LuftSiGebV 1-7
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BGBl.III/FNA:neu:96-14-1

Luftsicherheitsgebührenverordnung

(LuftSiGebV)


vom 23.05.07 (BGBl_I_07,893)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]

§§§




Auf Grund des § 17 Abs.2 des Luftsicherheitsgesetzes vom 11.Januar 2005 (BGBl.I S.78), der zuletzt durch Artikel 337 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2.Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl.I S.821) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:




§_1   LuftSiGebV
Gebühren

Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§§§




§_2   LuftSiGebV
Pflichten der Luftfahrtunternehmer und
Luftfahrzeughalter

1Im Falle von Amtshandlungen nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses sind Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter verpflichtet, der für den Vollzug des § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Anzahl der durchsuchten oder überprüften Fluggäste mitzuteilen.
2Die Einzelheiten werden von der nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde festgelegt und den Gebühren- und Auslagenschuldnern (§ 3) bekannt gegeben.

§§§




§_3   LuftSiGebV
Gebühren- und Auslagenschuldnerschaft

Gebühren- und Auslagenschuldner sind

  1. für Amtshandlungen nach den Nummern 1 und 4 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller;

  2. für Amtshandlungen nach den Nummern 2, 6 und 9 des Gebührenverzeichnisses das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen;

  3. für Amtshandlungen nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses der Antragsteller oder im Falle des § 7 Abs.2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers;

  4. für Amtshandlungen nach Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses der Flugplatzbetreiber;

  5. für Amtshandlungen nach den Nummern 7 und 8 des Gebührenverzeichnisses der jeweilige Antragsteller nach den Kapiteln 6 und 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl.EG Nr.L 355 S.1).

§§§




§_4   LuftSiGebV
Auslagen

(1) Auslagen sind nach § 10 Abs.1 Nr.1 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes zu erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auslagen für innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung geführte Ferngespräche sowie für entsprechend gesendete Fernschreiben und Telefaxe werden nicht erhoben.

(3) Die Aufwendungen für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen bei Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle sind gesondert zu erheben.

§§§




§_5   LuftSiGebV
Gebühren- und
Auslagenermäßigung
und -befreiung

Aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses können im Einzelfall Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung sowie Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung zugelassen werden.

§§§




§_6   LuftSiGebV
Übergangsregelungen

Ist für die in den Nummern 1 bis 4, 7 und 8 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Amtshandlungen, die ab dem 15.Januar 2005 beantragt waren, durch diese Verordnung eine Gebührenpflicht neu begründet worden, so können die Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden.

§§§




§_7   LuftSiGebV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§§§




 Anlage (zu § 1) 

Anlage (zu § 1)

Gebührenverzeichnis

1   Zulassung einer Ausnahme von dem Verbot des Mitführens von Waffen oder anderen verbotenen Gegenständen (§ 11 Abs.2 in Verbindung mit § 11 Abs.1 LuftSiG)  
1.1 allgemein

30 bis 110 €

1.2 im Einzelfall

15 bis 55 €

2   Durchsuchung von Fluggästen und mitgeführten Gegenständen (einschließlich des aufgegebenen Gepäcks) oder deren Überprüfung in sonstiger Weise je Fluggast

2 bis 10 €

3 Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen nach § 7 LuftSiG je Person

5 bis 150 €

4 Zulassung von Ausbildern für die Schulung von Personen nach § 8 Abs.1 Satz 1 Nr.6, § 9 Abs.1 Satz 1 Nr.3 LuftSiG und für die Schulung von Personen zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 5 Abs.1 bis 3 LuftSiG

500 €

5 Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 8 Abs.1 LuftSiG

1.000 bis 100.000 €

5.1 Erlass von nachträglichen Auflagen

100 bis 5.000 €

5.2 Zulassung von Änderungen

100 bis 1.000 €

6 a) Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9 Abs.1 LuftSiG (für deutsche Luftfahrtunternehmen)

1.000 bis 10.000 €

  b) Zulassung eines Luftsicherheitsplanes nach § 9 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Nr.2 LuftSiG (für ausländische Luftfahrtunternehmen)

500 bis 5.000 €

6.1 Erlass von nachträglichen Auflagen

100 bis 1.000 €

6.2 Zulassung von Änderungen

100 bis 1.000 €

7 Zulassung eines reglementierten Beauftragten nach Kapitel 6 des Anhangs der Verordnungen (EG) Nr.2320/2002 und Nr.622/2003

200 bis 10.000 €

7.1 Zulassung von Änderungen

100 bis 2.500 €

7.2 Verlängerung der Zulassung

100 bis 2.500 €

8 Zulassung einer reglementierten Postbehörde/-verwaltung nach Kapitel 7 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr.2320/2002

100 bis 10.000 €

8.1 Zulassung von Änderungen

100 bis 2.500 €

8.2 Verlängerung der Zulassung

100 bis 2.500 €

9 Überwachung der im Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmaßnahmen nach § 16 Abs.3 Satz 1 LuftSiG pro Kalenderjahr

500 bis 20.000 €

10 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 VwVfG unbeachtlich ist. War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Verzeichnis nicht vorgesehen, war die Amtshandlung gebührenfrei oder ist ein Widerspruch von einem Dritten eingelegt worden, wird eine Gebühr bis zu 2 500 € erhoben. Bei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr höchstens 1/10 der Gebühr des streitigen Betrages. Wird ein Widerspruch nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 3/4 der Gebühr nach den Sätzen 1 bis 3. In allen Fällen beträgt die Gebühr jedoch mindestens 25 €.

§§§





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