BAföG  
  1       11       [ « ]       [  I  ]       [ » ]       21       39       [ ‹ ]
 Leistungen  

§_11   BAföG
Umfang der Ausbildungsförderung

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) 1Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Abs.2 Satz 1 als Zuschuß und Darlehen zu leistenden Teil des Bedarfs.
2Ehegatte im Sinne dieses Gesetzes ist der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) 1Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

  1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,

  2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,

  3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18.Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder

  4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluß einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.

  5. (weggefallen)

2Satz 1 Nr.3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) 1Ist Einkommen des Ehegatten, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet.
2Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben.
3Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen.

§§§



§_12   BAföG
Bedarf für Schüler

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler

  1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 192 Euro,

  2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 348 Euro.

(2) 1Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler

  1. von weiterführenden allgemein bildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 348 Euro,

  2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 417 Euro.

2Satz 1 Nr.1 gilt nur, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs.1a Satz 1 oder einer nach § 2 Abs.1a Satz 2 erlassenen Verordnung erfüllt sind.

(3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich einen Betrag von 52 Euro übersteigen, erhöht sich der Bedarf nach Absatz 2 um bis zu monatlich 64 Euro.

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im europäischen Ausland werden Schülern von Gymnasien und von Berufsfachschulen innerhalb eines Kalenderjahres die notwendigen Aufwendungen für vier Hin- und Rückfahrten zu der Ausbildungsstätte geleistet.

§§§



§_12a   BAföG
(weggefallen)

§§§



§_13   BAföG
Bedarf für Studierende

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

  1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 310 Euro,

  2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 333 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

  1. bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 44 Euro,

  2. nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 133 Euro.

(2a) (weggefallen)

(3) 1Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Absatz 2 Nr.2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu monatlich 64 Euro.
2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn bei Auslandsausbildungen bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag nach Maßgabe des Absatzes 4 vorgenommen wird.

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs.2 und 3 wird, soweit die Lebensund Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zuoder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

§§§



§_13a   BAföG
Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag

(1) 1Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig versichert sind

  1. in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 5 Abs.1 Nr.9 oder 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder als freiwilliges Mitglied oder

  2. bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das die in § 257 Abs.2a und 2b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, und aus dieser Versicherung Leistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Kranken- und Mutterschaftsgeldes entsprechen,

erhöht sich der Bedarf um monatlich 47 Euro.
2Sind die in Satz 1 Nr.2 genannten Vertragsleistungen auf einen bestimmten Anteil der erstattungsfähigen Kosten begrenzt, erhöht sich der Bedarf stattdessen um die nachgewiesenen Krankenversicherungskosten, höchstens aber um den in Satz 1 genannten Betrag.
3Von den nachgewiesenen Kosten werden nur neun Zehntel berücksichtigt, wenn die Vertragsleistungen auch gesondert berechenbare Unterkunft und wahlärztliche Leistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung umfassen.
4Maßgebend sind die Kosten im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) Für Auszubildende, die ausschließlich beitragspflichtig

  1. in der sozialen Pflegeversicherung nach § 20 Abs.1 Nr.9, 10 oder Abs.3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder

  2. bei einem privaten Versicherungsunternehmen, das die in § 61 Abs.6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllt, nach § 23 des Elften Buches Sozialgesetzbuch

versichert sind, erhöht sich der Bedarf um monatlich 8 Euro.

§§§



§_14   BAföG
Bedarf für Praktikanten

Als monatlicher Bedarf für Praktikanten gelten die Beträge, die für Schüler und Studenten der Ausbildungsstätten geleistet werden, mit deren Besuch das Praktikum im Zusammenhang steht. § 13 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.

§§§



§_14a   BAföG
Zusatzleistungen in Härtefällen

1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß bei einer Ausbildung im Inland sowie in den Fällen des § 5 Abs.1 Ausbildungsförderung über die Beträge nach § 12 Abs.1 und 2, § 13 Abs.1 und 2 sowie § 13a hinaus geleistet wird zur Deckung besonderer Aufwendungen des Auszubildenden

  1. für seine Ausbildung, wenn sie hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehen und soweit dies zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig ist,

  2. für seine Unterkunft, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich ist.

