BeamtVG   (6)  
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 Übergang (alt)(F) 

§_77 bis § 83   BeamtVG
(aufgehoben) (1)

§§§



 Übergang (neu) 

§_84   BeamtVG (F)
Ruhegehaltfähige Dienstzeit

1Für am 1.Januar 1977 vorhandene Beamte können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31.Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und vor dem 1.Januar 1977 zurückgelegt worden sind, im Anwendungsbereich des bis zum 31.Dezember 1976 geltenden Rechts als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
2Die Entscheidung trifft das für das Versorgungsrecht zuständige Ministerium (1) oder die von ihm bestimmte Stelle.

[ Motive ]

§§§

§_85   BeamtVG (F)
Ruhegehaltssatz für am 31.Dezember 1991 vorhandene Beamte

(1) 1Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31.Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt.
2aDabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Recht;
2b§ 14 Abs.1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung.
3aDer sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1.Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von fünfundsiebzig vom Hundert;
3binsoweit gilt § 14 Abs.1 Satz 2 und 3 entsprechend.
4aBei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht;
4b§ 13 Abs.1 findet in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
5§ 14 Abs.3 findet Anwendung.

(2) Für die Beamten auf Zeit, deren Beamtenverhältnis über den 31.Dezember 1991 hinaus fortbesteht, ist § 66 Abs.2, 4 und 6 in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) 1Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und erreicht der Beamte vor dem 1. Januar 2002 die für ihn jeweils maßgebende gesetzliche Altersgrenze, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfaßter Beamter vor dem Zeitpunkt des Erreichens der jeweils maßgebenden gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.

(4) 1Der sich nach Absatz 1, 2 oder 3 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt.
2Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen (5).

(5) Hat das Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31.Dezember 1991 bestanden, ist § 14 Abs.3 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

Bei Erreichen der Altersgrenze nach § 42 Abs.4 Satz 1 Nr.2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechendem Landesrecht

 

beträgt
der Vomhundertsatz der Minderung für jedes Jahr


vor dem 1.Januar 1998
nach dem 31.Dezember 1997
nach dem 31.Dezember 1998
nach dem 31.Dezember 1999
nach dem 31.Dezember 2000
nach dein 31.Dezember 2001
nach dem 31.Dezember 2002


0,0,
0,6,
1,2,
1,8,
2,4,
3,0,
3,6.

(6) 1Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 2, Abs.2 oder 3, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 54 Abs.2 und § 55 Abs.2 zu berechnen.
2aBei Zeiten im Sinne des § 56 Abs.1, die bis zum 31.Dezember 1991 zurückgelegt sind, ist § 56 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;
2bsoweit Zeiten im Sinne des § 56 Abs.1 nach diesem Zeitpunkt zurückgelegt sind, ist § 56 in der vom 1.Januar 1992 an geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Vomhundertsatzes (1) von 1,875 der Satz von 1,0 und an die Stelle des Hundertsatzes von 2,5 der Satz von 1,33 tritt.
3Errechnet sich der Versorgungsbezug nach Absatz 2 oder 3, ist § 56 in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden.
4In Fällen der Sätze 2 und 3 wird bei der Berechnung des Ruhensbetrages auch die Dienstzeit bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt, die über volle Jahre hinausgeht. (2)
5§ 14 Abs.1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend (6).

(7) 1Die Berücksichtigung der Zeit einer Kindererziehung für ein vordem 1. Januar 1992 geborenes Kind richtet sich nach § 6 Abs.1 Satz 4 und 5 in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung.
2Für nach dem 31. Dezember 1991 innerhalb des Beamtenverhältnisses geborene Kinder gilt hinsichtlich der Kindererziehungszeit § 50a Abs.1 bis 7 (3) auch dann, wenn die Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht vorzunehmen ist.

(8) Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalles ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 in der bis zum 31.Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.

(9) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 3 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Beamtenverhältnis, aus dem der Beamte in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.

(10) Einem Öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.2 und des § 6 Abs.1 Nr.2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.

(11) (4) Für den nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelten Ruhegehaltssatz sowie die in Absatz 6 Satz 2 genannten Vomhundertsätze gilt § 69e Abs.4 entsprechend.

(12) (7) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.

[ Motive ]

§§§



§_85a   BeamtVG (F)
Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis (1)

1Bei einem nach § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes (2) erneut in das Beamtenverhältnis berufenen Beamten bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt.
2Tritt der Beamte erneut in den Ruhestand, wird die ruhgehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet.
3aBei der Anwendung des § 85 Abs.1 und 3 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Beamtenverhältnisses;
3bdie Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig.
4Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.

[ Motive ]

§§§



§_86   BeamtVG (F)
Hinterbliebenenversorgung

(1) Die Gewährung von Unterhaltsbeiträgen an geschiedene Ehegatten (1) richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 1976 geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften, wenn die Ehe vor dem 1.Juli 1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist.

