FernUSG | ||
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BGBl.III/FNA 402-36
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
vom 24.08.76 (BGBl_I_76,2525),
in der Fassung der Neubekanntmachung vom 04.12.00 (BGBl_I_00,1670)
zuletzt geändert durch Art.4 Nr.3 des Berufsbildungsreformgesetzes
vom 23.03.05 (BGBl_I_05,931)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
(1) Fernunterricht im Sinne dieses Gesetzes ist die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der
der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und
der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen.
(2) Dieses Gesetz findet auch auf unentgeltlichen Fernunterricht Anwendung, soweit dies ausdrücklich vorgesehen ist.
§§§
Abschnitt 1: | Fernunterrichtsvertrag | §§ 2 - 10 |
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(1) Durch den Fernunterrichtsvertrag verpflichtet sich der Veranstalter von Fernunterricht (Veranstalter), das Fernlehrmaterial einschließlich der vorgesehenen Arbeitsmittel in den vereinbarten Zeitabständen zu liefern, den Lernerfolg zu überwachen, insbesondere die eingesandten Arbeiten innerhalb angemessener Zeit sorgfältig zu korrigieren, und dem Teilnehmer am Fernunterricht (Teilnehmer) diejenigen Anleitungen zu geben, die er erkennbar benötigt.
(2) 1Der Teilnehmer ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu leisten.
2Die Vergütung ist in Teilleistungen jeweils für einen Zeitabschnitt von höchstens drei Monaten zu entrichten.
3Die einzelnen Teilleistungen dürfen den Teil der Vergütung nicht übersteigen, der im Verhältnis zur voraussichtlichen Dauer des Fernlehrgangs (§ 3 Abs.2 Nr.2) auf den Zeitabschnitt entfällt, für den die Teilleistung zu entrichten ist.
4Höhere Teilleistungen sowie Vor-auszahlungen dürfen weder vereinbart noch gefordert werden.
(3) 1Von den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 2 bis 4 kann abgewichen werden, soweit die Vergütung auf die Lieferung einer beweglichen Sache entfällt, die nicht Teil des schriftlichen oder audiovisuellen Fernlehrmaterials ist.
2Von den Vorschriften des Absatzes 2 Satz 3 kann abgewichen werden, soweit die Vertragsparteien vereinbart haben, dass auf Verlangen des Teilnehmers das Fernlehrmaterial in kürzeren oder längeren als den vereinbarten Zeitabständen (§ 3 Abs.2 Nr.2) zu liefern ist, der Teilnehmer die Lieferung in anderen als den vereinbarten Zeitabständen verlangt und die Änderung der Teilleistungen wegen der Änderung der Zeitabstände angemessen ist.
(4) 1Außer der vereinbarten Vergütung darf für Tätigkeiten, die mit dem Abschluss des Fernunterrichtsvertrags zusammenhängen sowie für etwaige Nebenleistungen eine Vergütung irgendwelcher Art weder vereinbart noch gefordert oder angenommen werden.
2Dies gilt auch für Einschreibegebühren, Provisionen und Auslagenerstattungen.
(5) Unwirksam sind Vereinbarungen zu Lasten des Teilnehmers über
Vertragsstrafen,
die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen,
den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
den Verzicht des Teilnehmers auf das Recht, im Falle der Abtretung der Ansprüche des Veranstalters an einen Dritten Einwendungen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den Veranstalter begründet waren, dem neuen Gläubiger entgegenzusetzen.
3Ebenfalls unwirksam ist eine Vereinbarung, durch die sich der Teilnehmer im Zusammenhang mit dem Abschluss des Fernunterrichtsvertrags verpflichtet, Waren zu erwerben oder den Gebrauch von Sachen oder Dienst- oder Werkleistungen in Anspruch zu nehmen, deren Erwerb oder deren Inanspruchnahme nicht den Zielen des Fernunterrichtsvertrags dient.
§§§
(1) Die auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung des Teilnehmers bedarf der schriftlichen Form.
