KWG   (5)  
  1     5     10     13     22a     [ « ]     [  I  ]     [ » ]     32     44     51a     61 [ ‹ ]
 3.  Kundenrechte 

§_22p   KWG (F)
(weggefallen) (2)

§§§




 Werbung  

§_23   KWG
Werbung

(1) Um Missständen bei der Werbung der Institute zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Spitzenverbände der Institute und des Verbraucherschutzes zu hören.

§§§




§_23a   KWG (F)
Sicherungseinrichtung

(1) 1Ein Institut, das Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1, 4 oder 10 betreibt oder Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1 bis 4 erbringt, hat Kunden, die nicht Institute sind, im Preisaushang über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Einlegern und Anlegern (Sicherungseinrichtung) zu informieren.
2Das Institut hat ferner Kunden, die nicht Institute sind, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung in Textform in leicht verständlicher Form über die für die Sicherung geltenden Bestimmungen einschließlich Umfang und Höhe der Sicherung zu informieren.
3Sofern Einlagen und andere rückzahlbare Gelder nicht gesichert sind, hat das Institut auf diese Tatsache in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Preisaushang und an hervorgehobener Stelle in den Vertragsunterlagen vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hinzuweisen, es sei denn, die rückzahlbaren Gelder sind in Pfandbriefen, Kommunalschuldverschreibungen oder anderen Schuldverschreibungen, welche die Voraussetzungen des Artikels 52 Absatz 4 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG (1) erfüllen, verbrieft.
4Die Informationen in den Vertragsunterlagen gemäß Satz 3 dürfen keine anderen Erklärungen enthalten und sind gesondert von den Kunden zu unterschreiben.
5Außerdem müssen auf Anfrage Informationen über die Bedingungen der Sicherung einschließlich der für die Geltendmachung der Entschädigungsansprüche erforderlichen Formalitäten erhältlich sein.

(2) Scheidet ein Institut aus einer Sicherungseinrichtung aus, hat es die Kunden, die nicht Institute sind, sowie die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.

§§§




 Besondere Pflichten 

§_24   KWG (F)
Anzeigen

(1) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen

  1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und der Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht;

  2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich;

  3. die Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 Abs.1 erforderlich ist, und die Änderung der Firma; (1)

  4. einen Verlust in Höhe von 25 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals; (1)

  5. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes; (1)

  6. die Errichtung, die Verlegung und die Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme und die Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle; (1)

  7. die Einstellung des Geschäftsbetriebs; (1)

  8. die Absicht seiner gesetzlichen und satzungsgemäßen Organe, eine Entscheidung über seine Auflösung herbeizuführen; (1)

  9. (2) das Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach § 33 Abs.1 Satz 1 Nr.1 sowie den Wegfall einer geeigneten Versicherung nach § 33 Abs.1 Satz 2 und 3 (8);

  10. (2) den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an dem eigenen Institut, das Erreichen, das Über- oder das Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 vom Hundert, 30 (10) vom Hundert und 50 vom Hundert der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, daß das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt;

  11. (2) jeden Fall, in dem die Gegenpartei eines Pensionsgeschäftes, umgekehrten Pensionsgeschäftes oder Darlehensgeschäftes in Wertpapieren oder Waren ihren Erfüllungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist;

  12. (2) das Entstehen (3), die Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung zu einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen;

  13. (2) das Entstehen, die Veränderungen in der Höhe oder die Beendigung einer qualifizierten Beteiligung an anderen Unternehmen (4); (9)

  14. (9)die Feststellung, dass bei der Ermittlung der Auswirkungen einer von der Bundesanstalt nach § 25a Abs.1 Satz 7 vorgegebenen plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung der Barwert des Instituts um mehr als 20 vom Hundert der Eigenmittel nach § 10 Abs.2 absinkt;

  15. (11) die Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen,

  16. (11) aeine Änderung des Verhältnisses von bilanziellem Eigenkapital zur Summe aus der Bilanzsumme und den außerbilanziellen Verpflichtungen und des Wiedereindeckungsaufwands für Ansprüche aus außerbilanziellen Geschäften (modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote) um mindestens 5 vom Hundert auf der Grundlage eines Monatsausweises nach § 25 Abs.1 Satz 1 oder der monatlichen Bilanzstatistik nach § 25 Abs.1 Satz 3 jeweils zum Ende eines Quartals im Verhältnis zum festgestellten Jahresabschluss des Instituts;
    bsoweit das Institut nach internationalen Rechnungslegungsstandards bilanziert oder auf Grund der Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes zur Aufstellung von Zwischenabschlüssen verpflichtet ist, ist eine entsprechende Änderung der modifizierten bilanziellen Eigenkapitalquote auch auf der Grundlage eines Zwischenabschlusses im Verhältnis zum festgestellten Jahresabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards anzuzeigen.“

(1a) (5) Ein Institut hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank jährlich anzuzeigen:

  1. seine engen Verbindungen zu anderen natürlichen Personen oder Unternehmen,

  2. seine qualifizierten Beteiligungen an anderen Unternehmen,

  3. den Namen und die Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Institut und an den ihm nach § 10a nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland sowie die Höhe dieser Beteiligungen ,

  4. die Anzahl seiner inländischen Zweigstellen und

  5. (12) die modifizierte bilanzielle Eigenkapitalquote auf der Grundlage des festgestellten Jahresabschlusses.

(2) Hat ein Institut die Absicht, sich mit einem anderen Institut im Sinne dieses Gesetzes, E-Geld-Institut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes oder Zahlungsinstitut im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (16) zu vereinigen, hat es dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.

(3) 1Ein Geschäftsleiter eines Instituts und die Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen, haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen

  1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied eines anderen Unternehmens und

  2. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung.

2Als unmittelbare Beteiligung im Sinne des Satzes 1 Nr.2 gilt das Halten von mindestens 25 vom Hundert der Anteile am Kapital des Unternehmens.

(3a) 1Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen:

  1. die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen soll, unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht;

  2. das Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich geführt hat;

  3. Änderungen der Struktur der Finanzholding-Gruppe in der Weise, dass die Gruppe künftig branchenübergreifend tätig wird;

  4. (13) die Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans unter Angabe der zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen Tatsachen.

2Eine Finanzholding-Gesellschaft hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank ferner einmal jährlich eine Sammelanzeige der Institute, Kapitalanlagegesellschaften, Finanzunternehmen, Anbieter von Nebendienstleistungen und Zahlungsinstitute im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (6) (14), die ihr nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs.3 bis 5 sind, einzureichen.
3Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen Stellen der anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Kommission eine Aufstellung über die eingegangenen Sammelanzeigen nach Satz 1 (17).
4Die Begründung, die Veränderung oder die Aufgabe solcher Beteiligungen oder Unternehmensbeziehungen sind der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen.
5aSatz 1 Nr.1 und 2 gilt entsprechend für eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft hinsichtlich der Personen, die die Geschäfte dieser Gesellschaft tatsächlich führen;
5bdie Sätze 2 und 4 gelten hinsichtlich der konglomeratsangehörigen Unternehmen entsprechend.

(3b) (15) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank können Instituten oder Arten oder Gruppen von Instituten zusätzliche Anzeigeund Meldepflichten auferlegen, insbesondere um vertieften Einblick in die Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Institute zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank erforderlich ist.

(4) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt und Form der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate (7) erlassen und die bestehenden Anzeigepflichten durch die Verpflichtung zur Erstattung von Sammelanzeigen und die Einreichung von Sammelaufstellungen ergänzen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen zu erhalten.
2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß Rechtsverordnungen der Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergehen.
3Vor Erlaß der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören.

§§§




§_24a   KWG (F)
Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen
in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums

(1) 1Ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen, das die Absicht hat, eine Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zu errichten, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen (11).
2Die Anzeige muß enthalten

  1. die Angabe des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,

  2. einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, (1) der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung und eine Absicht zur Heranziehung vertraglich gebundener Vermittler, (1) hervorgehen,

  3. die Anschrift, unter der Unterlagen des Instituts im Aufnahmestaat (13) angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und

  4. die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.

