IRG | 1-86 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 319-87
Gesetz
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 23.12.82 (BGBl_I_82,2071)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.06.94 (BGBl_I_94,1537)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.4 des Gesetzes zur Änderung des Überstellungsausführungsgesetzes
und des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
vom 17.12.06 (BGBl_I_06,3175)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
T-1 | Anwendungsbereich | 1 |
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(1) Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.
(2) Strafrechtliche Angelegenheiten im Sinne dieses Gesetzes sind auch Verfahren wegen einer Tat, die nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße oder die nach ausländischem Recht mit einer vergleichbaren Sanktion bedroht ist, sofern über deren Festsetzung ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht entscheiden kann.
(3) Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften dieses Gesetzes vor.
(4) (2) 1Die Unterstützung für ein Verfahren in einer
strafrechtlichen Angelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union richtet sich nach diesem
Gesetz.
2Absatz 3 wird mit der Maßgabe angewandt, dass der Achte Teil dieses Gesetzes den
dort genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgeht.
3Die in Absatz 3 genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen und die Regelungen über
die vertragslose Rechtshilfe dieses Gesetzes bleiben hilfsweise anwendbar, soweit nicht der Achte
Teil abschließende Regelungen enthält.
§§§
T-2 | Auslieferung | 2-42 |
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(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann diesem Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.
(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann einem anderen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden.
(3) Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs.1 des Grundgesetzes sind.
§§§
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die Tat auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre.
(2) Die Auslieferung zur Verfolgung ist nur zulässig, wenn die Tat nach deutschem Recht im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist oder wenn sie bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts nach deutschem Recht mit einer solchen Strafe bedroht wäre.
(3) 1Die Auslieferung zur Vollstreckung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und wenn eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist.
2Sie ist ferner nur zulässig, wenn zu erwarten ist, daß die noch zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion oder die Summe der noch zu vollstreckenden freiheitsentziehenden Sanktionen mindestens vier Monate beträgt.
§§§
Ist die Auslieferung zulässig, so ist sie wegen einer weiteren Tat auch dann zulässig, wenn für diese
§§§
Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen erwartet werden kann, daß dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.
§§§
(1) 1Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer politischen Tat oder wegen einer mit einer solchen zusammenhängenden Tat.
2Sie ist zulässig,wenn der Verfolgte wegen vollendeten oder versuchten Völkermordes, Mordes oder Totschlags oder wegen der Beteiligung hieran verfolgt wird oder verurteilt worden ist.
(2) Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ernstliche Gründe für die Annahme bestehen, daß der Verfolgte im Fall seiner Auslieferung wegen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen verfolgt oder bestraft oder daß seine Lage aus einem dieser Gründe erschwert werden würde.
§§§
Die Auslieferung ist nicht zulässig wegen einer Tat, die ausschließlich in der Verletzung militärischer Pflichten besteht.
§§§
Ist die Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates mit der Todesstrafe bedroht, so ist die Auslieferung nur zulässig, wenn der ersuchende Staat zusichert, daß die Todesstrafe nicht verhängt oder nicht vollstreckt werden wird.
§§§
Ist für die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, so ist die Auslieferung nicht zulässig, wenn
§§§
(1) 1Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn ein internationaler Strafgerichtshof, der durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde, gegen den Verfolgten wegen der Tat ein rechtskräftiges Strafurteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen oder das Strafverfahren unanfechtbar eingestellt hat und nach dem Errichtungsakt in diesem Falle die Verfolgung durch andere Stellen untersagt ist.
2Führt der in Satz 1 bezeichnete Gerichtshof wegen der Tat ein Strafverfahren und liegt eine Entscheidung im Sinne des Satzes 1 des Gerichtshofes bei Eingang des Auslieferungsersuchens noch nicht vor, wird die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgestellt.
3Eine vorübergehende Auslieferung (§ 37) scheidet aus.
(2) 1Ersuchen sowohl ein ausländischer Staat als auch ein Gerichtshof im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 um Übergabe des Verfolgten zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung (konkurrierende Ersuchen) und enthält der Errichtungsakt des Gerichtshofes oder enthalten die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften Bestimmungen, die die Behandlung mehrerer Ersuchen regeln, so richtet sich die Behandlung der Ersuchen nach diesen Bestimmungen.
2Enthalten weder der Errichtungsakt noch die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften Bestimmungen zur Behandlung konkurrierender Ersuchen, räumt aber der Errichtungsakt dem Verfahren des Gerichtshofes Vorrang vor dem Verfahren des ausländischen Staates ein, wird dem Ersuchen des Gerichtshofes Vorrang gegeben.
§§§
(1) 1Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine Freiheitsentziehung anordnendes Erkenntnis einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates und eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen vorgelegt worden sind.
2Wird um Auslieferung zur Verfolgung mehrerer Taten ersucht, so genügt hinsichtlich der weiteren Taten anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.
(2) Geben besondere Umstände des Falles Anlaß zu der Prüfung, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint, so ist die Auslieferung ferner nur zulässig, wenn eine Darstellung der Tatsachen vorgelegt worden ist, aus denen sich der hinreichende Tatverdacht ergibt.
(3) Die Auslieferung zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, die in einem dritten Staat verhängt wurde, ist nur zulässig, wenn
eine Darstellung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie
im Fall des Absatzes 2 eine Darstellung im Sinne dieser Vorschrift
vorgelegt worden sind.
§§§
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß der Verfolgte
(2) Die Bindung des ersuchenden Staates an die Spezialität darf nur entfallen, wenn
(3) Eine bedingte Freilassung ohne eine die Bewegungsfreiheit des Verfolgten einschränkende Anordnung steht dem endgültigen Abschluß des Verfahrens nach Absatz 1 Nr.3, Abs.2 Satz 1 Nr.2 gleich.
§§§
Die Auslieferung darf, außer im Fall des § 41, nur bewilligt werden, wenn das Gericht sie für zulässig erklärt hat.
§§§
(1) 1Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt vorbehaltlich der §§ 21, 22 und 39 Abs.2 das Oberlandesgericht.
2Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Auslieferung vor und führt die bewilligte Auslieferung durch.
§§§
(1) Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk der Verfolgte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.
(2) Werden mehrere Verfolgte, die wegen Beteiligung an derselben Tat oder im Zusammenhang damit wegen Begünstigung,Strafvereitelung oder Hehlerei ausgeliefert werden sollen, in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte zum Zweck der Auslieferung ergriffen oder ermittelt, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.
(3) Ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlandesgericht.
§§§
(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.
§§§
(1) Die Auslieferungshaft kann unter den Voraussetzungen des § 15 schon vor dem Eingang des Auslieferungsersuchens angeordnet werden, wenn
(2) 1Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist, ohne daß das Auslieferungsersuchen und die Auslieferungsunterlagen bei der in § 74 bezeichneten Behörde oder bei einer sonst zu ihrer Entgegennahme zuständigen Stelle eingegangen sind.
2Hat ein außereuropäischer
Staat um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft ersucht, so beträgt die Frist drei Monate.
(3) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens und der Auslieferungsunterlagen entscheidet das Oberlandesgericht unverzüglich über die Fortdauer der Haft.
§§§
(1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.
(2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen
§§§
1Liegt ein Auslieferungsersuchen vor und ist der Aufenthalt des Verfolgten nicht bekannt, so können die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung des Aufenthaltes und zur Festnahme des Verfolgten ergriffen werden.
2Zur Anordnung einzelner Fahndungsmaßnahmen bedarf es keines gesonderten Ersuchens.
3Zuständig für die Ausschreibung zur Festnahme ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht.
4Die Vorschriften des Abschnitts 9a der Strafprozessordnung sind entsprechend anwendbar.
§§§
1Liegen die Voraussetzungen eines Auslieferungshaftbefehls vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt.
2Unter den Voraussetzungen des § 127 Abs.1 Satz 1 der Strafprozeßordnung ist jedermann zur vorläufigen Festnahme berechtigt.
§§§
(1) Wird der Verfolgte festgenommen, so ist ihm der Grund der Festnahme mitzuteilen.
(2) 1Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben.
2Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
§§§
(1) Wird der Verfolgte auf Grund eines Auslieferungshaftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Ergreifung, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
(2) 1Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit.
2Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen.
3Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung, gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen
Vollzug erheben will.
4aIm Fall des § 16 Abs.1 Nr.2 erstreckt sich die Vernehmung auch auf den Gegenstand der Beschuldigung;
4bin den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen.
(3) 1Ergibt sich bei der Vernehmung, daß
so ordnet der Richter beim Amtsgericht die Freilassung an.
(4) Ist der Auslieferungshaftbefehl aufgehoben oder der Vollzug ausgesetzt, so ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist, wenn
die Voraussetzungen eines neuen Auslieferungshaftbefehls wegen der Tat vorliegen oder
Gründe dafür vorliegen, den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls anzuordnen.
