BVersTG  
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BGBl.III/FNA: 404-31

Gesetz
über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche
von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich

(Bundesversorgungsteilungsgesetz)

(BVersTG)


vom 03.04.09 (BGBl_I_09,700, 716)

= Art.5 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs

bearbeitet und verlinkt (31)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]

§§§




§_1   BVersTG
Zweckbestimmung

(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren Hinterbliebenen gegenüber den Versorgungsträgern der ausgleichspflichtigen Personen, wenn nach § 10 Abs.1 des Versorgungsausgleichsgesetzes Anrechte übertragen wurden.

(2) Es ist nur anzuwenden, wenn die ausgleichspflichtige Person

  1. Beamtin oder Beamter des Bundes oder einer sonstigen bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,

  2. Richterin oder Richter des Bundes oder

  3. Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger aus einem der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Dienstverhältnisse ist.

(3) Dieses Gesetz gilt entsprechend, wenn die ausgleichspflichtige Person in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis des Bundes steht oder stand.

§§§




§_2   BVersTG
Anspruch

(1) Anspruchsberechtigt ist die Person, zu deren Gunsten ein Anrecht nach § 10 Abs.1 des Versorgungsausgleichsgesetzes übertragen worden ist.

(2) 1Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über.
2aAls Hinterbliebene nach diesem Gesetz gelten die nach den §§ 46 und 48 Abs.1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Leistungsberechtigten unter den dort für den Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten Voraussetzungen;
2bdie Erfüllung der allgemeinen Wartezeit ist unbeachtlich.
3Nicht leistungsberechtigt sind Waisen, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und die ausgleichsberechtigte Person zu diesem Zeitpunkt bereits das 65.Lebensjahr vollendet hatte.

(3) 1Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht werden von Beginn des Kalendermonats an geleistet, in dem die ausgleichsberechtigte Person Anspruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie einem solchen System nicht angehört, in der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte.
2Zahlungen an Hinterbliebene beginnen mit dem Ablauf des Sterbemonats der ausgleichsberechtigten Person.

(4) 1Der Anspruch ist schriftlich geltend zu machen.
2§ 49 Abs.4 bis 8, 10 und § 62 Abs.2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gelten entsprechend.

(5) 1Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem sie verstirbt.
2Für Hinterbliebene gilt § 61 Abs.1 Satz 1 Nr.1 bis 3, Abs.2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

§§§




§_3   BVersTG
Anpassung

(1) Der durch Entscheidung des Familiengerichts zugunsten der ausgleichsberechtigten Person festgesetzte monatliche Betrag erhöht oder vermindert sich um die Vomhundertsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts der ausgleichspflichtigen Person in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz, die in festen Beträgen festgesetzt sind.

(2) 1Vom Zeitpunkt des Eintritts der ausgleichspflichtigen Person in den Ruhestand an oder, sofern sich die ausgleichspflichtige Person zum Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts bereits im Ruhestand befindet, vom ersten Tag des auf das Ende der Ehezeit folgenden Monats an erhöht oder vermindert sich der Betrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt der ausgleichspflichtigen Person vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
2Gleiches gilt für die Zeit ab dem ersten Tag des auf den Tod der ausgleichspflichtigen Person folgenden Monats.

(3) Hinterbliebene nach § 2 Abs.2 erhalten den Betrag nach den Absätzen 1 und 2 in entsprechender Anwendung der §§ 20, 24 und 25 Abs. 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes.

§§§




§_4   BVersTG
Rückforderung

Für die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen gilt § 52 Abs.2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.

§§§




§_5   BVersTG
Erstattung

1Besteht das Dienstverhältnis der ausgleichspflichtigen Person zum Leistungszeitpunkt nach § 2 Abs.3 oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr fort, hat der Dienstherr, gegen den sich der Anspruch richtet, seinerseits einen Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung oder gegen den zuständigen Träger der Versorgungslast auf Erstattung der geleisteten Zahlungen.
2§ 2 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung gilt entsprechend.

§§§





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