FMStBG  
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BGBl.III/FNA: 660-4

Gesetz
zur Beschleunigung und Vereinfachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen
von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds „Finanzmarktstabilisierungsfonds – FMS“

(Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz) (1)

(FMStBG) (1)


vom 17.10.08 (BGBl_I_08,1982, 1986)
zuletzt geändert durch Art.3 iVm Art.4 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
vom 17.07.09 (BGBl_I_09,1980)

= Art.2 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes – FMStG

bearbeitet und verlinkt (136)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]     [ 2008 ]

§§§




§_1   FMStBG (F)
Anwendungsbereich (1)

1Dieses Gesetz findet Anwendung auf Unternehmen des Finanzsektors im Sinne des § 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, denen zum Zwecke der Stabilisierung des Finanzmarktes Stabilisierungsmaßnahmen gewährt werden.
2Die §§ 7 bis 7d finden auch dann Anwendung, wenn die Einberufung der Hauptversammlung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist.

§§§




§_2   FMStBG
Verpflichtungserklärung

(1) 1Die Vorschriften des Aktiengesetzes über die Verantwortung des Vorstands zur eigenverantwortlichen Leitung der Gesellschaft sowie über die Zuständigkeiten der Organe stehen der Zulässigkeit und Wirksamkeit einer gemäß § 10 Abs.2 Satz 1 Nr.9 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht entgegen.
2Die Verpflichtungserklärung wird mit ihrer Abgabe wirksam.

(2) 1Die vertretungsberechtigten Organe sind auch gegenüber der Gesellschaft und der Gesamtheit ihrer Gesellschafter berechtigt und verpflichtet, der Verpflichtungserklärung zu entsprechen.
2Beschlüsse, die der Verpflichtungserklärung, insbesondere im Hinblick auf die Dividendenpolitik, zuwiderlaufen, können aus diesem Grunde angefochten werden.
3§ 254 Abs.2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(3) Die vorstehenden Absätze gelten für Unternehmen des Finanzsektors in einer anderen Rechtsform als der Aktiengesellschaft entsprechend.

§§§




§_3   FMStBG (F)
Gesetzlich genehmigtes Kapital

(1) 1Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten Unternehmens des Finanzsektors ist bis zum 31.Dezember 2010 (1) ermächtigt, das Grundkapital bis zu 50 vom Hundert des Grundkapitals, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhanden ist, durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen an den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) zu erhöhen.
2Der Vorstand kann von der Ermächtigung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates Gebrauch machen.

(2) 1Die Erhöhung des Grundkapitals bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung.
2Die Ausgabe bedarf, falls bereits mehrere Gattungen von Aktien vorhanden sind, nicht der Zustimmung der Aktionäre der verschiedenen Gattungen.

(3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.

(4) Eine vorherige Leistung durch den Fonds in das Vermögen der Gesellschaft kann der Einlagepflicht zugeordnet werden und befreit den Fonds von seiner Einlagepflicht.

(5) 1Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten für die Kapitalerhöhung und Ausgabe der Aktien die §§ 185 bis 191 des Aktiengesetzes entsprechend.
2
§ 182 Abs.4 Satz 1 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung.
3Die Durchführung der Erhöhung ist unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.
4Eine Prüfung findet nicht statt.
5§ 246a Abs.4 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.

(6) Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Satzung der Gesellschaft zu ändern, soweit dies durch die Erhöhung des Grundkapitals und die Ausgabe neuer Aktien nach vorstehenden Absätzen erforderlich ist.

§§§




§_4   FMStBG
Anrechnung auf bestehendes genehmigtes Kapital

In dem Umfang, in dem das Grundkapital in Anwendung der Bestimmungen des § 3 erhöht wird, reduziert sich der Nennbetrag, bis zu dem der Vorstand das Grundkapital aufgrund ihm zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eingeräumter Ermächtigungen erhöhen kann.

§§§




§_5   FMStBG
Ausgestaltung der Aktien

(1) 1Der Vorstand entscheidet über den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe.
2Der Vorstand kann insbesondere bestimmen, dass die neuen Aktien mit einem Gewinnvorzug und bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens mit einem Vorrang ausgestattet sind.
3Er kann insbesondere auch Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgeben, bei denen der Vorzug nicht nachzahlbar ist.

(2) Die Entscheidung des Vorstands bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates.