(2) Die Urkunde muss enthalten
die Angabe von Gegenstand, Ziel, Beginn und voraussichtlicher Dauer des Fernlehrgangs sowie von Art und Geltung des Lehrgangsabschlusses, Angaben über die vereinbarten Zeitabstände für die Lieferung des Fernlehrmaterials und Hinweise auf begleitenden Unterricht;
dabei muss erkennbar sein, ob es sich um einen Abschluss des Veranstalters handelt oder
ob und inwieweit der Fernlehrgang dazu vorgesehen ist, auf eine öffentlich-rechtliche oder eine sonstige bestimmte Prüfung vorzubereiten,
die Angabe des Gesamtbetrags der vom Teilnehmer zu entrichtenden Vergütung; hat der Fernunterrichtsvertrag die Lieferung einer beweglichen Sache zum Gegenstand, die nicht Teil des schriftlichen oder audiovisuellen Fernlehrmaterials ist, so muss erkennbar sein, welcher Teil der Vergütung auf die Lieferung dieser Sache entfällt,
einen Hinweis auf zusätzliche Kosten, die dem Teilnehmer durch die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen des Fernlehrgangs entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Teilnehmer rechnen muss, hinausgehen,
die Angabe von Betrag, Zahl und Fälligkeit der auf die Vergütung zu entrichtenden Teilzahlungen und sonstigen Pflichten des Teilnehmers,
eine drucktechnisch deutlich gestaltete Belehrung über das Recht des Teilnehmers zum Widerruf (§ 4) und dessen Bedingungen und Einzelheiten sowie Name und Anschrift des Widerrufsempfängers,
die Mindestlaufzeit des Vertrages und die Kündigungsbedingungen.
(3) Die Urkunde soll enthalten
eine Gliederung des Fernlehrgangs sowie Angaben über Ort, Dauer und Häufigkeit des begleitenden Unterrichts,
Angaben über die zusätzlich erforderlichen und nicht nur geringwertigen Arbeitsmittel, die nicht vom Veranstalter geliefert werden, einschließlich der Kosten, die dem Teilnehmer durch die Nutzung von Fernkommunikationsmitteln im Rahmen des Fernlehrgangs entstehen und die über die üblichen Grundtarife, mit denen der Teilnehmer rechnen muss, hinausgehen,
die Angabe der Vorbildungsvoraussetzungen für die Teilnahme am Fernlehrgang sowie der Zulassungsvoraussetzungen für eine öffentlich-rechtliche oder sonstige Prüfung, wenn der Fernlehrgang zur Vorbereitung auf eine solche Prüfung vorgesehen ist,
eine Darstellung der gesetzlichen Gerichtsstandsregelung,
im Falle zulassungspflichtiger Fernlehrgänge nachprüfbare Hinweise auf die erteilte Zulassung;
ist der Fernlehrgang nur vorläufig zugelassen, so ist darauf besonders hinzuweisen.
(4) 1Dem Teilnehmer ist eine deutlich lesbare Abschrift der Urkunde auszuhändigen.
2Die Belehrung über das Widerrufsrecht ist vom Teilnehmer gesondert zu unterschreiben.
§§§
(1) 1Dem Teilnehmer steht ein Widerrufsrecht nach
§ 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu.
2Abweichend von § 355 Abs.2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
beginnt die Widerrufsfrist nicht vor Zugang der ersten
Lieferung des Fernlehrmaterials.
3Für finanzierte Fernunterrichtsverträge gilt § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(2) Das Widerrufsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in dem die Vertragsparteien den Fernunterrichtsvertrag vollständig erfüllt haben, spätestens jedoch mit Ablauf des ersten Halbjahres nach Eingang der ersten Lieferung.
(3) Abweichend von § 346 Abs.1 in Verbindung mit § 357 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist der Wert der Überlassung des Gebrauchs oder der Benutzung der Sachen oder der Erteilung des Unterrichts bis zur Ausübung des Widerrufs nicht zu vergüten.
§§§
(1) 1Der Teilnehmer kann den Fernunterrichtsvertrag ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf des ersten Halbjahres nach Vertragsschluss mit einer Frist von sechs Wochen, nach Ablauf des ersten Halbjahres jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
2Das Recht des Veranstalters und des Teilnehmers, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.
(2) Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.