(5) 1Erhebt der Verfolgte gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug sonstige Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft, so teilt er
dies der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich und auf dem schnellsten Weg mit.
2Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.
(6) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsgericht über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (§ 41) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll.
(7) 1Die Entscheidung des Richters beim Amtsgericht ist unanfechtbar.
2Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Freilassung des Verfolgten anordnen.
§§§
(1) Wird der Verfolgte vorläufig festgenommen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
(2) 1Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten unverzüglich nach der Vorführung, spätestens am nächsten Tag, über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit.
2Er weist ihn darauf hin, daß er sich in
jeder Lage des Verfahrens eines Beistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen.
3Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung oder gegen seine vorläufige Festnahme erheben will.
4§ 21 Abs.2 Satz 4 gilt entsprechend.
(3) 1Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Ergriffene nicht die Person ist, auf die sich das Ersuchen oder die Tatsachen im Sinne des § 17 Abs.2 Nr.4 beziehen, so ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an.
2Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist.
3§ 21 Abs.4 Satz 2, Abs.6 und 7 gilt entsprechend.
§§§
Über Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl oder gegen dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht.
§§§
(1) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft nicht mehr vorliegen oder die Auslieferung für unzulässig erklärt wird.
(2) 1Der Auslieferungshaftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt.
2Gleichzeitig mit dem Antrag ordnet sie die Freilassung des Verfolgten an.
§§§
(1) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Gewähr bieten, daß der Zweck der vorläufigen Auslieferungshaft oder der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht wird.
(2) § 116 Abs.1 Satz 2, Abs.4, §§ 116a, 123 und 124 Abs.1, Abs.2 Satz 1, Abs.3 der Strafprozeßordnung sowie § 72 Abs.1, 4 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Befindet sich der Verfolgte in Auslieferungshaft, so entscheidet das Oberlandesgericht über deren Fortdauer, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung, der vorläufigen Festnahme oder der letzten Entscheidung über die Fortdauer der Haft insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist.
2Die Haftprüfung wird jeweils nach zwei Monaten wiederholt.
3Das Oberlandesgericht kann anordnen, daß die Haftprüfung innerhalb einer kürzeren Frist vorgenommen wird.
(2) Befindet sich der Verfolgte in vorläufiger Auslieferungshaft oder in einstweiliger Unterbringung in einem Erziehungsheim (§ 71 Abs.2 des Jugendgerichtsgesetzes), so gilt Absatz 1 entsprechend.
§§§
(1) Für die vorläufige Auslieferungshaft, die Auslieferungshaft und die Haft auf Grund einer Anordnung des Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften der Strafprozeßordnung und, soweit der Verfolgte ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender ist, die des Jugendgerichtsgesetzes über den Vollzug der Untersuchungshaft entsprechend.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bestimmt die Anstalt, in welcher der Verfolgte zu verwahren ist.
(3) Die richterlichen Verfügungen trifft der Vorsitzende des zuständigen Senats des Oberlandesgerichts.
§§§
(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Vernehmung des Verfolgten bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er sich befindet.
(2) 1Der Richter beim Amtsgericht vernimmt den Verfolgten über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit.
2Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen.
3Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Auslieferung erheben will.
4aZu dem Gegenstand der Beschuldigung ist der Verfolgte nur zu vernehmen, wenn die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies beantragt;
4bin den übrigen Fällen sind die Angaben, die der Verfolgte von sich aus hierzu macht, in das Protokoll aufzunehmen.
(3) Erhebt der Verfolgte gegen die Auslieferung keine Einwendungen, so belehrt ihn der Richter beim Amtsgericht über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (§ 41) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll.
§§§
(1) Hat sich der Verfolgte nicht mit der vereinfachten Auslieferung (§ 41) einverstanden erklärt, so beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob die Auslieferung zulässig ist.
(2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht kann die Entscheidung de Oberlandesgerichts auch dann beantragen, wenn sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.
§§§
(1) 1Reichen die Auslieferungsunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung nicht aus, so entscheidet das Oberlandesgericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen.
2Für ihre Beibringung kann eine Frist gesetzt werden.
(2) 1Das Oberlandesgericht kann den Verfolgten vernehmen.
2Es kann sonstige Beweise über die Zulässigkeit der Auslieferung erheben.
3Im Fall des § 10 Abs.2 erstreckt sich die Beweiserhebung über die Zulässigkeit der Auslieferung auch darauf, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint.
4Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Oberlandesgericht, ohne durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse gebunden zu sein.
(3) Das Oberlandesgericht kann eine mündliche Verhandlung durchführen.
§§§
(1) 1Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, der Verfolgte und sein Beistand (§ 40) zu benachrichtigen.
2Bei der mündlichen Verhandlung muß ein Vertreter der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht anwesend sein.
(2) 1Befindet sich der Verfolgte in Haft, so ist er vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat oder daß der Vorführung weite Entfernung, Krankheit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen.
2Wird der Verfolgte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Beistand (§ 40) seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen.
3In diesem Fall ist ihm für die mündliche Verhandlung ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn er noch keinen Beistand hat.
(3) 1Befindet sich der Verfolgte auf freiem Fuß, so kann das Oberlandesgericht sein persönliches Erscheinen anordnen.
2Erscheint der ordnungsgemäß geladene Verfolgte nicht und ist sein Fernbleiben nicht genügend entschuldigt, so kann das Oberlandesgericht die Vorführung anordnen.
(4) 1In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören.
2Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
§§§
1Der Beschluß über die Zulässigkeit der Auslieferung ist zu begründen.
2Er wird der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, dem Verfolgten und seinem Beistand
(§40) bekanntgemacht.
3Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
§§§
(1) Treten nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände ein, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so entscheidet das Oberlandesgericht von Amts wegen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag des Verfolgten erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung.
(2) Werden nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Umstände bekannt, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind, so kann das Oberlandesgericht erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung entscheiden.
(3) § 30 Abs.2 und 3, §§ 31, 32 gelten entsprechend.
(4) Das Oberlandesgericht kann den Aufschub der Auslieferung anordnen.
§§§
(1) Befindet sich der Verfolgte nach der Bewilligung der Auslieferung auf freiem Fuß und ist die Durchführung der Auslieferung nicht auf andere Weise gewährleistet, so ordnet das Oberlandesgericht durch schriftlichen Haftbefehl die Haft zur Durchführung der Auslieferung an, sofern nicht der Vollzug eines bestehenden Auslieferungshaftbefehls (§ 17) angeordnet werden kann.
(2) In dem Haftbefehl sind anzuführen
(3) Die §§ 18 bis 20 und 23 bis 27 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht der Staat, an den der Verfolgte ausgeliefert worden ist, wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion, so kann die Zustimmung erteilt werden, wenn
2Wird um Zustimmung zur Verfolgung ersucht, so genügt anstelle eines Haftbefehls oder einer Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung (§ 10 Abs. 1 Satz 1) die Urkunde einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates, aus der sich die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat ergibt.
(2) 1Für das Verfahren gelten § 29 mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Einverständnisses des Verfolgten mit der vereinfachten Auslieferung sein Einverständnis im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 tritt, sowie § 30 Abs.1, Abs.2 Satz 2 bis 4, Abs.3, § 31 Abs.1 und 4, §§ 32, 33 Abs.1 und 2 entsprechend.
2Zuständig für die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 ist das Oberlandesgericht, das im Auslieferungsverfahren zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zuständig war.
§§§
(1) Ist die Auslieferung durchgeführt und ersucht eine zuständige Stelle eines ausländischen Staates wegen der Tat, derentwegen die Auslieferung bewilligt worden ist, oder wegen einer weiteren Tat um Zustimmung zur Weiterlieferung, zur Überstellung des Ausgelieferten zum Zweck der Vollstreckung einer Strafe oder einer sonstigen Sanktion oder zur Abschiebung, so gilt § 35 Abs.1 Satz 1, Abs.2 entsprechend mit der Maßgabe, daß wegen der Tat die Auslieferung an den Staat, an den der Ausgelieferte weitergeliefert oder überstellt werden soll, zulässig sein müßte.
(2) 1Ist die Auslieferung noch nicht durchgeführt, so kann auf ein Ersuchen der in Absatz 1 bezeichneten Art die Zustimmung erteilt werden, wenn wegen der Tat die Auslieferung an den Staat, an den der Ausgelieferte weitergeliefert oder überstellt werden soll, zulässig wäre.
2Für das Verfahren gelten die §§ 28 bis 33 entsprechend.
