IntV  
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BGBl.III/FNA: 26-12-4

Verordnung
über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler

Integrationskursverordnung

(IntV)


vom 13.12.04 (BGBl_I_04,3370)
zuletzt geändert durch Art.6 Abs.3 iVm Art.7 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
vom 29.08.13 (BGBl_I_13,3484)

bearbeitet und verlinkt (210)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2013 ]       [ 2012 ]       [ Änderungen-2007 ]       [ 2005 ]

§§§




Es verordnen

  1. auf Grund des § 43 Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl.I S.1950) die Bundesregierung und

  2. auf Grund des § 9 Abs.1 Satz 5 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.Juni 1993 (BGBl.I S.829), der durch Artikel 6 Nr.3 Buchstabe a des Gesetzes vom 30.Juli 2004 (BGBl.I S.1950) eingefügt worden ist, das Bundesministerium des Innern:

 Allgemeines 

§_1   IntV
Durchführung der Integrationskurse

1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) führt die Integrationskurse in Zusammenarbeit mit Ausländerbehörden, dem Bundesverwaltungsamt, Kommunen, Migrationsdiensten und Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch und gewährleistet ein ausreichendes Kursangebot.
2Das Bundesamt lässt die Kurse in der Regel von privaten oder öffentlichen Trägern durchführen.

§§§



§_2   IntV
Anwendungsbereich der Verordnung

Die Verordnung findet auch Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt.

§§§



§_3   IntV (F)
Ziel des Integrationskurses (1)

(1) Der Kurs dient der erfolgreichen Vermittlung

  1. von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache nach § 43 Abs.3 des Aufenthaltsgesetzes und § 9 Abs.1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes und

  2. von Alltagswissen sowie von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit.

(2) Über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 1 Nr.1 verfügt, wer sich im täglichen Leben in seiner Umgebung selbständig sprachlich zurechtfinden und entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen und sich schriftlich ausdrücken kann (Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen).

§§§



 Rahmenbedingungen 

§_4   IntV (F)
Teilnahmeberechtigung

(1) 1Teilnahmeberechtigte im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Ausländer, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 44 Abs.1 (1) des Aufenthaltsgesetzes haben,

  2. Spätaussiedler nach § 4 Abs.1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes sowie deren Familienangehörige nach § 7 Abs.2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes, die einen gesetzlichen Teilnahmeanspruch nach § 9 Abs.1 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes haben,

  3. Personen (2), die nach § 44 Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme zugelassen worden sind, (2)

  4. Ausländer, die nach § 44a Abs.1 Satz 1 Nr.2 oder Satz 3 (3) des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind, und (3)

  5. (4) Ausländer, die nach § 44a Abs.1 Satz 1 Nr.3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind.

2Teilnahmeberechtigte sind zur einmaligen Teilnahme am Integrationskurs berechtigt.
3...(5)

(2) 1Ein Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 besteht nicht bei erkennbar geringem Integrationsbedarf (§ 44 Abs.3 Satz 1 Nr.2 des Aufenthaltsgesetzes) (6).
2Ein solcher ist in der Regel anzunehmen, wenn

  1. ein Ausländer

    1. einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation besitzt, es sei denn, er kann wegen mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine (7) seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen, oder

    2. eine Erwerbstätigkeit ausübt, die regelmäßig eine Qualifikation nach Buchstabe a erfordert, und

  2. die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Ausländer ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Leben der Bundesrepublik Deutschland integrieren wird.

(3) (8) 1Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit im Sinne von § 44a Abs.1 Satz 1 Nr.3 des Aufenthaltsgesetzes kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn der Ausländer als Inhaber der Personensorge für ein in Deutschland lebendes minderjähriges Kind nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (11) und es ihm deshalb bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.

(4) ... (10) ...

(5) ...(9)

§§§



§_4a   IntV (F)
Fahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung (1)

(1) 1Teilnehmern, die nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes oder in sonstiger Weise nach § 3 Absatz 2b Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch eine Eingliederungsvereinbarung zur Teilnahme verpflichtet worden sind, werden bei ordnungsgemäßer Teilnahme vom Bundesamt die notwendigen Fahrtkosten erstattet.
2Ausländern, die nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind, sowie Teilnehmern, für die Satz 1 keine Anwendung findet und die nach § 9 Absatz 2 von der Kostenbeitragspflicht befreit worden sind, soll das Bundesamt bei Bedarf einen Fahrtkostenzuschuss gewähren.