(3) Im Falle der Kündigung hat der Teilnehmer nur den Anteil der Vergütung zu entrichten, der dem Wert der Leistungen des Veranstalters während der Laufzeit des Vertrags entspricht.
§§§
(1) 1Hat der Fernunterrichtsvertrag die Lieferung einer beweglichen Sache zum Gegenstand, die nicht Teil des schriftlichen oder audiovisuellen Fernlehrmaterials ist, so wird dieser Teil des Vertrags durch die Kündigung des Fernunterrichtsvertrags nicht berührt.
2Hat der Teilnehmer die Kündigung des Vertrags erklärt, so kann er jedoch innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Kündigung wirksam geworden ist, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Veranstalter von diesem Teil des Vertrags zurücktreten, sofern die Lieferung der Sache infolge der Kündigung des Fernunterrichtsvertrags für ihn kein Interesse mehr hat.
3Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung.
(2) 1Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Veranstalter nach Zugang der Kündigungserklärung den Teilnehmer schriftlich auf das Rücktrittsrecht nach Absatz 1 hingewiesen hat.
2Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt der Teilnehmer auf das Rücktrittsrecht hingewiesen worden ist, so trifft die Beweislast den Veranstalter.
3Unterbleibt der Hinweis, so erlischt das Rücktrittsrecht zu dem Zeitpunkt, zu dem der Veranstalter die Sache geliefert und der Teilnehmer den auf die Lieferung der Sache entfallenden Teil der Vergütung (§ 3 Abs.2 Nr.3 zweiter Halbsatz) vollständig entrichtet hat.
(3) Auf das Rücktrittsrecht finden die §§ 346 bis 348, und 351 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(4) 1Das Recht einer Vertragspartei, von dem Teil des Vertrags, der die Lieferung der Sache zum Gegenstand hat, wegen Nichterfüllung der der anderen Vertragspartei obliegenden Verpflichtungen zurückzutreten oder die Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen, bleibt unberührt.
2Für den Rücktritt des Veranstalters gelten die
§§ 498 und 503 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (2) ersetzt.
§§§
(1) Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs.1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.
(2) 1Ist nach Vertragsschluss die Zulassung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden, so kann der Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
2Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen.
3Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn der Veranstalter dem Teilnehmer eine schriftliche Belehrung über das Recht des Teilnehmers zur fristlosen Kündigung des Vertrags und über das Erlöchen, den Widerruf oder die Rücknahme der Zulassung ausgehändigt hat.
4Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Kündigungserklärung.
5Ist streitig, ob oder zu welchem Zeitpunkt die Belehrung dem Teilnehmer ausgehändigt worden ist, so trifft die Beweislast den Veranstalter.
6Der Veranstalter hat die Belehrung nach dem Erlöschen, dem Widerruf oder der Rücknahme der Zulassung unverzüglich dem Teilnehmer auszuhändigen.
(3) Im Falle der Kündigung nach Absatz 2 finden § 5 Abs.2 und 3 und § 6 entsprechende Anwendung.
§§§
Die §§ 2 bis 7 finden auf Verträge, die darauf abzielen, die Zwecke eines Fernunterrichtsvertrags (§ 2) in einer anderen Rechtsform zu erreichen, entsprechende Anwendung.
§§§
Wird der Fernunterricht gegen Teilzahlungen im Sinne von § 499 Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erbracht, so beginnt der Lauf der Frist nach § 4 Abs.1 dieses Gesetzes erst, wenn dem Teilnehmer eine Abschrift ausgehändigt wird, die auch die in § 502 Abs.1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Angaben enthält.
§§§
Von den §§ 2 bis 9 kann nicht zum Nachteil des Teilnehmers abgewichen werden.
§§§
§§§
Abschnitt 2: | Veranstaltung von Fernunterricht | §§ 11 - 18 |
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(1) 1Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung.
2Das Gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge.
3Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen.
4Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) 1Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist außer in den in § 13 Abs.1 genannten Fällen insbesondere zu versagen, wenn
der Fernlehrgang nicht zur Erreichung des vom Veranstalter angegebenen Lehrgangsziels geeignet ist oder
Inhalt oder Zielsetzung des Fernlehrgangs gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verstoßen oder
der Veranstalter nicht den Nachweis erbringt, dass eine vollständige, zutreffende und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Unterrichtung des Teilnehmers (§ 16) rechtzeitig vor Abgabe des Vertragsangebots vorgesehen ist, oder
die Ausgestaltung der vom Veranstalter vorgesehenen Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.