(2) 1Die Vorschrift des § 19 Abs.1 Satz 2 Nr.2 über den Ausschluß von Witwengeld findet keine Anwendung, wenn die Ehe am 1.Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Landesrecht den Ausschlußgrund nicht enthalten hat.
2An die Stelle des fünfundsechzigsten Lebensjahres in § 19 Abs.1 Satz 2 Nr.2 tritt ein in der bis zum 31.Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschrift vorgesehenes höheres Lebensalter, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden hat.

(3) Die Vorschriften über die Kürzung des Witwengeldes bei großem Altersunterschied der Ehegatten (§ 20 Abs.2) finden keine Anwendung, wenn die Ehe am 1. Januar 1977 bestanden und das bis zu diesem Zeitpunkt für den Beamten oder Ruhestandsbeamten geltende Landesrecht entsprechende Kürzungsvorschriften nicht enthalten hat.

(4) Die Vorschrift des § 22 Abs.2 in der bis zum 31.Juli 1989 geltenden Fassung findet Anwendung, wenn ein Scheidungsverfahren bis zum 31. Juli 1989 rechtshängig geworden ist oder die Parteien bis zum 31. Juli 1989 eine Vereinbarung nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung (2) getroffen haben.

§§§



§_87   BeamtVG
Unfallfürsorge

(1) Für die am 1.Januar 1977 vorhandenen Beamten steht ein vor diesem Zeitpunkt erlittener Dienstunfall im Sinne des bisherigen Bundes- oder Landesrechts dem Dienstunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich.

(2) Bis zum Erlaß der Rechtsverordnungen nach § 31 Abs.3, § 33 Abs.5 und § 43 Abs.3 gelten die bisherigen Verordnungen des Bundes und der Länder weiter, soweit dieses Gesetz dem nicht entgegensteht.

(3) Eine Entschädigung aus einer Unfallversicherung, für die der Dienstherr die Beiträge gezahlt hat, ist auf die Unfallentschädigung nach § 43 Abs.3 anzurechnen.

§§§



§_88   BeamtVG
Abfindung

(1) Bei der Entlassung einer verheirateten Beamtin bis zum 31. August 1977 finden die bisherigen Vorschriften über die Abfindung nach § 152 des Bundesbeamtengesetzes oder dem entsprechenden bisherigen Landesrecht weiter Anwendung.

(2) 1Eine erneut in das Beamtenverhältnis berufene Beamtin kann eine früher erhaltene Abfindung an ihren neuen Dienstherrn zurückzahlen.
2Hierbei sind anstelle der Dienstbezüge, die der Abfindung zugrunde lagen, die Dienstbezüge nach § 1 Abs.2 Nr.1 bis 4 des Bundesbesoldungsgesetzes nach der Besoldungsgruppe des vor der Abfindung innegehabten Amtes zugrunde zu legen, die sich ergeben würden, wenn die im Zeitpunkt der erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis maßgebenden Grundgehalts- und Familienzuschlagssätze im Monat vor der Entlassung gegolten hätten.
3Der Antrag auf Rückzahlung ist innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Jahren nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu stellen.
4Eine teilweise Rückzahlung der Abfindung ist nicht zulässig.
5Nach der Rückzahlung werden die Zeiten vor der Entlassung aus dem früheren Dienstverhältnis besoldungs- und versorgungsrechtlich so behandelt, als wäre eine Abfindung nicht gewährt worden.
6Satz 5 gilt entsprechend, wenn eine Beamtin bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis innerhalb der Ausschlußfrist nach Satz 3 auf eine zugesicherte aber noch nicht gezahlte Abfindungsrente verzichtet.

§§§



§_89   BeamtVG (F)
(aufgehoben) (1)

§§§



§_90   BeamtVG (F)
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgung aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung

(1) Bei der Anwendung des § 56 Abs.1 bleibt die Zeit, die ein Beamter oder Ruhestandsbeamter vor dem 1. Juli 1968 im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig war, bis zu sechs Jahren außer Betracht.

(2) Auf die am 1. Juli 1968 vorhandenen Versorgungsempfänger findet § 56 Abs.1 Satz 3 (1) mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen zwölf vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge als Versorgung verbleiben.

(3) Hat ein Beamter oder Versorgungsempfänger vor dem 1. Juli 1968 bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung anstelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhalten, sind Absatz 1, und § 56 Abs.3 und § 69c Abs.5 anzuwenden. (2)

§§§



§_91   BeamtVG
Hochschullehrer, Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren

(1) 1Auf die Versorgung der Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistenten und Lektoren im Sinne des Kapitels 1 Abschnitt V, 3.Titel des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulrahmengesetzes geltenden Fassung, die nicht als Professoren oder als Hochschulassistenten übernommen worden sind, und ihrer Hinterbliebenen finden die für Beamte auf Lebenszeit, auf Probe oder auf Widerruf geltenden Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden landesrechtlichen Vorschriften Anwendung.
2§ 67 Abs.2 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Für Professoren, die nach dem 31. Dezember 1976 von ihren amtlichen Pflichten entbunden werden (Entpflichtung), und ihre Hinterbliebenen gilt folgendes:

  1. 1aDie §§ 53 bis 58, 62 und 65 finden Anwendung;
    1bhierbei gelten die Bezüge der entpflichteten Professoren als Ruhegehalt, die Empfänger als Ruhestandsbeamte.
    2§ 65 gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrer, die die Aufgaben der von ihnen bis zur Entpflichtung innegehabten Stelle vertretungsweise wahrnehmen.