(3) 1Ein Ausgabebetrag, der dem Börsenkurs entspricht, ist in jedem Falle angemessen.
2Unbeschadet dessen kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates entscheiden, dass der Ausgabebetrag den Börsenpreis der Aktien unterschreitet.
3§ 9 des Aktiengesetzes gilt.

(4) Eine Vorauszahlung der Einlage durch den Fonds befreit diesen von seiner Einlagepflicht.

(5) 1Soweit die an den Fonds ausgegebenen Aktien mit einem Gewinnvorzug oder einem Vorrang bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens ausgestattet sind, verlieren sie diesen bei der Übertragung an einen Dritten.
2Der Fonds kann bestimmen, dass die an ihn ausgegebenen Vorzugsaktien bei der Übertragung an einen Dritten in stimmberechtigte Stammaktien umgewandelt werden.

§§§




§_6   FMStBG
Bericht an die Hauptversammlung

Der Vorstand hat der nächsten ordentlichen Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über die Kapitalerhöhung und Ausgabe neuer Aktien vorzulegen, in dem insbesondere der Umfang der Kapitalerhöhung sowie der Ausgabebetrag sowie ein Gewinnvorzug und Liquidationsvorrang der Aktien rechtlich und wirtschaftlich erläutert werden.

§§§




§_7   FMStBG (F)
Kapitalerhöhung gegen Einlagen und Kapitalherabsetzung (1)

(1) 1Wird im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes eine Hauptversammlung zur Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen einberufen, gilt § 16 Absatz 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entsprechend.
2Die Einberufungsfrist beträgt mindestens einen Tag.
3Nach dem 2. August 2009 muss die Einberufung zur Hauptversammlung abweichend von Satz 2 spätestens am 21. Tag vor dem Tag der Hauptversammlung erfolgen.
4aAbweichend von § 123 Absatz 3 Satz 3 des Aktiengesetzes hat sich der Nachweis bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 18. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse bis spätestens am vierten Tag vor der Hauptversammlung zugehen, soweit der Vorstand in der Einberufung der Hauptversammlung keine kürzere Frist für den Zugang des Nachweises bei der Gesellschaft vorsieht;
4babweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich.
5Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn die Kapitalerhöhung nicht nur von dem Fonds, sondern auch von Dritten gezeichnet werden kann oder die Tagesordnung der Hauptversammlung neben der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung noch andere Gegenstände enthält.

(2) 1Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2Abweichende Satzungsbestimmungen sind unbeachtlich.

(3) 1Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 ausgeschlossen, bedarf der Beschluss einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder des vertretenen Grundkapitals umfasst.
2Die einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist.
3Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
4Der Ausschluss des Bezugsrechts zur Zulassung des Fonds zur Übernahme der Aktien ist in jedem Fall zulässig und angemessen.

(4) Eine vorherige Leistung durch den Fonds in das Vermögen der Gesellschaft kann der Einlagepflicht zugeordnet werden und befreit den Fonds von seiner Einlagepflicht.

(5) aDie Bestimmungen des § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 gelten sinngemäß;
ban die Stelle des Vorstandes in § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 tritt die Hauptversammlung.

(6) 1Eine Herabsetzung des Grundkapitals im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes kann mit einer Mehrheit nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 beschlossen werden.
2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
3Auf die Einberufung zur Hauptversammlung ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(7) 1Aktionäre, die eine für den Fortbestand der Gesellschaft erforderliche Kapitalmaßnahme, insbesondere durch ihre Stimmrechtsausübung oder die Einlegung unbegründeter Rechtsmittel, verzögern oder vereiteln, sind der Gesellschaft gesamtschuldnerisch zum Schadenersatz verpflichtet.
2Ein Aktionär kann nicht geltend machen, dass seine Stimmrechtsausübung für das Beschlussergebnis deshalb nicht ursächlich war, weil auch andere Aktionäre ihr Stimmrecht in gleicher Weise ausgeübt haben.

§§§




§_7a   FMStBG (F)
Bedingtes Kapital (1)

(1) 1Eine bedingte Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes kann auch zur Gewährung von Umtausch- oder Bezugsrechten an den Fonds als stillen Gesellschafter beschlossen werden.
2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3a§ 192 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht;
3beine Anrechnung auf sonstige bedingte Kapitalien erfolgt nicht.
4§ 194 Absatz 1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
5Es genügt, wenn in dem Beschluss oder dem damit verbundenen Beschluss nach § 15 Absatz 2 der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrages oder des Mindestausgabebetrages bestimmt werden.
6Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) § 3 Absatz 6 und § 5 gelten entsprechend.