2Das Landesrecht kann weitere Versagungsgründe vorsehen und die näheren Einzelheiten über Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Satz 1 bestimmen.
(3) 1Ein Fernlehrgang, dessen Lehrmaterial noch nicht vollständig vorliegt, soll vorläufig zugelassen werden, wenn
eine auf das Lehrgangsziel hinführende Lehrgangsplanung abgeschlossen ist,
die fertiggestellten Teile des Fernlehrgangs die Annahme rechtfertigen, dass nach Fertigstellung des Fernlehrgangs keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 und 2, nach Landesrecht (Absatz 2 Satz 2) und nach § 13 Abs.1 vorliegen werden,
der Veranstalter auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit als Veranstalter oder auf Grund einer anderen Tätigkeit Gewähr dafür bietet, dass das Fernlehrmaterial den gesetzlichen Anforderungen entsprechend innerhalb angemessener Zeit fertiggestellt sein wird, und
keine Versagungsgründe nach Absatz 2 Satz 1 Nr.3 und 4 vorliegen.
2aDie vorläufige Zulassung wird unter der Bedingung erteilt, dass das restliche Fernlehrmaterial innerhalb zu bestimmender Fristen vorgelegt wird;
2bdie Fristen sind so zu bestimmen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Fernlehrgangs gewährleistet ist.
(4) 1Die Zulassung kann befristet, unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, die dem Schutz des Teilnehmers und der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Gesetzes durch die zuständige Behörde dienen.
2Nachträgliche Auflagen sind zulässig.
3Änderungen der tatsächlichen Umstände, die für die Zulassung maßgebend sind, hat der Veranstalter unverzüglich mitzuteilen.
§§§
(1) Bei berufsbildenden Fernlehrgängen ist außer in den in § 12 Abs.2 Satz 1 genannten Fällen die Zulassung nur zu versagen, wenn der Fernlehrgang nach Inhalt, Dauer oder Ziel und nach der Art seiner Durchführung mit den Zielen der beruflichen Bildung nach dem Berufsbildungsgesetz (1) in der jeweils geltenden Fassung oder nach anderen Rechtsvorschriften der beruflichen Bildung nicht übereinstimmt oder diesen Vorschriften nicht entspricht, soweit sie eine entsprechende Anwendung auf den Fernunterricht zulassen.
(2) 1Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den näheren Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Absatz 1 bestimmen, soweit die Fernlehrgänge berufliche Bildung vermitteln, die Gegenstand bun desrechtlicher Regelungen, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, ist.
2Im Übrigen bestimmt das Landesrecht Inhalt und Umfang der Versagungsgründe nach Absatz 1.
§§§
(1) Die Zulassung eines Fernlehrgangs ist zurückzunehmen, wenn bei der Erteilung einer der in § 12 Abs.2 und § 13 Abs.1 genannten Versagungsgründe vorgelegen hat oder die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Satz 1 nicht gegeben waren.
(2) 1Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn einer der in § 12 Abs.2 und § 13 Abs.1 genannten Versagungsgründe nachträglich eingetreten ist oder die Voraussetzungen des § 12 Abs.3 Satz 1 nachträglich weggefallen sind.
2Sie kann widerrufen werden, wenn der Veranstalter einer ihm auferlegten Pflicht nicht nachkommt.
3Vor dem Widerruf ist dem Veranstalter Gelegenheit zu geben, Abhilfe zu schaffen.
(3) Ist nach Abschluss des Fernunterrichtsvertrags die Zulassung erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden und hat der Teilnehmer den Fernunterrichtsvertrag nicht gekündigt (§ 7 Abs.2), so bedarf der Veranstalter für die Erfüllung des Vertrags keiner Zulassung.
