ArbSiG  
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BGBl.III/FNA: 800-18

Gesetz
zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung

(Arbeitssicherstellungsgesetz)

(ArbSiG) n-amtl


vom 09.07.68 (BGBl_I_68,787)
zuletzt geändert durch Art.5 iVm Art.17 des Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
vom 29.07.09 (BGBl_I_09,2424)

bearbeitet und verlinkt (164)
von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2009 ]     [ 2008 ]     [ 2007 ]

§§§




 Grundsätzliche Vorschriften 

§_1   ArbSiG
Vorrang des freien Arbeitsvertrags

1Das Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes (Artikel 12 des Grundgesetzes) gilt auch in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall.
2Von den in § 2 geregelten Verpflichtungsbefugnissen darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit die in der genannten Vorschrift aufgeführten Arbeitsleistungen nicht auf der Grundlage der Freiwilligkeit sichergestellt werden können.

§§§



§_2   ArbSiG (F)
Maßnahmen der Sicherstellung von Arbeitsleistungen

Für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes

  1. (1) das Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch beschränkt werden,

  2. ein Wehrpflichtiger in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden,

  3. eine Frau vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr im zivilen Sanitäts- oder Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden.

§§§



§_3   ArbSiG
Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen

1Beschränkungen und Verpflichtungen nach § 2 sind im Verteidigungsfall zulässig.
2Beschränkungen und Verpflichtungen nach § 2 Nr.1 und 2 sind außerdem nach Maßgabe des Artikels 12a Abs.5 Satz 1 und Abs.6 Satz 2 des Grundgesetzes zulässig.
3Die Verpflichtung zu Ausbildungsveranstaltungen (§ 29) ist auch zulässig, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht gegeben sind.

§§§



§_4   ArbSiG (F)
Anwendungsbereich

(1) Verpflichtungen und Beschränkungen nach § 2 sind zulässig zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen

  1. bei der Bundeswehr und bei den verbündeten Streitkräften,

  2. bei Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände, der Gemeinden und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

  3. bei Verbänden und Einrichtungen des Zivilschutzes,

  4. in Betrieben der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasser- und Abfallbeseitigung,

  5. in Krankenanstalten und anderen Einrichtungen, in denen pflegebedürftige Personen betreut werden,

  6. in Betrieben der Mineralölversorgung,

  7. in Verkehrsunternehmen einschließlich Unternehmen des Personen- und Güterbeförderungsgewerbes in der See- und Binnenschifffahrt,

  8. bei der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG sowie bei Unternehmen nach § 2 Nr.2 und 3 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind,

  9. (1) bei der nach § 31b Abs.1 des Luftverkehrsgesetzes beauftragten Flugsicherungsorganisation.

(2) 1Über Absatz 1 hinaus kann die Bundesregierung nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Verpflichtungen und Beschränkungen auch in anderen Bereichen innerhalb des Anwendungsbereichs nach Artikel 12a Abs.3, 4 und 6 des Grundgesetzes zulässig sind.
2Die Rechtsverordnung kann den Anwendungsbereich auch einschränken oder abgrenzen.
3Die Bundesregierung hat die Rechtsverordnung aufzuheben, wenn der Bundestag es verlangt.

§§§



§_5   ArbSiG (F)
Befreiungen

(1) § 2 gilt nicht für

  1. schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 2 Abs.2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

  2. (1) sonstige Personen, deren Minderung der Erwerbsfähigkeit oder deren Grad der Schädigungsfolgen nicht nur vorübergehend mindestens 50 beträgt,

  3. Personen, die hilfsbedürftige Angehörige oder andere hilfsbedürftige Personen aus rechtlicher oder sittlicher Verpflichtung zu pflegen haben, es sei denn, daß die erforderliche Pflege gewährleistet ist,

  4. Mitglieder oberster Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,

  5. Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit,

  6. ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses,

  7. Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Subdiakonatsweihe empfangen haben,

  8. hauptamtlich tätige Geistliche anderer Bekenntnisse, deren Amt dem eines ordinierten Geistlichen evangelischen oder eines Geistlichen römisch-katholischen Bekenntnisses, der die Subdiakonatsweihe empfangen hat, entspricht.

(2) § 2 Nr.2 und 3 gilt nicht für Mitglieder der Betriebs- und Personalräte.