§§§
(1) Wird die bewilligte Auslieferung aufgeschoben, weil im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen den Verfolgten ein Strafverfahren geführt wird oder eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist, so kann der Verfolgte vorübergehend ausgeliefert werden, wenn eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates hierum ersucht und zusichert, ihn bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder auf Anforderung zurückzuliefern.
(2) Auf die Rücklieferung des Verfolgten kann verzichtet werden.
(3) 1Wird in dem Verfahren, dessentwegen die Auslieferung aufgeschoben wurde, zeitige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verhängt, so wird die in dem ersuchenden Staat bis zur Rücklieferung oder bis zum Verzicht auf die Rücklieferung erlittene Freiheitsentziehung darauf angerechnet.
2Ist die Auslieferung aufgeschoben worden, weil gegen den Verfolgten zeitige Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, so gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Die für die Anrechnung nach Absatz 3 zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht den Maßstab nach ihrem Ermessen. Sie kann anordnen, daß die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn
§§§
(1) Im Zusammenhang mit einer Auslieferung können an den ersuchenden Staat ohne besonderes Ersuchen Gegenstände herausgegeben werden,
(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn gewährleistet ist, daß Rechte Dritter unberührt bleiben und unter Vorbehalt herausgegebene Gegenstände auf Verlangen unverzüglich zurückgegeben werden.
(3) Unter den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 können Gegenstände auch dann herausgegeben werden, wenn die bewilligte Auslieferung aus tatsächlichen Gründen nicht vollzogen werden kann.
(4) 1Über die Zulässigkeit der Herausgabe entscheidet auf Einwendungen des Verfolgten, auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder auf Antrag
desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, das Oberlandesgericht.
2Erklärt das Oberlandesgericht die Herausgabe für zulässig, so kann es demjenigen, der seine Entscheidung beantragt hat, die der Staatskasse erwachsenen Kosten auferlegen.
3Die Herausgabe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht sie für unzulässig erklärt hat.
§§§
(1) 1Gegenstände, deren Herausgabe an einen ausländischen Staat in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Auslieferungsersuchens, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden.
2Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.
(2) Ist noch kein Oberlandesgericht mit dem Auslieferungsverfahren befaßt, so werden die Beschlagnahme und die Durchsuchung zunächst von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind.
(3) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen.
§§§
(1) Der Verfolgte kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands bedienen.
(2) Dem Verfolgten, der noch keinen Beistand gewählt hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistandes geboten erscheint, bei Verfahren nach Abschnitt 2 des Achten Teils insbesondere bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen der §§ 80 und 81 Nr.4 vorliegen, (2)
ersichtlich ist, daß der Verfolgte seine Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann, oder
(3) Die Vorschriften des 11.Abschnittes des I.Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140, 141 Abs.1 bis 3 und § 142 Abs.2 gelten entsprechend.
§§§
(1) Die Auslieferung eines Ausländers, gegen den ein Auslieferungshaftbefehl besteht, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates um Auslieferung oder um vorläufige Festnahme zum Zweck der Auslieferung ohne Durchführung des förmlichen Auslieferungsverfahrens bewilligt werden, wenn sich der Verfolgte (1) nach Belehrung zu richterlichem Protokoll mit dieser vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hat.
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann auf die Beachtung der Voraussetzungen des § 11 verzichtet werden, wenn sich der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll damit einverstanden erklärt hat.
(3) Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
(4) 1Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht belehrt der Richter beim Amtsgericht den Verfolgten über die Möglichkeit der vereinfachten Auslieferung und deren Rechtsfolgen (Absätze 1 bis 3) und nimmt sodann dessen Erklärung zu Protokoll.
2Zuständig ist der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet.
§§§
(1) Hält das Oberlandesgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes für geboten, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, oder will es von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder einer nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts über eine Rechtsfrage in Auslieferungssachen abweichen, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die Rechtsfrage ein.
(2) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes wird auch eingeholt, wenn der Generalbundesanwalt oder die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht dies zur Klärung einer Rechtsfrage beantragt.
(3) 1Der Bundesgerichtshof gibt dem Verfolgten Gelegenheit zur Äußerung.
2Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung.
§§§
T-3 | Durchlieferung | 43-47 |
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(1) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verfolgt wird oder verurteilt worden ist, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert werden.
(2) Ein Ausländer, der in einem ausländischen Staat wegen einer Tat, die dort mit Strafe bedroht ist, verurteilt worden ist, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines anderen ausländischen Staates, der die Vollstreckung übernommen hat, zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert werden.
(3) 1Die Durchlieferung ist nur zulässig, wenn
2Wird um Durchlieferung wegen mehrerer Taten ersucht, so genügt es, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 für mindestens eine der dem Ersuchen zugrunde liegenden Taten vorliegen.
(4) Für die Durchlieferung gelten die §§ 6 bis 8 entsprechend.
§§§
(1) 1Die gerichtlichen Entscheidungen erläßt das Oberlandesgericht.
2§ 13 Abs.1 Satz 2, Abs.2 gilt entsprechend.
(3) Ist eine Zuständigkeit nach Absatz 2 Nr.2 nicht begründet, so ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zuständig.
§§§
(1) Erscheint die Durchlieferung zulässig, so wird der Verfolgte zu ihrer Sicherung in Haft gehalten.
(2) 1Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl (Durchlieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts
angeordnet.
2§ 17 Abs.2, § 30 Abs.1 gelten entsprechend.
(3) Die Durchlieferung darf nur bewilligt werden, wenn ein Durchlieferungshaftbefehl erlassen worden ist.
(4) 1Der Durchlieferungshaftbefehl ist dem Verfolgten unverzüglich nach seinem Eintreffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes bekanntzugeben.
2Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
(5) 1Kann die Durchlieferung voraussichtlich nicht bis zum Ablauf des auf die Überstellung folgenden Tages abgeschlossen werden, so ist der Verfolgte unverzüglich, spätestens am Tag nach seinem Eintreffen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
2Der Richter beim Amtsgericht vernimmt ihn über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit.
3Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen.
4Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen den Durchlieferungshaftbefehl oder gegen die Zulässigkeit der Durchlieferung erheben will.
5Erhebt der Verfolgte Einwendungen, die nicht offensichtlich unbegründet sind, oder hat der Richter beim Amtsgericht Bedenken gegen die Aufrechterhaltung der Haft oder gegen die Zulässigkeit der Durchlieferung, so teilt er dies der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht unverzüglich und auf dem schnellsten Weg mit.
6Diese führt unverzüglich die Entscheidung des Oberlandesgerichts herbei.
(6) Die §§ 24, 27, 33 Abs.1, 2 und 4, §§ 40 und 42 gelten entsprechend,ebenso § 26 Abs.1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Frist von zwei Monaten eine Frist von einem Monat tritt.
(7) Die bei einer Durchlieferung übernommenen Gegenstände können ohne besonderes Ersuchen gleichzeitig mit der Überstellung des Verfolgten herausgegeben werden.
§§§
(1) Ist die Durchlieferung bewilligt worden, so kann der Verfolgte auf Ersuchen einer zuständigen Stelle des ersuchenden Staates zunächst zum Vollzug einer vorübergehenden Auslieferung und einer nachfolgenden Rücklieferung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes durchgeliefert werden.
(2) Im Fall des Absatzes 1 ist der Durchlieferungshaftbefehl auch auf die weiteren Überstellungsfälle zu erstrecken.
§§§
(1) Hat eine zuständige Stelle eines ausländischen Staates angekündigt, sie werde einen Ausländer zum Zweck der Auslieferung auf dem Luftweg ohne Zwischenlandung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes befördern lassen,und mitgeteilt, daß die gemäß § 43 Abs.3 Satz 1 Nr.2, Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen, so wird die Ankündigung im Fall einer unvorhergesehenen Zwischenlandung als Ersuchen zur Durchlieferung behandelt.
(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vor, so sind die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes zur vorläufigen Festnahme befugt.
(3) 1Der Verfolgte ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen.
2Der Richter beim Amtsgericht vernimmt ihn über seine persönlichen Verhältnisse, insbesondere über seine Staatsangehörigkeit.
3Er weist ihn darauf hin, daß er sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistands (§ 40) bedienen kann und daß es ihm freisteht, sich zu der ihm zur Last gelegten Tat zu äußern oder dazu nicht auszusagen.
4Sodann befragt er ihn, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er Einwendungen gegen die Durchlieferung oder dagegen erheben will, daß er festgehalten wird.
(4) 1Ergibt sich bei der Vernehmung, daß der Vorgeführte nicht die in der Ankündigung bezeichnete Person ist, so ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Freilassung an.
2Andernfalls ordnet der Richter beim Amtsgericht an, daß der Verfolgte bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts festzuhalten ist.
3§ 21 Abs.4 Satz 2, Abs.7 gilt
entsprechend.