§§§
(1) Fernlehrgänge, die auf vertraglicher Grundlage unentgeltlich durchgeführt werden und berufliche Bildung vermitteln, die Gegenstand bundesrechtlicher Regelungen, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, ist, können vom Bundesinstitut für Berufsbildung auf Antrag als geeignet anerkannt werden.
(2) 1Ein Fernlehrgang nach Absatz 1 ist anzuerkennen, wenn die in § 12 Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2 und § 13 Abs.1 genannten Versagungsgründe nicht vorliegen.
2Ein Fernlehrgang nach Absatz 1 gilt als anerkannt, wenn er nach § 12 Abs.1 zugelassen worden ist.
(3) 1§ 12 Abs.1 Satz 2 und Abs.4 und § 14 Abs.1 und 2 gelten entsprechend.
2Das Erlöschen, die Rücknahme und der Widerruf einer Anerkennung sind bekannt zu machen.
(4) Ist ein Fernlehrgang nach Absatz 1 als geeignet anerkannt worden, so ist die Zulassung dieses Fernlehrgangs nach § 12 Abs.1 nur zu versagen, wenn einer der in § 12 Abs.2 Satz 1 Nr.3 und 4 genannten Versagungsgründe vorliegt.
§§§
(1) 1Der Veranstalter hat bei geschäftlicher Werbung für Fernlehrgänge durch Übermittlung von Informationsmaterial einen vollständigen Überblick über die Vertragsbedingungen und die Anforderungen an den Teilnehmer zu geben.
2Das Informationsmaterial muss insbesondere einen vollständigen Überblick über die in § 3 Abs.2 Nr.2 bis 5 und 7 und Abs.3 Nr.1 bis 3 und 5 genannten Angaben, über die Gültigkeitsdauer des Angebots und über das Widerrufsrecht des Teilnehmers (§ 4) enthalten.
(2) Ist ein Fernlehrgang nur vorläufig zugelassen, so muss dies in dem Informationsmaterial deutlich gekennzeichnet sein.
(3) Die Anerkennung eines unentgeltlichen berufsbildenden Fernlehrgangs nach § 15 Abs. 1 darf nicht zur geschäftlichen Werbung für Fernlehrgänge verwendet werden.
§§§
(1) 1Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese
vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen des § 16 entspricht, erhalten und
nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich darum gebeten haben.
2Für eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstalter oder seine Beauftragten die erforderliche Eignung besitzen.
(2) 1Verstoßen der Veranstalter oder sein Beauftragter gegen Absatz 1, beginnt die Widerrufsfrist nicht nach § 4 Abs.1 zu laufen.
2... (1)
§§§
1Auf Fernlehrgänge, deren Lehrgangsziel ausschließlich in der unselbständigen Ergänzung anderer, in sich abgeschlossener selbständiger Bildungsangebote besteht und die sich nur zu einer Nutzung in Verbindung mit anderen Bildungsangeboten eignen, finden die §§ 12 bis 14, 16 und 17 keine Anwendung.
2Der Vertrieb dieser Fernlehrgänge ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
§§§
Abschnitt 3: | Organisation; Auskunftspflicht; Ordnungswidrigkeiten | §§ 19 - 21 |
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(1) Soweit die Länder die Zulassung von Fernlehrgängen einer Zentralstelle übertragen, kann dieser nach Landesrecht die Aufgabe übertragen werden, ein jährlich zu veröffentlichendes Verzeichnis der zugelassenen Fernlehrgänge zu führen.
(2) 1Bei berufsbildenden Fernlehrgängen (§ 13 Abs.1) trifft die zuständige Behörde die Entscheidung darüber, ob Versagungsgründe nach § 12 Abs.2 Satz 1 Nr.1 bis 3 und § 13 Abs.1 vorliegen und ob die Zulassungsvoraussetzung nach § 12 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt ist, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Forschung und Planung auf dem Gebiet der beruflichen Bildung.
2Das Landesrecht kann vorsehen, dass die zuständige Behörde die Entscheidung nach Satz 1 im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung zu treffen hat.
3Das Landesrecht kann in diesem Falle bestimmen, dass die zuständige Behörde vor der Entscheidung nach Satz 1 eine schriftliche Stellungnahme des Bundesinstituts für Berufsbildung einzuholen und, falls sie beabsichtigt, von der Stellungnahme abzuweichen, dem Bundesinstitut für Berufsbildung unter Angabe der Gründe für die beabsichtigte Entscheidung erneut Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben hat.