(2) 1Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage des Instituts anzuzweifeln, übermittelt die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Behörden des Aufnahmestaats und teilt dies dem anzeigenden Institut mit.
2Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats außerdem über die Höhe der Eigenmittel und die Angemessenheit der Eigenmittelausstattung sowie gegebenenfalls über die Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung, der das Institut angehört, oder den gleichwertigen Schutz im Sinne des § 23a Absatz 1 Satz 1 (10).
3Leitet die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weiter, teilt die Bundesanstalt dem Institut innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit.
4Nach Weiterleitung der Anzeige an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats kann das Institut nach einer entsprechenden Mitteilung dieser Stellen oder spätestens nach Ablauf einer Zweimonatsfrist seine Tätigkeit in dem anderen Staat aufnehmen (2).

(3) 1Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums Bankgeschäfte (7) zu betreiben, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1, 1a, 1c, 2 bis 4, 9 und 10 (8) oder Satz 3 (3) oder Tätigkeiten nach § 1 Abs.3 Satz 1 Nr.2 bis 8 zu erbringen, Handelsauskünfte oder Schließfachvermietungen anzubieten oder, im Falle von Einlagenkreditinstituten (12), Zahlungsdienste im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes zu erbringen (9).
2Die Anzeige hat die Angabe des Staates,in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll, (4) einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten und die Angabe, ob in diesem Staat vertraglich gebundene Vermittler herangezogen werden sollen, (4) zu enthalten.
3Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage des Instituts anzuzweifeln, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige.
4Das Institut hat die Unterrichtung der zuständigen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb dieser Frist abzuwarten, bevor es seine Tätigkeit in dem anderen Staat aufnimmt.
5Andernfalls teilt die Bundesanstalt dem Institut die Nichtunterrichtung und deren Gründe unverzüglich mit.

(3a) (5) 1Beabsichtigt der Betreiber eines multilateralen Handelssystems, Handelsteilnehmern in anderen Staaten einen unmittelbaren Zugang zu seinem Handelssystem zu gewähren, hat er dies der Bundesanstalt anzuzeigen, sofern es sich um die erstmalige Zugangsgewährung an einen Handelsteilnehmer in dem betreffenden Staat handelt.
2Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige von dieser Absicht.
3Der Betreiber hat der Bundesanstalt auf Anfrage die Namen der zugelassenen Handelsteilnehmer aus diesem Staat zu nennen.
4Auf Ersuchen der zuständigen Stellen im Aufnahmestaat teilt die Bundesanstalt innerhalb einer angemessenen Frist diese Angaben mit.

(3b) (5) 1Beabsichtigt ein Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.1 bis 4 bei einer Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 vertraglich gebundene Vermittler heranzuziehen, so teilt die Bundesanstalt auf Ersuchen der zuständigen Stellen des Aufnahmestaats innerhalb einer angemessenen Frist den oder die Namen der vertraglich gebundenen Vermittler mit, die das Institut in diesem Staat heranzuziehen beabsichtigt.
2Satz 1 gilt entsprechend für das Ersuchen eines Aufnahmestaats um Übermittlung der Namen der Mitglieder oder Teilnehmer eines im Inland niedergelassenen multilateralen Handelssystems, welches beabsichtigt, derartige Systeme in diesem Aufnahmestaat bereitzustellen.

(4) 1Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurden, hat das Institut der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats diese Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.
2Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für ein Institut, das seine Zweigniederlassung bereits vor dem Zeitpunkt, von dem an es unter die Anzeigepflicht nach Absatz 1 fällt, in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums errichtet hat.
3Änderungen der Verhältnisse der Einlagensicherungseinrichtung oder der Anlegerentschädigungseinrichtung oder des gleichwertigen Schutzes im Sinne des § 23a Absatz 1 Satz 1 (10) hat das Institut, das eine Zweigniederlassung gemäß Absatz 1 errichtet hat, der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen.
4Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaats die Änderungen nach Satz 3 mit.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Absätze 2 und 4 für die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend gelten, inwieweit die Absätze 1, 2 und 4 auf den Einsatz eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, entsprechend anzuwenden sind und (6) soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäischen Union (14) mit Drittstaaten erforderlich ist.

(6) (weggefallen)

§§§




§_24b   KWG (F)
Teilnahme an Zahlungssowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie interoperablen Systemen (4)

(1) 1Ein Institut hat die Absicht, ein System nach § 1 Abs.16 zu betreiben (5), unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen und die Teilnehmer zu benennen.
2Dies gilt auch für eine spätere Änderung des Teilnehmerkreises sowie für Vereinbarungen über den Betrieb interoperabler Systeme (6).
3Die Deutsche Bundesbank teilt die ihr gemeldeten Systeme der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde mit, nachdem sie sich von der Zweckdienlichkeit der Regeln des Systems überzeugt hat (10).
4Im Fall einer Vereinbarung über den Betrieb interoperabler Systeme prüft die Deutsche Bundesbank, ob die Regeln der beteiligten Systeme über den Zeitpunkt des Einbringens und der Unwiderruflichkeit von Aufträgen miteinander vereinbar sind (7).

(2) Das Institut hat demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, Auskunft über die Systeme im Sinne von Absatz 1, an denen es beteiligt ist, sowie über die wesentlichen Regeln für deren Funktionieren zu erteilen.

(3) (1) 1Ein Institut, das ein System nach § 1 Abs.16 betreibt (8), hat Einlagenkreditinstituten oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums gleichberechtigend den Zugang zu dem System nach denselben transparenten und objektiven Kriterien zu gewähren, die für inländische Teilnehmer an diesem System gelten.
2Davon unberührt bleibt das Recht des Instituts, den Zugang aus berechtigten gewerblichen Gründen zu verweigern.

(4) (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Anzeigepflicht und der Unterrichtung der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (11) nach Absatz 1, (2) des Auskunftsanspruchs nach Absatz 2 sowie der Zugangsgewährung nach Absatz 3 (2) zu bestimmen.

(5) (3) Auf Systembetreiber (9), die nicht Institut sind, sind die Absätze 1 bis 4 (3) entsprechend anzuwenden.

§§§




§_24c   KWG (F)
Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

(1) 1Ein Kreditinstitut hat eine Datei zu führen, in der unverzüglich folgende Daten zu speichern sind:

  1. die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung im Sinne des § 154 Abs.2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt, oder eines Depots sowie der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung,

  2. (2) der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie in den Fällen des § 3 Abs.1 Nr.3 des Geldwäschegesetzes der Name und, soweit erhoben, die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des § 1 Abs.6 des Geldwäschegesetzes.

2Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist unverzüglich ein neuer Datensatz anzulegen.
3Die Daten sind nach Ablauf von drei Jahren nach der Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen.
4Im Falle des Satzes 2 ist der alte Datensatz nach Ablauf von drei Jahren nach Anlegung des neuen Datensatzes zu löschen.
5Das Kreditinstitut hat zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt jederzeit Daten aus der Datei nach Satz 1 in einem von ihr bestimmten Verfahren automatisiert abrufen kann.
6Es hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen.

(2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch der Institute durch Geldwäsche oder betrügerische Handlungen zu Lasten der Institute erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt.

(3) 1Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1

  1. den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs.1 Satz 4 Nr.2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 erforderlich ist, (1)

  2. den für die Leistung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie im Übrigen für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten zuständigen Behörden oder Gerichten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist,

  3. der für die Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach dem Außenwirtschaftsgesetz zuständigen nationalen Behörde, soweit dies für die Erfüllung ihrer sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz oder Rechtsakten der Europäischen Union (4) im Zusammenhang mit der Einschränkung von Wirtschafts- oder Finanzbeziehungen ergebenden Aufgaben erforderlich ist.

2Die Bundesanstalt hat die in den Dateien gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abzurufen und sie an die ersuchende Stelle weiter zu übermitteln.
3Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu besonderer Anlass besteht.
4Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende Stelle.
5Die Bundesanstalt darf zu den in Satz 1 genannten Zwecken ausländischen Stellen Auskunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes erteilen.
6§ 9 Abs.1 Satz 5, 6 und Abs.2 gilt entsprechend.
7Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.