2In der Rechtsverordnung können insbesondere Regelungen getroffen werden über

  1. die Ausbildungsgänge, für die ein zusätzlicher Bedarf gewährt wird,

  2. die Arten der Aufwendungen, die allgemein als bedarfserhöhend berücksichtigt werden,

  3. die Arten der Lern- und Arbeitsmittel, deren Anschaffungskosten als zusätzlicher Bedarf anzuerkennen sind,

  4. die Verteilung des zusätzlichen Bedarfs auf den Ausbildungsabschnitt,

  5. die Höhe oder die Höchstbeträge des zusätzlichen Bedarfs und die Höhe einer Selbstbeteiligung.

§§§



§_15   BAföG
Förderungsdauer

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) 1Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a.
2Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

  1. aus schwerwiegenden Gründen,

  2. (aufgehoben)

  3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke,

  4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung,

  5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren

überschritten worden ist.

(3a) 1Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr.1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann.
2Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass der Auszubildende eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann.

(4) (weggefallen)

§§§



§_15a   BAföG
Förderungshöchstdauer

(1) 1Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Abs.2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung.
2Ist eine Regelstudienzeit oder vergleichbare Festsetzung nicht vorgesehen, beträgt die Förderungshöchstdauer, einschließlich Prüfungs- und praktischer Studienzeiten,

  1. bei Universitäts- und vergleichbaren Studiengängen, mit Ausnahme der in Nummer 3 und 4 genannten Studiengänge, 9 Semester,

  2. bei Fachhochschul- und vergleichbaren Studiengängen, mit Ausnahme der in Nummer 3 und 4 genannten Studiengänge,

    a) ohne Praxiszeiten 7 Semester,

    b) mit Praxiszeiten 8 Semester,

  3. bei Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen 2 Semester,

  4. bei Lehramtsstudiengängen für die Primärstufe und die Sekundarstufe I 7 Semester.

(2) 1Auf die Förderungshöchstdauer sind anzurechnen

  1. Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung verbracht hat,

  2. Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden.

Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungszeiten umzurechnen.
2Legt der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Nr.2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest.
3Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle von der Festsetzung nach Satz 3 ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist, dass er den Antrag auf Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat.

(3) 1Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester.
2Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 1.Oktober 2001 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch der Erwerb erforderlicher Lateinkenntnisse während des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führt.

(4) Die Förderungshöchstdauer einer vor dem 1.April 2001 begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Ausbildung wird nach den Vorschriften bestimmt, die bis zu diesem Zeitpunkt galten, sofern dies für den Auszubildenden günstiger ist.

§§§



§_15b   BAföG
Aufnahme und Beendigung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden.

(2) 1Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen.
2Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen.

(2a) 1Besucht ein Auszubildender zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland des Gesetzes und dem frühestmöglichen Beginn der anschließenden Ausbildung im Inland für längstens vier Monate keine Ausbildungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer der beiden Monate vor Beginn der anschließenden Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet.
2Die beiden Kalendermonate sind in den folgenden Bewilligungszeitraum einzubeziehen.

(3) 1Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Abschlußprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts.
2aAbweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend;
2bfür den Abschluß einer Hochschulausbildung ist stets der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend.

(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Abs.3 Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt.

§§§



§_16   BAföG
Förderungsdauer im Ausland

(1) 1Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs.2 Nr.1 oder Abs.5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet.
2Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(2) Darüber hinaus kann während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.

(3) In den Fällen des § 5 Abs.1, Abs.2 Nr.2 und 3 sowie Abs.3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.

§§§



§_17   BAföG
Förderungsarten

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuß geleistet.

(2) 1Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet, das für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28.Februar 2001 beginnen, höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückzuzahlen ist.
2Satz 1 gilt nicht

  1. für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Abs.4,

  2. für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs.3 Nr.5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(3) 1Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c

  1. für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs.2 Satz 1 Nr.1 bis 3 und Satz 2,

  2. für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs.3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,

  3. nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Abs.3a

2Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat.

§§§



§_18   BAföG
Darlehensbedingungen

(1) Für Darlehen, die nach § 17 Abs.2 Satz 1 geleistet werden, gelten die Absätze 2 bis 6 sowie die §§ 18a und 18b.

(2) 1Das Darlehen ist nicht zu verzinsen.
2Abweichend von Satz 1 ist das Darlehen - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen, wenn der Darlehensnehmer den Zahlungstermin um mehr als 45 Tage überschritten hat.
3Aufwendungen für die Geltendmachung der Darlehensforderung sind hierdurch nicht abgegolten.

