BNotO   (1)  
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BGBl.III/FNA: 303-1

 

Bundesnotarordnung

(BNotO)


idF der Bekanntmachung vom 24.02.61 (BGBl_I_61,97)
zuletzt geändert durch Art.24 iVm Art.112 Abs.2 des FGG-Reformgesetzes
vom 17.12.08 (BGBl_I_08,2586)

 

bearbeitet und verlinkt (14)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]     [ 2008 ]    [ 2007 ]     [ 2006 ]

§§§




 Das Amt des Notars 
 Bestellung 

§_1   BNotO

Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.

§§§




§_2   BNotO

1Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes.
2Sie führen ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar.
3Ihr Beruf ist kein Gewerbe.

§§§




§_3   BNotO (F)

(1) Die Notare werden zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit bestellt.

(2) In den Gerichtsbezirken, in denen am 1.April 1961 das Amt des Notars nur im Nebenberuf ausgeübt worden ist, werden weiterhin ausschließlich Rechtsanwälte für die Dauer ihrer Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer (1) als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt (Anwaltsnotare).

(3) weggefallen

§§§




§_4   BNotO

1Es werden so viele Notare bestellt, wie es den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege entspricht.
2Dabei ist insbesondere das Bedürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen und die Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs zu berücksichtigen.

§§§




§_5   BNotO

Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat.

§§§




§_6   BNotO

(1) 1Nur solche Bewerber sind zu Notaren zu bestellen, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für das Amt des Notars geeignet sind.
2Bewerber können nicht erstmals zu Notaren bestellt werden, wenn sie bei Ablauf der Bewerbungsfrist das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.

(2) In den Fällen des § 3 Abs.2 soll in der Regel als Notar nur bestellt werden, wer bei Ablauf der Bewerbungsfrist

  1. mindestens fünf Jahre zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war und

  2. seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig ist.

(3) 1Die Reihenfolge bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern richtet sich nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter Berücksichtigung der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf den Notarberuf gezeigten Leistungen.
2In den Fällen des § 3 Abs.2 können insbesondere in den Notarberuf einführende Tätigkeiten und die erfolgreiche Teilnahme an freiwilligen Vorbereitungskursen, die von den beruflichen Organisationen veranstaltet werden, in die Bewertung einbezogen werden.
3Die Dauer des Anwärterdienstes ist in den Fällen des § 3 Abs.1, die Dauer der Zeit, in der der Bewerber hauptberuflich als Rechtsanwalt tätig war, ist in den Fällen des § 3 Abs.2 angemessen zu berücksichtigen.
4Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Anrechnung von Wehr- und Ersatzdienstzeiten, Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach Mutterschutzvorschriften, Zeiten der Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Elternzeit und Zeiten eines vorübergehenden Verzichts auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Schwangerschaft oder Betreuung eines Kindes auf die Zeiten nach Satz 3 sowie bei einer erneuten Bestellung über die Zeiten einer vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b auf die bisherige Amtstätigkeit zu treffen.

§§§




§_6a   BNotO

Die Bestellung muß versagt werden, wenn der Bewerber weder nachweist, daß eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 19a) besteht, noch eine vorläufige Deckungszusage vorlegt.

§§§




§_6b   BNotO

(1) Die Bewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln; dies gilt nicht bei einer erneuten Bestellung nach einer vorübergehenden Amtsniederlegung gemäß § 48c.

(2) Die Bewerbung ist innerhalb der in der Ausschreibung gesetzten oder von der Landesjustizverwaltung allgemein bekanntgegebenen Frist einzureichen.

(3) 1War ein Bewerber ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
3Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind glaubhaft zu machen.
4Die Bewerbung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.

(4) 1Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern nach § 6 Abs.3 sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen.
2Die Landesjustizverwaltung kann für den Fall des § 7 Abs.1 einen hiervon abweichenden Zeitpunkt bestimmen.

§§§




§_7   BNotO

(1) Zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar (§ 3 Abs.1) soll in der Regel nur bestellt werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung bewirbt.

(2) 1Die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um die Aufnahme in den Anwärterdienst ist nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter besonderer Berücksichtigung der Leistungen in der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung vorzunehmen.
2aBewerber sind durch Ausschreibung zu ermitteln;
2b§ 6b Abs.2 bis 4 gilt entsprechend.
3Sie können auch dadurch ermittelt werden, daß ihnen die Landesjustizverwaltung die Eintragung in eine ständig geführte Liste der Bewerber für eine bestimmte Dauer ermöglicht.
4Die Führung einer solchen Liste ist allgemein bekanntzugeben.

(3) 1Der Notarassessor wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer ernannt.
2Der Präsident der Notarkammer überweist den Notarassessor einem Notar.
3Er verpflichtet den Notarassessor durch Handschlag auf gewissenhafte Pflichterfüllung.

(4) 1Der Notarassessor steht während des Anwärterdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Staat.
2Er hat mit Ausnahme des § 19a dieselben allgemeinen Amtspflichten und sonstige Pflichten wie der Notar.
3Er erhält vom Zeitpunkt der Zuweisung ab für die Dauer des Anwärterdienstes von der Notarkammer Bezüge, die denen eines Richters auf Probe anzugleichen sind.
4Die Notarkammer erläßt hierzu Richtlinien und bestimmt allgemein oder im Einzelfall, ob und in welcher Höhe der Notar, dem der Notarassessor überwiesen ist, ihr zur Erstattung der Bezüge verpflichtet ist.

(5) 1Der Notarassessor ist von dem Notar in einer dem Zweck des Anwärterdienstes entsprechenden Weise zu beschäftigen.
2Die näheren Bestimmungen über die Ausbildung des Notarassessors trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle durch Rechtsverordnung.

(6) Der Anwärterdienst endet

  1. mit der Bestellung zum Notar,

  2. mit der Entlassung aus dem Dienst.

(7) 1Der Notarassessor ist aus dem Dienst zu entlassen, wenn er seine Entlassung beantragt.
2Er kann entlassen werden, wenn er

  1. sich zur Bestellung zum Notar als ungeeignet erweist,

  2. ohne hinreichenden Grund binnen einer von der Landesjustizverwaltung zu bestimmenden Frist, die zwei Monate nicht übersteigen soll, den Anwärterdienst nicht antritt,

  3. nach Ableistung des dreijährigen Anwärterdienstes sich ohne hinreichenden Grund um eine ihm von der Landesjustizverwaltung angebotene Notarstelle nicht bewirbt, die zuvor ausgeschrieben worden ist und die mangels geeigneter Bewerber nicht besetzt werden konnte.

§§§




§_8   BNotO

(1) 1Der Notar darf nicht zugleich Inhaber eines besoldeten Amtes sein.
2aDie Landesjustizverwaltung kann im Einzelfall nach Anhörung der Notarkammer jederzeit widerrufliche Ausnahmen zulassen;
2bder Notar darf in diesem Fall sein Amt nicht persönlich ausüben.

