BauPG-HeizkesselV   (1) 1-8
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BGBl.III/FNA Nr.

Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz

(BauPG-Heizkesselverordnung) n-amtl

(BauPGHeizkesselV)

= Art.1 der Verordnung zur Umsetzung der Heizkesselwirkungsgradrichtlinie*)

vom 28.04.98 (BGBl_I_98,796)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§




§_1   BauPGHeizkesselV
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt im Hinblick auf die Anforderungen an den Wirkungsgrad das Inverkehrbringen von Geräten und Heizkesseln, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und deren Nennleistung gleich oder größer als 4 kW und gleich oder kleiner als 400 kW ist.

(2) Nicht unter diese Verordnung fallen:

  1. Heizkessel, die mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch feste Brennstoffe, beschickt werden können;

  2. Anlagen zur ausschließlichen Warmwasserbereitung;

  3. Heizkessel, die für die Beschickung mit Brennstoffen ausgelegt sind, deren Eigenschaften von den marktüblichen flüssigen und gasförmigen Brennstoffen erheblich abweichen (Industrierestgas, Biogas usw.);

  4. Küchenherde und Geräte, die hauptsächlich zur Beheizung des Raumes, in dem sie installiert sind, ausgelegt sind, daneben aber auch Warmwasser für Zentralheizung und für Gebrauchszwecke liefern;

  5. Geräte mit einer Nennleistung von weniger als 6 kW zur Versorgung eines Warmwasserspeichersystems mit Schwerkraftumlauf;

  6. einzeln produzierte Heizkessel.

§§§



§_2   BauPGHeizkesselV
Begriffsdefinitionen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Heizkessel der aus Kessel und Brenner bestehende Wärmeerzeuger, der zur Übertragung der durch die Verbrennung freigesetzten Wärme an das Wasser dient;

  2. Heizkesseltypen der Standardheizkessel (Nr.8), der Niedertemperatur-Heizkessel (Nr.9) und der Brennwertkessel (Nr.10);

  3. Geräte der mit einem Brenner auszurüstende Kessel und der zur Ausrüstung eines Kessels bestimmte Brenner;

  4. Nennleistung die vom Hersteller festgelegte und im Dauerbetrieb unter Beachtung des vom Hersteller angegebenen Wirkungsgrades als einhaltbar garantierte größte Wärmeleistung in kW;

  5. Wirkungsgrad das Verhältnis zwischen der an das Kesselwasser abgegebenen Wärme und dem Produkt aus dem unteren Heizwert (bei konstantem Druck) des Brennstoffes und der pro Zeiteinheit verbrauchten Brennstoffmenge in vom Hundert;

  6. Teillast das Verhältnis zwischen der Nutzleistung eines intermittierend oder eines mit einer Leistung unterhalb der Nennleistung gefahrenen Heizkessels und der Nennleistung in vom Hundert;

  7. mittlere Kesseltemperatur der Mittelwert aus den Wassertemperaturen am Eingang und am Ausgang des Heizkessels;

  8. Standardheizkessel ein Heizkessel, bei dem die durchschnittliche Betriebstemperatur durch seine Auslegung beschränkt sein kann;

  9. Niedertemperatur-Heizkessel ein Heizkessel, der kontinuierlich mit einer Eintrittstemperatur von 35 – 40 °C betrieben werden kann und in dem es unter bestimmten Umständen zur Kondensation des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes kommen kann;

  10. Brennwertkessel ein Heizkessel, der für die Kondensation eines Großteils des in den Abgasen enthaltenen Wasserdampfes konstruiert ist.

§§§



§_3   BauPGHeizkesselV
Wirkungsgradanforderungen

(1) 1Heizkessel müssen den jeweiligen Wirkungsgradanforderungen an die verschiedenen Heizkesseltypen des Anhangs 1 entsprechen.
2Geräte müssen so beschaffen sein, daß Heizkessel, die aus ihnen zusammengebaut werden, die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen können.