§§§



§_7b   FMStBG (F)
Schaffung eines genehmigten Kapitals durch die Hauptversammlung (1)

(1) 1Der Beschluss der Hauptversammlung, mit dem der Vorstand ermächtigt wird, im Zusammenhang mit einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu erhöhen (§ 202 Absatz 2 des Aktiengesetzes), bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
2a§ 202 Absatz 3 Satz 1 des Aktiengesetzes gilt nicht;
2beine Anrechnung auf sonstige genehmigte Kapitalien erfolgt nicht.
3Im Übrigen ist § 7 Absatz 1 und 2 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Wird das Bezugsrecht ganz oder teilweise im Ermächtigungsbeschluss ausgeschlossen oder wird hierin vorgesehen, dass der Vorstand über den Ausschluss des Bezugsrechts entscheidet, gilt § 7 Absatz 3 entsprechend.

(3) Für die Ausgabe der neuen Aktien gelten § 3 Absatz 5 und 6 sowie § 5 entsprechend.

§§§



§_7c   FMStBG (F)
Eintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen (1)

1Ein Beschluss der Hauptversammlung nach den §§ 7, 7a und 7b ist unverzüglich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2Er ist, sofern er nicht offensichtlich nichtig ist, unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.
3Klagen und Anträge auf Erlass von Entscheidungen im einstweiligen Anordnungsverfahren stehen der Eintragung nicht entgegen.
4§ 246a Absatz 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
5Dasselbe gilt für die Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat auf Grund einer Ermächtigung nach § 7b.

§§§



§_7d   FMStBG (F)
Ausschluss der aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen (1)

1Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herrschende Unternehmen sind auf den Fonds, den Bund und die von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Sondervermögen sowie die ihnen nahe stehenden Personen oder sonstige von ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen nicht anzuwenden.
2Dies gilt nicht für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines vom Fonds beherrschten Unternehmens.

§§§



§_7e   FMStBG (F)
Kapitalmaßnahmen durch Dritte im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme (1)

1Die §§ 7 bis 7d gelten bis zum 31. Dezember 2010 (2) entsprechend für Kapitalmaßnahmen im Zusammenhang mit einer Stabilisierungsmaßnahme nach den §§ 6 bis 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes, bei denen die neuen Aktien auch oder ausschließlich durch Dritte gezeichnet werden.
2Dies gilt insbesondere, wenn durch die Kapitalmaßnahmen die Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 6 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes geschaffen werden soll.

§§§



§_8   FMStBG
Genussrechte

(1) 1Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten Unternehmens des Finanzsektors ist bis 31. Dezember 2009 ermächtigt, Genussrechte an den Fonds auszugeben.
2Der Vorstand kann von der Ermächtigung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates Gebrauch machen.

(2) Die Ausgabe der Genussrechte bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung.

(3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.

§§§




§_9   FMStBG (F)
Sinngemäße Anwendung

(1) Für Unternehmen des Finanzsektors, die in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien oder (1) der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die §§ 3 bis 8 sinngemäß.

(2) 1Der Fonds kann Mitglied von Unternehmen des Finanzsektors werden, die in der Rechtsform der Genossenschaft verfasst sind.
2Satzungsänderungen von Genossenschaften, deren Zweck darin besteht, eine Kapitalverstärkung durch den Fonds herbeizuführen, sind unverzüglich zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden und unverzüglich einzutragen, sofern der zugrunde liegende Beschluss nicht offensichtlich nichtig ist.

(3) Gewähren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit dem Fonds Genussrechte im Sinne des § 53c Abs.3a des Versicherungsaufsichtsgesetzes, so gilt für das Beschlussverfahren § 7 Abs.1 entsprechend.

§§§




§_10   FMStBG
Keine Informationspflicht gegenüber dem Wirtschaftsausschuss

§ 106 Abs.2 Satz 2 und Abs.3 Nr.9a sowie § 109a des Betriebsverfassungsgesetzes finden keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch den Fonds.

§§§




§_11   FMStBG
Keine Mitteilungspflicht für wesentliche Beteiligung

§ 27a des Wertpapierhandelsgesetzes findet keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen durch den Fonds.