(2) 1aDer Notar darf keinen weiteren Beruf ausüben;
1b§ 3 Abs.2 bleibt unberührt.
2Der Anwaltsnotar darf zugleich den Beruf des Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers ausüben.

(3) 1Der Notar bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde

  1. zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere zu einer gewerblichen Tätigkeit,

  2. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens.

2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Tätigkeit nach Satz 1 mit dem öffentlichen Amt des Notars nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit gefährden kann.
3Vor der Entscheidung über die Genehmigung ist die Notarkammer anzuhören.
4Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.

(4) Nicht genehmigungspflichtig ist die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter, Schiedsrichter oder Vormund oder einer ähnlichen auf behördlicher Anordnung beruhenden Stellung sowie eine wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit.

§§§




§_9   BNotO

(1) 1Zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellte Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben.
2Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen,

  1. daß eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder eine gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume nach Satz 1 nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde, die mit Auflagen verbunden oder befristet werden kann, und nach Anhörung der Notarkammer zulässig ist;

  2. die Voraussetzungen der gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume, insbesondere zur Höchstzahl der beteiligten Berufsangehörigen sowie die Anforderungen an die Begründung, Führung, Fortführung und Beendigung der Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume.

(2) Anwaltsnotare dürfen sich nur miteinander, mit anderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben.

(3) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume ist nur zulässig, soweit hierdurch die persönliche und eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht beeinträchtigt wird.

§§§




§_10   BNotO (F)

(1) 1Dem Notar wird ein bestimmter Ort als Amtssitz zugewiesen.
2In Städten von mehr als hunderttausend Einwohnern kann dem Notar ein bestimmter Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk als Amtssitz zugewiesen werden.
3Der Amtssitz darf unter Beachtung der Belange einer geordneten Rechtspflege nach Anhörung der Notarkammer mit Zustimmung des Notars verlegt werden.
4Für die Zuweisung eines anderen Amtssitzes auf Grund disziplinargerichtlichen Urteils bedarf es der Zustimmung des Notars nicht.

(2) 1Der Notar hat an dem Amtssitz seine Geschäftsstelle zu halten.
2aEr hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte nicht beeinträchtigt wird;
2bdie Aufsichtsbehörde kann ihn anweisen, seine Wohnung am Amtssitz zu nehmen, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist.
3Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle und die Kanzlei nach § 27 Abs.1 der Bundesrechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen (1).

(3) Der Notar soll seine Geschäftsstelle während der üblichen Geschäftsstunden offen halten.

(4) 1aDem Notar kann zur Pflicht gemacht werden, mehrere Geschäftsstellen zu unterhalten;
1bohne Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist er hierzu nicht befugt.
2Das gleiche gilt für die Abhaltung auswärtiger Sprechtage.

§§§




§_10a   BNotO

(1) 1Der Amtsbereich des Notars ist der Bezirk des Amtsgerichts, in dem er seinen Amtssitz hat.
2Die Landesjustizverwaltung kann nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Grenzen des Amtsbereichs allgemein oder im Einzelfall mit der Zuweisung des Amtssitzes abweichend festlegen und solche Festlegungen, insbesondere zur Anpassung an eine Änderung von Gerichtsbezirken, ändern.

(2) Der Notar soll seine Urkundstätigkeit (§§ 20 bis 22) nur innerhalb seines Amtsbereichs ausüben, sofern nicht besondere berechtigte Interessen der Rechtsuchenden ein Tätigwerden außerhalb des Amtsbereichs gebieten.

(3) Urkundstätigkeiten außerhalb des Amtsbereichs hat der Notar der Aufsichtsbehörde oder nach deren Bestimmung der Notarkammer, der er angehört, unverzüglich und unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

§§§




§_11   BNotO

(1) Der Amtsbezirk des Notars ist der Oberlandesgerichtsbezirk, in dem er seinen Amtssitz hat.

(2) Der Notar darf Urkundstätigkeiten außerhalb seines Amtsbezirks nur vornehmen, wenn Gefahr im Verzuge ist oder die Aufsichtsbehörde es genehmigt hat.

(3) Ein Verstoß berührt die Gültigkeit der Urkundstätigkeit nicht, auch wenn der Notar die Urkundstätigkeit außerhalb des Landes vornimmt, in dem er zum Notar bestellt ist.

§§§




§_11a   BNotO

1Der Notar ist befugt, einen im Ausland bestellten Notar auf dessen Ersuchen bei seinen Amtsgeschäften zu unterstützen und sich zu diesem Zweck ins Ausland zu begeben, soweit nicht die Vorschriften des betreffenden Staates entgegenstehen.
2Er hat hierbei die ihm nach deutschem Recht obliegenden Pflichten zu beachten.
3aEin im Ausland bestellter Notar darf nur auf Ersuchen eines inländischen Notars im Geltungsbereich dieses Gesetzes kollegiale Hilfe leisten;
3bSatz 1 gilt entsprechend.
4Er hat hierbei die für einen deutschen Notar geltenden Pflichten zu beachten.

§§§




§_12   BNotO

1Die Notare werden von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestallungsurkunde bestellt.
2Die Urkunde soll den Amtsbezirk und den Amtssitz des Notars bezeichnen und die Dauer der Bestellung (§ 3 Abs.1 und 2) angeben.

§§§




§_13   BNotO

(1) Nach Aushändigung der Bestallungsurkunde hat der Notar folgenden Eid zu leisten: "Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Notars gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe!" Wird der Eid von einer Notarin geleistet, so treten an die Stelle der Wörter "eines Notars" die Wörter "einer Notarin".

(2) 1Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "Ich schwöre" andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann der Notar, der Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
2Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) 1Der Notar leistet den Eid vor dem Präsidenten des Landgerichts, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat.
2Vor der Eidesleistung soll er keine Amtshandlung vornehmen.

§§§




 Ausübung des Amtes 

§_14   BNotO

(1) 1Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu verwalten.
2Er ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten.

(2) Er hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar wäre, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden.

(3) 1Der Notar hat sich durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Amtes der Achtung und des Vertrauens, die dem Notaramt entgegengebracht werden, würdig zu zeigen.
2Er hat jedes Verhalten zu vermeiden, das den Anschein eines Verstoßes gegen die ihm gesetzlich auferlegten Pflichten erzeugt, insbesondere den Anschein der Abhängigkeit oder Parteilichkeit.

