HalblSchG 1-28
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BGBl.III/FNA 426-1

Gesetz
über den Schutz der Topographien von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen

(Halbleiterschutzgesetz)

(HalblSchG)


vom 22.10.87 (BGBl_I_87,2294)
zuletzt geändert durch Art.2 Abs.15 des "Geschmacksmusterreformgesetzes"
vom 12.03.04 (BGBl_I_04,390)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




A-1Der Schutz der Topographien1-11

§_1   HalblSchG
Schutzgegenstand, Eigenart

(1) 1Dreidimensionale Strukturen von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen (Topographien) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt, wenn und soweit sie Eigenart aufweisen.
2Satz 1 ist auch auf selbständig verwertbare Teile sowie Darstellungen zur Herstellung von Topographien anzuwenden.

(2) Eine Topographie weist Eigenart auf, wenn sie als Ergebnis geistiger Arbeit nicht nur durch bloße Nachbildung einer anderen Topographie hergestellt und nicht alltäglich ist.

(3) Besteht eine Topographie aus einer Anordnung alltäglicher Teile, so wird sie insoweit geschützt, als die Anordnung in ihrer Gesamtheit Eigenart aufweist.

(4) Der Schutz nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf die der Topographie zugrundeliegenden Entwürfe, Verfahren, Systeme, Techniken oder auf die in einem mikroelektronischen Halbleitererzeugnis gespeicherten Informationen, sondern nur auf die Topographie als solche.

§§§



§_2   HalblSchG
Recht auf den Schutz

(1) 1Das Recht auf den Schutz der Topographie steht demjenigen zu, der die Topographie geschaffen hat.
2Haben mehrere gemeinsam eine Topographie geschaffen, steht ihnen das Recht gemeinschaftlich zu.

(2) Ist die Topographie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder im Auftrag eines anderen geschaffen worden, so steht das Recht auf den Schutz der Topographie dem Arbeitgeber oder dem Auftraggeber zu, soweit durch Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

(3) aInhaber des Rechts auf den Schutz der Topographie nach den Absätzen 1 und 2 kann jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie jede natürliche oder juristische Person sein, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung in dem Gebiet eines Mitgliedstaates hat, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt;
bden juristischen Personen sind Gesellschaften gleichgestellt, die nach dem auf sie anwendbaren Recht Träger von Rechten und Pflichten sein können, ohne juristische Personen zu sein.

(4) 1Das Recht auf den Schutz der Topographie steht unbeschadet der Absätze 1 und 2 auch demjenigen zu, der die Topographie auf Grund eines ausschließlichen Rechts zur geschäftlichen Verwertung in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erstmals in einem ihrer Mitgliedstaaten nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet und die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt.
2Die Topographie darf zuvor von einem anderen noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden sein.

(5) Die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 stehen auch den jeweiligen Rechtsnachfolgern zu.

(6) Anderen Personen steht ein Recht auf den Schutz der Topographie nur zu, wenn

  1. sie auf Grund einer völkerrechtlichen Vereinbarung oder des Rechts der Europäischen Gemeinschaften wie Inländer zu behandeln sind oder

  2. der Staat, dem sie angehören oder in dem sich ihr Sitz oder ihre Niederlassung befindet, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt Deutschen im Sinne des Grundgesetzes und Personen mit Sitz oder Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes einen entsprechenden Schutz gewährt.

§§§



§_3   HalblSchG
Anmeldung

(1) 1Eine Topographie, für die Schutz geltend gemacht wird, ist beim Patentamt anzumelden.
2Für jede Topographie ist eine besondere Anmeldung erforderlich.

(2) Die Anmeldung muß enthalten:

  1. einen Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie, in dem diese kurz und genau bezeichnet ist;

  2. Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie oder eine Kombination davon und Angaben über den Verwendungszweck, wenn eine Anordnung nach § 4 Abs.4 in Verbindung mit § 9 des Gebrauchsmustergesetzes in Betracht kommt;

  3. das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt;

  4. Angaben, aus denen sich die Schutzberechtigung nach § 2 Abs.3 bis 6 ergibt.

(3) 1Das Bundesministerium der Justiz regelt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  1. die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Topografieangelegenheiten, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,

  2. die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung.

2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

(4) 1Sind die Erfordernisse für eine ordnungsgemäße Anmeldung nach Absatz 2 Nr.1 bis 3 nicht erfüllt, so teilt das Patentamt dem Anmelder die Mängel mit und fordert ihn auf, diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Nachricht zu beheben.
2Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes beim Patentamt als Zeitpunkt der Anmeldung der Topographie.
3Das Patentamt stellt diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder mit.