(2) 1Das Bundesamt kann die Teilnehmer eines Integrationskurses durch ein Kinderbetreuungsangebot unterstützen, wenn mindestens drei Kinder von Spätaussiedlern oder Teilnehmern an Eltern-, Frauenintegrations- oder Alphabetisierungskursen der Betreuung bedürfen und für diese Kinder kein örtliches Betreuungsangebot besteht.
2Für Kinder, die das dritte Lebensjahr vollendet haben, kann die Kinderbetreuung im Rahmen der Integrationskurse in der Regel nicht in Anspruch genommen werden.

§§§



§_5   IntV (F)
Zulassung zum Integrationskurs

(1) Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Abs.4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt (1).
2Sie (2) ist schriftlich zu beantragen.
3Der Antrag kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden.
4Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs.2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.

(2) 1Die Zulassung ist auf zwei Jahre (3) zu befristen.
2Sie ergeht schriftlich und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung.

(3) 1Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Antragstellers (4) beachten (4).
2Vorrangig zu berücksichtigen sind:

  1. Ausländer, die an einem Integrationskurs teilnehmen möchten, um die erforderlichen Kenntnisse für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU (10) oder für eine Einbürgerung zu erwerben,

  2. Ausländer, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten, aber aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, an einer Teilnahme gehindert waren,

  3. Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 23 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit § 104a Abs.1 Satz 2, §§ 23a, 25 Absatz 3, § 25a Absatz 2 (7) oder nach § 104a Abs.1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

  4. deutsche Staatsangehörige sowie Unionsbürger und deren Familienangehörige, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und denen es bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren (5).

(4) (6) 1Teilnahmeberechtigte, die ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen haben, können zur einmaligen Wiederholung von maximal 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses (8) zugelassen werden, wenn sie in dem Sprachtest nach § 17 Abs.1 Satz 1 Nr.1 nicht erfolgreich waren.
2Sie sind zuzulassen, wenn sie nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet sind (9).
3Teilnahmeberechtigte, die am 8. Dezember 2007 den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen hatten, kann das Bundesamt abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 zur Wiederholung zulassen, auch wenn sie nicht an dem Abschlusstest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 teilgenommen haben (9).

§§§



§_6   IntV (F)
Bestätigung der Teilnahmeberechtigung

(1) 1Die Ausländerbehörde bestätigt Teilnahmeberechtigten nach § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 5 (1) das Recht auf Teilnahme.
2Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestätigt Teilnahmeberechtigten nach § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.4 das Recht auf Teilnahme (2).
3In der Bestätigung sind der Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmeberechtigung sowie eine Verpflichtung nach § 44a des Aufenthaltsgesetzes zu vermerken.

(2) 1Das Bundesverwaltungsamt bestätigt Spätaussiedlern und ihren Familienangehörigen nach§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr.2 die Teilnahmeberechtigung.
2Die Bestätigung soll bereits vor Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs.1 oder Abs.2 des Bundesvertriebenengesetzes zusammen mit dem Registrierschein erteilt werden.
3Soweit das Bundesverwaltungsamt nicht für die Bescheinigung nach § 15 Abs.1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständig ist, zeigt es der nach § 100b Abs.2 des Bundesvertriebenengesetzes zuständigen Behörde an, dass die Teilnahmeberechtigung bestätigt wurde (3).

(3) Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für die Bestätigung fest, in dem Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Teilnahmeberechtigten sowie die Angaben nach Absatz 1 vorgesehen sind.

(4) (4) 1Mit der Bestätigung werden die Teilnahmeberechtigten in einem Merkblatt in einer für sie verständlichen Sprache über die Ziele und Inhalte des Integrationskurses, über die Kursangebote der zugelassenen Träger, über die Modalitäten der Anmeldung und Teilnahme sowie über mögliche Folgen der Nichtteilnahme informiert.

§§§



§_7   IntV (F)
Anmeldung zum Integrationskurs

(1) 1Teilnahmeberechtigte können sich bei jedem zugelassenen Kursträger zu einem Integrationskurs anmelden.
2
Bei der Anmeldung haben sie ihre Bestätigung der Teilnahmeberechtigung vorzulegen.
3Mit der Anmeldung kann ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs.2 beim Bundesamt gestellt werden.
4Der Antrag auf Kostenbefreiung ist im Anmeldeformular zu vermerken.
5Das Anmeldeformular enthält darüber hinaus folgende Angaben zum Teilnahmeberechtigten: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeiten, Geschlecht, Angaben zur Schreibkundigkeit, zum Bildungsstand sowie zu den Kenntnissen der deutschen Sprache.
6Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für das Anmeldeformular fest.