(5) 1Der Durchlieferungshaftbefehl kann schon vor Eingang der in § 43 Abs.3 Satz 1 Nr.2 aufgeführten Unterlagen erlassen werden.
2Er ist dem Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben.
3Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
(6) 1Der Durchlieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte seit dem Tag der vorläufigen Festnahme insgesamt 45 Tage zum Zweck der Durchlieferung in Haft ist, ohne daß die Durchlieferungsunterlagen eingegangen sind.
2Hat ein außereuropäischer Staat die Beförderung gemäß Absatz 1 angekündigt, so beträgt die Frist zwei Monate.
(7) 1Nach dem Eingang der Unterlagen beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Vernehmung des Verfolgten durch den Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Verfolgte befindet.
2§ 45 Abs.5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
3Sodann beantragt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Entscheidung des Oberlandesgerichts darüber, ob der Durchlieferungshaftbefehl aufrechtzuerhalten ist.
(8) Die Durchlieferung darf nur bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht den Durchlieferungshaftbefehl aufrechterhalten hat.
§§§
T-4 | Rechtshilfe | 48-58 |
---|
1Rechtshilfe kann für ein Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit durch Vollstreckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion
geleistet werden.
2Der Vierte Teil dieses Gesetzes ist auch auf Ersuchen um Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung anzuwenden, die ein nicht für strafrechtliche Angelegenheiten zuständiges Gericht im ersuchenden Staat getroffen hat, sofern der Anordnung eine mit Strafe bedrohte Tat zugrunde liegt.
§§§
(1) Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn
(2) 1Ist in einem ausländischen Staat eine freiheitsentziehende Sanktion verhängt worden und hält der Verurteilte sich dort auf, so ist die Vollstreckung ferner nur zulässig, wenn sich der Verurteilte nach Belehrung zu Protokoll eines Richters des ersuchenden Staates oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten deutschen Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat.
2Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
(3) Sieht das im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltende Recht Sanktionen, die der im ausländischen Staat verhängten Sanktion ihrer Art nach entsprechen, nicht vor, so ist die Vollstreckung nicht zulässig.
(4) Soweit in der ausländischen Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eine Entscheidung hinsichtlich der Rechte Dritter getroffen wurde, so ist diese bindend, es sei denn,
a) dem Dritten wurde keine ausreichende Gelegenheit gegeben, seine Rechte geltend zu machen, oder
b) die Entscheidung ist unvereinbar mit einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes getroffenen zivilrechtlichen Entscheidung in derselben Sache, oder
c) die Entscheidung bezieht sich auf Rechte Dritter an einem im Bundesgebiet belegenen Grundstück oder Grundstücksrecht; zu den Rechten Dritter gehören auch Vormerkungen.
(5) Der Entzug oder die Aussetzung eines Rechts, ein Verbot sowie der Verlust einer Fähigkeit werden auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, wenn eine nach Artikel 59 Abs.2 des Grundgesetzes durch Gesetz gebilligte völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht.
§§§
1Über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses entscheidet das Landesgericht.
2Die Staatsanwaltschaft bei dem Landesgericht bereitet die Entscheidung vor.
§§§
(1) Die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Erkenntnisses richtet sich nach dem Wohnsitz des Verurteilten.
(2) 1Hat der Verurteilte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt, oder, wenn ein solcher nicht bekannt ist, nach seinem letzten Wohnsitz, sonst nach dem Ort, wo er ergriffen oder, falls eine Ergreifung nicht erfolgt, zuerst ermittelt wird.
2Ist das Ersuchen ausschließlich auf Vollstreckung der Anordnung des Verfalls oder der Einziehung oder einer Geldstrafe oder einer Geldbuße gerichtet, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Gegenstand belegen ist, auf den sich der Verfall oder
die Einziehung bezieht, oder, wenn sich der Verfall oder die Einziehung nicht auf einen bestimmten Gegenstand bezieht und bei der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, das Gericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Verurteilten befindet.
3Befindet sich Vermögen des Verurteilten in den Bezirken verschiedener Landesgerichte, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Landesgericht oder, solange noch kein Landesgericht befaßt ist,welche Staatsanwaltschaft bei dem Landesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.
(3) Solange eine Zuständigkeit nicht festgestellt werden kann, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz der Bundesregierung.
§§§
(1) Reichen die übermittelten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit der Vollstreckung nicht aus, so entscheidet das Gericht erst, wenn dem ersuchenden Staat Gelegenheit gegeben worden ist, ergänzende Unterlagen beizubringen.
(2) 1§ 30 Abs.1 Satz 2, Abs.2 Satz 2 und 4, Abs.3, § 31 Abs. 1 und 4 gelten entsprechend.
2Befindet sich der Verurteilte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Abs.2 Satz 1, § 31 Abs.2 und 3 entsprechend.
(3) Der Verurteilte sowie Dritte, die bei Ersuchen um Vollstreckung von ausländischen Anordnungen des Verfalls oder der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, müssen vor der Entscheidung Gelegenheit erhalten, sich zu äußern.
§§§
(1) Der Verurteilte sowie Dritte, die bei Ersuchen um Vollstreckung von ausländischen Anordnungen des Verfalls oder der Einziehung den Umständen des Falles nach Rechte an dem Gegenstand geltend machen könnten, können sich in jeder Lage des Verfahrens eines Beistandes bedienen.
(2) Dem Verurteilten, der noch keinen Beistand gewählt hat, ist ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Beistands geboten erscheint,
ersichtlich ist, daß der Verurteilte seine Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann, oder
(3) Die Vorschriften des 11.Abschnittes des I.Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140, 141 Abs.1 bis 3 und § 142 Abs.2 gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Soweit die Vollstreckung des ausländischen Erkenntnisses zulässig ist, wird es für vollstreckbar erklärt.
2Zugleich ist die insoweit verhängte Sanktion in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Sanktion umzuwandeln.
3aFür die Höhe der festzusetzenden Sanktion ist das ausländische Erkenntnis maßgebend;
3bsie darf jedoch das Höchstmaß der im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion
nicht überschreiten.
4An die Stelle dieses Höchstmaßes tritt ein Höchstmaß von zwei Jahren Freiheitsentzug, wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes
(2) Bei der Umwandlung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße wird der in ausländischer Währung berechnete Geldbetrag nach dem im Zeitpunkt des ausländischen Erkenntnisses maßgeblichen Kurswert in Euro umgerechnet.
(2a) 1Soweit eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung einen bestimmten Gegenstand betrifft, bezieht sich die Erklärung der Vollstreckbarkeit auf diesen Gegenstand.
2Soweit sie dem Wert nach bestimmt ist, ist Absatz 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei der Umwandlung einer gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängten Sanktion gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
(4) 1Auf die festzusetzende Sanktion sind der Teil der Sanktion, der in demersuchenden Staat oder in einem dritten Staat gegen den Verurteilten wegen der Tat bereits vollstreckt worden ist, sowie nach § 58 erlittene Haft anzurechnen.
2Ist die Anrechnung bei der Entscheidung über die Vollstreckbarkeit unterblieben oder treten danach die Voraussetzungen für die Anrechnung ein, so ist die Entscheidung zu ergänzen.
§§§
(1) 1Über die Vollstreckbarkeit entscheidet das Landgericht durch Beschluß.
2Soweit das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt wird, sind das Erkenntnis sowie Art und Höhe der zu vollstreckenden Sanktion in der Entscheidungsformel anzugeben.
(2) 1Gegen den Beschluß des Landesgerichts können die Staatsanwaltschaft bei dem Landesgericht, der Verurteilte und Dritte, die bei Ersuchen um Vollstreckung von ausländischen Anordnungen des Verfalls oder der Einziehung Rechte an einem Gegenstand geltend gemacht haben, sofortige Beschwerde einlegen.
2Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.
(3) 1Die rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts sind dem Bundeszentralregister durch Übersendung einer Ausfertigung mitzuteilen.
2Dies gilt nicht, soweit die in dem ausländischen Erkenntnis verhängte Sanktion in eine Geldbuße umgewandelt worden ist oder die rechtskräftige Entscheidung ausschließlich eine Anordnung des Verfalls oder der Einziehung zum Gegenstand hatte.
3Ist das ausländische Erkenntnis im Bundeszentralregister einzutragen, so ist die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit bei der Eintragung zu vermerken.
4Die §§ 14 bis 18 des Bundeszentralregistergesetzes gelten entsprechend.
5Bezieht sich die Entscheidung auf eine ausländische Anordnung des Verfalls und geben die Umstände des Falles Anlaß zur Annahme, der durch die der Anordnung zugrunde liegende Tat Verletzte, der nicht zugleich Dritter ist, habe über
den ihm dadurch entstandenen Schaden im Bundesgebiet einen vollstreckbaren Titel erwirkt, so ist eine Mehrfertigung der rechtskräftigen Entscheidung dem nach § 32 der Zivilprozeßordnung örtlich zuständigen Gericht zur Unterrichtung des Verletzten zu übersenden.