(5) Werden die in Absatz 4 genannten Mängel innerhalb der Frist nach Absatz 4 nicht behoben, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

§§§



§_4   HalblSchG
Eintragung, Bekanntmachung, Änderungen

(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen des § 3, so verfügt das Patentamt die Eintragung in das Register für Topographien, ohne die Berechtigung des Anmelders zur Anmeldung, die Richtigkeit der in der Anmeldung angegebenen Tatsachen und die Eigenart der Topographie zu prüfen.

(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Eintragung in das Register, die Bekanntmachung im Patentblatt und Änderungen im Register (§ 8 Abs.2 bis 4) sind entsprechend anzuwenden.

(3) 1Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Einsicht in das Register sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von Löschungsverfahren (§ 8 Abs.5) sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß Einsicht in Unterlagen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten und vom Anmelder als solche gekennzeichnet worden sind, nur in einem Löschungsverfahren vor dem Patentamt auf Anordnung der Topographieabteilung oder in einem Rechtsstreit über die Rechtsgültigkeit oder die Verletzung des Schutzes der Topographie auf Anordnung des Gerichts gegenüber den Personen gewährt wird, die an dem Löschungsverfahren oder an dem Rechtsstreit beteiligt sind.
2Unterlagen, die zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie eingereicht worden sind, können nicht in ihre Gesamtheit als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet werden.
3Außer in einem Löschungsverfahren vor dem Patentamt oder in einem Rechtsstreit über die Rechtsgültigkeit oder die Verletzung des Schutzes der Topographie wird Einsicht in Unterlagen nur durch unmittelbare Einsichtnahme gewährt.

(4) 1Für Anträge in Angelegenheiten des Schutzes der Topographien (Topographieschutzsachen) mit Ausnahme der Löschungsanträge (§ 8) wird im Patentamt eine Topographiestelle gebildet, die von einem vom Präsidenten des Patentamts bestimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird.
2Über Löschungsanträge (§ 8) beschließt eine im Patentamt zu bildende Topographieabteilung, die mit zwei technischen Mitgliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu besetzen ist.
3Im übrigen sind die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Gebrauchsmusterstelle und die Gebrauchsmusterabteilungen (§ 10), über die Rechtsmittel und Rechtsmittelverfahren (§ 18) und über die Geheimgebrauchsmuster (§ 9) entsprechend anzuwenden.

§§§



§_5   HalblSchG
Entstehung des Schutzes, Schutzdauer

(1) Der Schutz der Topographie entsteht

  1. an dem Tag der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dieser Verwertung beim Patentamt angemeldet wird, oder

  2. an dem Tag, an dem die Topographie beim Patentamt angemeldet wird, wenn sie zuvor noch nicht oder nur vertraulich geschäftlich verwertet worden ist.

(2) Der Schutz der Topographie endet mit Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr des Schutzbeginns.

(3) Der Schutz der Topographie kann nur geltend gemacht werden, wenn die Topographie beim Patentamt angemeldet worden ist.

(4) Der Schutz der Topographie kann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn die Topographie nicht innerhalb von fünfzehn Jahren nach dem Tag der ersten Aufzeichnung nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet oder beim Patentamt angemeldet wird.

§§§



§_6   HalblSchG
Wirkung des Schutzes

(1) 1Der Schutz der Topographie hat die Wirkung, daß allein der Inhaber des Schutzes befugt ist, sie zu verwerten.
2Jedem Dritten ist es verboten, ohne seine Zustimmung

  1. die Topographie nachzubilden;

  2. die Topographie oder das die Topographie enthaltende Halbleitererzeugnis anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu verbreiten oder zu den genannten Zwecken einzuführen.

(2) Die Wirkung des Schutzes der Topographie erstreckt sich nicht auf

  1. Handlungen, die im privaten Bereich zu nichtgeschäftlichen Zwecken vorgenommen werden;

  2. die Nachbildung der Topographie zum Zwecke der Analyse, der Bewertung oder der Ausbildung;

  3. die geschäftliche Verwertung einer Topographie, die das Ergebnis einer Analyse oder Bewertung nach Nummer 2 ist und Eigenart im Sinne von § 1 Abs.2 aufweist.

(3) 1Wer ein Halbleitererzeugnis erwirbt, ohne zu wissen oder wissen zu müssen, daß es eine geschützte Topographie enthält, kann es ohne Zustimmung des Inhabers des Schutzes weiterverwerten.
2Sobald er weiß oder wissen muß, daß ein Schutz der Topographie besteht, kann der Inhaber des Schutzes für die weitere geschäftliche Verwertung des Halbleitererzeugnisses eine nach den Umständen angemessene Entschädigung verlangen.