(3) § 2 Nr.2 und 3 gilt nicht für Personen, deren Verpflichtung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde, wenn dies für sie eine unzumutbare Härte bedeutet.

(4) § 2 Nr.1 und 3 gilt nicht für Frauen vom Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Niederkunft sowie Frauen mit einem Kind unter 15 Jahren, das mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung weitere Personengruppen von der Anwendung des § 2 Nr.2 und 3 befreien, wenn die Fortführung ihrer Tätigkeit oder Berufsausbildung im öffentlichen Interesse liegt und mit der Verpflichtung nach dieser Vorschrift unvereinbar ist. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§§



§_6   ArbSiG
Abgrenzung zum Wehrdienst und anderen Dienstleistungen

1Die Verpflichtung zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz, in einem Zivilschutzverband und im Zivildienst geht einer Maßnahme zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen nach § 2 vor.
2Die §§ 13 und 13a des Wehrpflichtgesetzes und die §§ 14 und 16 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.

§§§



 Verteidigungsfall und Spannungszeiten 

§_7   ArbSiG
Zustimmungsbedürftigkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

(1) 1Arbeitnehmer und private Arbeitgeber im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) bedürfen nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Zustimmung der Agentur für Arbeit.
2Die Agentur für Arbeit hat der Beendigung zuzustimmen, sofern durch sie die Sicherstellung von Arbeitsleistungen nicht beeinträchtigt wird oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
3§ 1 ist zu beachten.

(2) Durch die Zustimmung wird nicht über die arbeitsrechtliche Berechtigung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entschieden.

§§§



§_8   ArbSiG
Ausnahmen von der Zustimmungsbedürftigkeit

(1) Eine Zustimmung nach § 7 ist nicht erforderlich

  1. bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit, wenn die Zeit abgelaufen ist,

  2. bei gelegentlichen Dienstleistungen oder Beschäftigungen gegen geringfügiges Entgelt, die der Krankenversicherungspflicht nicht unterliegen.

(2) 1Die Bundesagentur für Arbeit kann Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmter Betriebe und Bereiche von der Verpflichtung befreien, vor Lösung eines Arbeitsverhältnisses die Zustimmung der Agentur für Arbeit einzuholen.
2Die Befreiung ist dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat (Personalrat) schriftlich mitzuteilen.
3Der Arbeitgeber hat sie den Arbeitnehmern auf betriebsübliche Weise bekanntzumachen.
4aDie Befreiung kann befristet und für bestimmte Betriebsabteilungen erteilt werden;
4bsie ist jederzeit widerruflich.

§§§



§_9   ArbSiG
Zustimmungsverfahren

(1) aDie Zustimmung zu der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist von dem Vertragsteil, der die Beendigung beabsichtigt, bei der Agentur für Arbeit schriftlich zu beantragen, in deren Bezirk seine Dienststelle oder sein Betrieb liegt;
bfür das fahrende Personal der See- und Binnenschiffahrt ist in dringenden Fällen auch die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Schiff liegt.

(2) 1Die Zustimmung soll beiden Teilen schriftlich mitgeteilt werden.
2Sie gilt als erteilt, wenn die Ablehnung des Antrags nicht binnen zwei Wochen, im Falle der außerordentlichen Kündigung binnen einer Woche nach seinem Eingang bei der Agentur für Arbeit dem Antragsteller zugegangen ist.

(3) Wird der Antrag abgelehnt, so ist die Entscheidung dem Antragsteller zuzustellen.

§§§



 Verpflichtungen 
 Verpflichtungsvorschriften 

§_10   ArbSiG
Inhalt der Verpflichtung

Durch den Verpflichtungsbescheid (§ 13) wird ein Arbeitsverhältnis begründet.

§§§



§_11   ArbSiG
Verpflichtungsbehörden

(1) 1Verpflichtungsbehörde ist die Agentur für Arbeit. 2Örtlich zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb oder die Dienststelle liegt, in dem der zu Verpflichtende beschäftigt ist.
3Für das fahrende Personal der See- und Binnenschiffahrt ist in dringenden Fällen auch die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das Schiff liegt.
4Für Grenzarbeitnehmer und für Nichtbeschäftigte ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk sie ihren ständigen Aufenthalt oder mangels eines solchen ihren jeweiligen Aufenthalt haben.