(3) 1Das Darlehen und die Zinsen nach der bis zum 31.März 1976 geltenden Fassung des Absatzes 2 Nr.1 sind - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in gleichbleibenden monatlichen Raten, mindestens solchen von 105 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen.
2Für die Rückzahlung gelten alle nach Absatz 1 an einen Auszubildenden geleisteten Darlehensbeträge als ein Darlehen.
3Die erste Rate ist fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder bei Ausbildungen an Akademien fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit des zuerst mit Darlehen geförderten Ausbildungs- oder Studienganges zu leisten.
4Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, solange er Leistungen nach diesem Gesetz erhält.

(4) Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsamt sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(5) Die Zinsen nach Absatz 2 sind sofort fällig.

(5a) 1Nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 3 - einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden.
2aEine Überprüfung dieser Feststellungen findet nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides nicht mehr statt;
2binsbesondere gelten die Vorschriften des § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht.
3aIst ein Darlehensbetrag für ein Kalenderjahr geleistet worden, auf das sich die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld nach Satz 1 nicht erstreckt, so wird diese insoweit durch einen ergänzenden Bescheid festgestellt;
3bSatz 2 gilt entsprechend.

(5b) 1Das Darlehen kann ganz oder teilweise vorzeitig zurückgezahlt werden.
2Wird ein Darlehen vorzeitig getilgt, so ist auf Antrag ein Nachlaß von der Darlehens(rest)schuld zu gewähren.

(5c) Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die Darlehens(rest)schuld, soweit sie noch nicht fällig ist.

(6) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über

  1. Beginn und Ende der Verzinsung sowie den Verzicht auf Zinsen aus besonderen Gründen,

  2. die Verwaltung und Einziehung der Darlehen - einschließlich der Maßnahmen zur Sicherung der Rückzahlungsansprüche - sowie ihre Rückleitung an Bund und Länder und über

  3. die pauschale Erhebung der Kosten für die Ermittlung der Anschrift des Darlehensnehmers und für das Mahnverfahren.

§§§



§_18a   BAföG
Einkommensabhängige Rückzahlung

(1) 1Von der Verpflichtung zur Rückzahlung ist der Darlehensnehmer auf Antrag freizustellen, soweit sein Einkommen monatlich den Betrag von 960 Euro nicht übersteigt.
2Der in Satz 1 bezeichnete Betrag erhöht sich für

  1. den Ehegatten um 480 Euro,

  2. jedes Kind des Darlehensnehmers um 435 Euro,

wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.
3Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten und des Kindes.
4Als Kinder des Darlehensnehmers gelten außer seinen eigenen Kindern die in § 25 Abs.5 Nr.1 bis 3 bezeichneten Personen.
5§ 47 Abs.4 und 5 gilt entsprechend.
6Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Satz 1 bezeichnete Betrag

  1. bei Behinderten um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes,

  2. bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von monatlich 175 Euro für das erste und je 85 Euro für jedes weitere Kind.

(2) 1Auf den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Freistellung vom Beginn der Antragsmonats an in der Regel für ein Jahr, rückwirkend erfolgt sie für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat (Freistellungszeitraum).
2Das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 als monatliches Einkommen für alle Monate des Freistellungszeitraums.
3Der Darlehensnehmer hat das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen.

(3) 1Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher Umstand nach der Antragstellung, so wird der Bescheid vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Änderung eingetreten ist.
2Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge.

(4) (weggefallen)

(5) 1Der Ablauf der Frist von 20 Jahren nach § 18 Abs.3 wird, höchstens jedoch bis zu 10 Jahren, durch Zeiten gehemmt, in denen der Darlehensnehmer von der Rückzahlungspflicht freigestellt worden ist.
2Dies gilt nicht, soweit das Darlehen nach § 18b Abs.5 erlassen worden ist.