  2. Die Bezüge der entpflichteten Professoren gelten unter Hinzurechnung des dem Entpflichteten zustehenden, mindestens des zuletzt vor einer Oberleitung nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz zugesicherten Vorlesungsgeldes (Kolleggeldpauschale) als Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs.2 Nr.1 und 3 dieses Gesetzes sowie als ruhegehaltfähige Dienstbezüge im Sinne des § 53a Abs.2 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.

  3. 1Für die Versorgung der Hinterbliebenen eines entpflichteten Hochschullehrers gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, daß sich die Bemessung des den Hinterbliebenenbezügen zugrunde zu legenden Ruhegehalts sowie die Bemessung des Sterbe-, Witwen- und Waisengeldes der Hinterbliebenen nach dem vor dem 1.Januar 1977 geltenden Landesrecht bestimmt.
    2Für die Anwendung des § 19 Abs.1 Satz 2 Nr.2 und des § 23 Abs.2 gelten die entpflichteten Professoren als Ruhestandsbeamte.

  4. 1Für Professoren, die unter § 76 Abs.4 des Hochschulrahmengesetzes fallen, wird abweichend von Nummer 2 das Vorlesungsgeld (Kolleggeldpauschale), das ihnen beim Fortbestand ihres letzten Beamtenverhältnisses als Professor im Landesdienst vor der Annahme des Beamten-verhältnisses an einer Hochschule der Bundeswehr zuletzt zugesichert worden wäre, der Höchstgrenze im Sinne des § 53 Abs.2 Nr.1 und 3 dieses Gesetzes sowie den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des § 53a Abs.2 in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung hinzugerechnet.
    2Für ihre Hinterbliebenen gilt in den Fällen der Nummer 3 das Landesrecht, das für das Beamtenverhältnis als Professor im Landesdienst maßgebend war.

(3) Die Versorgung der Hinterbliebenen eines nach dem nach § 72 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Landesgesetz übergeleiteten Professors, der einen Antrag nach § 76 Abs.2 des Hochschulrahmengesetzes nicht gestellt hat, regelt sich nach § 67 dieses Gesetzes, wenn der Professor vor der Entpflichtung verstorben ist.

§§§



 (weggefallen) (F) 

§_92 bis §_104   BeamtVG
(weggefallen) (1)

§§§



 Schluss 

§_105   BeamtVG
Außerkrafttreten

1Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
2Dies gilt nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung:

  1. § 27 Abs.2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg,

  2. Artikel 77 Abs.2, Artikel 77a, 123 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern,

  3. § 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin,

  4. § 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes,

  5. Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,

  6. aVorschriften über die Rechtsstellung der in den Bundestag oder den Landtag gewählten Beamten und Richter;
    bsolche Vorschriften können auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes noch erlassen werden.

§§§



§_106   BeamtVG
Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten oder aufgehoben Werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§§§



§_107   BeamtVG (F)
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften (2)

1Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
2Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt die Bundesregierung.

[ Motive ]

§§§



§_107a   BeamtVG (F)
Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands

(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31.Dezember 2009 (1) zu erlassen ist, (2) für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen.
2Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.

[ Motive ]

§§§



§_107b   BeamtVG (F)
Verteilung der Versorgungslasten

(1) 1aWird ein Beamter oder Richter eines Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmen beide Dienstherren der Übernahme vorher zu, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; (1)
1bdies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.
2Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs- Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist (2).
3In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden (2).

(2) 1Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 (3) sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden.
2Ist dem Beamten oder Richter aus Anlaß oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemißt sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre.
3Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.

(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslasten-beteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 26 Abs.4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.

(4) 1aDie Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (zB Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt;
1bZeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich.
2Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt.
3Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzelten.

(5) 1Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen.
2Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu.
3Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.

§§§



§_107c   BeamtVG (F)
Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (1)

Erwirbt ein Ruhestandsbeamter oder Richter im Ruhestand eines Dienstherrn im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 auf Grund einer zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei einem Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (2) gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, so erstattet der frühere Dienstherr dem neuen Dienstherrn die Versorgungsbezüge in dem Umfang, in dem die beim früheren Dienstherrn entstandenen Versorgungsansprüche infolge der Ruhensvorschrift des § 54 nicht zur Auszahlung gelangen, sofern der Ruhestandsbeamte oder Richter im Ruhestand im Zeitpunkt der Berufung in das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis das fünfzigste Lebensjahr vollendet hatte.

§§§



§_108   BeamtVG (F)
Anwendungsbereich in den Ländern (1)

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.

[ Motive ]

§§§



§_109   BeamtVG
(Inkrafttreten)

§§§



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