BNichtrSchG 1-6
 [  I  ][ ‹ ]

BGBl.III/FNA 212-3

Gesetz
zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln

(Bundesnichtraucherschutzgesetz)

(BNichtrSchG)


vom 20.07.07 (BGBl_I_07,1595)

= Art.1 des Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]

§§§




§_1   BNichtrSchG
Rauchverbot

(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten

  1. in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes,

  2. in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs,

  3. in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen.

(2) aDas Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen;
bes gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 und 2 erster Halbsatz können in den dort genannten Einrichtungen, Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn insgesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht.
2Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Nr.2 Buchstabe b genannten Verkehrsmittel.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Einrichtung und Kennzeichnung von Raucherräumen nach Absatz 3, insbesondere zu den baulichen Anforderungen an die Größe, Lage, Gestaltung sowie zur Art und Weise ihrer Belüftung, zu erlassen.

§§§



§_2   BNichtrSchG
Begriffsbestimmungen

  1. Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind

  2. Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sind

  3. Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen sind solche nach § 3 Abs.1 in Verbindung mit § 2 Abs.3c Nr.2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes.

  4. Räume im Sinne dieses Gesetzes sind

§§§



§_3   BNichtrSchG
Hinweispflicht

Auf das Rauchverbot nach § 1 ist in geeigneter Weise hinzuweisen.

§§§



§_4   BNichtrSchG
Verantwortlichkeit

Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels.

§§§



§_5   BNichtrSchG
Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Abs.1 raucht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(3) aVerwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit dieses Gesetz vom Bund ausgeführt wird, die obersten Bundesbehörden jeweils für sich und ihren Geschäftsbereich sowie für die Verfassungsorgane des Bundes die jeweils zur Ausübung des Hausrechts Berechtigten;
b§ 36 Abs.3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.

§§§





  BNichtrSchG [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   –   I n f o – S y s t e m – R e c h t   –   © H-G Schmolke 1998-2009
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: info@sadaba.de
–   Gesetzessammlung   –   Bund   –
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de

§§§