FerReiV 1-7
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BGBl.III/FNA: 9233-1-2-6

Verordnung
zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße

(Ferienreiseverordnung)

(FerReiV) n-amtl


vom 13.05.85 (BGBl_I_85,774)
zuletzt geändert durch Art.1 iVm Art.3 der Siebten Verordnung zur Änderung der Ferienreiseverordnung
vom 19.06.07 (BGBl_I_07,1184)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ][ Änderungen-2006 ][ Änderungen-2005 ]

§§§




Auf Grund des § 6 Abs.1 Nr.3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz von 6.April 1980 (BGBl.I S.413) geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§_1   FerReiV (F)
(Verkehrsverbot) (Ow)

(1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen in den Zeiten vom 1.Juli bis einschließlich 31.August eines Jahres (1) jeweils in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht verkehren.

(2) (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt für folgende Autobahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen:

Lfd.Nr.Autobahn

Streckenbeschreibung

1A 1

von Autobahnkreuz Leverkusen-West über Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Cloppenburg und von Anschlussstelle Oyten bis Horster Dreieck

2A 2

von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Bad Oeynhausen

3A 3

von Autobahnkreuz Oberhausen bis Autobahnkreuz Köln-Ost, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg

4A 4/E 40

von der Anschlussstelle Herleshausen bis Dreieck Dresden-Nord

5A 5

von Darmstädter Kreuz über Karlsruhe bis Autobahndreieck Neuenburg

6A 6

von Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd

7A 7

(3) von Anschlussstelle Schleswig Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen- Nord, von Anschlussstelle Soltau-Ost bis Anschlussstelle Göttingen- Nord, von Anschlussstelle Bad Kissingen/Oberthulba, Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen

8A 8

von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlußstelle München-West und von Anschlußstelle München-Ramersdorf bis Anschlußstelle Bad Reichenhall

9A 9/E 51

Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlußstelle München-Schwabing

10A 10

Berliner Ring, ausgenommen der Bereich zwischen der Anschlussstelle Berlin-Spandau über Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg und der Bereich zwischen dem Autobahndreieck Spreeau bis Autobahndreieck Werder

11A 13/E 55

von Anschlussstelle Ortrand bis Dreieck Dresden-Nord

12A 45

(4) von Anschlußstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck

13A 61

(5) von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim

14A 81

(5) von Autobahnkreuz Weinsberg bis Anschlussstelle Gärtringen

15A 92

(5) von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und von Autobahnkreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding

16A 93

(5) von Autobahndreieck Inntal bis Anschlußstelle Reischenhart

17A 99

(5) von Autobahndreieck München Süd-West über Autobahnkreuz München-West, Autobahndreieck München-Allach, Autobahndreieck München-Feldmoching, Autobahnkreuz München-Nord, Autobahnkreuz München-Ost, Autobahnkreuz München- Süd sowie Autobahndreieck München/Eschenried

18A 215

(5) von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlußstelle Blumenthal

19A 831

(5) von Anschlußstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart

20A 980

(5)von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlußstelle Waltenhofen

21A 995

(5)von Anschlußstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Süd

(3) (2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt außerdem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen:

Lfd.Nr.Bundesstraße

Streckenbeschreibung

1B 31von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96

2B 96/E 251Neddemin (Kreis Mecklenburg-Strelitz) bis Berlin.

§§§



§_2   FerReiV (F)
(Ausnahmen vom Verkehrsverbot)

(1) § 1 gilt nicht für Fahrzeuge

  1. der Polizei einschließlich der Bundespolizei,

  2. des öffentlichen Straßendiensts der Verwaltung,

  3. der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs.4 der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen,

  4. der Bundeswehr sowie der von der Bundeswehr beauftragten gewerblichen Transportdienstunternehmen, soweit das für Fragen des Verkehrs und Transports und der Logistik zuständige Kommando ein dringendes Erfordernis festgestellt hat, (1)

  5. der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Falle dringender militärischer Erfordernisse, (1)

  6. die auf Grundlage des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes oder des Verkehrsleistungsgesetzes zur Sicherung ausreichender Verkehrsleistungen herangezogen werden (1).

(2) (2) (Ow) Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die

  1. nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr.4 oder 6), ist der Leistungsbescheid,

  2. nach dem Verkehrssicherstellungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr.6), ist der jeweilige Verpflichtungsbescheid

mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(3) Die Befreiungen nach Absatz 1 dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.

§§§



§_3   FerReiV
(Weitere Ausnahmen)

(1) § 1 gilt ferner nicht für

  1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,

  1a.kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  1. Beförderungen von

  2. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen.

(2) (Ow) Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§§§



§_4   FerReiV (F)
(Ausnahmen in dringenden Fällen)

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen vom Verbot des § 1 in dringenden Fällen genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.

(2) 1Örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 1 ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.
2Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt.

(3) 1Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen.
2Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung (1) zuständig.

(4) 1Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu erteilen.
2Der Bescheid über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen. (Ow)

§§§



§_5   FerReiV (F)
(Ordnungswidrigkeiten)

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 1 ein Kraftfahrzeug führt oder das Führen eines Kraftfahrzeugs zuläßt oder

  2. entgegen § 2 Abs.2 einen Leistungsbescheid oder einen Verpflichtungsbescheid (1) oder entgegen § 3 Abs.2 vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere oder entgegen § 4 Abs.4 Satz 2 die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt.

§§§



§_6   FerReiV
(Berlin-Klausel)

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 33 Abs.2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl.I S.805) auch im Land Berlin.

§§§



§_7   FerReiV
(Inkrafttreten)

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

§§§




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