(2) Ausländer, die zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet sind, haben sich unverzüglich zu einem Integrationskurs anzumelden und der Ausländerbehörde oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (3) einen Nachweis über ihre Anmeldung zu übermitteln (1).

(3) (2) 1Mit der Anmeldung bestätigt der Kursträger dem Teilnahmeberechtigten den voraussichtlichen Zeitpunkt des Kursbeginns.
2Der Kurs soll nicht später als drei Monate nach der Anmeldung beginnen.
3Kommt ein Kurs innerhalb dieser Frist nicht zustande, so ist der Kursträger verpflichtet, die Teilnehmer hierüber unverzüglich zu informieren.

(4) (4) 1Das Bundesamt kann einen Teilnahmeberechtigten einem anderen Kursträger vermitteln, wenn in der Region, in der sich der Teilnahmeberechtigte für einen Kurs angemeldet hat, bereits mehrere Teilnahmeberechtigte innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung nicht mit einem Kurs beginnen konnten, weil das Zustandekommen des Kurses an einer zu geringen Teilnehmerzahl scheiterte, und zu erwarten ist, dass erneut innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung kein Kurs zustande kommen wird.

§§§



§_8   IntV (F)
Datenverarbeitung (2)

(1) 1Die Ausländerbehörde, die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und das Bundesverwaltungsamt übermitteln dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben die Daten nach § 6 Absatz 1 oder 2.
2Auf Ersuchen der Ausländerbehörde oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende übermittelt das Bundesamt die Daten nach § 5 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 oder 2 zur Feststellung, ob eine andere zuständige Stelle eine Berechtigung ausgestellt oder zum Integrationskurs verpflichtet hat.

(2) 1Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungsund Durchführungsaufgaben unverzüglich nach Anmeldung die im Anmeldeformular angegebenen Daten und informiert das Bundesamt über den tatsächlichen Beginn eines Kurses sowie der jeweiligen Kursabschnitte.
2Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt

  1. zum Zweck der Abrechnung Angaben zur tatsächlichen Teilnahme des Teilnahmeberechtigten und

  2. zum Zweck der Teilnahmeförderung die Testergebnisse des Teilnahmeberechtigten beim Einstufungstest nach § 11 Absatz 2.

3Die Daten werden elektronisch übermittelt.
4Dabei sind die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen.

(3) 1Der Kursträger hat die zuständige Ausländerbehörde oder den zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu unterrichten, wenn er feststellt, dass ein zur Teilnahme verpflichteter Ausländer nicht ordnungsgemäß im Sinne von § 14 Absatz 6 Satz 2 am Integrationskurs teilnimmt.
2Das Bundesamt übermittelt der Ausländerbehörde oder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Ersuchen die Daten zur Kursanmeldung und zur Kursteilnahme des zur Teilnahme verpflichteten Ausländers.

(4) 1Die Übermittlungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 können auch im automatisierten Abrufverfahren nach § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes erfolgen, wenn der automatische Datenabruf wegen der Vielzahl oder der besonderen Eilbedürftigkeit der zu erwartenden Übermittlungsersuchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen angemessen ist.
2Im automatisierten Verfahren dürfen Daten nur von Bediensteten abgerufen werden, die von ihrer Behördenleitung hierzu besonders ermächtigt sind.
3Das Bundesamt stellt sicher, dass im automatisierten Verfahren nur Daten abgerufen werden können, wenn die abrufende Stelle einen Verwendungszweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt.

(5) 1Das Bundesamt erstellt bei Datenübermittlungen im automatisierten Abrufverfahren nach Absatz 4 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:

  1. der Tag und die Uhrzeit des Abrufs,

  2. die abrufende Stelle,

  3. die übermittelten Daten und

  4. der Anlass und Zweck der Übermittlung.

2Die Auswertung der Protokolldaten ist nach dem Stand der Technik zu gewährleisten.
3Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle und Datensicherheit oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden.
4Die Protokolldaten sind gegen unberechtigten Zugriff zu sichern.
5Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

(6) Namen, Vornamen und Geburtsdatum der Teilnahmeberechtigten sind nach spätestens zehn Jahren, die übrigen personenbezogenen Daten nach spätestens fünf Jahren zu löschen.

§§§



§_9   IntV (F)
Kostenbeitrag

(1) 1Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Teilnahmeberechtigte (1) einen Kostenbeitrag in Höhe von 1,20 Euro (10) pro Unterrichtsstunde an das Bundesamt zu leisten.
2Zur Zahlung ist nach § 43 Abs.3 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes auch derjenige verpflichtet, der dem Teilnahmeberechtigte (2) zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.