(4) 1Die Bundesanstalt protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf durchgeführt hat, das Aktenzeichen sowie bei Abrufen auf Ersuchen die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen.
2Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig.
3Die Protokolldaten sind mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätestens nach zwei Jahren zu löschen.

(5) 1Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, die für den automatisierten Abruf erforderlich sind.
2Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben der Bundesanstalt, die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen.

(6) 1Das Kreditinstitut und die Bundesanstalt haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der abgerufenen und weiter übermittelten Daten gewährleisten.
2Den Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren fest.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung im automatisierten Verfahren zulassen.
2Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(8) (3) Soweit die Deutsche Bundesbank und die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH Konten und Depots für Dritte führen, gelten sie als Kreditinstitute im Sinne der Absätze 1, 5 und 6.

§§§




§_25   KWG (F)
Monatsausweise und weitere Angaben

(1) 1Ein Institut hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen Monatsausweis einzureichen.
2aDie Deutsche Bundesbank leitet diese Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter;
2bdiese kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten.
3Werden nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken durchgeführt oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank von der Deutschen Bundesbank monatliche Bilanzstatistiken erhoben, gelten die hierzu einzureichenden Meldungen auch als Monatsausweise nach Satz 1.

(2) 1Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne des § 13b Abs.2 hat außerdem unverzüglich nach Ablauf eines jeden Monats der Deutschen Bundesbank einen zusammengefaßten Monatsausweis einzureichen.
2Absatz 1 Satz 2 und § 10a Abs.6, 7 und 11 über das Verfahren der Zusammenfassung, § 10a Abs.13 über die Informationspflicht und § 10a Abs.14 über die Unterkonsolidierung von Tochterunternehmen in Drittstaaten gelten entsprechend (1).

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art und Umfang und über die zulässigen Datenträger, Übertragungswege und Datenformate der Monatsausweise (2), soweit monatliche Bilanzstatistiken nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank nicht durchgeführt werden, insbesondere um Einblick in die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage der Institute zu erhalten, sowie über weitere Angaben erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist.
2aDie Angaben können sich auch auf nachgeordnete Unternehmen im Sinne des § 13b Abs.2 sowie auf Tochterunternehmen mit Sitz im Inland oder Ausland, die nicht in die Beaufsichtigung auf zusammengefaßter Basis einbezogen sind, sowie auf gemischte Unternehmen mit nachgeordneten Instituten beziehen;
2bdie gemischten Unternehmen haben den Instituten die erforderlichen Angaben zu übermitteln.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.

§§§




§_25a   KWG (F)
Besondere organisatorische Pflichten von Instituten

(1) (8) 1Ein Institut muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet.
2Die in § 1 Abs.2 Satz 1 bezeichneten Personen sind für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Instituts verantwortlich.
3aEine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation muss insbesondere ein angemessenes und wirksames Risikomanagement umfassen, auf dessen Basis ein Institut die Risikotragfähigkeit laufend sicherzustellen hat;
3bdas Risikomanagement

  1. beinhaltet die Festlegung von Strategien, Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit sowie die Einrichtung interner Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer Internen Revision (18), wobei das interne Kontrollsystem insbesondere

    a) aufbau- und ablauforganisatorische Regelungen mit klarer Abgrenzung der Verantwortungsbereiche und

    b) Prozesse zur Identifizierung, Beurteilung, Steuerung sowie Überwachung und Kommunikation der Risiken entsprechend den in Anhang V der Bankenrichtlinie niedergelegten Kriterien umfasst;

  2. setzt eine angemessene personelle und technisch- organisatorische Ausstattung des Instituts voraus; (16)

  3. schließt die Festlegung eines angemessenen Notfallkonzepts, insbesondere für IT-Systeme, ein und (14) (16)

  4. (16) aumfasst angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts ausgerichtete Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter;
    bdies gilt nicht, soweit die Vergütung durch Tarifvertrag oder in seinem Geltungsbereich durch Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien über die Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebsoder Dienstvereinbarung vereinbart ist.

4Die Ausgestaltung des Risikomanagements hängt von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftstätigkeit ab.
5Seine Angemessenheit und Wirksamkeit ist vom Institut regelmäßig zu überprüfen.
6Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst darüber hinaus

  1. angemessene Regelungen, anhand derer sich die finanzielle Lage des Instituts jederzeit mit hinreichender Genauigkeit bestimmen lässt;

  2. aeine vollständige Dokumentation der Geschäftstätigkeit, die eine lückenlose Überwachung durch die Bundesanstalt für ihren Zuständigkeitsbereich gewährleistet;
    berforderliche Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren;
    c§ 257 Abs.4 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt, § 257 Abs.3 und 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

  3. ...(12)

7Die Bundesanstalt kann Vorgaben zur Ausgestaltung einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung und zur Ermittlungsmethodik der Auswirkungen auf den Barwert bezüglich der Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch festlegen.
8Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne der Sätze 3 und 6 sowie die Beachtung der Vorgaben nach Satz 7 sicherzustellen (15).

(1a) (19) 1Absatz 1 gilt für Institutsgruppen, Finanzholding- Gruppen und Institute im Sinne des § 10a Absatz 14 mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Unternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind.
2§ 10a Absatz 12 und 13 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1b) (20) 1Absatz 1 gilt für Finanzkonglomerate mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Absatz 2 Satz 1 oder § 2d Absatz 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Finanzkonglomerats verantwortlich sind.
2Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation auf Konglomeratsebene umfasst zudem geeignete Vorkehrungen, um bei Bedarf zu geeigneten Sanierungs- und Abwicklungsverfahren und -plänen beizutragen und solche Verfahren und Pläne zu entwickeln.
3Diese Vorkehrungen sind regelmäßig zu überprüfen und anzupassen.
4§ 10b Absatz 6 und 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) (9) 1Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen oder sonstigen institutstypischen Dienstleistungen wesentlich sind, angemessene Vorkehrungen treffen, um übermäßige zusätzliche Risiken zu vermeiden.
2Eine Auslagerung darf weder die Ordnungsmäßigkeit dieser Geschäfte und Dienstleistungen noch die Geschäftsorganisation im Sinne des Absatzes 1 beeinträchtigen.
3Insbesondere muss ein angemessenes und wirksames Risikomanagement durch das Institut gewährleistet bleiben, welches die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse einbezieht.
4Die Auslagerung darf nicht zu einer Delegation der Verantwortung der in § 1 Abs.2 Satz 1 bezeichneten Personen an das Auslagerungsunternehmen führen.
5Das Institut bleibt bei einer Auslagerung für die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.
6aDurch die Auslagerung darf die Bundesanstalt an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nicht gehindert werden;
6bihre Auskunfts- und Prüfungsrechte sowie Kontrollmöglichkeiten müssen in Bezug auf die ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse auch bei einer Auslagerung auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat durch geeignete Vorkehrungen gewährleistet werden.
7Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben der Prüfer des Instituts.
8Eine Auslagerung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung, welche die zur Einhaltung der vorstehenden Voraussetzungen erforderlichen Rechte des Instituts, einschließlich Weisungs- und Kündigungsrechten, sowie die korrespondierenden Pflichten des Auslagerungsunternehmens festschreibt.

(3) (7) 1Sind bei Auslagerungen nach Absatz 2 (10) die Prüfungsrechte und Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt beeinträchtigt, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Beeinträchtigung zu beseitigen.
2Die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 8 (10) bleiben unberührt.

(4) (11) 1Bedient sich ein Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen eines vertraglich gebundenen Vermittlers im Sinne des § 2 Abs.10 Satz 1, so hat es sicherzustellen, dass dieser zuverlässig und fachlich geeignet ist, bei der Erbringung der Finanzdienstleistungen die gesetzlichen Vorgaben erfüllt, Kunden vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung über seinen Status nach § 2 Abs.10 Satz 1 und 2 informiert und unverzüglich von der Beendigung dieses Status in Kenntnis setzt.
2Die erforderlichen Nachweise für die Erfüllung seiner Pflichten nach Satz 1 muss das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mindestens bis fünf Jahre nach dem Ende des Status des vertraglich gebundenen Vermittlers aufbewahren.
3Nähere Bestimmungen zu den erforderlichen Nachweisen können durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs.4 getroffen werden.

