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BGBl.III/FNA 860-2-6
Verordnung
über den automatisierten
Datenabgleich bei Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 27.07.05 (BGBl_I_05,2273)
zuletzt geändert durch Art.14 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
(1) 1Die Bundesagentur für Arbeit bezieht in den Datenabgleich
alle Personen ein, die innerhalb des dem Abgleich
vorangehenden Kalendervierteljahres (Abgleichszeitraum)
von einem Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende mit Ausnahme der zugelassenen kommunalen Träger (3) Leistungen bezogen haben (Abgleichsfälle).
2Abweichend von Satz 1 werden in den Abgleich
nach § 2 Abs.3 zum vierten Kalendervierteljahr alle Personen
einbezogen, die innerhalb des dem Abgleich
vorangegangenen Jahres Leistungen bezogen haben.
(2) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung als zentraler Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zwischen dem ersten und dem 15.des ersten Monats, der auf den jeweiligen Abgleichszeitraum folgt, für jeden Abgleichsfall einen Anfragedatensatz mit der Kundennummer, der Bedarfsgemeinschaftsnummer und den in § 52 Abs.2 Nr.1 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Daten.
(3) ...(4)
§§§
1Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die im Abgleichszeitraum
von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten haben.
2§ 1 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 gelten entsprechend.
§§§
übermittelt der Bundesagentur für Arbeit (als Träger
der Arbeitsförderung), der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, der Deutschen
Post AG (für die übrigen Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung),
dem Bundeszentralamt für Steuern und der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (Auskunftstellen)
bis zum Ende des ersten Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt, die Anfragedatensätze;
sie übermittelt dem Bundeszentralamt für Steuern einen um die Daten „Versicherungsnummer“
und „Geburtsort“ verminderten Anfragedatensatz,
veranlasst den Datenabgleich bei der Datenstelle der Träger der Rentenversicherung nach § 2 Abs.5.
2Kann eine Versicherungsnummer nicht ermittelt werden,
erfolgt die Übermittlung nur, wenn ein Datenabgleich
ohne Versicherungsnummer möglich ist.
3Die Auskunftsstellen und die Datenstelle der Träger
der Rentenversicherung führen den Datenabgleich
nach § 2 durch und übermitteln die Antwortdatensätze
bis zum 15.des zweiten Monats, der auf den
Abgleichszeitraum folgt, an die Kopfstelle.
(2) 1Die Kopfstelle übermittelt der Bundesagentur
für Arbeit und den zugelassenen kommunalen Trägern
zu von ihnen übermittelten Anfragedatensätzen
die Antwortdatensätze bis zum Ende des zweiten
Monats, der auf den Abgleichszeitraum folgt.
2Die
Bundesagentur für Arbeit unterrichtet innerhalb von
zwei Wochen die Stellen, die die Leistungen bewilligt
haben, über die Ergebnisse des Datenabgleichs.
3Die
Unterrichtung kann unterbleiben, wenn die aktuellen
Ergebnisse von gespeicherten Ergebnissen des vorangegangenen
Abgleichs nicht oder nur unwesentlich
abweichen.
(1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (1) gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen im Abgleichszeitraum und von Einmalzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung.
(2) Die Deutsche Post AG gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen im Abgleichszeitraum und von Einmalzahlungen der allgemeinen Rentenversicherung und der Unfallversicherung im Abgleichszeitraum.
(3) (2) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten ab zur Feststellung
von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, und von Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags,
von Zinserträgen, die auf Grund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3.Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl.EU Nr.L 157 S.38) mitgeteilt wurden.
(4) Die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung ob und in welcher Höhe ein Kapital nach § 12 Abs.2 Nr.2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht mehr dem Zweck einer geförderten zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient.
(5) Die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung gleicht die ihr übermittelten Daten mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung von Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung und einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, zur Feststellung der Betriebsnummer, des Namens und der Anschrift des Arbeitgebers sowie zur Feststellung des Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende (3) im Abgleichszeitraum.
(6) (4) Die Bundesagentur für Arbeit gleicht die ihr übermittelten Daten nach § 1b Abs.1 mit den bei ihr gespeicherten Daten ab zur Feststellung der Dauer des Bezugs und der monatlichen Höhe von laufenden Leistungen und von Einmalzahlungen der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung im Abgleichszeitraum.
§§§
(1) 1Das für die Datenübermittlung verwendete Übermittlungsmedium
und das Übermittlungsverfahren müssen
dem Stand der Technik entsprechend den Datenschutz
und die Datensicherheit gewährleisten, insbesondere die
Vertraulichkeit, die Unversehrtheit und die Zurechenbarkeit
der Daten sowie die Authentizität von Absender und
Empfänger der Daten. Werden Mängel festgestellt, die
eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen,
kann die Übernahme der Daten ganz oder teilweise
abgelehnt werden.
2Der Absender ist über die festgestellten
Mängel unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze
(§ 4) zu unterrichten.
3Er kann die zurückgewiesenen
Datensätze unverzüglich berichtigen und innerhalb des
Zeitraumes des § 1 Abs.2 erneut übermitteln.
(2) 1Die Auskunftsstellen haben den Eingang der ihnen
von der Kopfstelle zu übermittelnden Datensätze zu
überwachen und die eingegangenen Datensätze auf Vollständigkeit
zu überprüfen.
2Sie haben den Eingang und
das Ergebnis der Prüfung auf Vollständigkeit der Kopfstelle
unverzüglich mitzuteilen.
3Satz 1 gilt entsprechend
für die Kopfstelle hinsichtlich der ihr von den Auskunftsstellen übermittelten Antwortdatensätze,
für die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger (1) hinsichtlich der ihr von der Kopfstelle übermittelten Datensätze nach § 1b Abs.2 (1).
(3) Die Auskunftsstellen und die Kopfstelle haben die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu löschen.
§§§
1Die Einzelheiten des Datenabgleichverfahrens, insbesondere
des Aufbaus der Datensätze, der Übermittlung,
der Prüfung und Berichtigung von Datensätzen legt die
Kopfstelle in Verfahrensgrundsätzen fest.
2Die Kopfstelle
hat die Bundesagentur für Arbeit und die Auskunftsstellen
an der Erarbeitung der Verfahrensgrundsätze mit dem
Ziel zu beteiligen, einvernehmliche Festlegungen zu erreichen.
§§§
(1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle
die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs.
2Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der Kopfstelle
auch die Kosten für die Vermittlung des Datenabgleichs durch die zugelassenen kommunalen
Träger (1).
(2) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für Arbeit
jeweils am Ende eines Jahres die Höhe der von ihr für das
darauf folgende Jahr zu erstattenden Kosten mit.
2Für das
Jahr 2005 werden Kosten in Höhe von 90 000 Euro (2)
erstattet.
3aFür die Folgejahre legt die Kopfstelle die Kosten
auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten
neu fest;
3bdiese Kosten dürfen 78 000 Euro zuzüglich einer
Steigerung, die der Lohn- und Gehaltserhöhung im
öffentlichen Dienst des Bundes entspricht, nicht übersteigen.
4Die Kosten werden jeweils am 1.April für das
laufende Kalenderjahr erstattet.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (3) überprüft alle drei Jahre, erstmalig nach Ablauf des Jahres 2005, ob die von der Kopfstelle festgelegten Kosten mit Absatz 2 Satz 3 in Einklang stehen.
§§§
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