MZG-2005  
 [  I  ][ ‹ ]

BGBl.III/FNA 29-33

Gesetz
zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und
den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte

(Mikrozensusgesetz 2005)

(MZG 2005)


vom 24.06.04 (BGBl_I_04,1350)
geändert durch Art.1 iVm Art.3 des Gesetzes zur Änderung des Mikrozensusgesetzes 2005 und des Bevölkerungsstatistikgesetzes
vom 30.10.07 (BGBl_I_07,2526)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]

§§§




Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

§_1   MZG-2005
Art und Zweck der Erhebung

(1) Über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte werden in den Jahren 2005 bis 2012 Erhebungen auf repräsentativer Grundlage (Mikrozensus) als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Zweck des Mikrozensus ist es, statistische Angaben in tiefer fachlicher Gliederung über die Bevölkerungsstruktur, die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung, der Familien und der Haushalte, den Arbeitsmarkt, die berufliche Gliederung und die Ausbildung der Erwerbsbevölkerung sowie die Wohnverhältnisse bereitzustellen.

§§§



§_2   MZG-2005
Erhebungseinheiten und Stichprobenauswahl

(1) 1Erhebungseinheiten sind Personen, Haushalte und Wohnungen.
2Sie werden auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke) ausgewählt, die durch mathematische Zufallsverfahren bestimmt werden.
3Jährlich wird mindestens ein Viertel der Auswahlbezirke durch neu in die Auswahl einzubeziehende Auswahlbezirke ersetzt.

(2) 1Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen und wirtschaften.
2Wer allein wohnt oder allein wirtschaftet, bildet einen eigenen Haushalt.
3Personen mit mehreren Wohnungen werden in jeder ausgewählten Wohnung einem Haushalt zugeordnet.

§§§



§_3   MZG-2005
Periodizität

1Die Erhebung wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt.
2In jedem Auswahlbezirk wird die Erhebung jährlich nur einmal in bis zu vier aufeinander folgenden Jahren durchgeführt.

§§§



§_4   MZG-2005 (F)
Erhebungsmerkmale

(1) Folgende Erhebungsmerkmale werden jährlich ab 2005 mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung erfragt:

  1. aGemeinde;
    bGemeindeteil;
    cleerstehende Wohnung;
    dBaualtersgruppe der Wohnung;
    eNutzung der Wohnung als alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung;
    fZahl der Haushalte in der Wohnung und der Personen im Haushalt;
    gWohnungs- und Haushaltszugehörigkeit
    hsowie Familienzusammenhang;
    iWohn- und Lebensgemeinschaft;
    jVeränderung der Haushaltsgröße und -zusammensetzung seit der letzten Befragung;
    kGeschlecht;
    lGeburtsjahr und -monat;
    mFamilienstand;
    nAufenthaltsdauer;
    oStaatsangehörigkeiten;

  2. a) für eingebürgerte Personen:

    ehemalige Staatsangehörigkeit, Jahr der Einbürgerung;

    b) für Ausländer:

    aZahl und Alter der im Ausland lebenden Kinder;
    bim Ausland lebender Ehegatte oder im Ausland lebende Eltern;

  3. aArt des überwiegenden Lebensunterhaltes;
    bArt der öffentlichen Renten oder Pensionen untergliedert nach eigener oder Witwen-, Waisenrente, -pension;
    cArt der sonstigen öffentlichen und privaten Einkommen;
    dHöhe des monatlichen Nettoeinkommens sowie des monatlichen Haushaltsnettoeinkommens nach Einkommensklassen in einer Staffelung von mindestens 150 Euro;

  4. Art des Rentenversicherungsverhältnisses zurzeit der Erhebung;

  5. Besuch von Schule, Hochschule in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr sowie Art der besuchten Schule oder Hochschule;

  6. ahöchster Schulabschluss an allgemein bildenden Schulen und, falls kein beruflicher oder Hochschulabschluss vorhanden ist, Jahr des Abschlusses;
    bhöchster beruflicher Ausbildungs- und Hochschulabschluss, Fachrichtung und Jahr des höchsten beruflichen Ausbildungs- oder Hochschulabschlusses;

