DLKonjStatG  
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BGBl.III/FNA: 708-32

Gesetz
über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen

(Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz)

(DLKonjStatG)


vom 07.09.07 (BGBl_I_07,2246)
geändert durch Art.6 iVm Art.13 Satz 2 des Gesetzes zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
vom 17.03.08 (BGBl_I_08,399)

= Art.1 Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (aF)

bearbeitet und verlinkt (23)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]     [ 2008 ]     [ 2007 ]

§§§




§_1   DLKonjStatG
Zwecke der Statistik,
Anordnung als Bundesstatistik

Zur statistischen Darstellung der konjunkturellen Entwicklung für wirtschaftspolitische Entscheidungen sowie zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften wird eine Bundesstatistik durchgeführt.

§§§



§_2   DLKonjStatG (F)
Erhebungsbereiche (1)

Die Erhebungen erstrecken sich auf die nachfolgend genannten Dienstleistungsbereiche nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr.1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S.1) in der jeweils geltenden Fassung:

  1. Abschnitt H – Verkehr und Lagerei

  2. Abschnitt J – Information und Kommunikation

  3. Abschnitt M – Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen – ohne Abteilung 72, Abteilung 75 und Gruppe 70.1

  4. Abschnitt N – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen – ohne Abteilung 77 und Gruppe 81.3.

§§§



§_3   DLKonjStatG (F)
Erhebungseinheiten und Erhebungsarten

(1) Erhebungseinheiten sind Unternehmen und Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit nach § 18 Abs.1 Nr.1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, die in den in § 2 genannten Dienstleistungsbereichen tätig sind.

(2) (1) 1Angaben zu Erhebungseinheiten, die Umsätze oder Einnahmen aus selbständiger Arbeit in Höhe von mindestens 15 Millionen Euro im Jahr oder mindestens 250 Beschäftigte haben, werden durch Befragung gewonnen.
2Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Erhebungseinheiten sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Abs.1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind.

(3) Angaben für alle anderen (2) Erhebungseinheiten werden aus Verwaltungsdaten gewonnen, die den statistischen Ämtern des Bundes und der Länder nach dem Verwaltungsdatenverwendungsgesetz übermittelt werden.

§§§



§_4   DLKonjStatG
Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt

Beginnend mit der Erhebung für das zweite Kalendervierteljahr des Jahres 2007 und letztmalig für das vierte Kalendervierteljahr des Jahres 2010 werden vierteljährlich folgende Merkmale erhoben:

  1. im Vierteljahr erzielte Umsätze und Einnahmen aus selbstständiger Arbeit,

  2. Zahl der Beschäftigten am Ende des Vierteljahres, bei Erhebungseinheiten mit Niederlassungen in mehreren Ländern zusätzlich untergliedert nach Ländern,

  3. während der zwölf Monate vor dem Ende des Vierteljahres hauptsächlich ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit.

§§§



§_5   DLKonjStatG (F)
Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:

  1. Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit,

  2. (1) Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen.

§§§



§_6   DLKonjStatG
Auskunftspflicht

(1) 1Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht.
2Die Angaben nach § 5 Nr.2 sind freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Leiter der Unternehmen und der Einrichtungen zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit.

§§§



§_7   DLKonjStatG
Übermittlung von Einzelangaben

Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

§§§



§_8   DLKonjStatG
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Erhebung von zusätzlichen Merkmalen anzuordnen und die Periodizität der Erhebungen zu verändern, soweit dies zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften erforderlich ist, sowie den Kreis der nach § 3 Abs.2 zu Befragenden einzuschränken.

§§§



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§§§