§§§



§_18b   BAföG
Teilerlaß des Darlehens

(1) (weggefallen)

(2) 1Auszubildenden, die die Abschlussprüfung bestanden haben und nach ihrem Ergebnis zu den ersten 30 vom Hundert aller Prüfungsabsolventen gehören, die diese Prüfung in demselben Kalenderjahr abgeschlossen haben, wird auf Antrag der für diesen Ausbildungsabschnitt geleistete Darlehensbetrag teilweise erlassen.
2Der Erlass beträgt von dem nach dem 31.Dezember 1983 für diesen Ausbildungsabschnitt geleisteten Darlehensbetrag

  1. 25 vom Hundert, wenn innerhalb der Förderungshöchstdauer,

  2. 20 vom Hundert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer,

  3. 15 vom Hundert, wenn innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer

die Abschlussprüfung bestanden wurde.
3Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids nach § 18 Abs.5a zu stellen.
4Abweichend von Satz 1 erhalten Auszubildende, die zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehören,unter den dort genannten Voraussetzungen den Erlass

  1. in Ausbildungs- und Studiengängen, in denen als Gesamtergebnis der Abschlussprüfung nur das Bestehen festgestellt wird, nach den in dieser Prüfung erbrachten Leistungen,

  2. b) in Ausbildungs- und Studiengängen ohne Abschlussprüfung nach den am Ende der planmäßig abgeschlossenen Ausbildung ausgewiesenen Leistungen; dabei ist eine differenzierte Bewertung über die Zuordnung zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten hinaus nicht erforderlich.

Auszubildende, die ihre Ausbildung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben, erhalten den Teilerlass nicht.
5Abweichend von Satz 5 wird den Auszubildenden, die eine nach § 5 Abs.1, 3 oder § 6 förderungsfähige Ausbildung vor dem 1.April 2001 aufgenommen haben, die Abschlussprüfung an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte bestanden haben und zu den ersten 30 vom Hundert der Geförderten gehören, der Teilerlass nach Satz 1 gewährt, wenn der Besuch der im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte dem einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule gleichwertig ist.
6Die Funktion der Prüfungsstelle nimmt in diesen Fällen das nach § 45 zuständige Amt für Ausbildungsförderung wahr.

(2a) Für Auszubildende an Akademien gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Teilerlaß unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlußprüfung 20 vom Hundert beträgt.

(3) 1Beendet der Auszubildende die Ausbildung vier Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer mit dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig, so werden auf seinen Antrag 2.560 Euro des Darlehens erlassen.
2Beträgt der in Satz 1 genannte Zeitraum nur zwei Monate, werden 1.025 Euro erlassen.
3Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs.5a zu stellen.

(4) 1Das Darlehen wird dem Auszubildenden auf Antrag in Höhe der Ausbildungsförderung erlassen, die ihm nach dem 31.Dezember 1983 wegen einer Behinderung nach § 15 Abs.3 Nr.1 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet worden ist.
2Satz 1 gilt nur, wenn die Ausbildung mit dem Bestehen der Abschlußprüfung oder, falls eine solche nicht vorgesehen ist, nach den Ausbildungsvorschriften planmäßig beendet worden ist.
3Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Abs.5a zu stellen.

(5) 1Für jeden Monat, in dem

  1. das Einkommen des Darlehensnehmers den Betrag nach § 18a Abs.1 nicht übersteigt,

  2. er ein Kind bis zu 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut und

  3. er nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist,

wird auf Antrag das Darlehen in Höhe der nach § 18 Abs.3 festgesetzten Rückzahlungsrate erlassen.
2Rückwirkend erfolgt der Erlass für längstens vier Monate vor dem Antragsmonat.
3Unwesentlich ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als zehn Stunden beträgt.
4Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist glaubhaft zu machen.
5Als Kinder des Darlehensnehmers gelten außer seinen eigenen Kindern die in § 25 Abs.5 Nr.1 bis 3 bezeichneten Personen.

(6) 1Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Verfahren, insbesondere über die Mitwirkung der Prüfungsstellen.
2Diese sind zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist.

§§§



§_18c   BAföG
Bankdarlehen

(1) 1Die Kreditanstalt für Wiederaufbau schließt in den Fällen des § 17 Abs.3 mit dem Auszubildenden auf dessen Antrag einen privatrechtlichen Darlehensvertrag über die im Bewilligungsbescheid genannte Darlehenssumme nach Maßgabe der Absätze 2 bis 11.
2Der Auszubildende und die Kreditanstalt für Wiederaufbau können von den Absätzen 2 bis 11 abweichende Darlehensbedingungen vereinbaren.

(2) 1Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der Auszahlung an zu verzinsen.
2Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen gestundet.
3Die Darlehensschuld erhöht sich jeweils zum 31.März und 30.September um die gestundeten Zinsen.