(2) 1Bei Gefahr im Verzug können auch die Gemeinden, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg die von den Senaten bestimmten Stellen, sowie die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe Verpflichtungen bis zu einer Dauer von drei Tagen vornehmen.
2In diesem Fall haben sie die der Agentur für Arbeit als Verpflichtungsbehörde zustehenden Aufgaben.

§§§



§_12   ArbSiG
Grundsätze für die Verpflichtung

(1) 1Die Verpflichtungsbehörde darf Personen nur in zumutbare Arbeitsverhältnisse verpflichten.
2Dabei sind Ausbildung, berufliche Tätigkeit, körperliche und geistige Fähigkeiten und die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der zu verpflichtenden Person sowie die besonderen Verhältnisse des Arbeitsplatzes zu berücksichtigen.
3§ 1 ist zu beachten.
4Den Belangen des bisherigen Arbeitgebers ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
5aDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen;
5bfür die in § 11 Abs.2 genannten Verpflichtungsbehörden bedürfen sie der Zustimmung des Bundesrates.

(2) 1Bei Personen, die in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen, bedarf die Verpflichtung der vorherigen Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Behörde.
2Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn die Person lebens- und verteidigungswichtige Aufgaben der Behörde wahrzunehmen hat.

§§§



§_13   ArbSiG
Verpflichtungsbescheid

(1) 1Der Verpflichtungsbescheid hat zu bezeichnen

  1. die gesetzliche Grundlage der Verpflichtung,

  2. die Verpflichtungsbehörde,

  3. den Verpflichteten,

  4. den Arbeitgeber,

  5. die Art der Beschäftigung,

  6. die für das Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen,

  7. Ort und Zeit des Arbeitsantritts,

  8. die voraussichtliche Dauer der Verpflichtung.

2Der Verpflichtungsbescheid muß außerdem einen Hinweis auf die Vorschriften zur wirtschaftlichen und sozialen Sicherung des Verpflichteten, eine Rechtsmittelbelehrung und eine Unterrichtung darüber enthalten, daß eine Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat geahndet werden kann.

(2) Der Verpflichtungsbescheid kann Auflagen für den Arbeitgeber, insbesondere zum Schutz des Verpflichteten enthalten.

(3) Der Verpflichtungsbescheid ist schriftlich zu erteilen und Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie dem bisherigen Arbeitgeber oder Dienstherrn und, bei in Heimarbeit Beschäftigten, dem bisherigen Auftraggeber (Zwischenmeister) zuzustellen, der sie mindestens ein Jahr ausschließlich oder überwiegend beschäftigt hat.

(4) 1Bei Gefahr im Verzug kann die Verpflichtung auch mündlich oder fernmündlich ausgesprochen werden.
2Sie ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

§§§



 Rechtsstellung 

§_14   ArbSiG
Inhalt des durch Verpflichtung begründeten Arbeitsverhältnisses

(1) 1aDie gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Bedingungen, die im Betrieb, in der Dienststelle oder in entsprechenden Betrieben oder Dienststellen für Arbeitsleistungen vergleichbarer Art üblich sind;
1bbei dem Arbeitgeber bestehende Regelungen über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden nicht angewendet.
2Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die aus der An- und Abreise entstehenden notwendigen Aufwendungen einschließlich der Umzugskosten zu erstatten und ihm eine Trennungsentschädigung zu zahlen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Voraussetzungen, Höhe und Umfang der Trennungsentschädigung und den Ersatz von Umzugskosten zu erlassen.

§§§



§_15   ArbSiG
Einfluß der Verpflichtung auf ein Arbeits- oder Vertragsverhältnis in der privaten Wirtschaft

(1) 1Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so ruht sein bisheriges Arbeitsverhältnis während der Dauer der Verpflichtung.
2a§ 1 Abs.4 und 5, die §§ 2, 3 und 4 Abs.1 Satz 1, Abs.2 bis 4, die §§ 6, 12 Abs.1, §§ 13, 14a Abs.3 und 6 und § 14b Abs.1 und 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gelten entsprechend;
2b§ 14a Abs.3 und 6 und § 14b Abs.1 und 5 gelten jedoch mit der Maßgabe, daß der neue Arbeitgeber erstattungspflichtig ist.
3Dieser darf etwaige Arbeitnehmeranteile von dem Arbeitsentgelt der verpflichteten Personen einbehalten.