  7. aTeilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen und im letzten Jahr;
    bGesamtdauer der Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen nach Stunden und im letzten Jahr nach Stunden, Tagen oder Wochen;
    cZweck dieser Lehrveranstaltungen und Fachrichtung der letzten Lehrveranstaltung;

  8. aregelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit;
    bgeringfügige Beschäftigung;
    cArbeitsuche;

  9. für Erwerbstätige:

    aWirtschaftszweig des Betriebes;
    bBetriebsgröße;
    cLage der Arbeitsstätte;
    eErwerbstätigkeit zu Hause;
    fausgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf;
    gBerufswechsel;
    hJahr und Monat des Beginns der Tätigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber oder als Selbständiger;
    inormalerweise geleistete wöchentliche Arbeitszeit und tatsächlich in der Berichtswoche geleistete Arbeitszeit sowie arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für den Unterschied;
    jVollzeit- oder Teilzeittätigkeit;
    kUrsachen einschließlich der arbeitsmarktbezogenen Gründe für Teilzeittätigkeit;
    lbefristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag;
    mUrsachen eines befristeten Arbeitsvertrages;
    nGesamtdauer der befristeten Tätigkeit;
    oSchichtarbeit;
    pSamstags-, Sonntags-, Feiertagsarbeit;
    qNachtarbeit;
    rdurchschnittlich je Nacht geleistete Arbeitsstunden;
    sAbendarbeit;
    tzweite Erwerbstätigkeit;

  10. bei zweiter Erwerbstätigkeit:

    aregelmäßige oder gelegentliche Tätigkeit;
    bWirtschaftszweig des Betriebes;
    causgeübter Beruf sowie Stellung im Beruf;
    dnormalerweise geleistete wöchentliche Arbeitsstunden;
    ftatsächlich in der Berichtswoche geleistete Arbeitsstunden;

  11. für Arbeitslose und Arbeitsuchende:

    aBezug von Arbeitslosengeld, -hilfe;
    bArt, Anlass und Dauer der Arbeitsuche;
    cArt und Umfang der gesuchten Tätigkeit;
    dZeitspanne des letzten Kontakts mit einer Arbeitsvermittlung;
    eVerfügbarkeit für eine neue Arbeitsstelle;
    fGründe für die Nichtverfügbarkeit;
    gErwerbs- oder sonstige Tätigkeit vor der Arbeitsuche;

  12. für Nichterwerbstätige:
    afrühere Erwerbstätigkeit;
    bZeitpunkt der Beendigung sowie Gründe für die Beendigung der letzten Tätigkeit;
    cWirtschaftszweig, ausgeübter Beruf und Stellung im Beruf der letzten Tätigkeit;
    darbeitsmarktbezogene und andere Gründe für die Nichtarbeitsuche;

  13. für Nichterwerbspersonen:
    aWunsch nach einer Erwerbstätigkeit;
    bVerfügbarkeit für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit;
    cGründe für die Nichtverfügbarkeit;

  14. Situation ein Jahr vor der Erhebung:

    aWohnsitz;
    bNichterwerbstätigkeit, Erwerbstätigkeit und Stellung im Beruf, Wirtschaftszweig.

(2) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2005 mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im Abstand von vier Jahren erfragt:

  1. Bestehen und Höhe einer Lebensversicherung nach Versicherungssummenklassen;

  2. für Erwerbstätige:
    aArt der geleisteten Schichtarbeit;
    bArt der betrieblichen Altersversorgung;
    cvermögenswirksame Leistungen und angelegter Gesamtbetrag;

  3. aDauer einer Krankheit oder Unfallverletzung;
    bArt des Unfalls;
    cArt der Behandlung;
    dKrankheitsrisiken;
    eKörpergröße und Gewicht;
    famtlich festgestellte Behinderteneigenschaft;
    gGrad der Behinderung;

  4. Staatsangehörigkeit der Eltern, sofern sie seit 1960 ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland haben oder hatten, Zuzugsjahr sowie, falls eingebürgert, ehemalige Staatsangehörigkeit.