(2) 1Das Bundesamt befreit auf Antrag Teilnahmeberechtigte (3), die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen, gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten.
2Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigte auf Antrag von der Kostenbeitragspflicht befreien, wenn diese für den Teilnahmeberechtigten unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und wirtschaftlichen Situation eine unzumutbare Härte darstellen würde (4).
3Teilnahmeberechtigte (5), die von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, sind verpflichtet, dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen, wenn ihnen die Leistungen oder Hilfen nach Satz 1 nicht mehr gewährt werden oder die Umstände weggefallen sind, die zur Annahme einer unzumutbaren Härte nach Satz 2 geführt haben (5).

(3) Der Kostenbeitrag für einen Kursabschnitt ist über die Träger des Integrationskurses zum Beginn des Kursabschnitts zu entrichten.

(4) 1Teilnahmeberechtigte (6), die einen Kurs innerhalb eines Kursabschnitts abbrechen oder an Unterrichtsterminen nicht teilnehmen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für den gesamten Kursabschnitt verpflichtet.
2...(7)

(5) Eine Kostenbeitragspflicht besteht nicht für Teilnahmeberechtigte nach § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.2 (8).

(6) (9) Das Bundesamt kann Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 5 Abs.2 und § 6 Abs.1 die erfolgreiche Teilnahme (§ 17 Abs.2) nachweisen, 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 1 erstatten.

§§§



 Struktur, Dauer und Inhalt 

§_10   IntV (F)
Grundstruktur des Integrationskurses

(1) (1) 1Der Integrationskurs umfasst 660 (2) Unterrichtsstunden.
2Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.

(2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache.

§§§



§_11   IntV (F)
Grundstruktur des Sprachkurses (1)

(1) 1Der Sprachkurs umfasst 600 Unterrichtsstunden.
2Er ist in einen Basis- und in einen Aufbausprachkurs unterteilt.
3Basis- und Aufbausprachkurs bestehen aus jeweils drei Kursabschnitten mit unterschiedlichen Leistungsstufen.
4Am Ende des Basis- und des Aufbausprachkurses ermittelt der Kursträger den erreichten Leistungsstand des Teilnehmers.
5Die Teilnahme am Aufbausprachkurs setzt in der Regel eine Teilnahme am Basissprachkurs voraus.
6Das gilt nicht, wenn das Sprachniveau eines Teilnahmeberechtigten durch die Teilnahme am Basissprachkurs nicht mehr wesentlich gefördert werden kann.
7Teilnehmer können mit Zustimmung des Kursträgers die Leistungsstufen bei Neubeginn eines Kursabschnitts wechseln, überspringen oder wiederholen.

(2) (2) 1Um eine Zusammensetzung der Kursgruppe sicherzustellen, die bedarfsgerecht und an die Lernvoraussetzungen und speziellen Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst ist, absolvieren die Teilnehmer vor Beginn des Sprachkurses einen Test zur Einstufung ihres Sprachniveaus und zur Ermittlung, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 13 zu empfehlen ist (Einstufungstest).
2Der Einstufungstest wird bei einer nach § 18 zugelassenen Stelle durchgeführt, solange das Bundesamt nicht von seiner nach § 20a Absatz 5 eingeräumten Befugnis zur Einrichtung eines gesonderten Zulassungsverfahrens Gebrauch macht.
3Für die Abnahme des Einstufungstests dürfen nur Personen eingesetzt werden, die nach § 15 Absatz 1 oder 2 als Lehrkraft zugelassen sind.
4Die Kosten des Einstufungstests übernimmt das Bundesamt.
5Eine dem Ergebnis des Einstufungstests nicht entsprechende Kurszuweisung des Kursteilnehmers darf nur aus berechtigten Gründen erfolgen; die Gründe sind vom Kursträger nachvollziehbar zu dokumentieren.

(3) 1Während des Aufbausprachkurses kann der Teilnehmer auf Anregung des Kursträgers und in Abstimmung mit dem Bundesamt an einem Praktikum zum interaktiven Sprachgebrauch teilnehmen.
2Hierzu kann der Sprachunterricht unterbrochen werden.
3Für den Zeitraum der Unterbrechung wird kein Kostenbeitrag erhoben.

§§§



§_12   IntV (F)
Grundstruktur des Orientierungskurses (1)

1Der Orientierungskurs umfasst 60 (2) Unterrichtsstunden.
2Er findet im Anschluss an den Sprachkurs statt und wird grundsätzlich von dem Kursträger durchgeführt, der für den Integrationskurs zugelassen ist.
3In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen Kursträger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen.