(3) 1Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - ab 1.April und 1.Oktober jeweils für ein halbes Jahr die Euro Interbank Offered Rate für die Beschaffung von Ein- bis Zwölfmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom Hundert.
2Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz.

(4) 1Vom Beginn der Rückzahlung an ist auf Antrag des Darlehensnehmers ein Festzins für die (Rest-)Laufzeit, längstens jedoch für zehn Jahre zu vereinbaren.
2Der Antrag kann jeweils zum 1.April und 1.Oktober gestellt werden und muß einen Monat im voraus bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingegangen sein.
3Es gilt - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit entsprechender Laufzeit, zuzüglich eines Aufschlags von eins vom Hundert.

(5) § 18 Abs.3 Satz 2 und 4 und Abs.5c ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Das Bankdarlehen ist einschließlich der Zinsen - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 105 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen.
2Die erste Rate ist sechs Monate nach dem Ende des Monats, für den der Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden ist, zu zahlen.

(7) 1Hat der Darlehensnehmer Darlehen nach § 18 Abs.1 und Absatz 1 erhalten, ist deren Rückzahlung so aufeinander abzustimmen, daß Darlehen nach Absatz 1 vor denen nach § 18 Abs. 1 und beide Darlehen einschließlich der Zinsen in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von - vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage - mindestens 105 Euro innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen sind.
2Die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs.1 ist in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des Darlehens nach Absatz 1 folgt.
3Wird das Darlehen nach Absatz 1 vor diesem Zeitpunkt getilgt, ist die erste Rate des Darlehens nach § 18 Abs.1 am Ende des Monats zu leisten, der auf den Monat der Tilgung folgt.
4§ 18 Abs.3 Satz 3 bleibt unberührt.

(8) 1Vor Beginn der Rückzahlung teilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 6 - die Höhe der Darlehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für ihn geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge sowie den Rückzahlungszeitraum mit.
2Nach Aufforderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(9) Das Darlehen kann jederzeit voll oder teilweise in Beträgen von vollen 500 Euro, mindestens jedoch 2.000 Euro zurückgezahlt werden.

(10) 1Auf Verlangen der Kreditanstalt für Wiederaufbau ist ihr die Darlehens- und Zinsschuld eines Darlehensnehmers zu zahlen, von dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist.
2Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  1. der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten für sechs aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des vierfachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,

  2. der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wirksam gekündigt worden ist,

  3. die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,

  4. der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält oder

  5. der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.

3Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund über.

(11) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anpassung der Höhe der Aufschläge nach den Absätzen 3 und 4 an die tatsächlichen Kosten.

§§§



§_18d   BAföG
Kreditanstalt für Wiederaufbau

(1) Die nach § 18c Abs.10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.

(2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden erstattet:

  1. die Darlehensbeträge, die in entsprechender Anwendung von § 18 Abs.5c erlöschen, und

  2. die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18c Abs.10 Satz 1.

(3) Verwaltungskosten werden der Kreditanstalt für Wiederaufbau nur für die Verwaltung der nach § 18c Abs.10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den Darlehensnehmern getragen werden.

(4) 1Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung über die Höhe der nach Absatz 1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen sowie über deren Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Abs.2a.
2Sie zahlt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land einen Abschlag in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages, bis zum 30.Juni des folgenden Jahres den Restbetrag.

§§§



§_19   BAföG
Aufrechnung

1Mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung (§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20) kann gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate abweichend von § 51 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch in voller Höhe aufgerechnet werden.
2Ist der Anspruch auf Ausbildungsförderung von einem Auszubildenden an einen Träger der Sozialhilfe zum Ausgleich seiner Aufwendungen abgetreten worden, kann das Amt für Ausbildungsförderung gegenüber dem Träger der Sozialhilfe mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung nicht aufrechnen.
3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

§§§



§_20   BAföG
Rückzahlungspflicht

(1) 1Haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats vorgelegen, für den sie gezahlt worden ist, so ist - außer in den Fällen der §§ 44 bis 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als

  1. (aufgehoben)

  2. (aufgehoben)

  3. der Auszubildende Einkommen im Sinne des § 21 erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtigt worden ist;
    Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,

  4. Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.

2Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

(2) 1Der Förderungsbetrag ist für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem der Auszubildende die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat.
2Die Regelung über die Erstattungspflicht gilt nicht für Bankdarlehen nach § 18c.

§§§




[ « ] BAföG §§ 11 - 20 [ » ]       [ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de