EinigungsStVV | ||
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BGBl.III/FNA 860-2-3
Verordnung
zur Regelung der Grundsätze des Verfahrens für die
Arbeit der Einigungsstellen
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
vom 23.11.04 (BGBl.I_04,2916)
geändert durch Art.13 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
vom 20.07.06 (BGBl_I_06,1706)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund des § 45 Abs.3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24.Dezember 2003, BGBl.I S.2954, 2955) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:
1Die Einigungsstellen haben ihren Sitz bei den Agenturen
für Arbeit.
2Haben die Träger der Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eine Arbeitsgemeinschaft
gebildet, hat die Einigungsstelle ihren Sitz bei der
Arbeitsgemeinschaft.
3Die Geschäfte der Einigungsstelle
werden am Sitz der Einigungsstelle geführt.
§§§
(1) 1Die Agentur für Arbeit und der andere Träger der
Leistung benennen auf Anforderung der Geschäftsstelle
nach § 1 je einen Vertreter als Mitglied der Einigungsstelle
sowie dessen Stellvertreter.
2Der Stellvertreter hat bei Verhinderung
des Mitgliedes dessen Rechte und Pflichten.
(2) 1Die Mitglieder der Einigungsstelle sollen sich bis zu
ihrer ersten Sitzung einvernehmlich auf einen unabhängigen
Vorsitzenden einigen.
2Die Mitglieder bestimmen
außerdem einen Vertreter entsprechend Satz 1.
(3) 1Weitere Träger von Sozialleistungen sind an den Sitzungen der Einigungsstelle zu beteiligen, wenn auf
Grund des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden
kann, dass sie zur Leistung an den Antragsteller verpflichtet
sind.
2Sie sind zu beteiligen, wenn ein Mitglied
der Einigungsstelle dies verlangt.
3Vor der Beteiligung ist
das Einverständnis des Betroffenen einzuholen.
4Ergibt sich im Verfahren, dass der beteiligte Leistungsträger zur
Leistung verpflichtet ist, tritt er als Mitglied an die Stelle
des ursprünglich zur Leistung verpflichteten Mitgliedes.
§§§
1Zuständig ist die Einigungsstelle bei der Agentur für
Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft, in der ein Antrag
gemäß § 37 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
gestellt wurde oder zu stellen wäre.
2Wird nach der Anrufung
der Einigungsstelle eine andere Agentur für Arbeit
oder Arbeitsgemeinschaft zuständig, entscheidet die
angerufene Einigungsstelle abschließend.
§§§
(1) 1Die Einigungsstelle wird von dem Träger angerufen,
der eine von der Entscheidung des anderen Trägers
abweichende Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit
oder Hilfebedürftigkeit treffen will oder der Krankenkasse, die
bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung
zu erbringen hätte (1).
2Die Anrufung hat
unverzüglich nach der Feststellung zu erfolgen, dass der
anrufende Träger eine abweichende Entscheidung treffen
will.
3Haben beide Träger bereits eine Entscheidung
getroffen, kann die Einigungsstelle von beiden Trägern
angerufen werden.
(2) 1Die Anrufung der Einigungsstelle ist dem Vorsitzenden
oder, wenn ein Vorsitzender noch nicht bestimmt ist,
der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen.
2Die erste Sitzung
der Einigungsstelle soll innerhalb von 14 Tagen
nach Anrufung der Einigungsstelle durchgeführt werden.
§§§
(1) 1Die Einigungsstelle entscheidet auf Grund mündlicher
Verhandlung.
2Die Sitzungen der Einigungsstelle
sind nicht öffentlich.
3Der Vorsitzende und die Mitglieder
der Einigungsstelle haben über den Inhalt und das Ergebnis
der Beratungen der Einigungsstelle Verschwiegenheit
zu bewahren.
4Die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen
der Krankenversicherung zu erbringen hätte,
kann an den Sitzungen teilnehmen (1).
(2) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Einigungsstelle. Solange ein Vorsitzender nicht bestimmt ist, wird die Sitzung vom Mitglied des Trägers geleitet, der die Einigungsstelle angerufen hat.