§§§
(1) Die Rechtshilfe darf nur bewilligt werden, wenn das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist.
(2) 1Die Entscheidung über die Bewilligung der Rechtshilfe ist dem Bundeszentralregister mitzuteilen.
2§ 55 Abs.3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Wird die Rechtshilfe bewilligt, so darf die Tat nach deutschem Recht nicht mehr verfolgt werden.
(4) Die Bewilligung eines Rechtshilfeersuchens, das auf Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung gerichtet ist, steht der rechtskräftigen Anordnung und Entscheidung im Sinne der §§ 73d, 74e des Strafgesetzbuches gleich.
§§§
1Ist bei einem Ersuchen um Vollstreckung einer ausländischen Anordnung des Verfalls der Verletzte nicht zugleich Dritter und ist ihm durch die Tat, die der ausländischen Anordnung zugrunde liegt, ein Schaden entstanden, so wird er oder sein Rechtsnachfolger auf Antrag aus der Staatskasse entschädigt, sofern zum Zeitpunkt des Eingangs des Ersuchens bei der zuständigen Stelle eine vollstreckbare Entscheidung eines deutschen Gerichts über den Schadensersatzanspruch ergangen ist.
2Der Umfang der Entschädigung ist durch den Wert des für verfallen Erklärten begrenzt.
3Haben mehrere Verletzte eine derartige Entscheidung erwirkt, so bestimmt sich deren Entschädigung entsprechend der Reihenfolge ihrer Anträge.
4Der Antrag ist unzulässig, wenn seit Bewilligung des Rechtshilfeersuchens, das auf Vollstreckung einer Anordnung des Verfalls gerichtet war, zwei Jahre verstrichen sind.
§§§
(1) Nach Bewilligung der Rechtshilfe führt die nach § 50 Satz 2 zuständige Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung durch.
(2) 1Die Vollstreckung des Restes einer freiheitsentziehenden Sanktion kann zur Bewährung ausgesetzt werden.
2Die Vorschriften des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.
(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, trifft das nach § 462a Abs.1 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung zuständige Gericht oder, falls eine Zuständigkeit nach dieser Vorschrift nicht begründet ist, das für die Entscheidung nach § 50 zuständige Gericht.
(4) Für die Vollstreckung einer Sanktion, die in eine nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässige Sanktion umgewandelt worden ist, gelten die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
(5) Der Vollzug der umgewandelten Sanktion richtet sich nach den Vorschriften, die auf eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes verhängte Sanktion anwendbar wären.
(6) Von der Vollstreckung ist abzusehen, wenn eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates mitteilt, daß die Voraussetzungen für die Vollstreckung entfallen sind.
§§§
(1) Ist ein Vollstreckungsersuchen im Sinne des § 49 Abs.1 Nr.1 eingegangen oder hat eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates unter Angabe der Zuwiderhandlung, die zu der Verurteilung geführt hat, Zeit und Ort ihrer Begehung und möglichst genauer Beschreibung des Verurteilten vor dessen Eingang darum ersucht, so kann zur Sicherung der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen den Verurteilten die Haft angeordnet werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen
(2) 1Die Haftentscheidung trifft das für die Entscheidung nach § 50 zuständige Gericht.
2Die §§ 17, 18, 20, 23 bis 27 gelten entsprechend.
3An die Stelle des Oberlandesgerichts tritt das Landesgericht, an die Stelle der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft bei dem Landesgericht.
4Gegen die Entscheidungen des Landesgerichts ist die Beschwerde zulässig.
(3) Richtet sich das Ersuchen auf Vollstreckung einer Geldstrafe, einer Geldbuße oder einer Anordnung des Verfalls oder der Einziehung, so findet § 67 Abs.1 entsprechend Anwendung.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht, wenn die Vollstreckung von vornherein unzulässig erscheint.
§§§
T-5 | Sonstige Rechtshilfe | 59-67a |
---|
(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates kann sonstige Rechtshilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit geleistet werden.
(2) Rechtshilfe im Sinne des Absatzes 1 ist jede Unterstützung, die für ein ausländisches Verfahren in einer strafrechtlichen Angelegenheit gewährt wird, unabhängig davon, ob das ausländische Verfahren von einem Gericht oder von einer Behörde betrieben wird und ob die Rechtshilfehandlung von einem Gericht oder von einer Behörde vorzunehmen ist.
(3) Die Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behörden einander in entsprechenden Fällen Rechtshilfe leisten könnten.
§§§
1Hält die für die Bewilligung der Rechtshilfe zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für gegeben, so ist die für die Leistung der Rechtshilfe zuständige Behörde hieran gebunden. 2§ 61 bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Hält ein Gericht, das für die Leistung der Rechtshilfe zuständig ist, die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe für nicht gegeben, so begründet es seine Auffassung und holt die Entscheidung des Oberlandesgerichts ein.
2Das Oberlandesgericht entscheidet ferner auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht oder im Fall des § 66 auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt werden, darüber, ob die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe gegeben sind.
3Für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die §§ 30, 31 Abs.1, 3 und 4, §§ 32, 33 Abs.1, 2 und 4, § 38 Abs.4 Satz 2, § 40 Abs.1 sowie die Vorschriften des 11. Abschnittes des I. Buches der Strafprozeßordnung mit Ausnahme der §§ 140 bis 143 entsprechend.
4Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.
(2) 1Örtlich zuständig sind das Oberlandesgericht und die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in deren Bezirk die Rechtshilfe geleistet werden soll oder geleistet worden ist.
2Sind Rechtshilfehandlungen in den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte vorzunehmen oder vorgenommen worden, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Oberlandesgericht oder, solange noch kein Oberlandesgericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht zuerst mit der Sache befaßt wurde.
(3) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist für die Gerichte und Behörden, die für die Leistung der Rechtshilfe zuständig sind, bindend.
(4) Die Rechtshilfe darf nicht bewilligt werden, wenn das Oberlandesgericht entschieden hat, daß die Voraussetzungen für die Leistung der Rechtshilfe nicht vorliegen.
§§§
(1) 1Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen ohne ein Ersuchen personenbezogene Daten aus strafprozessualen Ermittlungen an öffentliche Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen übermitteln, soweit
eine Übermittlung ohne Ersuchen an ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Übermittlung erforderlich ist, um
a) ein Ersuchen des Empfängerstaates um Rechtshilfe in einem Verfahren zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung wegen einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedrohten Straftat vorzubereiten und die Voraussetzungen zur Leistung von Rechtshilfe auf Ersuchen vorlägen, wenn ein solches gestellt würde, oder
b) eine im Einzelfall bestehende Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Staates oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von erheblichem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist, abzuwehren oder eine Straftat der in Buchstabe a genannten Art zu verhindern, und
die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, für die zu treffende Maßnahme nach Nummer 2 zuständig ist.
2Ist im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet, so ist Satz 1 Nr.2 Buchstabe a mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle einer Straftat, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedroht ist, eine Straftat von erheblicher Bedeutung tritt.
(2) Die Übermittlung ist mit der Bedingung zu verbinden, dass
a) nach dem deutschen Recht geltende Löschungsoder Löschungsprüffristen einzuhalten sind,
b) die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind, und
c) die übermittelten Daten im Falle einer Unterrichtung nach Absatz 4 unverzüglich zu löschen oder zu berichtigen sind.
(3) Die Übermittlung unterbleibt, soweit für das Gericht oder die Staatsanwaltschaft offensichtlich ist, dass – auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung – im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen; zu den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat.
(4) Stellt sich heraus, dass personenbezogene Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, oder unrichtige personenbezogene Daten übermittelt worden sind, ist der Empfänger unverzüglich zu unterrichten.
§§§
Die Auferlegung von Kosten oder die Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen einen Zeugen oder Sachverständigen, der einer Ladung zur Einvernah- me durch eine ausländische Justizbehörde im Wege der Videokonferenz keine Folge leistet, unterbleibt.
§§§
(1) 1Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann an einen ausländischen Staat auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses Staates für ein dort anhängiges Verfahren als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins vorübergehend überstellt werden, wenn
2Das Einverständnis (Satz 1 Nr.1) kann nicht widerrufen werden.
(2) 1Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Überstellung vor und führt sie durch.
2Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Freiheitsentziehung vollzogen wird.
(3) 1Die in dem ersuchenden Staat erlittene Freiheitsentziehung wird auf die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vollziehende Freiheitsentziehung angerechnet.