(2) Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Heizkessel und Geräte den harmonisierten Normen, die im Auftrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf die Anforderungen der Richtlinie 92/42/EWG des Rates erarbeitet wurden, entsprechen, soweit die Referenznummern der harmonisierten Normen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und die Referenznummern der sie umsetzenden nationalen Normen im Bundesanzeiger veröffentlicht sind.

(3) Bei Heizkesseln mit Doppelfunktion – Raumheizung und Warmwasserbereitung – betreffen die Wirkungsgradanforderungen nur die Heizfunktion.

§§§



§_4   BauPGHeizkesselV
Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

(1) 1Heizkessel und Geräte dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs.1 und 2 versehen sind und ihnen eine EG-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, durch die der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß

  1. die Heizkessel die Anforderungen nach § 3 Abs.1 Satz 1 und die Geräte die Anforderungen nach § 3 Abs.1 Satz 2 erfüllen,

  2. der serienmäßig hergestellte Heizkessel oder das Gerät mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt, für das eine zugelassene Stelle nach Durchführung einer EG-Baumusterprüfung (Modul B) gemäß Anhang III der Richtlinie 92/42/EWG des Rates bescheinigt hat, daß die Bauart des Heizkessels den Anforderungen des § 3 Abs.1 Satz 1 und die Bauart des Gerätes den Anforderungen des § 3 Abs.1 Satz 2 entspricht und

  3. das Verfahren nach Anhang IV Modul C, D oder E der Richtlinie 92/42/EWG des Rates, bei gasbefeuerten Heizkesseln und Brennern auch die EG-Prüfung nach Anhang II Nr.5 der Richtlinie 90/396/EWG des Rates vom 29.Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Gasverbrauchseinrichtungen (ABl.EG Nr.L 196 S.15) (Gasverbrauchseinrichtungsrichtlinie), geändert durch Artikel 10 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.Juli 1993 (ABl.EG Nr.L 220 S.1), eingehalten wurde.

2In der den Geräten beigefügten EG-Konformitätserklärung müssen die Parameter festgelegt werden, nach denen die Heizkessel, die aus den Geräten zusammengebaut werden, die Anforderungen des § 3 Abs.1 Satz 2 erfüllen können.

(2) Heizkessel, bei deren Zusammenbau ein Gerät verwendet wird, das mit einer CE-Kennzeichnung nach dieser Verordnung versehen ist, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 Abs.1 und 2 versehen sind und wenn dem Heizkessel eine EG-Konformitätserklärung in deutscher Sprache beigefügt ist, durch die der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß

  1. der serienmäßig hergestellte Heizkessel entsprechend den Parametern nach Absatz 1 Satz 2 zusammengebaut worden ist und

  2. 1das Verfahren nach Anhang IV Modul C, D oder E der Richtlinie 92/42/EWG des Rates, bei gasbefeuerten Heizkesseln auch die EG-Prüfung nach Anhang II Nr.5 der Richtlinie 90/396/EWG des Rates (Gasverbrauchseinrichtungsrichtlinie) eingehalten wurde.
    2Dabei hat die im Rahmen des Moduls C tätige Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle den aus der laufenden Produktion entnommenen Heizkessel auf die Einhaltung der Anforderungen der Nummer 1 zu überprüfen.

(3) Die den Heizkesseln beigefügte EG-Konformitätserklärung muß den Heizkesseltyp ausweisen; die den Kesseln beigefügte EG-Konformitätserklärung muß den Heizkesseltyp des daraus herzustellenden Heizkessels ausweisen.

§§§



§_5   BauPGHeizkesselV
CE-Kennzeichnung

(1) Die nach § 4 Abs.1 und 2 erforderliche CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den Heizkesseln und Geräten anzubringen.

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ nach Anhang 3 Nr.1.

