GrSiDAV  
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BGBl.III/FNA 860-2-6

Verordnung
über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung)

(GrSiDAV)


vom 27.07.05 (BGBl_I_05,2273)
zuletzt geändert durch Art.14 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




§_1   GrSiDAV (F)
Verfahren bei der Bundesagentur für Arbeit (2)

(1) 1Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den Datenabgleich alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich vorangehenden Kalendervierteljahres (Abgleichszeitraum) von einem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen Träger (3) Leistungen bezogen haben (Abgleichsfälle).
2Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich nach § 2 Abs.3 zum vierten Kalendervierteljahr alle Personen einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich vorangegangenen Jahres Leistungen bezogen haben.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung als zentraler Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zwischen dem ersten und dem 15.des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, für jeden Abgleichsfall einen Anfragedatensatz mit der Kundennummer, der Bedarfsgemeinschaftsnummer und den in § 52 Abs.2 Nr.1 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten.

(3) ...(4)

§§§



§_1a   GrSiDAV (F)
Verfahren bei den zugelassenen kommunalen Trägern (1)

1Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die im Abgleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten haben.
2§ 1 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 gelten entsprechend.

§§§



§_1b   GrSiDAV (F)
Verfahren bei der Kopfstelle (1)

(1) 1Die Kopfstelle

  1. übermittelt der Bundesagentur für Arbeit (als Träger der Arbeitsförderung), der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Deutschen Post AG (für die übrigen Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung), dem Bundeszentralamt für Steuern und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (Auskunftstellen) bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, die Anfragedatensätze;
    sie übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern einen um die Daten „Versicherungsnummer“ und „Geburtsort“ verminderten Anfragedatensatz,

  2. veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 2 Abs.5.

2Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, erfolgt die Übermittlung nur, wenn ein Datenabgleich ohne Versicherungsnummer möglich ist.
3Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung führen den Datenabgleich nach § 2 durch und übermitteln die Antwortdatensätze bis zum 15.des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle.

(2) 1Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen die Antwortdatensätze bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt.
2Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet innerhalb von zwei Wochen die Stellen, die die Leistungen bewilligt haben, über die Ergebnisse des Datenabgleichs.
3Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die aktuellen Ergebnisse von gespeicherten Ergebnissen des vorangegangenen Abgleichs nicht oder nur unwesentlich abweichen.

§_2   GrSiDAV (F)
Verfahren bei den Auskunftsstellen und der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (1) gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen im Abgleichszeitraum und von Einmalzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

(2) Die Deutsche Post AG gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen im Abgleichszeitraum und von Einmalzahlungen der allgemeinen Rentenversicherung und der Unfallversicherung im Abgleichszeitraum.

(3) (2) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten ab zur Feststellung

  1. von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, und von Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags,

  2. von Zinserträgen, die auf Grund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3.Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl.EU Nr.L 157 S.38) mitgeteilt wurden.

(4) Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Abs.2 Nr.2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient.

(5) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung von Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, zur Feststellung der Betriebsnummer, des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers sowie zur Feststellung des Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende (3) im Abgleichszeitraum.

(6) (4) Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die ihr übermittelten Daten nach § 1b Abs.1 mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen und von Einmalzahlungen der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung im Abgleichszeitraum.

§§§



§_3   GrSiDAV
Anforderungen an die Datenübermittlung

(1) 1Das für die Datenübermittlung verwendete Übermittlungsmedium und das Übermittlungsverfahren müssen dem Stand der Technik entsprechend den Datenschutz und die Datensicherheit gewährleisten, insbesondere die Vertraulichkeit, die Unversehrtheit und die Zurechenbarkeit der Daten sowie die Authentizität von Absender und Empfänger der Daten. Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten ganz oder teilweise abgelehnt werden.
2Der Absender ist über die festgestellten Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze (§ 4) zu unterrichten.
3Er kann die zurückgewiesenen Datensätze unverzüglich berichtigen und innerhalb des Zeitraumes des § 1 Abs.2 erneut übermitteln.

(2) 1Die Auskunftsstellen haben den Eingang der ihnen von der Kopfstelle zu übermittelnden Datensätze zu überwachen und die eingegangenen Datensätze auf Vollständigkeit zu überprüfen.
2Sie haben den Eingang und das Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit der Kopfstelle unverzüglich mitzuteilen.
3Satz 1 gilt entsprechend

  1. für die Kopfstelle hinsichtlich der ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Antwortdatensätze,

  2. für die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger (1) hinsichtlich der ihr von der Kopfstelle übermittelten Datensätze nach § 1b Abs.2 (1).

(3) Die Auskunftsstellen und die Kopfstelle haben die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu löschen.

§§§



§_4   GrSiDAV
Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens

1Die Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens, insbesondere des Aufbaus der Datensätze, der Übermittlung, der Prüfung und Berichtigung von Datensätzen legt die Kopfstelle in Verfahrensgrundsätzen fest.
2Die Kopfstelle hat die Bundesagentur für Arbeit und die Auskunftsstellen an der Erarbeitung der Verfahrensgrundsätze mit dem Ziel zu beteiligen, einvernehmliche Festlegungen zu erreichen.

§§§



§_5   GrSiDAV (F)
Kosten der Kopfstelle

(1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs.
2Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle auch die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs durch die zugelassenen kommunalen Träger (1).

(2) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit jeweils am Ende eines Jahres die Höhe der von ihr für das darauf folgende Jahr zu erstattenden Kosten mit.
2Für das Jahr 2005 werden Kosten in Höhe von 90 000 Euro (2) erstattet.
3aFür die Folgejahre legt die Kopfstelle die Kosten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten neu fest;
3bdiese Kosten dürfen 78 000 Euro zuzüglich einer Steigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im öffentlichen Dienst des Bundes entspricht, nicht übersteigen.
4Die Kosten werden jeweils am 1.April für das laufende Kalenderjahr erstattet.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (3) überprüft alle drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jahres 2005, ob die von der Kopfstelle festgelegten Kosten mit Absatz 2 Satz 3 in Einklang stehen.

§§§




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