(4) 1Dem Notar ist es abgesehen von den ihm durch Gesetz zugewiesenen Vermittlungstätigkeiten verboten, Darlehen sowie Grundstücksgeschäfte zu vermitteln, sich an jeder Art der Vermittlung von Urkundsgeschäften zu beteiligen oder im Zusammenhang mit einer Amtshandlung eine Bürgschaft oder eine sonstige Gewährleistung zu übernehmen.
2Er hat dafür zu sorgen, daß sich auch die bei ihm beschäftigten Personen nicht mit derartigen Geschäften befassen.

(5) 1Der Notar darf keine mit seinem Amt unvereinbare Gesellschaftsbeteiligung eingehen.
2Es ist ihm insbesondere verboten, sich an einer Gesellschaft, die eine Tätigkeit im Sinne des § 34c Abs.1 der Gewerbeordnung ausübt, sowie an einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu beteiligen, wenn er alleine oder zusammen mit den Personen, mit denen er sich nach § 9 verbunden oder mit denen er gemeinsame Geschäftsräume hat, mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluß ausübt.

(6) Der Notar hat sich in dem für seine Amtstätigkeit erforderlichen Umfang fortzubilden.

§§§




§_15   BNotO (F)

(1) 1Der Notar darf seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern.
2Zu einer Beurkundung in einer anderen als der deutschen Sprache ist er nicht verpflichtet.

(2) (1) 1Gegen die Verweigerung der Urkunds- oder sonstigen Tätigkeit des Notars findet die Beschwerde statt.
2Beschwerdegericht ist eine Zivilkammer des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat.
3Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(3) 1In Abweichung von Absatz 1 und 2 darf der Notar seine Amtstätigkeit in den Fällen der §§ 39a, 42 Abs.4 des Beurkundungsgesetzes verweigern, soweit er nicht über die notwendigen technischen Einrichtungen verfügt.
2Der Notar muss jedoch spätestens ab dem 1.April 2006 über zumindest eine Einrichtung verfügen, die Verfahren nach Satz 1 ermöglicht.

§§§




§_16   BNotO

(1) Soweit es sich bei Amtstätigkeiten des Notars nicht um Beurkundungen nach dem Beurkundungsgesetz handelt, gilt § 3 des Beurkundungsgesetzes entsprechend.

(2) Der Notar kann sich der Ausübung des Amtes wegen Befangenheit enthalten.

§§§




§_17   BNotO

(1) 1Der Notar ist verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben.
2Soweit nicht gesetzliche Vorschriften die Gebührenbefreiung oder -ermäßigung oder die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung vorsehen, sind Gebührenerlaß und Gebührenermäßigung nur zulässig, wenn sie durch eine sittliche Pflicht oder durch eine auf den Anstand zu nehmende Rücksicht geboten sind und die Notarkammer allgemein oder im Einzelfall zugestimmt hat.
3In den Tätigkeitsbereichen der Notarkasse und der Ländernotarkasse treten diese an die Stelle der Notarkammern.
4Das Versprechen und Gewähren von Vorteilen im Zusammenhang mit einem Amtsgeschäft sowie jede Beteiligung Dritter an den Gebühren ist unzulässig.

(2) Einem Beteiligten, dem nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Prozeßkostenhilfe zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Zivilprozeßordnung vorläufig gebührenfrei oder gegen Zahlung der Gebühren in Monatsraten zu gewähren.

§§§




§_18   BNotO

(1) 1Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist.
3Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) 1aDie Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen;
1bist ein Beteiligter verstorben oder eine Äußerung von ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an seiner Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.

(3) 1Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen.
2Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.

(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.

§§§




§_19   BNotO

(1) 1Verletzt der Notar vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
2aFällt dem Notar nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag;
2bdas gilt jedoch nicht bei Amtsgeschäften der in §§ 23, 24 bezeichneten Art im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Auftraggeber.
3Im übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar.
4Eine Haftung des Staates an Stelle des Notars besteht nicht.

(2) 1Hat ein Notarassessor bei selbständiger Erledigung eines Geschäfts der in §§ 23, 24 bezeichneten Art eine Pflichtverletzung begangen, so haftet er in entsprechender Anwendung des Absatzes 1.
2aHatte ihm der Notar das Geschäft zur selbständigen Erledigung überlassen, so haftet er neben dem Assessor als Gesamtschuldner;
2bim Verhältnis zwischen dem Notar und dem Assessor ist der Assessor allein verpflichtet.
3Durch das Dienstverhältnis des Assessors zum Staat (§ 7 Abs.3) wird eine Haftung des Staates nicht begründet.
4Ist der Assessor als Vertreter des Notars tätig gewesen, so bestimmt sich die Haftung nach § 46.

(3) Für Schadensersatzansprüche nach Absatz 1 und 2 sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

§§§




§_19a   BNotO (F)

(1) 1Der Notar ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten zur Deckung der Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden, die sich aus seiner Berufstätigkeit und der Tätigkeit von Personen ergeben, für die er haftet.
2Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden.
3Die Versicherung muß für alle nach Satz 1 zu versichernden Haftpflichtgefahren bestehen und für jede einzelne Pflichtverletzung gelten, die Haftpflichtansprüche gegen den Notar zur Folge haben könnte.

(2) 1Vom Versicherungsschutz können ausgeschlossen werden

  1. Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,

  2. Ersatzansprüche aus der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beratung über außereuropäisches Recht, es sei denn, daß die Amtspflichtverletzung darin besteht, daß die Möglichkeit der Anwendbarkeit dieses Rechts nicht erkannt wurde,

  3. Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal des Notars, soweit nicht der Notar wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflicht zur Überwachung des Personals in Anspruch genommen wird.

2Ist bei Vorliegen einer Amtspflichtverletzung nur streitig, ob der Ausschlußgrund gemäß Nummer 1 vorliegt, und lehnt der Berufshaftpflichtversicherer deshalb die Regulierung ab, hat er gleichwohl bis zur Höhe der für den Versicherer, der Schäden aus vorsätzlicher Handlung deckt, geltenden Mindestversicherungssumme zu leisten.
3Soweit der Berufshaftpflichtversicherer den Ersatzberechtigten befriedigt, geht der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Notar, die Notarkammer, den Versicherer gemäß § 67 Abs.3 Nr.3 oder einen sonstigen Ersatzberechtigten auf ihn über.
4Der Berufshaftpflichtversicherer kann von den Personen, für deren Verpflichtungen er gemäß Satz 2 einzustehen hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.

(3) 1Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für jeden Versicherungsfall.
2Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden dürfen auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
3Der Versicherungsvertrag muß dem Versicherer die Verpflichtung auferlegen, der Landesjustizverwaltung und der Notarkammer den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
4Im Versicherungsvertrag kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei der Erledigung eines einheitlichen Amtsgeschäftes, mögen diese auf dem Verhalten des Notars oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(4) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu 1 vom Hundert der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(5) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs.2 des Versicherungsvertragsgesetzes (1) ist die Landesjustizverwaltung.