(5) (17) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nähere Bestimmungen zu erlassen über

  1. die Ausgestaltung der Vergütungssysteme nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 in den Instituten einschließlich der Entscheidungsprozesse und Verantwortlichkeiten, der Zusammensetzung der Vergütung, der Ausgestaltung positiver und negativer Vergütungsparameter, der Leistungszeiträume sowie der Berücksichtigung der Geschäftsstrategie, der Ziele, der Werte und der langfristigen Interessen des Instituts,

  2. die Überwachung der Angemessenheit und Transparenz der Vergütungssysteme durch das Institut und die Weiterentwicklung der Vergütungssysteme,

  3. die Offenlegung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme und der Zusammensetzung der Vergütung einschließlich des Gesamtbetrags der garantierten Bonuszahlungen und der einzelvertraglichen Abfindungszahlungen unter Angabe der höchsten geleisteten Abfindung und der Anzahl der Begünstigten sowie

  4. das Offenlegungsmedium und die Häufigkeit der Offenlegung im Sinne der Nummer 3.

2Die Regelungen haben sich insbesondere an Größe und Vergütungsstruktur des Instituts sowie Art, Umfang, Komplexität, Risikogehalt und Internationalität der Geschäftsaktivitäten zu orientieren.
3Im Rahmen der Bestimmungen nach Satz 1 Nummer 3 müssen die auf Offenlegung der Vergütung bezogenen handelsrechtlichen Bestimmungen nach § 340a Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 340l Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs unberührt bleiben.
4Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.
5Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.

§§§




 Verhinderung von Geldwäsche / Terrorismusfinanzierung (1) (2) 

§_25b   KWG (F)
Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr (2) (4)

Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der Pflichten der Kreditinstitute nach

  1. der Verordnung (EG) Nr.1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S.1) und

  2. Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.2560/2001 (ABl. L 266 vom 9.10.2009, S.1).

§§§




§_25c   KWG (F)
Interne Sicherungsmaßnahmen (1) (3)

(1) 1Institute sowie nach § 10a Absatz 3 Satz 6 oder Satz 7 oder nach § 10b Absatz 3 Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen geltende Finanzholding- Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften müssen unbeschadet der in § 25a Absatz 1 dieses Gesetzes und der in § 9 Absatz 1 und 2 des Geldwäschegesetzes aufgeführten Pflichten über ein angemessenes Risikomanagement sowie über Verfahren und Grundsätze verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen, die zu einer Gefährdung des Vermögens des Instituts führen können, dienen.
2Sie haben dafür angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen durchzuführen.
3Hierzu gehört auch die fortlaufende Entwicklung geeigneter Strategien und Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung des Missbrauchs von neuen Finanzprodukten und Technologien für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.

(2) 1Kreditinstitute haben angemessene Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und im Kreditinstitut verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind.
2Die Kreditinstitute dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung dieser Pflicht erforderlich ist.
3Die Bundesanstalt kann Kriterien bestimmen, bei deren Vorliegen Kreditinstitute vom Einsatz von Systemen nach Satz 1 absehen können.

(3) 1Jeder Sachverhalt, der nach Absatz 2 Satz 1 als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen ist, ist vom Institut zu untersuchen, um das Risiko der jeweiligen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen überwachen, einschätzen und gegebenenfalls das Vorliegen eines nach § 11 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes meldepflichtigen Sachverhalts (4) oder die Erstattung einer Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung prüfen zu können.
2Über diese Sachverhalte hat das Institut angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der Bundesanstalt erforderlich sind, dass diese Sachverhalte nicht darauf schließen lassen, dass eine Tat nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung begangen oder versucht wurde oder wird.
3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
4Institute dürfen im Einzelfall einander Informationen im Rahmen der Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht nach Satz 1 übermitteln, wenn es sich um einen in Bezug auf Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder einer sonstigen Straftat auffälligen oder ungewöhnlichen Sachverhalt handelt und tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Empfänger der Informationen diese für die Beurteilung der Frage benötigt, ob der Sachverhalt gemäß § 11 des Geldwäschegesetzes anzuzeigen oder eine Strafanzeige gemäß § 158 der Strafprozessordnung zu erstatten ist.
5Der Empfänger darf die Informationen ausschließlich zum Zweck der Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen und nur unter den durch das übermittelnde Institut vorgegebenen Bedingungen verwenden.

(4) 1Institute haben einen der Geschäftsleitung unmittelbar nachgeordneten Geldwäschebeauftragten zu bestellen.
2Dieser ist für die Durchführung der Vorschriften zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sowie der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, das Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen (5) – und die Bundesanstalt.
3Der Geldwäschebeauftragte hat der Geschäftsleitung direkt und unmittelbar zu berichten.
4Für Institute gilt dies als übergeordnetes Unternehmen auch hinsichtlich einer Institutsgruppe im Sinne des § 10a Absatz 1 oder Absatz 2 einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3 oder als Mutterunternehmen auch hinsichtlich eines Finanzkonglomerats im Sinne des § 1 Absatz 20 Satz 1.
5Institute haben die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Geldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und Verfahren vorzuhalten und wirksam einzusetzen.
6Dem Geldwäschebeauftragten ist ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen zu verschaffen, die im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben von Bedeutung sein können.
7Ihm sind ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Funktion einzuräumen.
8Seine Bestellung und Entpflichtung sind der Bundesanstalt mitzuteilen.

(5) 1Institute dürfen interne Sicherungsmaßnahmen nach dieser Vorschrift mit vorheriger Zustimmung der Bundesanstalt im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen.
2Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn der Dritte die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die Steuerungsmöglichkeiten der Institute und die Kontrollmöglichkeiten der Bundesanstalt nicht beeinträchtigt werden.

(6) Die Bundesanstalt kann gegenüber einem Institut im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Vorkehrungen zu treffen.

(7) 1Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH gilt als Institut im Sinne der Absätze 1 bis 5.
2Das Bundesministerium der Finanzen überwacht insoweit die Einhaltung der Absätze 1 bis 5 im Rahmen seiner Aufsicht nach § 2 Absatz 1 des Bundesschuldenwesengesetzes.

(8) Die Deutsche Bundesbank gilt als Institut im Sinne der Absätze 1 bis 4.

(9) 1Die Funktion des Geldwäschebeauftragten im Sinne des Absatzes 4 und die Pflichten zur Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 werden im Institut von einer Stelle wahrgenommen.
2Die Bundesanstalt kann auf Antrag des Instituts bestimmen, dass für die Verhinderung der sonstigen strafbaren Handlungen eine andere Stelle im Institut zuständig ist, soweit hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.

§§§



§_25d   KWG (F)
Vereinfachte Sorgfaltspflichten (1)

(1) 1Soweit die Voraussetzungen des § 25f dieses Gesetzes und des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, können die Institute über § 5 des Geldwäschegesetzes hinaus vereinfachte Sorgfaltspflichten vorbehaltlich einer Risikobewertung des Instituts auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls für folgende Fallgruppen anwenden: (3)

  1. (8) vorbehaltlich Satz 2 beim Abschluss eines

    a) staatlich geförderten, kapitalgedeckten Altersvorsorgevertrags,

    b) Vertrags zur Anlage von vermögenswirksamen Leistungen, sofern die Voraussetzungen für eine staatliche Förderung durch den Vertrag erfüllt werden,

    c) (2) Verbraucherdarlehensvertrags oder Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, sofern Nummer 3 Buchstabe d eingehalten wird.

    d) Kreditvertrags im Rahmen eines staatlichen Förderprogramms, der über eine Förderbank des Bundes oder der Länder abgewickelt wird und dessen Darlehenssumme zweckgebunden verwendet werden muss,

    e) Kreditvertrags zur Absatzfinanzierung,

    f) sonstigen Kreditvertrags, bei dem das Kreditkonto ausschließlich der Abwicklung des Kredits dient und die Rückzahlung des Kredits von einem Konto des Kreditnehmers bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs.1 mit Ausnahme der in § 2 Abs.1 Nr.3 bis 8 genannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland erfolgt,

    g) Sparvertrags und

    h) Leasingvertrags;