§§§




§_12   FMStBG (F)
Wertpapiererwerbs- und Übernahmeangebote; Ausschluss von Minderheitsaktionären

(1) Wird die Kontrolle im Sinne des § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes über eine Zielgesellschaft durch den Bund, den Fonds oder durch ihre jeweiligen Tochtergesellschaften im Zusammenhang mit einer Stabilisierung nach dem Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz oder einer Maßnahme nach dem Rettungsübernahmegesetz erlangt, so befreit sie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von der Pflicht zur Veröffentlichung nach § 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und zur Abgabe eines Angebots nach § 35 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(2) § 30 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes findet keine Anwendung, wenn sich Aktionäre einer Zielgesellschaft oder Personen oder Gesellschaften, denen nach § 30 Absatz 1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Stimmrechte aus Aktien dieser Zielgesellschaft zugerechnet werden, ihr Verhalten in Bezug auf diese Zielgesellschaft auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise mit dem Fonds, dem Bund oder mit deren jeweiligen Tochterunternehmen im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen nach § 7 oder § 8 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes über die Ausübung von Stimmrechten oder in sonstiger Weise in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmen.

(3) Gibt der Bund oder der Fonds im Zusammenhang mit einer Stabilisierung ein Angebot im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zum Erwerb von Wertpapieren eines Unternehmens des Finanzsektors im Sinne des § 2 Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes ab, gilt Folgendes:

  1. 1Die Annahmefrist darf unter Abweichung von § 16 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht weniger als zwei Wochen betragen.
    2Die weitere Annahmefrist im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes entfällt.
    3Die Schwellenwerte in § 39a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes betragen jeweils 90 Prozent.
    4Die §§ 13, 16 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sind nicht anzuwenden.

  2. In der Angebotsunterlage bedarf es nicht der Aufnahme der ergänzenden Angaben nach § 11 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und der ergänzenden Angaben nach § 2 Nummer 1 der WpÜG-Angebotsverordnung für solche Personen, die lediglich nach Maßgabe des § 2 Absatz 5 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes als gemeinsam handelnde Personen gelten, aber tatsächlich ihr Verhalten im Hinblick auf ihren Erwerb von Wertpapieren der Zielgesellschaft oder ihre Ausübung von Stimmrechten aus Aktien der Zielgesellschaft nicht mit dem Bund oder dem Fonds abstimmen.

  3. 1Abweichend von § 31 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und den §§ 4 bis 6 der WpÜG-Angebotsverordnung bemisst sich der Mindestwert bei Übernahmeangeboten nach Abschnit 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während der letzten zwei Wochen vor Bekanntgabe oder Bekanntwerden der Absicht eines Übernahmeangebots.
    2Das gilt nicht, wenn dieser Wert über dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs während des Zeitraums vom 1. bis zum 15. Februar 2009 liegt.
    3In diesem Fall ist der letztgenannte Wert der maßgebliche Mindestwert.
    4§ 31 Absatz 4 und 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes findet keine Anwendung.

(4) 1Der Fonds kann ein Verlangen nach § 327a Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes stellen, wenn ihm Aktien der Gesellschaft in Höhe von 90 Prozent des Grundkapitals gehören.
2§ 327b Absatz 3 des Aktiengesetzes ist nicht anzuwenden.
3Anstelle des § 327e Absatz 2 des Aktiengesetzes findet § 7c Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
4Ist eine gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses gerichtete Klage begründet, hat der Fonds den Aktionären ihre Aktien Zug um Zug gegen Erstattung einer bereits gezahlten Abfindung zurückzuübertragen.
5Im Übrigen sind die §§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes anzuwenden.

§§§




§_13   FMStBG
Verwertung

Bei der Wiederveräußerung der von dem Fonds erworbenen Anteile, stillen Beteiligungen und anderen Rechte soll der Fonds den Aktionären und Gesellschaftern der betreffenden Unternehmen des Finanzsektors ein Bezugsrecht einräumen.

§§§




§_14   FMStBG
Keine Börsenzulassung

1§ 40 Abs.1 des Börsengesetzes und § 69 der Börsenzulassungs-Verordnung finden auf die Ausgabe von Aktien an den Fonds keine Anwendung.
2Nach einer Übertragung der Aktien an einen Dritten sind die vorstehenden Vorschriften anzuwenden.
3Die Frist des § 69 Abs.2 der Börsenzulassungs-Verordnung beginnt mit der Übertragung an den Dritten zu laufen.