(2) Für in Heimarbeit Beschäftigte und für Handelsvertreter gelten die §§ 7 und 8 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.

§§§



§_16   ArbSiG
Einfluß der Verpflichtung auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst

(1) 1aWird ein Beamter oder ein Richter auf Probe in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so ist er für die Dauer der Verpflichtung mit Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuß beurlaubt;
1b§ 9 Abs.3 bis 11 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gilt entsprechend, Absatz 8 nur, soweit er die Einberufung zu Wehrübungen betrifft, und Absatz 9, soweit er auf § 4 Abs.1, 2 und 4 verweist.
2Für einen Lehrer an einer privaten genehmigten Ersatzschule, der nach § 6 Abs.1 Nr.5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei ist, gilt Satz 1 entsprechend.

(2) 1Wird ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so hat der Arbeitgeber des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses für die Dauer der Verpflichtung das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.
2aNach dem Ende der Verpflichtung ist das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, solange Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden;
2binsgesamt darf der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit nicht mehr erhalten, als er erhalten würde, wenn er nicht in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet worden wäre.
3Für das fortbestehende Arbeitsverhältnis gelten § 1 Abs.1, 4 und 5, die §§ 2, 3, 4 Abs.1 bis 4, die §§ 6, 12, 13 und 14a Abs.1 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.

(3) 1Auf die nach den Absätzen 1 und 2 weiter zu gewährenden Dienstbezüge, Unterhaltszuschüsse, Vergütungen oder Arbeitsentgelte werden die dem verpflichteten Arbeitnehmer gewährten laufenden Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis angerechnet.
2Diesen Geldbezügen stehen gleich das Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, das Kurzarbeitergeld und das Schlechtwettergeld.

§§§



§_17   ArbSiG
Zahlung von Unterschiedsbeträgen und Ersatz für Vertreterkosten und laufende Betriebsausgaben

(1) 1aEin in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der nicht unter § 16 fällt, erhält, soweit sich sein Nettoeinkommen im Sinne des § 10 des Unterhaltssicherungsgesetzes durch die Verpflichtung vermindert, den Unterschiedsbetrag von der zuständigen Unterhaltssicherungsbehörde zu Lasten des Bundes;
1bdieser ist auch nach dem Ende der Verpflichtung weiterzuzahlen, solange Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden;
1c§ 16 Abs.2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
2Der Unterschiedsbetrag darf zusammen mit den laufenden Nettogeldbezügen aus dem neuen Arbeitsverhältnis je Kalendertag der Verpflichtung für Verpflichtete mit unterhaltsberechtigten Familienangehörigen den in § 13 Abs.4 Buchstabe a des Unterhaltssicherungsgesetzes (f) bestimmten Höchstbetrag und für die übrigen Verpflichteten den in § 13 Abs.4 Buchstabe b des Unterhaltssicherungsgesetzes (f) bestimmten Höchstbetrag jeweils nicht mehr als um 135 vom Hundert übersteigen.
3Der Unterschiedsbetrag unterliegt nicht den Steuern vom Einkommen und Ertrag.

(2) 1Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, dessen Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder dessen selbständige Tätigkeit während der Verpflichtung fortgeführt wird, erhält den Unterschiedsbetrag nicht.
2Ihm werden jedoch angemessene Aufwendungen für Ersatzkräfte oder Vertreter erstattet, die an seiner Stelle während der Dauer der Verpflichtung tätig werden.
3Die laufenden Nettogeldbezüge aus dem neuen Arbeitsverhältnis sind anzurechnen.

(3) Ein in ein Arbeitsverhältnis Verpflichteter, der seinen Gewerbebetrieb, Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder seine selbständige Tätigkeit während der Verpflichtung nicht durch eine Ersatzkraft oder einen Vertreter fortführen läßt und dessen Betrieb ruht, erhält neben dem Unterschiedsbetrag nach Absatz 1 Ersatz der Aufwendungen für Miete der Berufsstätte sowie für die übrigen Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes, sofern er entsprechende laufende Zahlungsverpflichtungen für die Dauer der Verpflichtung nachweist.

(4) 1Die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden auf Antrag gewährt.
2Für die Zuständigkeit und das Verfahren gilt der Dritte Abschnitt des Unterhaltssicherungsgesetzes entsprechend.