  2. (8) vorbehaltlich Satz 2 in sonstigen Fällen, soweit folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) der Vertrag liegt in Schriftform vor,

    b) die betreffenden Transaktionen werden über ein Konto des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs.1 mit Ausnahme der in § 2 Abs.1 Nr.3 bis 8 genannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland oder über ein in einem Drittstaat ansässiges Kreditinstitut abgewickelt, für das der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten,

    c) das Produkt oder die damit zusammenhängende Transaktion ist nicht anonym und ermöglicht die rechtzeitige Anwendung von § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.3 des Geldwäschegesetzes und

    d) die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit zusammenhängenden Transaktion können nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, außer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze oder in vergleichbaren Fällen;

  3. (8) vorbehaltlich Satz 2 bei Produkten oder damit zusammenhängenden Transaktionen, bei denen in Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige Eventualforderungen, investiert werden kann, sofern über die in Nummer 3 genannten Voraussetzungen hinaus:

    a) die Leistungen aus dem Produkt oder der Transaktion nur langfristig auszahlbar sind,

    b) das Produkt oder die Transaktion nicht als Sicherheit hinterlegt werden kann und

    c) während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen geleistet und keine Rückkaufsklauseln in Anspruch genommen werden können und der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann.

2Ein geringes Risiko besteht in den Fällen des Satzes 1 Nr.2 bis 4 jedoch nur, sofern folgende Schwellenwerte nicht überschritten werden:

  1. für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr.2 Buchstabe a, b, d und f oder für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr.3 und 4 insgesamt 15 000 Euro an Zahlungen,

  2. für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr.2 Buchstabe c, e und h oder für sonstige Verträge, die der Finanzierung von Sachen oder ihrer Nutzung dienen und bei denen das Eigentum an der Sache bis zur Abwicklung des Vertrages nicht auf den Vertragspartner oder den Nutzer übergeht, 15 000 Euro an Zahlungen im Kalenderjahr,

  3. für Sparverträge im Sinne des Satzes 1 Nr.2 Buchstabe g bei periodischen Zahlungen 1 000 Euro im Kalenderjahr oder eine Einmalzahlung in Höhe von 2 500 Euro.

(2) 1Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn einem Institut im Hinblick auf eine konkrete Transaktion oder Geschäftsbeziehung Informationen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist.
2Die Institute haben angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren, die für die Darlegung gegenüber der Bundesanstalt erforderlich sind, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen (7).

§§§



§_25e   KWG (F)
Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung (1)

1Abweichend von § 4 Abs.1 des Geldwäschegesetzes kann die Überprüfung der Identität des Vertragspartners und des wirtschaftlich Berechtigten auch unverzüglich nach der Eröffnung eines Kontos oder Depots abgeschlossen werden.
2In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass vor Abschluss der Überprüfung der Identität keine Gelder von dem Konto oder dem Depot abverfügt werden können.
3Für den Fall einer Rückzahlung eingegangener Gelder dürfen diese nur an den Einzahler ausgezahlt werden (2).

§§§



§_25f   KWG (F)
Verstärkte Sorgfaltspflichten (1)

(1) 1Institute haben über § 6 des Geldwäschegesetzes hinaus verstärkte, dem erhöhten Risiko angemessene Sorgfaltspflichten auch bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zu Korrespondenzinstituten mit Sitz in einem Drittstaat und bei Korrespondenzinstituten mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums vorbehaltlich einer Beurteilung durch das Institut als erhöhtes Risiko (3) zu erfüllen.
2Soweit sich diese Geschäftsbeziehungen nicht auf die Abwicklung des Zahlungsverkehrs beziehen, bleibt § 5 Abs.2 Nr.1 des Geldwäschegesetzes hiervon unberührt.
3§ 3 Abs.4 Satz 2 des Geldwäschegesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Institute haben in den Fällen des Absatzes 1

  1. ausreichende, öffentlich verfügbare Informationen über das Korrespondenzinstitut und seine Geschäfts- und Leitungsstruktur einzuholen, um sowohl vor als auch während einer solchen Geschäftsbeziehung die Art der Geschäftstätigkeit des Korrespondenzinstituts in vollem Umfang verstehen und seinen Ruf und seine Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die Qualität der Aufsicht bewerten zu können,

  2. vor Begründung einer solchen Geschäftsbeziehung die jeweiligen Verantwortlichkeiten der beiden Institute in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten festzulegen und zu dokumentieren,

  3. (4) sicherzustellen, dass vor Begründung einer solchen Geschäftsbeziehung durch einen für den Verpflichteten Handelnden die Zustimmung eines diesem vorgesetzten Mitarbeiters des Instituts eingeholt wird,

  4. Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass sie (5) keine Geschäftsbeziehung mit einem Kreditinstitut begründen oder fortsetzen (5), von dem bekannt ist, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft im Sinne des Artikels 3 Nr.10 der Richtlinie 2005/ 60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl.EU Nr.L 309 S.15), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 (ABl.EU Nr.L 319 S.1) geändert worden ist, genutzt werden, und

  5. Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Korrespondenzinstitut keine Transaktionen über Durchlaufkonten zulässt.

(3) (2) Abweichend von § 3 Abs.2 Satz 1 Nr.2 des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs.1 Nr.1 und 3 des Geldwäschegesetzes für Verpflichtete nach § 2 Abs.1 Nr.1 und 2 des Geldwäschegesetzes bei der Annahme von Bargeld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder in diesem Gesetz genannter Schwellenbeträge, soweit ein Sortengeschäft im Sinne des § 1 Abs.1a Satz 2 Nr.7 nicht über ein bei dem Verpflichteten eröffnetes Konto des Kunden abgewickelt wird und die Transaktion einen Wert von 2 500 Euro oder mehr aufweist.

(4) (6) Factoringinstitute im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um einem erkennbar erhöhten Geldwäscherisiko bei der Annahme von Zahlungen von Debitoren zu begegnen, die bei Abschluss des Rahmenvertrags unbekannt waren.

(5) (6) 1Liegen Tatsachen oder Bewertungen nationaler oder internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vor, die die Annahme rechtfertigen, dass in weiteren Fällen, insbesondere im Zusammenhang mit der Einhaltung von Sorgfaltspflichten in einem Staat, ein erhöhtes Risiko besteht, kann die Bundesanstalt anordnen, dass ein Institut eine Transaktion oder eine Geschäftsbeziehung, insbesondere die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte eines Kunden mit Sitz in einem solchen Staat, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, einer verstärkten Überwachung zu unterziehen und zusätzliche, dem Risiko angemessene Sorgfaltspflichten und Organisationspflichten zu erfüllen hat.
2Über die getroffenen Maßnahmen haben die Institute angemessene Informationen nach Maßgabe des § 8 des Geldwäschegesetzes aufzuzeichnen und aufzubewahren.
3Die Sätze 1 und 2 finden auch auf Institute und übergeordnete Unternehmen nach § 25g Absatz 1 Anwendung.

§§§



§_25g   KWG (F)
Gruppenweite Einhaltung von Sorgfaltspflichten (1) (2)

(1) 1Die in § 25c Absatz 1, 3 und 4 (3) genannten Institute und Unternehmen haben als übergeordnete Unternehmen in Bezug auf ihre nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen gruppenweite interne Sicherungsmaßnahmen nach § 9 des Geldwäschegesetzes und § 25c Abs.1 zu schaffen, die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den §§ 3, 5 und 6 des Geldwäschegesetzes und den §§ 25d und 25f sowie der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht nach § 8 des Geldwäschegesetzes sicherzustellen.
2Verantwortlich für die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten nach Satz 1 sind die Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs.2 Satz 1.
3Soweit die nach Satz 1 im Rahmen der Begründung oder Durchführung von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen zu treffenden Maßnahmen in einem Drittstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, nach dem Recht des betroffenen Staates nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar sind, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass ein nachgeordnetes Unternehmen, eine Zweigstelle oder Zweigniederlassung in diesem Drittstaat keine Geschäftsbeziehung begründet oder fortsetzt und keine Transaktionen durchführt.
4Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, hat das übergeordnete Unternehmen oder Mutterunternehmen sicherzustellen, dass diese von dem nachgeordneten Unternehmen, der Zweigstelle oder der Zweigniederlassung ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise beendet wird.
5Für den Fall, dass am ausländischen Sitz eines nachgeordneten Unternehmens, einer Zweigstelle oder einer Zweigniederlassung strengere Pflichten gelten, sind dort diese strengeren Pflichten zu erfüllen.