(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Mindestversicherungssumme für die Pflichtversicherungen nach Absatz 1 anders festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einen hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen.

§§§




 Die Amtstätigkeit 

§_20   BNotO

(1) 1Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen.
2Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen.

(2) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefe auszustellen.

(3) 1Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen.
2Eine Versteigerung beweglicher Sachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine von dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist.

(4) Die Notare sind auch zur Vermittlung nach den Bestimmungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes zuständig.

(5) Inwieweit die Notare zur Vermittlung von Nachlaß- und Gesamtgutauseinandersetzungen - einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung -, zur Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen und Nachlaßinventaren sowie zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlaßsicherungsverfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.

§§§




§_21   BNotO

(1) 1Die Notare sind zuständig,

  1. Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie

  2. Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen,

wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben.
2
Die Bescheinigung hat die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts.

(2) 1Der Notar darf die Bescheinigung nur ausstellen, wenn er sich zuvor über die Eintragung Gewißheit verschafft hat, die auf Einsichtnahme in das Register oder in eine beglaubigte Abschrift hiervon beruhen muß.
2Er hat den Tag der Einsichtnahme in das Register oder den Tag der Ausstellung der Abschrift in der Bescheinigung anzugeben.

§§§




§_22   BNotO

(1) Zur Abnahme von Eiden sowie zu eidlichen Vernehmungen sind die Notare nur zuständig, wenn der Eid oder die eidliche Vernehmung nach dem Recht eines ausländischen Staates oder nach den Bestimmungen einer ausländischen Behörde oder sonst zur Wahrnehmung von Rechten im Ausland erforderlich ist.

(2) Die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen steht den Notaren in allen Fällen zu, in denen einer Behörde oder sonstigen Dienststelle eine tatsächliche Behauptung oder Aussage glaubhaft gemacht werden soll.

§§§




§_23   BNotO

1aDie Notare sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen;
1b§§ 54a bis 54d des Beurkundungsgesetzes bleiben unberührt.

§§§




§_24   BNotO (F)

(1) 1Zu dem Amt des Notars gehört auch die sonstige Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiete vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten.
2Der Notar ist auch, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften Beschränkungen ergeben, in diesem Umfange befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten.

(2) 1Nimmt ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, Handlungen der in Absatz 1 bezeichneten Art vor, so ist anzunehmen, daß er als Notar tätig geworden ist, wenn die Handlung bestimmt ist, Amtsgeschäfte der in den §§ 20 bis 23 bezeichneten Art vorzubereiten oder auszuführen.
2Im übrigen ist im Zweifel anzunehmen, daß er als Rechtsanwalt tätig geworden ist.

(3) 1Soweit der Notar kraft Gesetzes ermächtigt ist, im Namen der Beteiligten bei dem Grundbuchamt oder bei den Registerbehörden Anträge zu stellen (insbesondere § 15 der Grundbuchordnung, § 25 der Schiffsregisterordnung, § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2)), ist er auch ermächtigt, die von ihm gestellten Anträge zurückzunehmen.
2aDie Rücknahmeerklärung ist wirksam, wenn sie mit der Unterschrift und dem Amtssiegel des Notars versehen ist;
2beine Beglaubigung der Unterschrift ist nicht erforderlich.

§§§




 Sonstige Pflichten des Notars 

§_25   BNotO

(1) Der Notar darf Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen, soweit seine persönliche Amtsausübung nicht gefährdet wird.

(2) 1Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten Stellen werden ermächtigt, zur Wahrung der Belange einer geordneten Rechtspflege durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Notar Mitarbeiter mit Befähigung zum Richteramt, Laufbahnprüfung für das Amt des Bezirksnotars oder Abschluß als Diplom-Jurist nur beschäftigen darf, wenn die Aufsichtsbehörde dies nach Anhörung der Notarkammer genehmigt hat.
2Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden oder befristet werden.

§§§




§_26   BNotO

1Der Notar hat die bei ihm beschäftigten Personen mit Ausnahme der Notarassessoren und der ihm zur Ausbildung zugewiesenen Referendare bei der Einstellung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes förmlich zu verpflichten.
2Hierbei ist auf die Bestimmungen in § 14 Abs.4 und § 18 besonders hinzuweisen.
3Besteht ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis zu mehreren Notaren, so genügt es, wenn einer von ihnen die Verpflichtung vornimmt.

§§§




§_27   BNotO (F)

(1) 1Der Notar hat eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder zur gemeinsamen Nutzung der Geschäftsräume unverzüglich der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer anzuzeigen.
2Diese Anzeigepflicht gilt auch für berufliche Verbindungen im Sinne von § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.7 des Beurkundungsgesetzes (1).
3Anzuzeigen sind Name, Beruf, weitere berufliche Tätigkeiten und Tätigkeitsort der Beteiligten (2).
3§ 9 bleibt unberührt.

(2) Auf Anforderung hat der Notar der Aufsichtsbehörde und der Notarkammer die Vereinbarung über die gemeinsame Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume vorzulegen.

§§§




§_28   BNotO

Der Notar hat durch geeignete Vorkehrungen die Wahrung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Amtsführung, insbesondere die Einhaltung der Mitwirkungsverbote und weiterer Pflichten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Beurkundungsgesetzes und der Kostenordnung sicherzustellen.

§§§




§_29   BNotO

(1) Der Notar hat jedes gewerbliche Verhalten, insbesondere eine dem öffentlichen Amt widersprechende Werbung zu unterlassen.

(2) Eine dem Notar in Ausübung seiner Tätigkeiten nach § 8 erlaubte Werbung darf sich nicht auf seine Tätigkeit als Notar erstrecken.

(3) 1Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Abs.3 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat, darf seine Amtsbezeichnung als Notar auf Drucksachen und anderen Geschäftspapieren nur angeben, wenn sie von seiner Geschäftsstelle aus versandt werden und auch nur auf demjenigen Amts- oder Namensschild führen, das an seinem Amtssitz auf seine Geschäftsstelle hinweist.
2In überörtlich verwendeten Verzeichnissen ist der Angabe der Amtsbezeichnung ein Hinweis auf den Amtssitz hinzuzufügen.

§§§




§_30   BNotO

(1) Der Notar hat bei der Ausbildung des beruflichen Nachwuchses und von Referendaren nach besten Kräften mitzuwirken.

(2) Der Notar hat den von ihm beschäftigten Auszubildenden eine sorgfältige Fachausbildung zu vermitteln.

§§§




§_31   BNotO

Der Notar hat sich gegenüber Kollegen, Gerichten, Behörden, Rechtsanwälten und anderen Beratern seiner Auftraggeber in der seinem Amt entsprechenden Weise zu verhalten.