(3) 1Über jede Sitzung der Einigungsstelle ist ein Protokoll
zu fertigen.
2Das Protokoll hat die wesentlichen Gründe
für die Entscheidung aufzuführen.
3Das Protokoll beinhaltet mindestens
den Ort und die Zeit der Sitzung,
die Namen der Anwesenden,
den wesentlichen Inhalt der Verhandlung,
die Anträge der Mitglieder der Einigungsstelle und
die Beschlüsse der Einigungsstelle im Wortlaut.
4Die Richtigkeit des Protokolls wird vom Vorsitzenden
durch Unterschrift bestätigt.
5Der Vorsitzende leitet das
Protokoll der Agentur für Arbeit und den anderen Mitgliedern
der Einigungsstelle unverzüglich zu.
§§§
(1) 1Der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungsstelle
können die Hinzuziehung von Sachverständigen
verlangen.
2Sachverständige sollen nicht
der Bundesagentur für Arbeit, dem Träger der anderen Leistung oder der
Krankenkasse (1) angehören oder mit ihnen in sonstiger Weise in geschäftlichen
Beziehungen stehen.
(2) 1aDer Sachverständige soll ein schriftliches Gutachten
fertigen;
1ber kann von der Einigungsstelle persönlich
angehört werden.
2Den Mitgliedern ist vor der Entscheidung
der Einigungsstelle ein angemessener Zeitraum zur
Prüfung des Gutachtens einzuräumen.
§§§
1Der Antragsteller kann persönlich angehört werden.
2Er kann zu der Anhörung mit einem Beistand erscheinen.
3Das vom Beistand Vorgetragene gilt als von dem Antragsteller
vorgetragen, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
§§§
(1) 1Der Vorsitzende hat auf eine einvernehmliche Entscheidung
der Einigungsstelle gemäß § 45 Abs.2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch hinzuwirken.
2Sofern eine einvernehmliche Entscheidung nicht herbeigeführt
werden kann, entscheidet die Einigungsstelle mit
einfacher Mehrheit durch Beschluss.
3Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
4Der gemäß § 7 beteiligte Antragssteller erhält eine Ausfertigung des Beschlusses zur Kenntnis.
5Die Entscheidung der Einigungsstelle
ist für die an der Entscheidung beteiligten Träger bindend.
(2) 1Stimmberechtigt sind der Vorsitzende, der Vertreter
der Agentur für Arbeit und der Vertreter des Trägers der
anderen Leistung (§ 2 Abs.1 und 3).
2Die Einigungsstelle ist beschlussfähig, wenn die stimmberechtigten Mitglieder oder ihre Vertreter anwesend sind.
3Weigert sich ein Träger nach Fristsetzung durch den Vorsitzenden durch Entsendung des Vertreters die Beschlussfähigkeit herbeizuführen,
stellt der Vorsitzende diesen Sachverhalt fest.
4Danach kann ein Beschluss gefasst werden, auch
ohne dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen.
(3) Wechselt die örtliche Zuständigkeit nach § 36 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, bleibt die Entscheidung der zuvor zuständigen Einigungsstelle für die betroffenen Leistungsträger bindend.
§§§
1aDie Kosten für das Verfahren der Einigungsstelle trägt
die Agentur für Arbeit oder die Arbeitsgemeinschaft, bei
der die Einigungsstelle ihren Sitz hat;
1bden beteiligten Trägern
werden Kosten nicht erstattet.
2Der Vorsitzende erhält außer in den Fällen des § 45 Abs.1 Satz 4 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend die
einem ehrenamtlichen Richter zustehende Entschädigung
nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz
in der jeweils gültigen Fassung und zusätzlich eine
besondere Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 Euro
für jeden durch Beschluss entschiedenen Fall.
3Die notwendigen Auslagen des Antragstellers nach § 7 sind von
der Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft zu
erstatten, bei der die Einigungsstelle ihren Sitz hat.
§§§
Die gemäß § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen kommunalen Träger haben an Stelle der Agenturen für Arbeit die aus dieser Verordnung folgenden Rechte und Pflichten.
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.
§§§
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