§§§



§_7   HalblSchG
Beschränkung der Wirkung des Schutzes

(1) Der Schutz der Topographie wird nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht (§ 8 Abs.1 und 3).

(2) 1Wenn der wesentliche Inhalt der Anmeldung der Topographie eines anderen ohne dessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein.
2Die Vorschriften des Patentgesetzes über den Anspruch auf Übertragung (§ 8) sind entsprechend anzuwenden.

§§§



§_8   HalblSchG
Löschungsanspruch, Löschungsverfahren

(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung der Eintragung der Topographie, wenn

  1. die Topographie nach § 1 nicht schutzfähig ist,

  2. der Anmelder oder der als Inhaber Eingetragene nicht nach § 2 Abs.3 bis 6 zum Schutz berechtigt ist oder

  3. die Topographie nicht innerhalb der Frist nach § 5 Abs.1 Nr.1 oder nach Ablauf der Frist nach § 5 Abs.4 angemeldet worden ist.

(2) Im Falle des § 7 Abs.2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu.

(3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil der Topographie, so wird die Eintragung nur in diesem Umfang gelöscht.

(4) 1Die Löschung der Eintragung der Topographie nach den Absätzen 1 bis 3 ist beim Patentamt schriftlich zu beantragen.
2Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird.
3Die Vorschriften des § 81 Abs.6 und des § 125 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über das Löschungsverfahren (§ 17) und über die Wirkung des Löschungsverfahrens auf eine Streitsache (§ 19) sind entsprechend anzuwenden.

§§§



§_9   HalblSchG
Schutzverletzung

(1) 1Wer den Vorschriften des § 6 Abs.1 zuwider den Schutz der Topographie verletzt, kann vom Verletzten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
2Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
3Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann das Gericht statt des Schadensersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der dem Verletzer erwachsen ist.

(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über den Anspruch auf Vernichtung (§ 24a), über den Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter (§ 24b) und über Maßnahmen der Zollbehörde (§ 25a) sind entsprechend anzuwenden.

(3) 1Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Schutzrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
2Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§§§



§_10   HalblSchG
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. entgegen § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.1 die Topographie nachbildet oder

  2. entgegen § 6 Abs.1 Satz 2 Nr.2 die Topographie oder das die Topographie enthaltende Halbleitererzeugnis anbietet, in Verkehr bringt, verbreitet oder zu den genannten Zwecken einführt.

(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(5) Die Vorschrift des Gebrauchsmustergesetzes über die Einziehung (§ 25 Abs.5) ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird.
2Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.

§§§



§_11   HalblSchG
Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes und des Gebrauchsmustergesetzes

(1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs.1 und 2), über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 123), über die Weiterbehandlung der Anmeldung (§ 123a), über die Wahrheitspflicht im Verfahren (§ 124), über das elektronische Dokument (§ 125a), über die Amtssprache (§ 126), über Zustellungen (§ 127) und über die Rechtshilfe der Gerichte (§ 128) sind auch für Topographieschutzsachen anzuwenden.

(2) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (§ 21 Abs.2), über die Übertragung und die Lizenz (§ 22), über die Streitwertherabsetzung (§ 26), über die Gebrauchsmusterstreitsachen (§ 27), über die Inlandsvertretung (§ 28), über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen (§ 29) und über die Schutzberühmung (§ 30) sind entsprechend anzuwenden.

§§§



A-2Änderungen-gewerblicher Rechtsschutz12-16

§_12 bis §_16   HalblSchG
(nicht abgebildet)

§§§



A-3Änderung anderer Gesetze17-25

§_17 bis §_25   HalblSchG
(nicht abgebildet)

§§§



A-4Schluss26-28

§_26   HalblSchG
Übergangsvorschriften

(1) 1Der Schutz der Topographie kann nicht für solche Topographien in Anspruch genommen werden, die früher als zwei Jahre vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht nur vertraulich geschäftlich verwertet worden sind.
2Rechte aus diesem Gesetz können nur für die Zeit ab Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden.

(2) Artikel 229 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 9 Abs.1 Satz 4 in der bis zum 1.Januar 2002 geltenden Fassung den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der bis zum 1.Januar 2002 geltenden Fassung gleichgestellt ist.

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§_27   HalblSchG
Berlin-Klausel

(gegenstandslos)

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§_28   HalblSchG
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1.November 1987 in Kraft.

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