(2) 1Finanzholding-Gesellschaften oder gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die nach § 10a Abs. 3 Satz 6 oder Satz 7 oder § 10b Abs. 3 Satz 8 als übergeordnetes Unternehmen gelten, sind Verpflichtete im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.1 des Geldwäschegesetzes.
2Sie unterliegen insoweit auch der Aufsicht der Bundesanstalt nach § 16 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Nr.2 des Geldwäschegesetzes.

§§§



§_25h   KWG (F)
Gruppenweite Verbotene Geschäfte (1)

Verboten sind:

  1. die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenz- oder sonstigen Geschäftsbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft im Sinne des Artikels 3 Nr.10 der Richtlinie 2005/60/EG und

  2. adie Errichtung und Führung von Konten auf den Namen des Instituts oder für dritte Institute, über die Kunden zur Durchführung von eigenen Transaktionen eigenständig verfügen können;
    b§ 154 Abs.1 der Abgabenordnung bleibt unberührt.

§§§



§_25i   KWG (F)
Sorgfalts- und Organisationspflichten beim E-Geld-Geschäft (1)

(1) Bei der Ausgabe von E-Geld im Sinne des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes hat das Institut die Pflichten des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 4, § 4 Absatz 1 bis 4, § 7 Absatz 1 und 2 und § 8 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.

(2) 1Diese Pflichten sind nicht zu erfüllen, soweit der an den E-Geld-Inhaber ausgegebene und auf einem E-Geld-Träger gespeicherte E-Geld-Betrag 100 Euro oder weniger pro Kalendermonat beträgt und sichergestellt ist, dass

  1. das ausgegebene E-Geld nicht mit E-Geld eines anderen E-Geld-Inhabers oder mit E-Geld eines anderen Emittenten technisch verbunden werden kann,

  2. die in Absatz 1 genannten Pflichten beim Rücktausch des ausgegebenen E-Gelds gegen Abgabe von Bargeld erfüllt werden, es sei denn, der Rücktausch des E-Gelds bezieht sich auf einen Wert von 20 Euro oder weniger oder der Rücktausch durch Gutschrift auf ein Konto des E-Geld-Inhabers bei einem Einlagenkreditinstitut nach § 1a Absatz 1 Nummer 1a oder eines E-Geld-Instituts nach § 1 Absatz 2a des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfolgt und

  3. soweit das E-Geld auf einem wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, der in Satz 1 genannte Höchstbetrag von 100 Euro pro Kalendermonat nicht überschritten werden kann.

2Bei dem Schwellenwert des Satzes 1 ist unerheblich, ob der E-Geldinhaber das E-Geld über einen Vorgang oder verschiedene Vorgänge erwirbt, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht.

(3) 1Soweit E-Geld über einen wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, hat der E-Geld-Emittent Dateien zu führen, in denen alle an einen bereits identifizierten E-Geld-Inhaber ausgegebenen und zurückgetauschten E-Geldbeträge mit Zeitpunkt und ausgebender oder rücktauschender Stelle aufgezeichnet werden.
2§ 8 Absatz 2 bis 4 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass bei der Verwendung eines E-Geld- Trägers das ausgegebene E-Geld mit E-Geld eines anderen E-Geld-Inhabers oder mit E-Geld eines anderen Emittenten verbunden werden kann, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass im Zusammenhang mit anderen technischen Verwendungsmöglichkeiten dieses E-Geld-Trägers, dessen Vertrieb und der Einschaltung von bestimmten Akzeptanzstellen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen nach Maßgabe des § 25c Absatz 1 besteht, kann die Bundesanstalt, um diesen Risiken mit geeigneten Maßnahmen entgegenzuwirken,

  1. der Geschäftsleitung des Instituts Anweisungen erteilen,

  2. dem Institut den Einsatz dieses E-Geld-Trägers untersagen oder sonstige geeignete und erforderliche technische Änderungen dieses E-Geld- Trägers anordnen,

  3. das Institut verpflichten, dem Risiko angemessene Pflichten nach Maßgabe der §§ 3 bis 9 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen.

(5) Soweit bei der Nutzung eines E-Geld-Trägers ein geringes Risiko der Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung oder sonstiger strafbarer Handlungen nach Maßgabe des § 25c Absatz 1 besteht, kann die Bundesanstalt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs gestatten, dass ein Institut vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 5 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen hat oder von der Erfüllung sonstiger Pflichten absehen kann.

§§§



 Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen (F) 

§_26   KWG
Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht
und Prüfungsberichten

(1) 1Die Institute haben den Jahresabschluß in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluß und den Lagebericht der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank nach Maßgabe des Satzes 2 jeweils unverzüglich einzureichen.
2Der Jahresabschluß muß mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein.
3Der Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen.
4Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, hat der Abschlußprüfer den Prüfungsbericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen.

(2) Hat im Zusammenhang mit einer Sicherungseinrichtung eine zusätzliche Prüfung stattgefunden, hat der Prüfer oder der Prüfungsverband den Bericht über diese Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen.

(3) 1Ein Institut, das einen Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht aufstellt, hat diese Unterlagen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen.
2Das übergeordnete Unternehmen einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a Absatz 3 oder eines Finanzkonglomerats hat einen Konzernabschluss oder einen Konzernlagebericht unverzüglich einzureichen, wenn die Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze der Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze des Finanzkonglomerats einen Konzernabschluss oder Konzernlagebericht aufstellt (1).
3Der Konzernabschlussprüfer hat die Prüfungsberichte über die in den Sätzen 1 und 2 genannten Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte unverzüglich nach Beendigung seiner Prüfung bei der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank einzureichen (1).
4Bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, hat der Prüfer den Prüfungsbericht nur auf Anforderung der Bundesanstalt einzureichen.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 3 gelten entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs.2a des Handelsgesetzbuchs.

§§§




 Offenlegung (1) (2) 

§_26a   KWG (F)
Offenlegung durch die Institute (1)

(1) 1Ein Institut muss regelmäßig qualitative und quantitative Informationen über sein Eigenkapital, die eingegangenen Risiken und seine Risikomanagementverfahren, einschließlich der nach § 10 Abs.1 Satz 2 verwandten internen Modelle, der Kreditrisikominderungstechniken und der Verbriefungstransaktionen veröffentlichen und über förmliche Verfahren und Regelungen zur Erfüllung dieser Offenlegungspflichten verfügen.
2Die Regelungen müssen auch die regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit und Zweckmäßigkeit der Offenlegungspraxis des Instituts vorsehen.
3Nähere Anforderungen an den Inhalt der offen zu legenden Informationen und die Verfahren und Regelungen zur Erfüllung der Offenlegungspflicht können durch die Rechtsverordnung nach § 10 Abs.1 Satz 9 Nr.7 geregelt werden.

(2) 1Eine Offenlegungspflicht besteht nicht für solche Informationen, die nicht wesentlich, rechtlich geschützt oder vertraulich sind.
2Informationen gelten insbesondere dann als

  1. wesentlich, wenn ihre Auslassung oder fehlerhafte Angabe die Beurteilung oder die Entscheidung des Nutzers, der sich bei wirtschaftlichen Entscheidungen auf diese Informationen stützt, ändern oder beeinflussen kann;

  2. rechtlich geschützt, wenn ihre öffentliche Bekanntgabe die Wettbewerbsposition des Instituts schwächen würde;

  3. vertraulich, wenn sie auf vertraglicher Basis zur Verfügung gestellt wurden oder aus einer Geschäftsverbindung resultieren.