§§§



§_13   IntV (F)
Integrationskurse für spezielle Zielgruppen, Intensivkurs (1)

(1) 1Bei Bedarf können Integrationskurse für spezielle Zielgruppen vorgesehen werden, wenn ein besonderer Unterricht oder ein erhöhter Betreuungsaufwand erforderlich ist.
2Integrationskurse für spezielle Zielgruppen umfassen bis zu 900 Unterrichtsstunden im Sprachkurs und 60 (2) Unterrichtsstunden im Orientierungskurs.
3Sie können insbesondere eingerichtet werden für Teilnahmeberechtigte,

  1. die nicht mehr schulpflichtig sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zur Vorbereitung auf den Besuch weiterführender Schulen oder Hochschulen oder auf eine andere Ausbildung (Jugendintegrationskurs),

  2. die aus familiären oder kulturellen Gründen keinen allgemeinen Integrationskurs besuchen können (Eltern- beziehungsweise Frauenintegrationskurs),

  3. die nicht oder nicht ausreichend lesen oder schreiben können (Alphabetisierungskurs),

  4. die einen besonderen sprachpädagogischen Förderbedarf haben (Förderkurs).

(2) 1Bei Bedarf kann der Integrationskurs als Intensivkurs, der 430 Unterrichtsstunden umfasst, durchgeführt werden.
2Der Sprachkurs umfasst 400 Unterrichtsstunden und besteht aus vier Kursabschnitten. Auf den Orientierungskurs entfallen 30 Unterrichtsstunden.
3Für die Teilnahme an einem Intensivkurs ist erforderlich, dass das Ergebnis des Einstufungstests die erfolgreiche Teilnahme am Sprachtest (§ 17 Abs.1 Satz 1 Nr.1) innerhalb des Unterrichtsumfangs nach Satz 2 erwarten lässt.

(3) Das Bundesamt stellt in Abstimmung mit den Kommunen, dem Bundesverwaltungsamt, anderen nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Stellen, den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote sowie mit den zugelassenen Kursträgern den örtlichen Bedarf für die Integrationskurse nach den Absätzen 1 und 2 fest.

(4) ...(3)

§§§



§_14   IntV (F)
Organisation der Integrationskurse, Ordnungsmäßigkeit der Teilnahme

(1) (1) 1Der Integrationskurs wird in der Regel als ganztägiger Unterricht angeboten.
2Das Angebot von Teilzeitkursen soll auf einen zügigen Abschluss des Kurses ausgerichtet sein.

(2) (2) 1Die Zahl der Kursteilnehmer darf in einer Kursgruppe 20 Personen nicht überschreiten.
2Die Kursgruppe soll möglichst Teilnehmer mit unterschiedlichen Muttersprachen umfassen.
3Das Bundesamt kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
4Für Integrationskurse nach § 13 können vom Bundesamt kleinere Kursgruppen vorgesehen werden.

(3) (9) 1Bei Bedarf können Integrationskurse nach § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 2 auch in Form von Online-Kursen durchgeführt werden.
2Das Bundesamt kann bei diesen Kursen Abweichungen von den Regelungen in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 zulassen.
3Das Bundesamt legt fest, welches Angebot an Online-Kursen konzeptionell den Anforderungen der Integrationskursverordnung entspricht.

(4) (3) (9) 1Der Kursträger kann nach Abschluss eines Kursabschnitts gewechselt werden.
2Ein Wechsel des Kursträgers innerhalb eines Kursabschnitts ist insbesondere im Falle des Umzugs oder des Wechsels zwischen Teilzeit- und Vollzeitkursen und zur Ermöglichung der Kinderbetreuung oder der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit möglich, ohne dass die nicht mehr besuchten Unterrichtsstunden des Kursabschnitts auf die Förderdauer angerechnet werden.

(5) (4) (9) Der Teilnehmer kann einzelne Kursabschnitte des Sprachkurses auf eigene Kosten wiederholen oder den Kurs auf eigene Kosten fortsetzen, auch nachdem er die Höchstförderdauer von 1 200 (4) Unterrichtsstunden erreicht hat.