§§§




§_32   BNotO

1Der Notar hat das Bundesgesetzblatt Teil I, das Gesetzblatt des Landes, das Bekanntmachungsblatt der Landesjustizverwaltung und das Verkündungsblatt der Bundesnotarkammer zu halten.
2Sind mehrere Notare zu gemeinsamer Berufsausübung verbunden, so genügt der gemeinschaftliche Bezug je eines Stücks.

§§§




§_33 bis 37   BNotO
weggefallen

§§§




 Notarvertreter 

§_38   BNotO

1Will sich der Notar länger als eine Woche von seinem Amtssitz entfernen oder ist er aus tatsächlichen Gründen länger als eine Woche an der Ausübung seines Amtes verhindert, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
2Er bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn die Abwesenheit von dem Amtssitz länger als einen Monat dauern soll.

§§§




§_39   BNotO

(1) 1aDie Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung einen Vertreter bestellen;
1bdie Bestellung kann auch von vornherein für die während eines Kalenderjahres eintretenden Behinderungsfälle ausgesprochen werden (ständiger Vertreter).
2Die Bestellung soll in der Regel die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten.

(2) 1Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung kann ein Vertreter auch ohne Antrag bestellt werden.
2Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterläßt, die Bestellung eines Vertreters zu beantragen, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes vorübergehend unfähig ist.

(3) 1Zum Vertreter darf nur bestellt werden, wer fähig ist, das Amt eines Notars zu bekleiden.
2aDie ständige Vertretung soll nur einem Notar, Notarassessor oder Notar außer Dienst übertragen werden;
2bals ständiger Vertreter eines Anwaltsnotars kann nach Anhörung der Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt werden.
3Es soll - abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 - nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen und zur Übernahme des Amtes bereit ist.
4Für den Notar kann auch ein nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Pfleger den Antrag stellen und den Vertreter vorschlagen.

(4) Auf den Vertreter sind die für den Notar geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 19a entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.

§§§




§_40   BNotO

(1) 1Der Vertreter wird durch schriftliche Verfügung bestellt.
2Er hat, sofern er nicht schon als Notar vereidigt ist, vor dem Beginn der Vertretung vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtseid (§ 13) zu leisten.
3Ist er schon einmal als Vertreter eines Notars nach § 13 vereidigt worden, so genügt es, wenn er auf den früher geleisteten Eid hingewiesen wird.

(2) Die Bestellung des Vertreters kann jederzeit widerrufen werden.

§§§




§_41   BNotO

(1) 1Der Vertreter versieht das Amt auf Kosten des Notars.
2Er hat seiner Unterschrift einen ihn als Vertreter kennzeichnenden Zusatz beizufügen und Siegel und Stempel des Notars zu gebrauchen.

(2) Er soll sich der Ausübung des Amtes auch insoweit enthalten, als dem von ihm vertretenen Notar die Amtsausübung untersagt wäre.

§§§




§_42   BNotO

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Notar und dem Notarvertreter, welche die Vergütung oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

§§§




§_43   BNotO

Der Notar hat dem ihm von Amts wegen bestellten Vertreter (§ 39 Abs.2) eine angemessene Vergütung zu zahlen.

§§§




§_44   BNotO

(1) 1Die Amtsbefugnis des Vertreters beginnt mit der Übernahme des Amtes und endigt, wenn die Bestellung nicht vorher widerrufen wird, mit der Übergabe des Amtes an den Notar.
2Während dieser Zeit soll sich der Notar der Ausübung seines Amtes enthalten.

(2) Die Amtshandlungen des Vertreters sind nicht deshalb ungültig, weil die für seine Bestellung nach § 39 erforderlichen Voraussetzungen nicht vorhanden waren oder später weggefallen sind.

§§§




§_45   BNotO

(1) 1Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung kann der Notar, wenn ihm ein Vertreter nicht bestellt ist, seine Akten einschließlich der Verzeichnisse und Bücher einem anderen Notar im Bezirk desselben oder eines benachbarten Amtsgerichts oder dem Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Amtssitz hat, in Verwahrung geben.
2Die Verwahrung durch einen anderen Notar ist dem Amtsgericht mitzuteilen.

(2) Der Notar oder das Amtsgericht, dem die Akten in Verwahrung gegeben sind, hat an Stelle des abwesenden oder verhinderten Notars Ausfertigungen und Abschriften zu erteilen und Einsicht der Akten zu gestatten.

(3) Hat der Notar für die Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung seine Akten nicht nach Absatz 1 in Verwahrung gegeben und wird die Erteilung einer Ausfertigung oder Abschrift aus den Akten oder die Einsicht der Akten verlangt, so hat das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat, die Akten in Verwahrung zu nehmen und die beantragte Amtshandlung vorzunehmen.

(4) 1Der Notar, der die Akten in Verwahrung hat, erteilt die Ausfertigungen und beglaubigten Abschriften mit seiner Unterschrift und unter seinem Siegel oder Stempel.
2Für die Erteilung der Ausfertigungen oder Abschriften durch das Amtsgericht gelten die Vorschriften über die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften gerichtlicher Urkunden.
3In dem Ausfertigungsvermerk soll auf die Abwesenheit oder Verhinderung des Notars hingewiesen werden.

(5) Die Kosten für die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften stehen, wenn die Akten durch einen Notar verwahrt werden, diesem und, wenn die Akten durch das Amtsgericht verwahrt werden, der Staatskasse zu.

§§§




§_46   BNotO

1Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Notar dem Geschädigten neben dem Vertreter als Gesamtschuldner.
2Im Verhältnis zwischen dem Notar und dem Vertreter ist der Vertreter allein verpflichtet.

§§§




 Notariatsverweser 

§_47   BNotO (F)

Das Amt des Notars erlischt durch

  1. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod,

  2. Entlassung (§ 48),

  3. (1) bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Abs.2,

  4. Amtsverlust infolge strafgerichtlicher Verurteilung (§ 49),

  5. Amtsenthebung (§ 50),

  6. Entfernung aus dem Amt durch disziplinargerichtliches Urteil (§ 97),

  7. vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c).

§§§




§_48   RV-ErG

1Der Notar kann jederzeit seine Entlassung aus dem Amt verlangen.
2Das Verlangen muß der Landesjustizverwaltung schriftlich erklärt werden.
3Die Entlassung ist von der Landesjustizverwaltung für den beantragten Zeitpunkt auszusprechen.

§§§




§_48a   BNotO

Die Notare erreichen mit dem Ende des Monats, in dem sie das siebzigste Lebensjahr vollenden, die Altersgrenze.

§§§




§_48b   BNotO

(1) Wer als Notarin oder als Notar

  1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder

  2. einen nach amtsärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreut oder pflegt, kann das Amt mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorübergehend niederlegen.

(2) Die Dauer der Amtsniederlegung nach Absatz 1 darf auch in Verbindung mit der Amtsniederlegung nach § 48c zwölf Jahre nicht überschreiten.