(5) § 23 des Unterhaltssicherungsgesetzes wird mit der Maßgabe angewandt, daß an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Arbeit und Soziales tritt.

§§§



 Versicherungen 

§_18   ArbSiG
Allgemeines

Personen, die in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden, unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften, soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

§§§



§_19   ArbSiG
Krankenversicherung

(1) Beamte, Lehrer an privaten genehmigten Ersatzschulen, Richter auf Probe und Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die auf Grund des § 6 Abs.1 Nr.2, 5 oder 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind, bleiben auch während ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis versicherungsfrei, solange sie nach § 16 mit Dienstbezügen oder Unterhaltszuschuß beurlaubt sind oder ihr Arbeitsentgelt weiter erhalten.

(2) 1Personen, die nicht unselbständig beschäftigt und aus anderen Gründen als wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei sind, werden während ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit.
2Die Befreiung wirkt vom Beginn der Verpflichtung an, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt gestellt wird, andernfalls vom Eingang des Antrags an.
3Über den Antrag entscheidet die zuständige Krankenkasse. 4Sie hat dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Befreiung auszustellen, die dem neuen Arbeitgeber vorgelegt werden muß.

(3) Die Leistungen nach § 16, welche die laufenden Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis übersteigen, und die Unterschiedsbeträge nach § 17 Abs.1 werden als Entgelt nur bei der Berechnung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs.6 oder 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berücksichtigt.

§§§



§_20   ArbSiG
Unfallversicherung

(1) In der gesetzlichen Unfallversicherung gilt während der Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis als Jahresarbeitsverdienst eines Versicherten, der im Zeitpunkt seiner Verpflichtung bereits versichert war, der in der Versicherung zuletzt vor der Verpflichtung maßgebende Jahresarbeitsverdienst, wenn es für den Berechtigten günstiger ist.

(2) Erleidet jemand, dem sonst Unfallfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet ist, während seiner Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis einen Versicherungsfall, gelten § 61 Abs.1 und § 82 Abs.4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, daß sich der Jahresarbeitsverdienst nach § 82 Abs.1 und 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch errechnet, wenn es für den Berechtigten günstiger ist.

§§§



§_21   ArbSiG
Rentenversicherung Versicherungsfreiheit und Zuständigkeit

(1) In der gesetzlichen Rentenversicherung sind während der Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis auch versicherungsfrei

  1. Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung unselbständig beschäftigt und nach § 5 Abs.1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei oder auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nach § 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind,

  2. Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung als selbständig Tätige aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind,

  3. Personen, die vor der Verpflichtung nur versicherungspflichtig nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte waren und dies weiterhin sind.

(2) Für Personen, die im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, ändert sich während der Verpflichtung die Zugehörigkeit zu dem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung nicht, es sei denn, daß sie auf Grund der Verpflichtung eine Beschäftigung ausüben, die anders als bisher in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu versichern ist.

§§§



§_22   ArbSiG
Rentenversicherung Entgelt und Beiträge

(1) 1Bei Personen, die während ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind, gelten auch die Leistungen nach § 16, welche die laufenden Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis übersteigen, und die Unterschiedsbeträge nach § 17 Abs.1 als Entgelt, wenn diese Personen bereits im Zeitpunkt ihrer Verpflichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren.
2Für Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, gilt Satz 1 nicht.

(2) 1Der bisherige Dienstherr oder Arbeitgeber und der Versicherte tragen für die Leistungen nach § 16, welche die laufenden Geldbezüge aus dem Arbeitsverhältnis übersteigen, die Pflichtbeiträge zur allgemeinen Rentenversicherung je zur Hälfte und die Pflichtbeiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung nach dem im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch hierfür bestimmten Verhältnis.
2Die auf die Unterschiedsbeträge nach § 17 Abs.1 entfallenden Pflichtbeiträge trägt der Bund.

(3) und (4)

§§§



§_23   ArbSiG
Arbeitslosenversicherung

(1) Personen, die unmittelbar vor der Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis nicht als Arbeitnehmer oder nicht zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt waren, bleiben auch während ihrer Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis versicherungsfrei.

(2) Bei der Bemessung des Beitrages zur Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung werden die Leistungen nach den §§ 16 und 17 nicht berücksichtigt.