§§§




§_15   FMStBG (F)
Stille Gesellschaft

(1) (1) 1Eine Vereinbarung über die Leistung einer Vermögenseinlage durch den Fonds als stiller Gesellschafter in ein Unternehmen des Finanzsektors ist kein Unternehmensvertrag.
2Sie (2) bedarf insbesondere nicht der Zustimmung der Hauptversammlung oder der Eintragung in das Handelsregister. 3Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend, wenn sich im Rahmen einer Rekapitalisierung nach § 7 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes neben dem Fonds auch Dritte als stille Gesellschafter an dem Unternehmen beteiligen oder die stille Beteiligung nach Gewährung der Einlage ganz oder in Teilen an Dritte übertragen wird (3).

(2) (1) 1In der Vereinbarung kann auch ein Umtausch oder Bezugsrecht auf Aktien eingeräumt werden.
2Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Ein Umtausch- oder Bezugsrecht bedarf der Zustimmung oder Ermächtigung der Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen oder des vertretenen Grundkapitals umfasst.
3Die einfache Mehrheit reicht, wenn die Hälfte des gezeichneten Kapitals vertreten ist.

§§§




§_16   FMStBG (F)
Erwerb von Risikopositionen

(1) Übertragungen von Risikopositionen und Sicherheiten auf den Fonds sind insolvenzrechtlich nicht anfechtbar.
2Zivilrechtliche Abtretungs- und Übertragungshindernisse, einschließlich des Erfordernisses einer Zustimmung Dritter, stehen der Wirksamkeit der Übertragung an den Fonds nicht entgegen.
3Die Übertragung einer Forderung oder eines Vertragsverhältnisses an den Fonds stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne des § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dar.
4Die §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 354a Abs.2 des Handelsgesetzbuchs sind auf Übertragungen an den Fonds und die von ihm verwandten Vertragsbedingungen nicht anwendbar.

(2) 1Die an einer Übertragung von Risikopositionen an den Fonds Beteiligten dürfen personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Übertragung erforderlich ist.
2§ 203 des Strafgesetzbuchs steht einer Übertragung von Informationen im Rahmen der Übertragung von Risikopositionen an den Fonds nicht entgegen.

(3) Durch Vereinbarungstreuhand auf den Fonds übertragene Vermögensgegenstände fallen nicht in die Insolvenzmasse des Treuhänders.

(4) (1) Der Fonds und von ihm abhängige Unternehmen gelten als Zweckgesellschaften im Sinne des § 1 Absatz 26 des Kreditwesengesetzes.

§§§




§_17   FMStBG
Wettbewerbsrecht

Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Teils des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen finden keine Anwendung auf den Fonds.

§§§




§_18   FMStBG (F)
Anfechtung, Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, verdeckte Sacheinlage (1)

(1) Rechtshandlungen, die im Zusammenhang mit Stabilisierungsmaßnahmen stehen, können nicht zu Lasten des Fonds, des Bundes und der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Sondervermögen sowie der ihnen nahe stehenden Personen oder sonstigen von ihnen mittelbar oder unmittelbar abhängigen Unternehmen nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung und des Anfechtungsgesetzes angefochten werden.

(2) Die Vorschriften über Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich vergleichbare Forderungen, insbesondere § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenzordnung, gelten nicht zu Lasten der in Absatz 1 genannten Personen und Rechtsträger.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch zugunsten von Rechtsnachfolgern, die in die Rechte und Pflichten in Bezug auf die privilegierte Forderung oder Sicherheit eintreten.

(4) Die Rechtsgrundsätze der verdeckten Sacheinlage finden auf Rechtsgeschäfte zwischen dem Fonds und Unternehmen des Finanzsektors keine Anwendung.

§§§



§_19   FMStBG (F)
Keine Kündigung bei Übernahme einer Beteiligung (1)

1Die Übernahme einer Beteiligung des Fonds an einem Unternehmen des Finanzsektors stellt keinen wichtigen Grund zur Kündigung eines Schuldverhältnisses dar und führt auch nicht zu einer automatischen Beendigung von Schuldverhältnissen.
2Entgegenstehende vertragliche Bestimmungen sind unwirksam.

§§§




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