(3) 1Es dürfen auf den Heizkesseln und Geräten keine anderen Marken, Zeichen oder Angaben angebracht werden, die hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden können.
2Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Heizkessel oder dem Gerät angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und die Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(4) 1Unterfallen Heizkessel und Geräte dem Anwendungsbereich anderer Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung nach dieser Verordnung auch die Konformität der Heizkessel und Geräte mit den Bestimmungen der anderen Rechtsvorschriften bestätigt.
2Steht dem Hersteller nach einer oder mehreren dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelungen frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Regelungen der vom Hersteller angewandten Rechtsvorschrift angezeigt.
3In diesem Fall müssen in den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die den Heizkesseln oder Geräten beiliegen, die Nummern der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

(5) 1Sind Heizkessel oder Geräte unberechtigt mit der CE-Kennzeichnung versehen worden, kann die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde das Inverkehrbringen dieser Produkte untersagen und deren CE-Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.
2Das gleiche gilt, wenn Heizkessel und Geräte mit einem Kennzeichen versehen sind, das mit der CE-Kennzeichnung verwechselt werden kann.
3Im übrigen gilt § 13 Abs.2 bis 4 des Bauproduktengesetzes entsprechend.

§§§



§_6   BauPGHeizkesselV
Energieeffizienzzeichen

(1) 1Auf Heizkesseln, deren Leistungsfähigkeit über den in § 3 geregelten Wirkungsgradanforderungen für Standardheizkessel liegt, kann ein Zeichen angebracht werden, aus dem die jeweilige Energieeffizienz des Heizkessels hervorgeht (Energieeffizienzzeichen).
2Wird von dieser Kennzeichnungsmöglichkeit Gebrauch gemacht, so ist die Energieeffizienz von einer zugelassenen Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle im Rahmen der Baumusterprüfung nach Modul B festzustellen und nach Modul C, D oder E, oder bei gasbefeuerten Heizkesseln auch nach der EG-Prüfung gemäß Anhang II Nr.5 der 798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr.24, ausgegeben zu Bonn am 30.April 1998 Richtlinie 90/396/EWG des Rates (Gasverbrauchseinrichtungsrichtlinie), zu bestätigen.

(2) Das Energieeffizienzzeichen besteht aus einem oder mehreren Sternen entsprechend der Darstellung in Anhang 3 Nr.2.

(3) 1Sind der Wirkungsgrad bei Nennleistung und der Wirkungsgrad bei Teillast gleich oder größer als die entsprechenden Werte für Standardheizkessel nach Anhang 1, so erhält der Heizkessel einen Stern.
2Liegen die Wirkungsgrade um drei oder mehr Punkte über den entsprechenden Werten für Standardheizkessel, so erhält der Heizkessel zwei Sterne.
3Bei jeder zusätzlichen Überschreitung um drei Punkte kann ein zusätzlicher Stern entsprechend der Darstellung in Anhang 2 vergeben werden.

(4) 1Es dürfen auf den Heizkesseln keine anderen Marken, Zeichen oder Angaben angebracht werden, die hinsichtlich der Bedeutung oder der Darstellung mit dem Energieeffizienzzeichen verwechselt werden können.
2Sind Heizkessel unberechtigt mit dem Energieeffizienzzeichen versehen worden, kann die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Behörde das Energieeffizienzzeichen entwerten oder beseitigen lassen.
3Das gleiche gilt, wenn Heizkessel mit einem Kennzeichen versehen sind, das mit dem Energieeffizienzzeichen verwechselt werden kann.

§§§



§_7   BauPGHeizkesselV
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

(1) 1Die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Anerkennungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als

  1. Prüfstelle für die Baumusterprüfung nach Modul B,

  2. Überwachungsstelle für Bestätigungen nach Modul C, D und E,

  3. Zertifizierungsstelle für Bescheinigungen nach Modul C, D und E

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen Gewähr dafür bieten, daß diese Aufgaben sachgerecht wahrgenommen werden und sie über Mittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen haben.
2Das Bestehen einer Haftpflichtversicherung kann durch eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
3Die Anerkennungen gelten auch in den anderen Ländern.

(2) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen entsprechend dieser Anerkennung den nach Absatz 1 anerkannten Stellen gleich.

(3) Die § 3 Abs.4 und 5, §§ 4 bis 12 der Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle nach dem Bauproduktengesetz vom 6.Juni 1996 (BGBl.I S.798) sind entsprechend anzuwenden.

§§§



§_8   BauPGHeizkesselV
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs.1 Nr.4 des Bauproduktengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 einen Heizkessel oder ein Gerät in den Verkehr bringt.

§§§




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