(3) 1Wird ein Arbeitnehmer in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet, so darf ihm daraus im Falle der Arbeitslosigkeit hinsichtlich der Höhe des Arbeitslosengelds kein Nachteil entstehen.
2Das Nähere bestimmt die Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
3Mehraufwendungen, die der Bundesagentur in Auswirkung des Satzes 1 entstehen, trägt der Bund.

(4)

§§§



§_23a   ArbSiG
Pflegeversicherung

§ 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Dienstherr oder Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der nach § 16 Dienstbezüge, Unterhaltszuschuß oder Arbeitsentgelt weiter zu zahlen hat, und der neue Arbeitgeber den Beitragszuschuß anteilig nach der Höhe der jeweils zu gewährenden Dienstbezüge, Unterhaltszuschüsse und Arbeitsentgelte zu zahlen haben.

§§§



 Ergänzende Vorschriften 

§_24   ArbSiG
Auskunftspflicht

(1) 1Wehrpflichtige und Frauen, die in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden können, haben der Agentur für Arbeit auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen und zu belegen, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind.
2Die gleiche Verpflichtung haben Dienstherren des öffentlichen Rechts und Arbeitgeber; sie haben den Betriebs- oder Personalrat vor Erteilung der Auskunft zu unterrichten.

(2) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) 1Die nach Absatz 1 erlangten Kenntnisse und Unterlagen dürfen nicht für ein Besteuerungsverfahren, ein Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder ein Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit verwendet werden.
2Die Vorschriften der §§ 93, 97, 105 Abs.1, § 111 Abs.5 in Verbindung mit § 105 Abs.1 sowie § 116 Abs.1 der Abgabenordnung gelten insoweit nicht.

§§§



§_25   ArbSiG
Persönliche Vorstellung

(1) 1Nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) müssen Wehrpflichtige, die in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden können, sich auf Aufforderung der Agentur für Arbeit melden oder vorstellen.
2aDie Aufforderung ergeht schriftlich;
2bsie kann bei Gefahr im Verzug auch mündlich, fernmündlich oder durch öffentlichen Aufruf in der Presse, im Rundfunk oder in anderer Art ergehen.

(2) Nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) sind die in Absatz 1 genannten Personen verpflichtet, sich auf Anordnung der Agentur für Arbeit zur Feststellung ihrer körperlichen Tauglichkeit und geistigen Leistungsfähigkeit ärztlich und fachpsychologisch untersuchen zu lassen und hierbei auch ärztliche Untersuchungsmaßnahmen zu dulden, soweit diese Untersuchungen und Maßnahmen zur Feststellung der Vermittlungsfähigkeit eines Arbeitnehmers erforderlich und üblich sind.

(3) Die Agentur für Arbeit kann die Vorführung einer Person anordnen, die einer Aufforderung, sich vorzustellen oder ärztlich untersuchen zu lassen, ohne hinreichenden Grund nicht folgt.

(4) 1Für die durch die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 ausfallende Arbeitszeit hat der Dienstherr oder Arbeitgeber die Dienstbezüge oder das Arbeitsentgelt weiter zu zahlen.
2Das gleiche gilt bei in Heimarbeit Beschäftigten für den Auftraggeber oder, falls sie von einem Zwischenmeister beschäftigt werden, für den Zwischenmeister, der sie mindestens ein Jahr ausschließlich oder überwiegend beschäftigt hat.
3Die von der Agentur für Arbeit geladene Person hat die schriftliche Ladung ihrem Dienstherrn, ihrem Arbeitgeber oder ihrem Auftraggeber (Zwischenmeister) unverzüglich vorzulegen, im Falle einer Aufforderung nach Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz diese Person unverzüglich zu unterrichten.

§§§



§_26   ArbSiG
Kosten des Verpflichtungs- und Zustimmungsverfahrens

1Das Verfahren vor der Agentur für Arbeit ist kostenfrei.
2Notwendige Auslagen, die einer Person durch das Verfahren entstanden sind, werden ihr von der Agentur für Arbeit erstattet.
3Die Kosten der Untersuchungen nach § 25 Abs.2 übernimmt die Agentur für Arbeit.
4aDie Agentur für Arbeit ersetzt im Auftrag des Bundes Grenzarbeitnehmern, in Heimarbeit Beschäftigten, soweit sie nicht durch § 25 Abs.4 erfaßt werden, sowie Selbständigen den Verdienstausfall;
4bdie Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden sinngemäß Anwendung.
5Diese Aufwendungen werden der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung vom Bund erstattet.