(6) (5) (9) 1Der Kursträger hat jedem Teilnehmer auf Verlangen (6) eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße (6) Teilnahme (6) auszustellen.
2Ordnungsgemäß (7) ist die Teilnahme, wenn ein Teilnehmer so regelmäßig am Kurs teilnimmt, dass ein Kurserfolg möglich ist und der Lernerfolg insbesondere nicht durch Kursabbruch oder häufige Nichtteilnahme gefährdet ist, und er am Abschlusstest nach § 17 Abs.1 teilnimmt (7).
3Die Ausländerbehörde und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende können auch vor Abschluss des Integrationskurses den zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichteten Ausländer auffordern, die bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen (8).
4Sofern der Ausländer dieser Aufforderung nicht nachkommt, hat auf Verlangen des Bundesamtes, der Ausländerbehörde oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Kursträger bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Teilnahme mitzuwirken (8).

§§§



§_15   IntV (F)
Lehrkräfte und Prüfer (5)

(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs Deutsch als Zweitsprache unterrichten, müssen ein erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache vorweisen.

(2) Soweit diese fachlichen Qualifikationen nicht vorliegen, ist eine Zulassung zur Lehrtätigkeit nur möglich, wenn die Lehrkraft an einer vom Bundesamt vorgegebenen Qualifizierung teilgenommen hat.

(3) (6) 1Lehrkräfte im Orientierungskurs müssen eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Abs.1 Nr.2 ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachweisen.
2Für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen muss eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen werden (7).

(4) (8) Das Bundesamt kann die methodischdidaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern.

(5) (8) 1Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen.
2Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist.
3Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1 oder 2.

§§§



§_16   IntV
Zulassung der Lehr- und Lernmittel

Lehr- und Lernmittel für den Integrationskurs werden vom Bundesamt zugelassen.


§§§



§_17   IntV (F)
Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs (1)

(1) (2) 1Der Integrationskurs wird abgeschlossen durch

  1. den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des Bundesamtes, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, und

  2. den skalierten Test „Leben in Deutschland“.

2Diese Tests werden bei hierfür zugelassenen Stellen (§ 20a) abgelegt.
3Diese Stellen müssen hierbei zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung und eines Höchstmaßes an Prüfungssicherheit mindestens einen trägerunabhängigen Prüfer einsetzen.
4Das Bundesamt kann im Wege der Ausschreibung ein Testinstitut mit der Organisation und Auswertung dieser Tests beauftragen.

(2) (3) Die Teilnahme am Integrationskurs ist erfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen und im Test „Leben in Deutschland“ die für das Bestehen des Orientierungskurses notwendige Punktzahl erreicht ist.

(3) 1Das Bundesamt trägt die Kosten für die einmalige Teilnahme an den Abschlusstests nach Absatz 1.
2Bei nicht erfolgreicher Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Ausschöpfung der Unterrichtsstunden gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 trägt das Bundesamt die Kosten für die zweite Teilnahme an diesem Test (4).
3Im Rahmen der Wiederholung nach § 5 Absatz 4 werden die Kosten für die Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einmalig getragen (5).

(4) 1Das Bundesamt bescheinigt die erfolgreiche Teilnahme am Integrationskurs nach Absatz 2 mit dem „Zertifikat Integrationskurs“ und bewahrt einen Abdruck auf.
2Das Zertifikat enthält Namen, Vornamen, Geburtsdatum und die Nummer des Passes, Personalausweises oder eines vergleichbaren, zu bezeichnenden Ausweises des Kursteilnehmers.
3War die Teilnahme am Integrationskurs nicht erfolgreich, wird das tatsächlich erreichte Ergebnis der Abschlusstests durch eine Bescheinigung bestätigt.
4Die nach Absatz 1 Satz 2 zugelassene Stelle übermittelt dem Bundesamt die für die Ausstellung der Bescheinigungen nach den Sätzen 1 bis 3 erforderlichen Angaben.
5Das Bundesamt unterrichtet die Kursträger, soweit erforderlich, über die Ergebnisse ihrer Teilnehmer in den Tests nach Absatz 1.

(5) (6) 1Mit dem skalierten Test „Leben in Deutschland“ können nach Maßgabe der Einbürgerungstestverordnung auch die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen werden.
2§ 2 Absatz 1 Satz 2 (8) der Einbürgerungstestverordnung findet keine Anwendung.

§§§



 Zulassung der Kursträger 

§_18   IntV (F)
Zulassung der Kursträger

(1) (4) Das Bundesamt kann auf Antrag zur Durchführung der Integrationskurse und des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie

  1. zuverlässig und gesetzestreu sind,

  2. in der Lage sind, Integrationskurse ordnungsgemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und

  3. ein Verfahren zur Qualitätssicherung und -entwicklung anwenden.

(2) 1Im Antrag ist anzugeben, ob eine Zulassung für einen Standort oder für mehrere Standorte beantragt wird (1).
2Die Angaben nach § 19 sind für jeden Standort zu machen.
3Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1), Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu beantragen (5).