2§ 37 Abs.4 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Wer sich in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebracht ist, kann für ein dort anhängiges Verfahren auf Ersuchen einer zuständigen Stelle dieses
Staates zu einer Beweiserhebung vorübergehend in den Geltungsbereich dieses Gesetzes übernommen und nach der Beweiserhebung zurücküberstellt werden.
2Zur Sicherung seiner Rücküberstellung wird der Betroffene in Haft gehalten.
(2) 1Die Haft wird durch schriftlichen Haftbefehl angeordnet.
2In dem Haftbefehl sind anzuführen
(3) 1Die Haftentscheidung trifft der Richter, der die Rechtshilfehandlung vornehmen soll, oder der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat, welche die Rechtshilfehandlung vornehmen soll.
2Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(4) Die §§ 27, 45 Abs.4 und § 62 Abs.2 Satz 1 gelten entsprechend.
§§§
(1) Ein Ausländer, der sich in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebracht ist, kann auf Ersuchen einer zuständigen Stelle als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen dritten Staat befördert und nach der Beweiserhebung zurückbefördert werden.
(2) 1Zur Sicherung der Durchbeförderung wird der Betroffene in Haft gehalten.
2Die §§ 27, 30 Abs.1, §§ 42, 44, 45
Abs.3 und 4, §§ 47, 63 Abs.2 gelten entsprechend.
§§§
Für die Durchbeförderung eines Ausländers zur Vollstreckung einer Strafe oder sonstigen Sanktion aus dem Staat, in dem er verurteilt worden ist, durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, gelten § 43 Abs.2 bis 4, §§ 44, 45 und 47 entsprechend mit der Maßgabe, daß das Ersuchen auch von einer zuständigen Stelle des Urteilsstaates gestellt werden kann.
§§§
(1) Auf Ersuchen einer zuständigen Stelle eines ausländischen Staates können Gegenstände herausgegeben werden,
(2) Die Herausgabe ist nur zulässig, wenn
(3) 1Die Staatsanwaltschaft bei dem Landesgericht bereitet die Entscheidung über die Herausgabe vor und führt die bewilligte Herausgabe durch.
2Örtlich zuständig ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, in dessen Bezirk sich die Gegenstände befinden.
3§ 61 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.
§§§
(1) Gegenstände, deren Herausgabe an einen ausländischen Staat in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Ersuchens um Herausgabe, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt
werden.
2Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.
(2) 1Gegenstände können unter den Voraussetzungen des § 66 Abs.1 Nr.1, Abs.2 Nr.1 auch dann beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden, wenn dies zur Erledigung eines nicht auf Herausgabe der Gegenstände gerichteten Ersuchens erforderlich ist.
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Die Beschlagnahme und die Durchsuchung werden von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind.
2§ 61 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen.
§§§
Für Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gelten die Vorschriften des Fünften Teils entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.
§§§
T-6 | Ausgehende Ersuchen | 68-72 |
---|
(1) 1Ein Verfolgter, der für ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen ihn geführtes Strafverfahren auf Ersuchen unter der Bedingung späterer Rücklieferung vorübergehend ausgeliefert worden ist, wird zum vereinbarten Zeitpunkt an den ersuchten Staat zurückgeliefert, sofern dieser nicht darauf verzichtet.
2Zuständig für die Anordnung und Durchführung der Rücklieferung ist die Staatsanwaltschaft, die an
dem in Satz 1 bezeichneten Strafverfahren beteiligt ist.
(2) Gegen den Verfolgten kann durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet werden, wenn die Rücklieferung sonst nicht gewährleistet wäre. In dem Haftbefehl sind anzuführen
(3) 1Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das in dem in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Strafverfahren für die Anordnung von freiheitsentziehenden Maßnahmen jeweils zuständig ist.
2Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(4) Die §§ 18, 19, 24, 25, 27 und 45 Abs.4 gelten entsprechend.
§§§
(1) Eine in einem ausländischen Staat in Untersuchungs- oder Strafhaft befindliche oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel untergebrachte Person, die einem deutschen Gericht oder einer deutschen Behörde auf Ersuchen als Zeuge zur Vernehmung, zur Gegenüberstellung oder zur Einnahme eines Augenscheins vorübergehend überstellt worden ist, wird während ihres Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Sicherung ihrer Rücküberstellung in Haft gehalten.
(2) 1Die Haftentscheidung trifft das Gericht, das mit der Sache befaßt ist, im vorbereitenden Verfahren der Richter bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat.
2Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(3) Die §§ 27, 45 Abs.4, § 62 Abs.2 Satz 1, § 63 Abs.2 gelten entsprechend.
§§§
1Wer sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder auf Grund der Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung untergebracht ist, kann zu einer Beweiserhebung für ein im Geltungsbereich
dieses Gesetzes geführtes Strafverfahren an einen ausländischen Staat überstellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs.1 Satz 1 Nr.1, 3 und 4 vorliegen.
2§ 62 Abs.1 Satz 2, Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1Ein ausländischer Staat kann um Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen einen Ausländer verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ersucht werden, wenn
2aDie Überstellung des Verurteilten darf nur zur Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion erfolgen;
2b§ 6 Abs.2, § 11 gelten entsprechend.
(2) 1Ein ausländischer Staat kann um Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen einen Deutschen verhängten nicht freiheitsentziehenden Strafe oder Sanktion ersucht werden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
2Er kann ferner um Vollstreckung einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegen einen Deutschen verhängten freiheitsentziehenden Strafe oder sonstigen Sanktion ersucht werden, wenn
3Hält sich der Verurteilte nicht in dem ausländischen Staat auf, so darf um Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion ferner nur ersucht werden, wenn sich der Verurteilte nach Belehrung zu Protokoll eines Richters oder eines zur Beurkundung von Willenserklärungen ermächtigten Berufskonsularbeamten damit einverstanden erklärt hat.
4Das Einverständnis kann nicht widerrufen werden.
(3) Um Vollstreckung darf nur ersucht werden, wenn gewährleistet ist, daß der ersuchte Staat eine Rücknahme oder eine Beschränkung des Ersuchens beachten wird.
(4) 1Um Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion darf nur ersucht werden, wenn das Gericht die Vollstreckung in dem ersuchten Staat für zulässig erklärt hat.
2Über die Zulässigkeit entscheidet das Oberlandesgericht (1) durch Beschluß.
3Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz des Gerichts, das die zu vollstreckende Strafe oder sonstige Sanktion verhängt hat oder, wenn gegen den Verurteilten im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, nach § 462a
Abs.1 Satz 1 und 2 der Strafprozeßordnung.
4§ 13 Abs.1 Satz 2, Abs.2, (2) § 30 Abs.2 Satz 2 und 4, Abs.3, § 31 Abs.1 und 4, § 33, (2) § 52 Abs.3, § 53 (2) gelten
entsprechend.
5Befindet sich der Verurteilte im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so gelten auch § 30 Abs.2 Satz 1, § 31 Abs.2 und 3 entsprechend.
(5) 1Die deutsche Vollstreckungsbehörde sieht von der Vollstreckung ab, soweit der ersuchte Staat sie übernommen und durchgeführt hat.
2Sie kann die Vollstreckung fortsetzen, soweit der ersuchte Staat sie nicht zu Ende geführt hat.
§§§
Bedingungen, die der ersuchte Staat an die Rechtshilfe geknüpft hat, sind zu beachten.
§§§
T-7 | Gemeinsame Vorschriften | 73-77 |
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1Die Leistung von Rechtshilfe sowie die Datenübermittlung
ohne Ersuchen (2) ist unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde.
2Bei Ersuchen nach dem Achten Teil ist die Leistung
von Rechtshilfe unzulässig, wenn die Erledigung zu den in Artikel 6 des Vertrages über die
Europäische Union enthaltenen Grundsätzen im Widerspruch stünde (3).
§§§
(1) 1Über ausländische Rechtshilfeersuchen und über die Stellung von Ersuchen an ausländische Staaten um Rechtshilfe entscheidet der Bundesminister der Justiz im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und mit anderen Bundesministern, deren Geschäftsbereich von der Rechtshilfe betroffen wird.
2Ist für die Leistung der Rechtshilfe eine Behörde zuständig, die dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministers angehört, so tritt dieser an die Stelle des Bundesministers der Justiz.
3Die nach den Sätzen 1 und 2 zuständigen Bundesminister können die Ausübung ihrer Befugnisse auf nachgeordnete Bundesbehörden übertragen.
(2) 1Die Bundesregierung kann die Ausübung der Befugnis, über ausländische Rechtshilfeersuchen zu entscheiden und ausländische Staaten um Rechtshilfe zu ersuchen, im Wege einer Vereinbarung auf die Landesregierungen übertragen.
2Die Landesregierungen haben das Recht zur weiteren Übertragung.