(3) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2006 mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im Abstand von vier Jahren erfragt:

  1. aArt und Größe des Gebäudes mit Wohnraum;
    bBaualtersgruppe;
    cFläche der gesamten Wohnung;
    dNutzung der Wohnung als Eigentümer, Hauptmieter oder Untermieter;
    eEigentumswohnung;
    fEinzugsjahr des Haushalts;
    gAusstattung der Wohnung mit Heiz- und Warmwasserbereitungsanlagen nach einzelnen hEnergieträgersystemen;

  2. bei Mietwohnungen:

    Höhe der monatlichen Miete und der anteiligen Betriebs- und Nebenkosten.

(4) Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2007 mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im Abstand von vier Jahren erfragt:

  1. aZugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Kassenarten, Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung sowie sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung;
    bArt des Krankenversicherungsverhältnisses;
    czusätzlicher privater Krankenversicherungsschutz;

  2. für Erwerbstätige:

    aüberwiegend ausgeübte Tätigkeit;
    bBetriebs-, Werksabteilung;
    cStellung im Betrieb.

(5) (1) 1Folgende Erhebungsmerkmale werden ab 2008 mit einem Auswahlsatz von 1 Prozent der Bevölkerung im Abstand von vier Jahren erfragt:

  1. für Schüler, Studenten und Erwerbstätige:

    aGemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird;
    bLage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte;
    chauptsächlich benutztes Verkehrsmittel;
    dEntfernung und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte;

  2. für Frauen im Alter von 15 bis 75 Jahren:

    Zahl der lebend geborenen Kinder.

§§§



§_5   MZG-2005
Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind:

  1. Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder;

  2. Telekommunikationsnummern;

  3. Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung im Gebäude;

  4. Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin;

  5. Name der Arbeitsstätte.

(2) Das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nr.5 darf nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.

§§§



§_6   MZG-2005
Erhebungsbeauftragte

(1) 1Für die Erhebungen sollen Erhebungsbeauftragte nach § 14 des Bundesstatistikgesetzes eingesetzt werden.
2Auf Verlangen der Erhebungsbeauftragten sind ihnen die Angaben zur Zahl der Haushalte in einer Wohnung, zur Zahl der Personen im Haushalt und zu den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs.1 Nr.1, 3 und 4 mündlich mitzuteilen.
3Die Erhebungsbeauftragten dürfen diese Angaben selbst in die Erhebungsunterlagen eintragen oder elektronisch erfassen.
4Das gilt auch für weitere Eintragungen in die Erhebungsunterlagen, soweit die Auskunftspflichtigen einverstanden sind.

(2) Soweit die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich eingesetzt werden, erhalten sie für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

§§§



§_7   MZG-2005
Auskunftspflicht

(1) Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auskunftspflichtig sind:

  1. zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs.1 Nr.1 bis 13, Abs.2 Nr.2 und 4, Abs.4 sowie den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs.1 Nr.1, 3 und 5 alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, auch für minderjährige Haushaltsmitglieder und für volljährige Haushaltsmitglieder, die wegen einer Behinderung nicht selbst Auskunft geben können; in Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften ist für Minderjährige und für volljährige Personen, die wegen einer Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, die Leitung der Einrichtung auskunftspflichtig; die Auskunftspflicht für Minderjährige oder die Personen, die wegen einer Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, erstreckt sich nur auf die Sachverhalte, die dem Auskunftspflichtigen bekannt sind; sie erlischt, soweit eine von der behinderten Person benannte Vertrauensperson Auskunft erteilt;

  2. zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs.3 sowie den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs.1 Nr.4 die Wohnungsinhaber, ersatzweise die nach Nummer 1 Auskunftspflichtigen;

  3. anstelle von aus dem Auswahlbezirk fortgezogenen Auskunftspflichtigen die nach Beginn der Erhebung zugezogenen Personen.

(3) Zu den Hilfsmerkmalen nach § 5 Abs.1 Nr.1, 3 und 4 sind die Angaben von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen mitzuteilen.