§§§




§_48c   BNotO

(1) 1Erklärt der Notar mit dem Antrag auf Genehmigung der vorübergehenden Amtsniederlegung nach § 48b, sein Amt innerhalb von höchstens einem Jahr am bisherigen Amtssitz wieder antreten zu wollen, wird er innerhalb dieser Frist dort erneut bestellt.
2§ 97 Abs.3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1aNach erneuter Bestellung am bisherigen Amtssitz ist eine nochmalige Amtsniederlegung nach Absatz 1 innerhalb der nächsten beiden Jahre ausgeschlossen;
1b§ 48b bleibt unberührt.
2Die Dauer mehrfacher Amtsniederlegungen nach Absatz 1 darf drei Jahre nicht überschreiten.

§§§




§_49   BNotO

Eine strafgerichtliche Verurteilung hat für den Notar den Amtsverlust in gleicher Weise zur Folge wie für einen Landesjustizbeamten.

§§§




§_50   BNotO

(1) Der Notar ist seines Amtes zu entheben,

  1. wenn die Voraussetzungen des § 5 wegfallen oder sich nach der Bestellung herausstellt, daß diese Voraussetzungen zu Unrecht als vorhanden angenommen wurden;

  2. wenn eine der Voraussetzungen vorliegt, unter denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten nichtig ist, für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden muß;

  3. wenn er sich weigert, den in § 13 vorgeschriebenen Amtseid zu leisten;

  4. wenn er ein besoldetes Amt übernimmt oder eine nach § 8 Abs.3 genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübt und die Zulassung nach § 8 Abs.1 Satz 2 oder die nach § 8 Abs.3 erforderliche Genehmigung im Zeitpunkt der Entschließung der Landesjustizverwaltung über die Amtsenthebung nicht vorliegen;

  5. wenn er entgegen § 8 Abs.2 eine weitere berufliche Tätigkeit ausübt oder sich entgegen den Bestimmungen von § 9 Abs.1 oder Abs.2 mit anderen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume hat;

  6. wenn er in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Notars eröffnet oder der Notar in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs.2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;

  7. wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, sein Amt ordnungsgemäß auszuüben;

  8. wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse, die Art seiner Wirtschaftsführung oder der Durchführung von Verwahrungsgeschäften die Interessen der Rechtsuchenden gefährden;

  9. wenn er wiederholt grob gegen Mitwirkungsverbote gemäß § 3 Abs.1 des Beurkundungsgesetzes verstößt;

  10. wenn er nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung (§ 19a) unterhält.

(2) Liegt eine der Voraussetzungen vor, unter denen die Ernennung eines Landesjustizbeamten für nichtig erklärt oder zurückgenommen werden kann, so kann auch der Notar seines Amtes enthoben werden.

(3) 1Die Amtsenthebung geschieht durch die Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer.
2Der Notar ist vorher zu hören.
3aIn den Fällen des Absatzes 1 Nr.5 bis 9 ist die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Amtsenthebung vorliegen, auf Antrag des Notars durch Entscheidung des Disziplinargerichts zu treffen;
3bder Antrag ist nur innerhalb eines Monats zulässig, nachdem dem Notar eröffnet ist, daß und aus welchem Grund seine Amtsenthebung in Aussicht genommen ist.

(4) 1In den auf die Amtsenthebung nach Absatz 1 Nr.7 gerichteten Verfahren sind für die Bestellung eines Pflegers für den Notar, der zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage ist, für die Pflicht des Notars, sich ärztlich untersuchen zu lassen, und für die Folgen einer Verweigerung seiner Mitwirkung die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für Landesjustizbeamte gelten.
2Zum Pfleger soll ein Rechtsanwalt oder Notar bestellt werden.
3Die in diesen Vorschriften dem Dienstvorgesetzten zugewiesenen Aufgaben nimmt die Landesjustizverwaltung wahr.

§§§




§_51   BNotO

(1) 1Ist das Amt eines Notars erloschen oder wird sein Amtssitz in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verlegt, so sind die Akten und Bücher des Notars sowie die ihm amtlich übergebenen Urkunden dem Amtsgericht in Verwahrung zu geben.
2Die Landesjustizverwaltung kann die Verwahrung einem anderen Amtsgericht oder einem Notar übertragen.
3Die Vorschriften des § 45 Abs.2, 4 und 5 gelten entsprechend.

(2) Die Siegel und Stempel des Notars hat das in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Amtsgericht zu vernichten.

(3) Wird ein Notar nach dem Erlöschen seines Amtes oder der Verlegung seines Amtssitzes erneut in dem Amtsgerichtsbezirk, in dem er seinen früheren Amtssitz hatte, zum Notar bestellt, so können ihm die nach Absatz 1 in Verwahrung genommenen Bücher und Akten wieder ausgehändigt werden.

(4) 1Wird der Amtssitz eines Notars in einen anderen Amtsgerichtsbezirk innerhalb derselben Stadtgemeinde verlegt, so bleiben die Akten und Bücher in seiner Verwahrung.
2Die Siegel und Stempel sind nicht abzuliefern.

(5) 1Die Abgabe von Notariatsakten an ein Staatsarchiv und die Vernichtung von Notariatsakten regelt die Landesjustizverwaltung.
2Sind Notariatsakten an ein Staatsarchiv abgegeben worden, so werden Ausfertigungen, vollstreckbare Ausfertigungen und Abschriften, wenn es sich um Urkunden eines noch in seinem Amt befindlichen Notars oder um Urkunden handelt, die auf Grund des Absatzes 1 Satz 2 einem anderen Notar zur Verwahrung übergeben waren, vom Notar, sonst von dem Amtsgericht erteilt, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hatte.
3Die Vorschriften des § 45 Abs.4 und 5 dieses Gesetzes sowie des § 797 Abs.3 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

§§§




§_52   BNotO

(1) 1Mit dem Erlöschen des Amtes verliert der Notar die Befugnis, die Bezeichnung "Notar" zu führen.
2Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem auf das Erlöschen des Amtes hinweisenden Zusatz geführt werden.

(2) 1Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars durch Entlassung (§ 48), wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a) oder durch Amtsenthebung aus den in § 50 Abs.1 Nr.7 bezeichneten Gründen erloschen, so kann die Landesjustizverwaltung dem früheren Notar die Erlaubnis erteilen, seine Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" weiterzuführen.
2Das gleiche gilt für einen Anwaltsnotar, wenn sein Amt durch Entlassung (§ 48) oder wegen Erreichens der Altersgrenze (§ 48a) erloschen ist oder ihm nach Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft die Erlaubnis erteilt worden ist, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen.

