Stammgesetze,

  3. die Entwürfe nachfolgender nachrangiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

  4. Vorarbeiten zu Rechtsakten (Rahmenbeschlüssen, Beschlüssen, Übereinkommen und den diesbezüglichen Durchführungsmaßnahmen) der Europäischen Union und zu Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen der Europäischen Gemeinschaft,

  5. bei der Umsetzung von EU-Recht die betroffenen Gesetze und nachrangigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

  6. bestehende Bundesgesetze und auf ihnen beruhende Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften.

(2) Der Nationale Normenkontrollrat überprüft die Gesetzentwürfe der Bundesministerien vor deren Vorlage an das Bundeskabinett.

(3) Der Nationale Normenkontrollrat nimmt Stellung zu dem jährlichen Bericht der Bundesregierung zur Frage, inwieweit das von der Bundesregierung gesetzte Ziel der Senkung der Bürokratiekosten erreicht worden ist.

(4) Unberührt bleiben die Prüfungskompetenz des Bundesrechnungshofs und des Bundesbeauftragten für die Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung.

§§§




§_5   NatNormKRG
Befugnisse des Nationalen
Normenkontrollrates

(1) Der Nationale Normenkontrollrat ist berechtigt,

  1. die Datenbank zu nutzen, die die Bundesregierung für die bei der Messung der Bürokratiekosten erhaltenen Daten anlegt,

  2. eigene Anhörungen durchzuführen,

  3. Gutachten in Auftrag zu geben,

  4. der Bundesregierung Sonderberichte vorzulegen.

(2) Behörden des Bundes und die Länder leisten dem Normenkontrollrat Amtshilfe.

§§§




§_6   NatNormKRG
Pflichten des Nationalen
Normenkontrollrates

(1) 1Der Nationale Normenkontrollrat gibt seine Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen der Bundesministerien gegenüber dem federführenden Bundesminister nicht öffentlich ab.
2Diese Stellungnahmen und die Stellungnahmen der Bundesregierung dazu werden dem Gesetzentwurf bei der Einbringung in den Bundestag beigefügt.

(2) 1Der Nationale Normenkontrollrat berichtet jährlich dem Bundeskanzler.
2Er kann seinem schriftlichen Bericht Empfehlungen beifügen.

(3) Der Nationale Normenkontrollrat steht dem federführenden und den mitberatenden ständigen Ausschüssen des Bundestages zur Beratung zur Verfügung.

§§§




§_7   NatNormKRG
Pflichten der Bundesregierung

Die Bundesregierung erstattet dem Bundestag jährlich einen Bericht über

  1. die Erfahrungen mit der angewandten Methodik zur standardisierten Bürokratiekostenmessung,

  2. den Stand des Bürokratiekostenabbaus in den einzelnen Ministerien und die aktuelle Prognose, ob die von der Bundesregierung in einem Beschluss festgelegten Ziele der Bürokratiekostenmessung innerhalb des angegebenen Zeitraums erreicht werden.

§§§




§_8   NatNormKRG
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§§§





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