(3) Die Befugnisse des Bundeskriminalamtes zur Datenübermittlung, Ausschreibung und Identitätsfeststellung auf ausländisches Ersuchen richten sich nach § 14 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und § 15 Abs.1 bis 3 des Bundeskriminalamtgesetzes.
(4) (1) 1Als Ersuchen im Sinne der Absätze 1 und 2
gelten auch Datenübermittlungen nach den §§ 61a
und 83j.
2Datenübermittlungen nach § 61a sind,
soweit sie nicht in völkerrechtlichen Vereinbarungen
nach § 1 Abs.3 vorgesehen sind, von der Möglichkeit
einer Übertragung nach Absatz 2 ausgeschlossen.
§§§
Für die Entscheidung über Ersuchen eines internationalen Strafgerichtshofes um sonstige Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten gilt § 74 entsprechend, soweit nicht spezialgesetzliche Vorschriften eine abschließende Regelung treffen.
§§§
Die Bewilligungsentscheidung ist nicht anfechtbar.
§§§
Auf die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe kann gegenüber dem ersuchenden Staat verzichtet werden.
§§§
1Im Zusammenhang mit deutschen Ersuchen um Leistung von Rechtshilfe kann einem ausländischen Staat zugesichert werden, von ihm ausgehende Ersuchen zu erledigen, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht.
2§ 74 Abs.1 gilt entsprechend.
§§§
(1) (3) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Verfahrensvorschriften enthält, gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und seines Einführungsgesetzes, der Strafprozeßordnung, des Jugendgerichtsgesetzes, der Abgabenordnung und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sinngemäß.
(2) (4) Bei eingehenden Ersuchen finden die Vorschriften zur Immunität, zur Indemnität und die Genehmigungsvorbehalte für Durchsuchungen und Beschlagnahmen in den Räumen eines Parlaments Anwendung, welche für deutsche Straf- und Bußgeldverfahren gelten.
§§§
T-8 | Unterstützung der Europäischen Union (2) | 78-83i |
---|---|---|
A-1 | Allgemeine Regelungen (1) | 78-79 |
Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, finden die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes auf die im Zweiten, Dritten und Fünften Teil geregelten Ersuchen eines Mitgliedstaates Anwendung.
§§§
(1) 1Zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um
Auslieferung oder Durchlieferung können nur abgelehnt werden, soweit dies in diesem Teil vorgesehen
ist.
2Die ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.
(2) 1Vor der Zulässigkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts
entscheidet die für die Bewilligung zuständige Stelle, ob sie beabsichtigt, Bewilligungshindernisse
nach § 83b geltend zu machen.
2Die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse
geltend zu machen, ist zu begründen.
3aSie unterliegt der Überprüfung durch das Oberlandesgericht im
Verfahren nach § 29;
3bdie Beteiligten sind zu hören.
4Bei der Belehrung nach § 41 Abs.4 ist der Verfolgte
auch darauf hinzuweisen, dass im Falle der vereinfachten Auslieferung eine gerichtliche Überprüfung nach Satz 3 nicht stattfindet.
(3) Führen nach der Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, die geeignet sind, Bewilligungshindernisse geltend zu machen, nicht zu einer Ablehnung der Bewilligung, so unterliegt die Entscheidung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, der Überprüfung im Verfahren nach § 33.
§§§
A-2 | Auslieferung (1) | 80-83e |
---|
(1) 1Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung ist nur zulässig, wenn
gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen, und
die Tat einen maßgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist.
2Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum ersuchenden Mitgliedstaat liegt in der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig oder in wesentlichen Teilen auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde und der Erfolg zumindest in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist, oder wenn es sich um eine schwere Tat mit typisch grenzüberschreitendem Charakter handelt, die zumindest teilweise auch auf seinem Hoheitsgebiet begangen wurde.
(2) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.2 nicht vor, ist die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke der Strafverfolgung nur zulässig, wenn
die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr.1 vorliegen und die Tat
auch nach deutschem Recht eine rechtswidrige Tat ist, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht oder bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine solche Tat wäre, und bei konkreter Abwägung der widerstreitenden Interessen das schutzwürdige Vertrauen des Verfolgten in seine Nichtauslieferung nicht überwiegt.
2Ein maßgeblicher Bezug der Tat zum Inland liegt in
der Regel vor, wenn die Tathandlung vollständig
oder in wesentlichen Teilen im Geltungsbereich dieses
Gesetzes begangen wurde und der Erfolg zumindest
in wesentlichen Teilen dort eingetreten ist.
3Bei der Abwägung sind insbesondere der Tatvorwurf,
die praktischen Erfordernisse und Möglichkeiten
einer effektiven Strafverfolgung und die grundrechtlich
geschützten Interessen des Verfolgten unter
Berücksichtigung der mit der Schaffung eines
Europäischen Rechtsraums verbundenen Ziele zu
gewichten und zueinander ins Verhältnis zu setzen.
4aLiegt wegen der Tat, die Gegenstand des Auslieferungsersuchens
ist, eine Entscheidung einer Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts vor, ein
deutsches strafrechtliches Verfahren einzustellen
oder nicht einzuleiten, so sind diese Entscheidung
und ihre Gründe in die Abwägung mit einzubeziehen;
4bEntsprechendes gilt, wenn ein Gericht das
Hauptverfahren eröffnet oder einen Strafbefehl erlassen
hat.
(3) 1Die Auslieferung eines Deutschen zum Zwecke
der Strafvollstreckung ist nur zulässig, wenn
der Verfolgte nach Belehrung zu richterlichem Protokoll
zustimmt.
2§ 41 Abs.3 und 4 gilt entsprechend.
(4) 1Ging einem Ersuchen um Vollstreckung einer
im Ausland rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe
oder sonstigen freiheitsentziehenden Sanktion eine
Auslieferung wegen der dem Erkenntnis zugrunde
liegenden Tat auf der Grundlage des Absatzes 1 oder 2 voraus, oder kommt es aufgrund der fehlenden
Zustimmung des Verfolgten nach Absatz 3 zu
einem solchen Ersuchen, so findet § 49 Abs.1 Nr.3
keine Anwendung.
2Fehlt es bei einem solchen Ersuchen
bei der nach § 54 vorzunehmenden Umwandlung
an einem Höchstmaß der im Geltungsbereich
dieses Gesetzes für die Tat angedrohten Sanktion,
weil die Voraussetzungen des § 49 Abs.1 Nr.3
nicht vorliegen, so tritt an dessen Stelle ein Höchstmaß
von zwei Jahren Freiheitsentzug.
§§§
§ 3 findet mit den Maßgaben Anwendung, dass
die Auslieferung zur Verfolgung nur zulässig ist, wenn die Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit einer Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten bedroht ist,
die Auslieferung zur Vollstreckung nur zulässig ist, wenn nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates eine freiheitsentziehende Sanktion zu vollstrecken ist, deren Maß mindestens vier Monate beträgt,
die Auslieferung in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten auch zulässig ist, wenn das deutsche Recht keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zollund Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des ersuchenden Mitgliedstaates,
die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates eine Strafbestimmung verletzt, die den in Artikel 2 Abs.2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl.EG Nr.L 190 S.1) in Bezug genommenen Deliktsgruppen zugehörig ist.
§§§
Die §§ 5, 6 Abs.1, § 7 und, soweit ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, § 11 finden keine Anwendung.
§§§
Die Auslieferung ist nicht zulässig, wenn
der Verfolgte wegen derselben Tat, die dem Ersuchen zugrunde liegt, bereits von einem anderen Mitgliedstaat rechtskräftig abgeurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall der Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaates nicht mehr vollstreckt werden kann,
der Verfolgte zur Tatzeit nach § 19 des Strafgesetzbuchs schuldunfähig war oder
bei Ersuchen zur Vollstreckung das dem Ersuchen zugrunde liegende Urteil in Abwesenheit des Verfolgten ergangen ist und der Verfolgte zu dem Termin nicht persönlich geladen oder nicht auf andere Weise von dem Termin, der zu dem Abwesenheitsurteil geführt hat, unterrichtet worden war, es sei denn, dass der Verfolgte in Kenntnis des gegen ihn gerichteten Verfahrens, an dem ein Verteidiger beteiligt war, eine persönliche Ladung durch Flucht verhindert hat oder ihm nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend überprüft wird, und auf Anwesenheit bei der Gerichtsverhandlung eingeräumt wird, oder
die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaates mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer sonstigen lebenslangen freiheitsentziehenden Sanktion bedroht ist oder der Verfolgte zu einer solchen Strafe verurteilt worden war und eine Überprüfung der Vollstreckung der verhängten Strafe oder Sanktion auf Antrag oder von Amts wegen nicht spätestens nach 20 Jahren erfolgt.