3In diesen Fällen legt das Institut den Grund für die Nichtoffenlegung solcher Informationen dar und veröffentlicht allgemeinere Angaben zu den unter Satz 2 Nummer 2 und 3 (2) fallenden Informationen, es sei denn, diese sind nach den in Satz 1 Nummer 2 und 3 (2) genannten Kriterien ebenfalls als rechtlich geschützt oder vertraulich einzustufen.

(3) Kommt ein Institut seinen Offenlegungspflichten in anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die Bundesanstalt im Einzelfall Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung der Informationen zu veranlassen.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten für Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen nach § 10a Abs.1 bis 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass die in § 1 Abs.2 Satz 1 bezeichneten Personen des übergeordneten Unternehmens für die ordnungsgemäße Offenlegung der Institutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe verantwortlich sind.
2§ 10a Abs.12 und 13 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
3In den Fällen nach Satz 1 entfällt eine Offenlegung von Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 für das Einzelinstitut.

§§§



 Prüfung 

§_27   KWG
(weggefallen)

§§§




§_28   KWG (F)
Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen

(1) 1Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank den von ihnen bestellten Prüfer unverzüglich nach der Bestellung anzuzeigen.
2Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszwecks geboten ist (2).
3aHat das Institut eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Prüfer bestellt, die in einem der beiden vorangegangenen Geschäftsjahre Prüfer des Instituts war, kann die Bundesanstalt den Wechsel des verantwortlichen Prüfungspartners verlangen, wenn die vorangegangene Prüfung einschließlich des Prüfungsberichts den Prüfungszweck nicht erfüllt hat;
3b§ 319a Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend (3).
2Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 2 oder Satz 3 haben keine aufschiebende Wirkung (3).

(2) 1Das Gericht (4) des Sitzes des Instituts hat auf Antrag der Bundesanstalt einen Prüfer zu bestellen, wenn

  1. die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 nicht unverzüglich nach Ablauf des Geschäftsjahres erstattet wird;

  2. das Institut dem Verlangen auf Bestellung eines anderen Prüfers nach Absatz 1 Satz 2 nicht unverzüglich nachkommt;

  3. der gewählte Prüfer die Annahme des Prüfungsauftrages abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und das Institut nicht unverzüglich einen anderen Prüfer bestellt hat.

2Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig.
3§ 318 Abs.5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
4Das Gericht (4) kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz 1 bestellten Prüfer abberufen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören (1) oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden.

§§§




§_29   KWG (F)
Besondere Pflichten des Prüfers

(1) 1Bei der Prüfung des Jahresabschlusses sowie eines Zwischenabschlusses hat der Prüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Instituts zu prüfen.
2Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat er insbesondere festzustellen, ob das Institut die Anzeigepflichten nach den §§ 10, 10b, 11, 12a, 13 bis 13d und 14 Abs.1, nach den §§ 15, 24 und 24a jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24 Abs.4 Satz 1, nach § 24a auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 24a Abs.5, sowie die Anforderungen nach § 1a Abs.4 bis 8 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 1a Abs.9, nach den §§ 10 bis 10b, 11, 12, 13 bis 13d, 18, 25a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 5, nach § 25a Absatz 1 Satz 6 Nummer 1, Absatz 1a bis 2 und § 26a (11), nach den §§ 13 bis 13c und 14 Abs.1 jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 (1) „sowie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (14) erfüllt hat.
3Macht ein Institut von der Ausnahme nach § 2a Gebrauch, hat der Prüfer das Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu prüfen (2).
4Hat die Bundesanstalt nach § 30 gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung getroffen, sind diese vom Prüfer zu berücksichtigen (2).
5Sofern dem haftenden Eigenkapital des Instituts nicht realisierte Reserven zugerechnet werden, hat der Prüfer bei der Prüfung des Jahresabschlusses auch zu prüfen, ob bei der Ermittlung dieser Reserven § 10 Abs.4a bis 4c beachtet worden ist.
6Das Ergebnis ist in den Prüfungsbericht aufzunehmen.

(1a) (15) 1Absatz 1 gilt hinsichtlich der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 für die Prüfung des Jahresabschlusses von zentralen Gegenparteien mit der Maßgabe, dass der Prüfer zusätzlich zu prüfen hat, ob die Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 bis 4, Artikel 8 Absatz 1 bis 4 und den Artikeln 26, 29, 33 bis 54 der Verordnung (EU) Nr.648/2012 sowie der gemäß diesen Artikeln erlassenen technischen Regulierungsstandards eingehalten sind.
2Satz 1 gilt entsprechend für den verkürzten Abschluss einer zentralen Gegenpartei, wenn ein solcher nach den gesetzlichen Vorgaben zu erstellen ist.“

(2) 1Der Prüfer hat auch zu prüfen, ob das Institut seinen Verpflichtungen nach den §§ 24c und 25c bis 25h (8), dem Geldwäschegesetz und der Verordnung (EG) Nr.1781/2006 nachgekommen ist (5).
2Zudem hat er die Einhaltung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten und sonstigen Anforderungen der Artikel 5 bis 10 und 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr.236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S.1) zu prüfen (12).
3aBei Instituten, die das Depotgeschäft betreiben, hat er dieses Geschäft besonders zu prüfen, soweit es nicht nach § 36 Abs.1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zu prüfen ist;
3bdiese Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über Mitteilungspflichten und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts zu erstrecken (3).
4aÜber die Prüfungen nach den Sätzen 1 bis 3 (13) ist jeweils gesondert zu berichten;
4b§ 26 Abs.1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Der Prüfer hat unverzüglich der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank anzuzeigen, wenn ihm bei der Prüfung Tatsachen bekannt werden, welche die Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerkes rechtfertigen, die (6) den Bestand des Instituts gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können, die einen erheblichen Verstoß gegen die Vorschriften über die Zulassungsvoraussetzungen des Instituts oder die Ausübung einer Tätigkeit nach diesem Gesetz darstellen (6) oder die schwerwiegende Verstöße der Geschäftsleiter gegen Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag erkennen lassen.
2Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank hat der Prüfer ihnen den Prüfungsbericht zu erläutern und sonstige bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsmäßige Durchführung der Geschäfte des Instituts sprechen.
3Die Anzeige-, Erläuterungs- und Mitteilungspflichten nach den Sätzen 1 und 2 bestehen auch in Bezug auf ein Unternehmen, das mit dem Institut in enger Verbindung steht, sofern dem Prüfer die Tatsachen im Rahmen der Prüfung des Instituts bekannt werden (7).
4Der Prüfer haftet nicht für die Richtigkeit von Tatsachen, die er nach diesem Absatz in gutem Glauben anzeigt.

(4) (9) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über

  1. den Gegenstand der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2,

  2. den Zeitpunkt ihrer Durchführung und

  3. den Inhalt der Prüfungsberichte

zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um Missstände, welche die Sicherheit der einem Institut anvertrauten Vermögenswerte gefährden oder die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen beeinträchtigen können, zu erkennen sowie einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Instituten durchgeführten Geschäfte zu erhalten.
2In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass die in den Absätzen 1 bis 3 geregelten Pflichten auch bei der Prüfung des Konzernabschlusses einer Instituts- oder Finanzholding- Gruppe oder eines Finanzkonglomerats einzuhalten sind; nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung, den Zeitpunkt ihrer Durchführung und den Inhalt des Prüfungsberichts können dabei nach Maßgabe des Satzes 1 erlassen werden.
3Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§§§




§_30   KWG (F)
Bestimmung von Prüfungsinhalten (1)

1Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach § 29 kann die Bundesanstalt auch gegenüber dem Institut Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen sind.
2Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.

§§§




 Befreiungen 

§_31   KWG (F)
Befreiungen

(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung

  1. alle Institute oder Arten oder Gruppen von Instituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände nach § 10 Abs.8 Satz 3, § 13 Abs.1, § 13a Abs.1, § 14 Abs.1 sowie § 24 Abs.1 Nr.1 bis 4 und 6 und Abs.1a (1) Arten oder Gruppen von Instituten von der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen nach § 25 oder von der Pflicht nach § 26 Abs.1 Satz 2, den Jahresabschluß in einer Anlage zu erläutern, sowie Geschäftsleiter eines Instituts von der Pflicht zur Anzeige von Beteiligungen nach § 24 Abs.3 Nr.2 freistellen, wenn die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind;

  2. Arten oder Gruppen von Instituten von der Einhaltung der Vorschriften der § 13 Abs. 3 sowie des § 26 freistellen, wenn die Eigenart des Geschäftsbetriebes dies rechtfertigt.

2Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, daß die Rechtsverordnung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht.

(2) (2) 1Die Bundesanstalt kann einzelne Institute von Verpflichtungen nach § 13 Abs. 1 und 2, § 13a Abs.1 und 2, § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.6 bis 11 und Abs.2, § 24 Abs.1 Nr.1 bis 4, den §§ 25, 26 und 29 Abs.2 Satz 2 sowie von der Verpflichtung nach § 15 Abs.1 Satz 1, Kredite nur zu marktmäßigen Bedingungen zu gewähren, freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist.
2Die Freistellung kann auf Antrag des Instituts oder von Amts wegen erfolgen.

(3) (2) 1Ein übergeordnetes Unternehmen im Sinne von § 10a Abs.1 bis 3 und § 13b Abs.2 kann von der Einbeziehung einzelner nachgeordneter Unternehmen imSinne von § 10a Abs.1 bis 5 und § 13b Abs.2 in die Zusammenfassung nach § 10a Abs.6 bis 12, § 12a Abs.1 Satz 1 und § 13b Abs.3 und 4 und § 25 Abs.2 (4) absehen, wenn und solange die Bilanzsumme des einzelnen nachgeordneten Unternehmens niedriger als der kleinere der folgenden zwei Beträge ist:

  1. 10 Millionen Euro oder

  2. 1 vom Hundert der Bilanzsumme des einer Institutsgruppe übergeordneten Unternehmens oder der die Beteiligung haltenden Finanzholding-Gesellschaft.

2Das übergeordnete Unternehmen hat der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank die Absicht, Satz 1 für ein Unternehmen in Anspruch zu nehmen, unverzüglich anzuzeigen sowie einmal jährlich in einer Sammelanzeige mitzuteilen, welche Unternehmen es nach Satz 1 von der Einbeziehung in die Zusammenfassung nach § 10a Abs.6 bis 12, § 12a Abs.1 Satz 1, § 13b Abs.3 und 4 und § 25 Abs.2 ausgenommen hat (5).
3Die Bundesanstalt kann anordnen, dass einzelne oder mehrere nach Satz 1 von der Zusammenfassung ausgenommene nachgeordnete Unternehmen wieder in die Zusammenfassung aufgenommen werden, wenn die Gesamtheit dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
4In anderen als den in Satz 1 genannten Fällen kann die Bundesanstalt auf Antrag einzelne übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Abs.1 bis 3 und des § 13b Abs.2 von Verpflichtungen nach § 10a Abs.6 bis 12, § 12a Abs.1 Satz 1 und § 13b Abs.3 und 4 und § 25 Abs.2 (6) hinsichtlich einzelner nachgeordneter Unternehmen im Sinne des § 10a Abs.1 bis 5 und des § 13b Abs.2 freistellen, wenn deren Einbeziehung für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ohne oder von untergeordneter Bedeutung ist.
5Für einzelne gruppenangehörige Unternehmen ist eine Freistellung auf Antrag des übergeordneten Instituts oder von Amts wegen auch zulässig, wenn nach Auffassung der Bundesanstalt ihre Einbeziehung in die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ungeeignet oder irreführend wäre.
6Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Institute, die nach § 10a Abs.14 zur Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel verpflichtet sind.

(4) (2) 1Die Bundesanstalt kann unter folgenden Bedingungen einzelne Institutsgruppen und Finanzholding- Gruppen von der Anforderung des § 10 Abs.1 Satz 1 zur Ermittlung der Eigenmittelausstattung auf zusammengefasster Basis freistellen:

  1. (7) der Gruppe gehören keine Einlagenkreditinstitute (11) sowie keine Institute an, die das Emissionsgeschäft betreiben oder die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln,

  2. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums ermittelt seine Eigenmittel im Sinne von § 10 Abs.2, gemindert um alle Eventualverbindlichkeiten, die es zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommen hat,

  3. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erfüllt die Anforderung des § 10 Abs.1 Satz 1 auf Einzelebene,

  4. die Positionen nach § 10 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 10 (8) und Abs.2b Satz 1 Nr.1 bis 8 einer Finanzholding-Gesellschaft, die ein gruppenangehöriges Unternehmen ist, müssen mindestens der Summe der in § 10a Abs.6 Satz 3 Nr.1 aufgezählten Positionen sowie der zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommenen Eventualverbindlichkeiten entsprechen,

  5. jede Finanzholding-Gesellschaft, die an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe steht, muss mindestens in einem Umfang über Eigenkapital verfügen, der der Summe der in § 10a Abs.6 Satz 3 Nr.1 aufgezählten Positionen sowie der zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommenen Eventualverbindlichkeiten entspricht,

  6. jedes gruppenangehörige Institut mit Sitz innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums muss über Systeme verfügen, um die Herkunft der Eigenmittel und der weiteren Finanzierungsquellen aller gruppenangehörigen Unternehmen zu überwachen und zu steuern,

  7. das übergeordnete Unternehmen der Gruppe informiert die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank über alle Risiken, die die finanzielle Situation der Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe beeinträchtigen können.

2aAbweichend von Satz 1 Nr.4 und 5 kann die Bundesanstalt eine Freistellung nach Satz 1 auch dann gewähren, wenn die Finanzholding-Gesellschaft, die die Muttergesellschaft eines Finanzdienstleistungsinstituts dieser Gruppe ist, über Eigenkapital verfügt, das der Summe der Anforderungen des § 10 Abs.1 Satz 1 auf Einzelebene für die der Finanzholding-Gesellschaft nachgeordneten Finanzdienstleistungsinstitute sowie der zugunsten von gruppenangehörigen Unternehmen übernommenen Eventualverbindlichkeiten entspricht;
2bfür Wertpapierhandelsunternehmen aus Drittstaaten sind fiktive Eigenmittelanforderungen zu berechnen.
3aInstitute, die einer nach Satz 1 freigestellten Institutsgruppe oder Finanzholding-Gruppe angehören, müssen die in § 10 Abs.6 Satz 1 genannten Positionen an gruppenangehörigen Unternehmen, die bei diesen dem Kernkapital zugerechnet werden, bei der Berechnung der Relationen nach § 10 Absatz 2 Satz 6 und 7 (9) und der Ermittlung des freien Kernkapitals nach § 10 Abs.2c vom Kernkapital abziehen;
3bschwer realisierbare Aktiva nach § 10 Abs.2c Satz 4 sowie die Verluste ihrer Tochterunternehmen sind von den Eigenmitteln abzuziehen.

(5) (3) 1Die Bundesanstalt kann einzelne übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs.3 Satz 6 bis 8 oder Abs.4 von Verpflichtungen nach § 10b hinsichtlich einzelner nachgeordneter Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs.3 Satz 5 freistellen, wenn und solange die Einbeziehung dieser Unternehmen für die Aufsicht auf Konglomeratsebene ohne Bedeutung ist und es der Bundesanstalt ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überprüfen.
2Die Bundesanstalt hat von einer Freistellung nach Satz 1 abzusehen, wenn mehrere nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen die Voraussetzung für eine Freistellung zwar erfüllen, die Gesamtheit dieser Unternehmen für die Aufsicht auf Konglomeratsebene aber nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
3Für einzelne nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen im Sinne des § 10b Abs.3 Satz 5 ist eine Freistellung auch zulässig, wenn nach Auffassung der Bundesanstalt ihre Einbeziehung in die Aufsicht auf Konglomeratsebene ungeeignet oder irreführend wäre.
4Freistellungen nach Satz 1 oder 3 können auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens oder von Amts wegen erfolgen.

(6) (10) Die Bundesanstalt kann die Anforderungen nach § 18a Absatz 1 und 2 in Zeiten allgemein angespannter Marktliquidität zeitweise aussetzen.

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