FSBeitrV  
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BGBl.III/FNA 900-11-18

Verordnung
über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung

(Frequenzschutzbeitragsverordnung)

(FSBeitrV)


vom 13.05.04 (BGBl_I_04,958)
geändert durch Art.1 Ivm Art.2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung
vom 29.11.07 (BGBl_I_07,2776)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke


[ Änderungen-2007 ][ 2005 ]

§§§




Auf Grund des § 48 Abs.3 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.Juli 1996 (BGBl.I S.1120), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 3 des Gesetzes vom 3.August 2003 (BGBl.I S.1120), und des § 11 Abs.2 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18.September 1998 (BGBl.I S.2882), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 7.Mai 2002 (BGBl.I S.1529), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§_1   FSBeitrV (F)
Beitragspflicht

(1) 1Beitragspflichtig für die Kosten, die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) (1) durch die in § 143 Abs.1 (1) des Telekommunikationsgesetzes und § 8 Abs.1 bis 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten genannten Tätigkeiten entstehen, ist jeder Senderbetreiber und jeder, dem Frequenzen nach § 55 (2) des Telekommunikationsgesetzes zugeteilt sind.
2Die bis zum 1.August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 47 des Telekommunikationsgesetzes.
3Dies gilt auch für sonstige Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von Frequenzen beinhalten.

(2) 1Beitragspflichtige nach Absatz 1 werden in Nutzergruppen zusammengefasst.
2Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen gemäß den Spalten 5 und 6 der Anlage zu dieser Verordnung.
3Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten gemäß Spalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung.
4Beitragspflichtige, denen Frequenzen zugeteilt sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach § 3 Abs.3 möglich ist (neue Nutzergruppen), werden am Ende der Anlage aufgeführt.
5Die Anlage wird jährlich fortgeschrieben.

(3) 1Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung nach § 3 (3) erfolgt ist.
2Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der Zuteilung abläuft.
3Ein rückwirkender Verzicht auf die Zuteilung im Sinne des Absatzes 1 ist ausgeschlossen.

(4) Nach dieser Verordnung werden Beiträge nur für die Zeit ab dem 1.Januar 2003 erhoben.

§§§



§_2   FSBeitrV (F)
Beitragsbefreiungen

(1) Von der Beitragsverpflichtung werden befreit:

  1. die Bundesrepublik Deutschland und die bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Ausgaben ganz oder teilweise auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen aus dem Haushalt des Bundes getragen werden,

  2. die Länder und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen eines Landes für Rechnung eines Landes verwaltet werden, und

  3. die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die zugeteilten Frequenzen nicht von ihren wirtschaftlichen Unternehmen genutzt werden.

(2) 1Für die bestimmungsgemäße Nutzung von Frequenzen, die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben vorbehalten ist, werden keine Beiträge erhoben.
2Dies gilt ebenfalls für Organisationen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, auch wenn sie andere Frequenzen für Aufgaben nutzen, die ihnen durch Gesetz, auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlichrechtliche Vereinbarung übertragen worden sind.
3Zuständig für die Feststellung der Vergleichbarkeit nach Satz 2 ist das Bundesministerium des Innern.

(3) Eine Beitragsbefreiung tritt nicht ein, wenn und soweit die in den Absätzen 1 und 2 Genannten berechtigt sind, die Beiträge (1) Dritten aufzuerlegen.

(4) Beitragsbefreiung nach Absatz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinne des Artikels 110 Abs.1 des Grundgesetzes, für gleichartige Einrichtungen der Länder sowie für öffentlich-rechtliche Unternehmen, an denen der Bund oder ein Land beteiligt ist.

(5) Für Sendefunkanlagen, die von Amts wegen einer Allgemeinzuteilung für die Benutzung von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis unterliegen, werden keine Beiträge erhoben.

(6) Der Wegfall beitragsbefreiender Umstände ist der Bundesnetzagentur (2) umgehend mitzuteilen.

(7) (3) Soweit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgestellt hat, dass für die Nutzung von Frequenzen ein besonderes öffentliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland besteht, kann Beitragsbefreiung gewährt werden.

§§§



§_3   FSBeitrV (F)
Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen

(1) 1Die durch Beiträge nach § 143 Abs.1 (1) des Telekommunikationsgesetzes und § 11 Abs.1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur (1) erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet.
2Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt.

(2) 1Von den durch Beiträge abzugeltenden Personalund Sachkosten trägt der Bund 20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 143 Abs.1 (2) des Telekommunikationsgesetzes und 25 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten nach § 8 Abs.1 bis 6 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten.
2In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt.

(3) (4) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.

(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur (5) maßgeblich.

§§§



§_4   FSBeitrV (F)
Fälligkeit (1)

1Der Beitrag wird fällig mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheids, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
2§ 17 des Verwaltungskostengesetzes gilt entsprechend.

§§§



§_5   FSBeitrV (F)
Säumniszuschlag (1)

Kommt der Beitragsschuldner seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, werden Säumniszuschläge entsprechend § 18 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§§§



§_6   FSBeitrV (F)
Verjährung (1)

(1) 1Eine Festsetzung der Beiträge, ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung).
2Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre.
3Sie beginnt am 1.Januar des dem Beitragsjahr folgenden Jahres, frühestens jedoch mit Kenntnis der Regulierungsbehörde von beitragsrelevanten Sachverhalten oder einer Mitteilung nach § 2 Abs.6.
4Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde.

(2) 1aDer Anspruch auf Zahlung festgesetzter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Zahlungsverjährung);
1bmit der Verjährung erlischt die Forderung.
2Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

(3) Die Festsetzungs- und Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht geltend gemacht werden kann.

(4) 1Die Festsetzungsverjährung wird durch schriftliche Zahlungsaufforderung und durch Ermittlungen des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen unterbrochen.
2Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch erneute schriftliche Zahlungsaufforderung (Mahnung), durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Niederschlagung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren und durch Ermittlung des Gläubigers über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.

(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue vierjährige Verjährung.

§§§



§_7   FSBeitrV (F)
Erstattung von Beitragsanteilen (1)

(1) Für Zeiten innerhalb eines Kalenderjahres, für die keine Beitragspflicht nach § 1 bestand, werden gezahlte Beitragsanteile je Kalendermonat mit einem Zwölftel des Jahresbeitrags erstattet oder mit der nächsten Beitragszahlung verrechnet.

(2) 1aDer Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Beiträge verjährt nach vier Jahren (Erstattungsverjährung);
1bmit der Verjährung erlischt der Erstattungsanspruch.
2Die Erstattungsverjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid bekannt gegeben wurde.

§§§



§_8   FSBeitrV (F)
Anwendungsbestimmung (1)

1Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, verbleibt es bei ihren Festsetzungen.
2aSoweit Beiträge für das Jahr 2003 oder 2004 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, finden die zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung geltenden Vorschriften auf sie Anwendung;
2bdie Höhe dieser Beiträge ist auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall aus der Anwendung der für die Jahre 2003 und 2004 geltenden Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung in der Fassung vom 27.Mai 2005 (BGBl.I S.1538) ergibt.

§§§



§_9   FSBeitrV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2003 in Kraft.

§§§



 Anlage (F) 

Hier nicht abgebildet!
Siehe BGBl_I_07,2777 ff (2))

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