(3) 1Die Landesjustizverwaltung kann die Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Notar außer Dienst" zurücknehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei einem Notar das Erlöschen des Amtes aus den in § 47 Nr.5 und 7 oder in § 50 Abs.1 Nr.1 bis 6 und 8 bezeichneten Gründen nach sich ziehen würden.
2Vor der Zurücknahme ist der frühere Notar zu hören.
3Ist der frühere Notar zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, so erlischt die Befugnis, sich "Notar außer Dienst" zu nennen, wenn er sich nach dem Wegfall seiner Zulassung nicht weiterhin Rechtsanwalt nennen darf.

§§§




§_53   BNotO

(1) 1Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars erloschen oder ist sein Amtssitz verlegt worden, so bedarf ein anderer an dem Amtssitz bereits ansässiger Notar der Genehmigung der Landesjustizverwaltung, wenn er seine Geschäftsstelle in Räume des ausgeschiedenen Notars verlegen oder einen in einem besonderen Vertrauensverhältnis stehenden Angestellten in seine Geschäftsstelle übernehmen will.
2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege geboten ist.

(2) Die Gültigkeit der aus Anlaß der Übernahme oder Anstellung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte wird durch einen Verstoß gegen die Vorschrift des Absatzes 1 nicht berührt.

§§§




§_54   BNotO (F)

(1) Der Notar kann von der Aufsichtsbehörde vorläufig seines Amtes enthoben werden,

  1. wenn das Betreuungsgericht (1) der Aufsichtsbehörde eine Mitteilung nach § 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1) gemacht hat;

  2. wenn sie die Voraussetzungen des § 50 für gegeben hält;

  3. wenn er sich länger als zwei Monate ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde außerhalb seines Amtssitzes aufhält.

(2) 1Ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, kann auch ohne Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens durch das Disziplinargericht vorläufig seines Amtes enthoben werden, wenn gegen ihn ein anwaltsgerichtliches Verfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung eingeleitet worden ist.
2Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung nach Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gelten entsprechend.

(3) Wird ein Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorläufig seines Amtes als Notar enthoben, so kann das Disziplinargericht gegen ihn ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§ 150 der Bundesrechtsanwaltsordnung) verhängen, wenn zu erwarten ist, daß im Disziplinarverfahren gegen ihn auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Abs.1) erkannt werden wird.

(4) Die Wirkungen der vorläufigen Amtsenthebung treten kraft Gesetzes ein,

  1. wenn gegen einen Notar im Strafverfahren die Untersuchungshaft angeordnet ist, für deren Dauer;

  2. wenn gegen einen Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, ein Berufs- oder Vertretungsverbot nach § 150 oder ein Vertretungsverbot für das Gebiet des Zivilrechts nach § 114 Abs.1 Nr.4 der Bundesrechtsanwaltsordnung verhängt ist, für dessen Dauer;

  3. wenn gegen einen Notar, der zugleich Rechtsanwalt ist, die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 16 der Bundesrechtsanwaltsordnung mit sofortiger Vollziehung verfügt ist, vom Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung an für die Dauer ihrer Wirksamkeit.

(5) Die Vorschriften über die vorläufige Amtsenthebung eines Notars nach Einleitung eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.

§§§




§_55   BNotO

(1) 1Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung hat das Amtsgericht, wenn dem Notar kein Vertreter bestellt ist, seine Akten und Bücher sowie Siegel, Stempel und Amtsschild für die Dauer der vorläufigen Amtsenthebung in Verwahrung zu nehmen.
2§ 45 Abs.2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) 1Der Notar hat sich während der Dauer der vorläufigen Amtsenthebung jeder Amtshandlung zu enthalten.
2Ein Verstoß berührt jedoch die Gültigkeit der Amtshandlung nicht.
3Amtsgeschäfte nach § 23 kann der Notar nicht mehr vornehmen.

§§§




§_56   BNotO

(1) Ist das Amt eines zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellten Notars erloschen oder ist sein Amtssitz verlegt worden oder übt im Fall des § 8 Abs.1 Satz 2 ein zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellter Notar sein Amt nicht persönlich aus, so soll in der Regel an seiner Stelle ein Notarassessor oder eine sonstige zum Amt eines Notars befähigte Person damit betraut werden, das Amt des Notars vorübergehend wahrzunehmen (Notariatsverwalter).

(2) 1Ist ein Anwaltsnotar durch Erlöschen des Amtes ausgeschieden, so kann an seiner Stelle zur Abwicklung der Notariatsgeschäfte bis zur Dauer eines Jahres ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.
2In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist über ein Jahr hinaus verlängert werden.
3Innerhalb der ersten drei Monate ist der Notariatsverwalter berechtigt, auch neue Notariatsgeschäfte vorzunehmen.
4Wird zur Abwicklung der Anwaltskanzlei ein Abwickler bestellt, so kann dieser auch mit der Abwicklung der Notariatsgeschäfte als Notariatsverwalter betraut werden.

(3) Hat ein Notar sein Amt nach § 48c vorübergehend niedergelegt, wird ein Verwalter für die Dauer der Amtsniederlegung, längstens für ein Jahr, bestellt.

(4) Ist ein Notar vorläufig seines Amtes enthoben, so kann ein Notariatsverwalter bestellt werden, wenn die Bestellung eines Notarvertreters (§ 39 Abs.2 Satz 1) nicht zweckmäßig erscheint.

(5) Notarassessoren sind verpflichtet, das Amt eines Notariatsverwalters zu übernehmen.

§§§




§_57   BNotO

(1) Der Notariatsverwalter untersteht, soweit nichts anderes bestimmt ist, den für die Notare geltenden Vorschriften.

(2) 1Der Notariatsverwalter wird von der Landesjustizverwaltung nach Anhörung der Notarkammer durch Aushändigung einer Bestallungsurkunde bestellt.
2Er hat, sofern er nicht schon als Notar vereidigt ist, vor der Übernahme seines Amtes vor dem Präsidenten des Landgerichts den Amtseid (§ 13) zu leisten.
3§ 40 Abs.1 Satz 3 gilt entsprechend.

§§§




§_58   BNotO (F)

(1) 1aDer Notariatsverwalter übernimmt die Akten und Bücher des Notars, an dessen Stelle er bestellt ist, sowie die dem Notar amtlich übergebenen Urkunden und Wertgegenstände;
1bsind bei der Bestellung des Notariatsverwalters die Akten und Bücher bereits von dem Amtsgericht in Verwahrung genommen (§ 51 Abs.1 Satz 1), so sind sie in der Regel zurückzugeben.

(2) 1Der Notariatsverwalter führt die von dem Notar begonnenen Amtsgeschäfte fort.
2Die Kostenforderungen stehen dem Notariatsverwalter zu, soweit sie nach Übernahme der Geschäfte durch ihn fällig werden.
3Er muß sich jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldner die vor der Übernahme der Geschäfte an den Notar gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen.