§§§
(1) Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn die in § 10 genannten Unterlagen oder ein Europäischer Haftbefehl übermittelt wurden, der die folgenden Angaben enthält:
die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss des Rates vom 13.Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
die Bezeichnung und die Anschrift der ausstellenden Justizbehörde,
die Angabe, ob ein vollstreckbares Urteil, ein Haftbefehl oder eine andere vollstreckbare justitielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung vorliegt,
die Art und rechtliche Würdigung der Straftat, einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen,
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit, des Tatortes und der Tatbeteiligung der gesuchten Person, und
die für die betreffende Straftat im Ausstellungsmitgliedstaat gesetzlich vorgesehene Höchststrafe oder im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Urteils die verhängte Strafe.
(2) Die Ausschreibung zur Festnahme zwecks Auslieferung nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen, die die unter Absatz 1 Nr.1 bis 6 bezeichneten Angaben enthält oder der diese Angaben nachgereicht wurden, gilt als Europäischer Haftbefehl.
§§§
(1) Die Bewilligung der Auslieferung kann abgelehnt werden, wenn
a) gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein strafrechtliches Verfahren geführt wird,
b) die Einleitung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, abgelehnt wurde oder ein bereits eingeleitetes Verfahren eingestellt wurde,
c) dem Auslieferungsersuchen eines dritten Staates Vorrang eingeräumt werden soll,
d) nicht aufgrund einer Pflicht zur Auslieferung nach dem Rahmenbeschluss des Rates vom 13.Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl.EG Nr.L 190 S.1), aufgrund einer vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherung oder aus sonstigen Gründen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.
(2) 1Die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, kann ferner abgelehnt werden, wenn
a) bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung die Auslieferung eines Deutschen gemäß § 80 Abs.1 und 2 nicht zulässig wäre,
b) abei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung
er dieser nach Belehrung zu richterlichem
Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges
Interesse an der Strafvollstreckung im
Inland überwiegt;
b§ 41 Abs.3 und 4 gelten entsprechend.
2§ 80 Abs.4 gilt entsprechend.
§§§
(1) Über die Auslieferung soll spätestens innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme des Verfolgten entschieden werden.
(2) Erklärt sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden, soll eine Entscheidung über die Auslieferung spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erteilung der Zustimmung ergehen.
(3) 1Nach der Bewilligung der Auslieferung ist mit
dem ersuchenden Mitgliedstaat ein Termin zur
Übergabe des Verfolgten zu vereinbaren.
2Der Übergabetermin soll spätestens zehn Tage nach der
Entscheidung über die Bewilligung liegen.
3Ist die Einhaltung des Termins aufgrund von Umständen
unmöglich, die sich dem Einfluss des ersuchenden
Mitgliedstaates entziehen, so ist ein neuer Übergabetermin
innerhalb von zehn Tagen zu vereinbaren.
4Die Vereinbarung eines Übergabetermins kann im
Hinblick auf eine gegen den Verfolgten im Geltungsbereich
dieses Gesetzes laufende strafrechtliche Verfolgung oder Vollstreckung oder aus
schwerwiegenden humanitären Gründen aufgeschoben werden.
(4) Können bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die in dieser Vorschrift enthaltenen Fristen
nicht eingehalten werden, so setzt die Bundesregierung Eurojust von diesem Umstand und von
den Gründen der Verzögerung in Kenntnis;
personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.
(5) Über ein Ersuchen um Erweiterung der Auslieferungsbewilligung soll innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens entschieden werden.
§§§
Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Abs.3 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde.
§§§
(1) Solange eine Entscheidung über die Auslieferung noch nicht ergangen ist, ist ein Ersuchen des ersuchenden Mitgliedstaates um Vernehmung des Verfolgten als Beschuldigter zu bewilligen.
(2) Bei der Vernehmung ist auf Ersuchen Vertretern des ersuchenden Mitgliedstaates die Anwesenheit zu gestatten.
§§§
A-3 | Durchlieferung (1) | 83f-83g |
---|
(1) Die Durchlieferung durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat ist zulässig, wenn sich aus den übermittelten Unterlagen
die Identität, wie sie im Anhang zum Rahmenbeschluss des Rates vom 13.Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl.EG Nr.L 190 S.1) näher beschrieben wird, und die Staatsangehörigkeit des Verfolgten,
das Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls oder einer in § 10 bezeichneten Urkunde,
die Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschließlich der Tatzeit und des Tatortes,
ergeben.
(2) Auf die Durchlieferung aus einem Drittstaat an einen Mitgliedstaat findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in Absatz 1 Nr.2 genannten Information die Information, dass ein Auslieferungsersuchen vorliegt, tritt.
(3) 1Die Durchlieferung Deutscher zur Strafverfolgung
ist nur zulässig, wenn der Mitgliedstaat, an den die Auslieferung erfolgt, zusichert, den Verfolgten
auf deutsches Verlangen nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen
Sanktion zur Vollstreckung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückzuüberstellen.
2Die Durchlieferung Deutscher zur Strafvollstreckung ist nur zulässig,
wenn der Betroffene zustimmt.
3§ 80 Abs.4 gilt entsprechend.
(4) Über ein Ersuchen um Durchlieferung soll innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens entschieden werden.
§§§
§ 83f gilt auch bei der Beförderung auf dem Luftweg, bei der es zu einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Geltungsbereich dieses Gesetzes kommt.
§§§
A-4 | Ausgehende Ersuchen (1) | 83h-83i |
---|
(1) Von einem Mitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergebene Personen dürfen
wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Tat als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, weder verfolgt noch verurteilt noch einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden und
nicht an einen dritten Staat weitergeliefert, überstellt oder in einen dritten Staat abgeschoben werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
die übergebene Person den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist,
die Straftat nicht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung bedroht ist,
die Strafverfolgung nicht zur Anwendung einer die persönliche Freiheit beschränkenden Maßnahme führt,
die übergebene Person der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung ohne Freiheitsentzug unterzogen wird, selbst wenn diese Strafe oder Maßnahme die persönliche Freiheit einschränken kann, oder
der ersuchte Mitgliedstaat oder die übergebene Person darauf verzichtet hat.
(3) 1Der nach Übergabe erfolgte Verzicht der
übergebenen Person ist zu Protokoll eines Richters
oder Staatsanwalts zu erklären.
2Die Verzichtserklärung ist unwiderruflich.
3Die übergebene Person ist hierüber zu belehren.
§§§
1Die Bundesregierung unterrichtet den Rat der
Europäischen Union, wenn es wiederholt zu Verzögerungen bei der Auslieferung durch einen anderen
Mitgliedstaat gekommen ist.
2Soweit es im Einzelfall zur Feststellung der Gründe für eine Überschreitung
der Fristen erforderlich ist, dürfen dabei dem Rat pseudonymisierte Daten des Verfolgten übermittelt
werden.
3Die Bundesregierung darf den Personenbezug nur gegenüber dem Staat wiederherstellen,
an den das Auslieferungsersuchen gerichtet worden ist, und nur, sofern es zur Beurteilung der Umsetzung
des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl.EG Nr.L 190 S.1) erforderlich ist.
§§§
A-5 | Sonstige Rechtshilfe | 83h-83i |
---|
(1) Soweit eine völkerrechtliche Vereinbarung dies vorsieht, dürfen öffentliche Stellen ohne Ersuchen personenbezogene Daten, die den Verdacht einer Straftat begründen, an öffentliche Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sowie Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften übermitteln, soweit
eine Übermittlung auch ohne Ersuchen an ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre und
die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, für die zu treffenden Maßnahmen nach Nummer 2 zuständig ist.
(2) § 61a Abs.2 bis 4 gilt entsprechend.
§§§
(1) Einem von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in eine gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglied kann unter der Leitung des zuständigen deutschen Beamten die Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen übertragen werden, sofern dies vom entsendenden Mitgliedstaat gebilligt worden ist.
(2) Anderen Personen kann die Teilnahme an einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder einer zwischen ihnen anwendbaren Übereinkunft gestattet werden.
(3) Die an der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligten Beamten dürfen den von anderen Mitgliedstaaten entsandten Mitgliedern oder anderen teilnehmenden Personen dienstlich erlangte Informationen einschließlich personenbezogener Daten unmittelbar übermitteln, soweit dies für die Tätigkeit der gemeinsamen Ermittlungsgruppe erforderlich ist.
(4) Soweit die Übermittlung der nach Absatz 3 erlangten Informationen eine besondere zweckändernde Vereinbarung erfordert, ist diese zulässig, wenn ein auf die Verwendung der Informationen gerichtetes Ersuchen bewilligt werden könnte.
§§§
T-9 | Schluss | 84-86 |
---|
Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs.1 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und der Schutz vor Auslieferung (Artikel 16 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes) (2) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§§§
§§§
§§§
IRG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2007
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§§§