(4) Die Auskünfte über das Erhebungsmerkmal Wohnund Lebensgemeinschaft nach § 4 Abs.1 Nr.1, das Erhebungsmerkmal vermögenswirksame Leistungen und angelegter Gesamtbetrag nach § 4 Abs.2 Nr.2 sowie die Erhebungsmerkmale nach § 4 Abs.1 Nr.2 Buchstabe b und Nr.14, Abs.2 Nr.1 und 3, Abs.5 und die Hilfsmerkmale nach § 5 Abs.1 Nr.2 sind freiwillig.

§§§



§_8   MZG-2005
Trennung und Löschung

(1) Die Hilfsmerkmale nach § 5 sind von den Erhebungsmerkmalen unverzüglich jeweils nach Abschluss der Plausibilitätsprüfung zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Die Erhebungsunterlagen einschließlich der Hilfsmerkmale sind spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der jeweils letzten aufeinander folgenden Erhebung in einem Auswahlbezirk nach § 3 zu vernichten.

(3) 1Die zur Kennzeichnung statistischer Zusammenhänge (Auswahlbezirks-, Gebäude-, Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit) verwendeten Ordnungsnummern dürfen zusammen mit den Erhebungsmerkmalen gespeichert werden.
2Sie sind nach Abschluss der Aufbereitung der jeweils letzten aufeinander folgenden Erhebung in einem Auswahlbezirk nach § 3 zu löschen.

(4) 1Vor- und Familienname sowie Gemeinde, Straße, Hausnummer und Telekommunikationsnummern der befragten Personen dürfen auch im Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 3 verwendet werden.
2Die in Satz 1 genannten Hilfsmerkmale dürfen auch als Grundlage für die Gewinnung geeigneter Personen und Haushalte zur Durchführung der Statistik der Wirtschaftsrechnungen privater Haushalte und anderer Erhebungen auf freiwilliger Basis verwendet werden.

§§§



§_9   MZG-2005
Nichtanwendung der Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes

Die §§ 23 und 24 des Bundesstatistikgesetzes finden keine Anwendung.

§§§



§_10   MZG-2005
Datenübermittlung

Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs.1 wohnen:

  1. Vor- und Familienname,

  2. Geburtsjahr und -monat,

  3. Geschlecht,

  4. Staatsangehörigkeiten,

  5. Familienstand,

  6. bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.

§§§



§_11   MZG-2005
Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung

Für Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung übermitteln die statistischen Ämter der Länder jeweils monatlich die für den Vormonat verfügbaren Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 4 Abs.1 an das Statistische Bundesamt, das sie unverzüglich zusammenstellt und die Ergebnisse veröffentlicht.

§§§



§_12   MZG-2005
Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte in der Europäischen Union

Die Erhebungen nach diesem Gesetz und die durch die Verordnung (EG) Nr.577/98 des Rates vom 9.März 1998 zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft (ABl.EG Nr.L 77 S.3), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr.2104/2002 vom 28.November 2002 (ABl.EG Nr.L 324 S.14), in der jeweils geltenden Fassung angeordneten Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte werden bei den ausgewählten Haushalten und Personen zur gleichen Zeit mit gemeinsamen Erhebungsunterlagen durchgeführt und gemeinsam ausgewertet.

§§§



§_13   MZG-2005
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungszeitpunkte zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit oder zu anderen Zeitpunkten benötigt werden;

  2. einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für die in § 1 Abs.2 genannten Zwecke erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; die neuen Merkmale dürfen nur die folgenden Bereiche betreffen:

    a) Zusammensetzung und räumliche Verteilung der Bevölkerung,

    b) Haushalts- und Familienzusammenhang,

    c) Erwerbs- und Nichterwerbstätigkeit,

    d) Erwerbslosigkeit,

    e) Lebensunterhalt und Einkommen,

    f) Bildung,

    g) soziale Sicherung,

    h) Wohnsituation.

§§§



§_14   MZG-2005
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.
2Gleichzeitig treten das Gesetz über die Durchführung einer Repräsentativstatistik der Bevölkerung und des Erwerbslebens (Mikrozensus) vom 15.Juli 1975 (BGBl.I S.1909), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.März 1980 (BGBl.I S.294), und das Mikrozensusgesetz vom 17.Januar 1996 (BGBl.I S.34), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 24.Dezember 2003 (BGBl.I S.2954), außer Kraft.

§§§




  MZG-2005 [ ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de