(3) 1Durch das Zulassungsverfahren ist vom Bundesamt ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen.
2§ 13 Abs.3 gilt entsprechend (3).


§§§



§_19   IntV (F)
Anforderungen an den Zulassungsantrag (5)

(1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des Antragstellers oder der zur Führung seiner Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag Folgendes enthalten:

  1. bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll, sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll; soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,

  2. eine Erklärung des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten

    1. a) über Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhängige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und Gewerbeuntersagungen innerhalb der letzten fünf Jahre oder

    2. b) zu entsprechenden ausländischen Verfahren und Strafen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit überwiegend im Ausland hatten,

  3. eine Übersicht über bislang durchgeführte oder laufende Förderprogramme oder vergleichbare Maßnahmen und

  4. eine Erklärung dazu, ob innerhalb der letzten drei Jahre ein Zulassungsantrag des Antragstellers oder seines gesetzlichen Vertreters oder des zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten abgelehnt oder die Zulassung widerrufen wurde.

(2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers muss der Antrag Angaben zu Folgendem enthalten:

  1. der mindestens zweijährigen praktischen Erfahrung im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen in der Erwachsenenbildung, den sonstigen speziellen Erfahrungen mit Sprachvermittlungskursen sowie dazu, ob der Antragsteller bereits von staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kursträger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen zugelassen ist,

  2. der Lehrorganisation,

  3. der Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume sowie der technischen Ausstattung und dem System der Datenübermittlung (§ 8 Absatz 2 Satz 3),

  4. dem Einsatz neuer Medien bei der Vermittlung von Lerninhalten,

  5. der personellen Ausstattung einschließlich der für die Durchführung des Einstufungstests vorgesehenen Personen, wobei für die Lehrkräfte auch Angaben zu deren Erfahrungen in der Durchführung von Sprachvermittlungs- und Integrationskursen und ihren über die allgemeinen fachlichen Qualifikationen hinausgehenden und für die Tätigkeit in Integrationskursen relevanten Qualifikationen zu machen sind,

  6. der Höhe der Vergütung der eingesetzten Honorarlehrkräfte,

  7. der Erreichung spezieller Zielgruppen,

  8. der Bewältigung spezieller regionaler Bedarfslagen,

  9. der Zusammenarbeit vor Ort mit anderen Integrationsträgern, insbesondere den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Anbietern im Bereich der Erwachsenenbildung, insbesondere solchen mit Angeboten für Personen mit Migrationshintergrund, und

  10. der Zusammenarbeit mit anderen Kursträgern, insbesondere Angaben zur organisatorischen Fähigkeit, gemeinsam Integrationskurse durchzuführen.

(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung muss der Antrag eine Dokumentation zu den Maßnahmen in den Bereichen Führung, Personal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisation und -durchführung, Evaluation und Controlling enthalten.

(4) Für die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen sind Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen zu machen. Entsprechende Angaben sind zu machen, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung nach § 20a Absatz 5 Gebrauch macht, eine gesonderte Zulassung zur Durchführung von Einstufungstests vorzusehen.

(5) Für den Antrag ist das vom Bundesamt festgelegte Antragsformular zu verwenden.

§§§



§_20   IntV (F)
Prüfung und Entscheidung des Bundesamtes (7)

(1) 1Das Bundesamt entscheidet über den Zulassungsantrag nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung.
2Bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung und ihre Dauer sind die nach § 19 gemachten Angaben und die Erfahrungen mit der bisherigen Kooperation des Trägers mit dem Bundesamt zu berücksichtigen.

(2) 1Die Zulassung wird durch ein Zertifikat „Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz“ bescheinigt.
2Sie wird für längstens fünf Jahre erteilt.
3Die Dauer der Zulassung wird anhand eines Punktesystems festgesetzt, das das Erreichen von Standards bei den in Absatz 1 genannten Kriterien abbildet.
4Zudem kann das Bundesamt die Dauer der Zulassung verkürzen, wenn eine vom Bundesamt festzulegende Vergütungsgrenze für die Lehrkräfte unterschritten wird.

(3) 1Wenn der Träger eine Zertifizierung innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung nachweist, die der Zertifizierung nach Absatz 2 gleichwertig ist, kann das Bundesamt von den Anforderungen an die Zulassung nach § 19 absehen.
2Bei Wiederholungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

(4) Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1) ist im Zertifikat für die Zulassung gesondert zu bescheinigen.