§§§
(1) 1Der Veranstalter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde und, sofern das Landesrecht nach § 19 Abs.2 eine Entscheidung im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung vorsieht, in den in dieser Vorschrift genannten Fällen auch dem Bundesinstitut für Berufsbildung auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben dieser Behörden erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vollständig und fristgemäß vorzulegen und zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung von Pflichten des Veranstalters nach § 2 Abs.1 innerhalb der Geschäftszeit Besichtigungen der Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume zu dulden, die der Veranstaltung von Fernunterricht einschließlich begleitendem Unterricht dienen.
2Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf bereits zugelassene Fernlehrgänge.
3Die Auskünfte sind wahrheitsgemäß, vollständig, fristgemäß und, soweit nichts anderes bestimmt ist, unentgeltlich zu geben.
(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem seiner in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
(3) 1Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die für Erhebungen und Untersuchungen der Behörden nach Absatz 1 Satz 1 gemacht werden, sind, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes be-stimmt ist, von diesen Behörden geheim zu halten.
2Die §§ 93, 97, 105 Abs.1, § 111 Abs.5 in Verbindung mit § 105 Abs.1 sowie § 116 Abs.1 der Abgabenordnung vom 16.März 1976 (BGBl.I S.613) gelten insoweit nicht.
3Veröffentlichungen dieser Behörden dürfen keine Einzelangaben über Veranstalter enthalten.
4Eine Zusammenfassung von Angaben mehrerer Auskunftspflichtiger ist keine Einzelangabe im Sinne dieses Absatzes.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Veranstalter einen Fernlehrgang, der nicht nach § 12 Abs.1 Satz 1 oder dessen wesentliche Änderung nicht nach § 12 Abs.1 Satz 2 zugelassen ist, vertreibt oder vertreiben lässt,
entgegen § 12 Abs.1 Satz 4 den Vertrieb eines Fernlehrgangs, der nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dient, oder entgegen § 18 Satz 2 den Vertrieb eines ergänzenden Fernlehrgangs nach § 18 Satz 1 nicht anzeigt,
a) entgegen § 16 Abs.1 als Veranstalter Informationsmaterial übermittelt, das keinen vollständigen Überblick über die Vertragsbedingungen und die Anforderungen an den Teilnehmer gibt,
b) entgegen § 16 Abs. 2 als Veranstalter in dem Informationsmaterial nicht deutlich kennzeichnet, dass der Fernlehrgang nur vorläufig zugelassen ist,
c) entgegen § 16 Abs. 3 als Veranstalter die Anerkennung eines unentgeltlichen berufsbildenden Fernlehrgangs nach § 15 Abs.1 zur geschäftlichen Werbung für Fernlehrgänge verwendet,
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 zum Zweck der Werbung, Beratung oder des Vertragsabschlusses Personen aufsucht, oder
entgegen § 20 Abs.1 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt oder eine Besichtigung nicht duldet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.2 und 5 mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden. (1)
§§§
Abschnitt 4: | Übergangsvorschriften; Änderung von Bundesgesetzen; Schlussvorschriften | §§ 1 - 3 |
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(1) Für Streitigkeiten aus einem Fernunterrichtsvertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertrags ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Teilnehmer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
für den Fall geschlossen wird, dass der Teilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§§§
(1) Auf Fernunterrichtsverträge, die vor dem 30.Juni 2000 abgeschlossen worden sind, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Informationsmaterial, das vor dem 1.Oktober 2000 hergestellt wurde und das § 3 Abs.2 und 3 nicht genügt, darf bis zum 31.März 2001 verwendet werden.
(3) (1) 1§ 17 ist in der seit dem 1.August 2002 geltenden Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 1.August 2002 abgeschlossen worden sind.
2Die Vorschrift findet auch auf Verträge Anwendung, die nach
dem 31.Dezember 2001 abgeschlossen worden und zugleich Haustürgeschäfte sind.
§§§
FernUSG | [ ] |
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