(3) 1aSoweit die Kostenforderungen dem ausgeschiedenen Notar oder dessen Rechtsnachfolger zustehen, erteilt der Notariatsverwalter die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung (§ 155 der Kostenordnung);
1blehnt er die Erteilung ab, so kann der Notar oder dessen Rechtsnachfolger die Entscheidung des Landgerichts nach § 156 der Kostenordnung beantragen (1).
2Ist dem Notar ein anderer Amtssitz zugewiesen, so bleibt er neben dem Notariatsverwalter zur Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung befugt.
3aDer Notariatsverwalter hat ihm Einsicht in die Bücher und Akten zu gewähren;
3bdie dadurch entstehenden Kosten trägt der Notar.

§§§




§_59   BNotO

(1) 1Der Notariatsverwalter führt sein Amt auf Rechnung der Notarkammer gegen eine von dieser festzusetzende angemessene Vergütung.
2Er hat mit der Notarkammer, soweit nicht eine andere Abrede getroffen wird, monatlich abzurechnen.
3Führt er die der Notarkammer zukommenden Beträge nicht ab, so können diese wie rückständige Beiträge beigetrieben werden.

(2) Die Notarkammer kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht an den Bezügen des Notariatsverwalters nur insoweit geltend machen, als diese pfändbar sind oder als sie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung hat.

(3) 1Die Notarkammer kann allgemein oder im Einzelfall eine von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweichende Regelung treffen.
2Absatz 2 ist in diesem Fall nicht anwendbar.

§§§




§_60   BNotO

(1) Die Überschüsse aus den auf Rechnung der Notarkammer durchgeführten Notariatsverwaltungen müssen vorrangig zugunsten der Fürsorge für die Berufsangehörigen und ihre Hinterbliebenen verwendet werden.

(2) 1Verbleibende Überschüsse sind, soweit Versorgungseinrichtungen nach § 67 Abs.4 Nr.2 eingerichtet sind, diesen zuzuwenden.
2Bestehen Versorgungseinrichtungen nicht, fließen verbleibende Überschüsse der Notarkammer zu.

§§§




§_61   BNotO

(1) 1aFür eine Amtspflichtverletzung des Notariatsverwalters haftet die Notarkammer dem Geschädigten neben dem Notariatsverwalter als Gesamtschuldner;
1bim Verhältnis zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter ist dieser allein verpflichtet.
2Das gleiche gilt, soweit der Notariatsverwalter nach § 46 oder § 19 Abs.2 für Amtspflichtverletzungen eines Vertreters oder eines Notarassessors haftet.
3§ 19 Abs.1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anwendbar.
4Die Haftung der Notarkammer ist auf den Betrag der Mindestversicherungssummen von nach Absatz 2 abzuschließenden Versicherungen beschränkt.

(2) 1Die Notarkammer hat sich und den Notariatsverwalter gegen Verluste aus der Haftung nach Absatz 1 durch Abschluß von Versicherungen zu sichern, die den in §§ 19a und 67 Abs.3 Nr.3 gestellten Anforderungen genügen müssen.
2Die Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung soll auch der Notariatsverwalter im eigenen Namen geltend machen können.

(3) Eine Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen des Notariatsverwalters besteht nicht.

§§§




§_62   BNotO

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverwalter, welche die Vergütung, die Abrechnung (§ 59) oder die Haftung für Amtspflichtverletzungen betreffen, sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig.

§§§




§_63   BNotO

(1) Der Notariatsverwalter ist verpflichtet, einem Beauftragten der Notarkammer Akten und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen.

(2) Die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.

§§§




§_64   BNotO

(1) 1Das Amt eines nach § 56 Abs.1 bestellten Notariatsverwalters endigt, wenn ein neuer Notar bestellt wird oder der vorläufig seines Amtes enthobene oder gemäß § 8 Abs.1 Satz 2 an der persönlichen Amtsausübung verhinderte Notar sein Amt wieder übernimmt.
2Die Amtsbefugnis des Notariatsverwalters dauert fort, bis ihm die Beendigung des Amtes von der Landesjustizverwaltung mitgeteilt ist.
3Die Landesjustizverwaltung kann die Bestellung aus wichtigem Grunde vorzeitig widerrufen.

(2) 1Das Amt eines nach § 56 Abs.2 bestellten Notariatsverwalters endigt mit Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist.
2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) 1Übernimmt nach der Beendigung des Amtes des Notariatsverwalters der frühere Notar das Amt wieder oder wird dem neu bestellten Notar gemäß § 51 Abs.1 Satz 2 die Verwahrung der Akten und Bücher übertragen, so führt der Notar die von dem Notariatsverwalter begonnenen Amtsgeschäfte fort.
2Die nach Übernahme des Amtes durch den Notar fällig werdenden Kostenforderungen stehen diesem zu.
3Er muß sich jedoch im Verhältnis zum Kostenschuldner die vor der Übernahme des Amtes an den Notariatsverwalter gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen.

(4) 1Die dem Notariatsverwalter zustehenden Kostenforderungen werden nach der Beendigung seines Amtes von der Notarkammer im eigenen Namen eingezogen.
2§§ 154 bis 157 der Kostenordnung gelten entsprechend.
3Die Notarkammer kann den neu bestellten oder wieder in sein Amt eingesetzten Notar damit beauftragen, die ausstehenden Forderungen auf ihre Kosten einzuziehen.

§§§




 Allgemeinen Vorschriften 

§_64a   BNotO (F)

(1) 1Die Landesjustizverwaltung ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen.
2Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält.

(2) 1Der am Verfahren beteiligte Bewerber, Notar oder Notarassessor soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und, soweit es dessen bedarf, sein Einverständnis mit der Verwendung von Beweismitteln erklären.
2Sein Antrag auf Gewährung von Rechtsvorteilen ist zurückzuweisen, wenn die Landesjustizverwaltung infolge seiner Verweigerung der Mitwirkung den Sachverhalt nicht hinreichend klären kann.
3Der Bewerber, Notar oder Notarassessor ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(3) 1Gerichte und Behörden übermitteln personenbezogene Informationen, die für die Bestellung zum Notar, zum Vertreter oder Notariatsverwalter, für die Ernennung zum Notarassessor, für die Amtsenthebung eines Notars oder Entlassung eines Notarassessors aus dem Dienst, für die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung sowie zur Einleitung eines Verfahrens wegen ordnungswidrigen Verhaltens oder Verletzung von Amtspflichten aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich sind, der für die Entscheidung zuständigen Stelle, soweit hierdurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
2Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
3aInformationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung der Amtsenthebung gemäß § 50 Abs.1 Nr.6 oder Nr.8 übermittelt werden;
3bdie Notarkammer darf die ihr übermittelten Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihr übermittelt worden sind (1).

§§§





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§§§