(5) 1Bei der Erteilung der Zulassung weist das Bundesamt den Träger auf die Rechte von angestellten und freiberuflich tätigen Lehrkräften hin.
2Die Zulassung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere zur Wochenstundenzahl der Kurse.
3Das Bundesamt ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben bei den Kursträgern Prüfungen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und unangemeldet Kurse zu besuchen.
4Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen.
5Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen.

(6) Das Bundesamt setzt nach Ermittlung der bundesweiten Preisentwicklung angemessene, den Grundsätzen der Sachgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit genügende Kostenerstattungssätze fest.

§§§



§_20a   IntV (F)
Zulassung von Prüfungsstellen (1)

(1) 1Für die Durchführung des „Deutsch-Tests für Zuwanderer“ nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie des Tests „Leben in Deutschland“ nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 ist jeweils eine gesonderte Zulassung erforderlich. Das Bundesamt kann die nach den §§ 18 bis 20 zur Durchführung von Integrationskursen zugelassenen Kursträger als Prüfungsstellen zulassen, wenn sie zuverlässig und leistungsfähig sind und die Prüfungssicherheit gewährleisten.
2Antragstellern, die nicht als Integrationskursträger zugelassen sind, kann das Bundesamt eine Zulassung erteilen, wenn ein örtlicher Bedarf besteht.

(2) Der Zulassungsantrag muss Angaben zu Folgendem enthalten:

  1. zur einschlägigen, mindestens zweijährigen Prüfungserfahrung des Antragstellers,

  2. zum Einsatz von Prüfern,

  3. zum Vorhandensein ausreichender räumlicher Kapazitäten, insbesondere zur Gesamtfläche der Prüfungsräume und zur maximalen Teilnehmeranzahl pro Prüfungstermin, und

  4. zur Einhaltung der vom Bundesministerium des Innern nach § 43 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes (2) geregelten Prüfungs- und Nachweismodalitäten.

(3) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat „Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskurstests“ bescheinigt.

(4) Die Zulassung wird für längstens fünf Jahre erteilt. § 20 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

(5) 1Für die Durchführung des Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 kann das Bundesamt ebenfalls bundeseinheitlich eine gesonderte Zulassung regeln.
2In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§§§



§_20b   IntV (F)
Zulassung von Prüfungsstellen (1)

(1) 1Die Zulassung soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn

  1. der Kursträger seine Mitwirkungspflichten nach § 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 6 Satz 4 bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme Teilnahmeverpflichteter wiederholt verletzt,

  2. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kursträgers eröffnet worden ist oder unmittelbar droht,

  3. der Kursträger wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung gegen Auflagen und Nebenbestimmungen, die Bestandteil des Zulassungsbescheids sind, verstößt,

  4. der Kursträger die Rechte seiner Mitarbeiter verletzt,

  5. im Einstufungsverfahren wiederholt eine falsche Kurszuweisung erfolgte oder

  6. bei der Durchführung der Tests nach § 17 Absatz 1 das vorgeschriebene Verfahren wiederholt nicht eingehalten wurde.

2Im Übrigen gelten die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Integrationskurs durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Kursen beruht auf der Vermittlung von zunächst bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmern nach § 7 Absatz 4 an einen anderen Kursträger.

(3) Mit Ablauf, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung als Kursträger erlischt die Zulassung als Prüfungsstelle ebenfalls.

§§§



§_21   IntV (F)
Bewertungskommission

(1) (1) Zur Bewertung von Lehrplänen, Lehr- und Lernmitteln und der Inhalte der Tests, zur Entwicklung von Verfahren der Qualitätskontrolle sowie zur Fortentwicklung des Integrationskurskonzepts wird eine Bewertungskommission beim Bundesamt eingerichtet.

(2) (2) Die Mitglieder der Bewertungskommission werden für die Dauer von drei Jahren durch das Bundesministerium des Innern berufen.

§§§



 Übergangsregelung (1) 

§_22   IntV (F)
Übergangsregelung (2)

(1) 1Bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 kann das Bundesamt einzelnen Kursträgern gestatten, die Datenübermittlung entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3 anders als auf elektronischem Wege vorzunehmen.
2In diesem Fall kann das Bundesamt auch auf die Übermittlung von Daten zum Beginn von Kursabschnitten nach § 8 Absatz 2 Satz 1 verzichten.<7p>

(2) Teilnehmer, die sich vor dem 1. Juli 2012 zu einem Integrationskurs angemeldet haben, müssen entgegen § 9 Absatz 1 nur einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtseinheit an das Bundesamt leisten.

§§§



§_23   IntV (F)
(weggefallen) (2)

§§§




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