§§§



§_27   ArbSiG
Rechtsweg

(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten über Leistungen nach § 17 dieses Gesetzes.

§§§



 Besondere Vorschriften 
 Freiwillig begründete Arbeitsverhältnisse 

§_28   ArbSiG
Anwendung der §§ 14 bis 23

1Wird nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) freiwillig ein Arbeitsverhältnis begründet, in das ein Wehrpflichtiger verpflichtet werden könnte, so kann die Agentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitnehmers anordnen, daß die §§ 14 bis 23a anzuwenden sind.
2Dem Antrag soll, solange das bisherige Arbeitsverhältnis besteht, nicht entsprochen werden, wenn der bisherige Arbeitgeber widerspricht und die Anordnung für ihn eine unzumutbare Belastung zur Folge hätte.
3Für die Anordnung gelten die §§ 11 und 13 Abs.3 und 4 sinngemäß.

§§§



 Ausbildungsveranstaltungen Bereithaltungsbescheid 

§_29   ArbSiG
Ausbildungsveranstaltungen

(1) 1Wehrpflichtige, die nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) für eine Aufgabe verwandt werden sollen, die besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, können zu Ausbildungsveranstaltungen verpflichtet werden.
2Der Vorrang der Freiwilligkeit (§ 1) gilt entsprechend.
3Die Erstausbildung darf 28 Tage, Wiederholungsveranstaltungen dürfen 14 Tage jährlich nicht überschreiten.

(2) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung

  1. bestimmen, für welche der in Absatz 1 genannten Aufgaben Ausbildungsveranstaltungen durchgeführt werden können,

  2. die Träger der Ausbildung bestimmen und die Kostentragung regeln,

  3. das Verfahren bei der Verpflichtung zur Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen regeln und

  4. die Rechte und Pflichten der Teilnehmer nach folgenden Grundsätzen regeln:

§§§



§_30   ArbSiG
Bereithaltungsbescheid

(1) 1Soll ein Wehrpflichtiger, auf den die in § 29 Abs.2 genannte Rechtsverordnung angewandt werden kann und der für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung ausgebildet ist, zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden, so kann der Verpflichtungsbescheid nach Abschluß der Ausbildung zugestellt werden (Bereithaltungsbescheid).
2Die Bestimmung des Zeitpunkts kann einem öffentlichen Aufruf in der Presse, im Rundfunk oder in anderer Art vorbehalten werden.

(2) Ein Bereithaltungsbescheid kann auch Wehrpflichtigen zugestellt werden, die sich freiwillig zu Arbeitsleistungen gemeldet haben, zu deren Sicherstellung Verpflichtungen vorgenommen werden können.

(3) Aus der Zustellung eines Bereithaltungsbescheids dürfen dem Empfänger keine Nachteile innerhalb eines bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, Heimarbeitsverhältnisses oder Handelsvertreterverhältnisses erwachsen.

§§§



 Sonderregelungen 

§_31   ArbSiG
Zumutung von Gefahren

Nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) ist ein Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) verpflichtet, bei der Erfüllung von Aufgaben, die Zwecken des Gesetzes dienen, soweit nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbar, Gefahren und Erschwernisse auf sich zu nehmen.

§§§



 Schlußvorschriften 

§_32   ArbSiG
Verletzung von Sicherstellungsvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. als Arbeitnehmer, der in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet ist oder zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses der Zustimmung der Agentur für Arbeit bedarf, ohne anerkennenswerten Grund

  2. als Arbeitgeber, der zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Zustimmung der Agentur für Arbeit bedarf, einen Arbeitnehmer zu einer Handlung nach Nummer 1 anleitet oder ihn dabei fördert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Auflage nach § 13 Abs.2 zuwiderhandelt,

  2. entgegen § 24 Abs.1 eine Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

  3. eine Meldung nach § 25 Abs.1 unterläßt oder

  4. eine Ausbildungsveranstaltung nach § 29, zu der er verpflichtet worden ist, verläßt oder ihr fernbleibt und vorsätzlich oder fahrlässig länger als drei volle Kalendertage abwesend ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Agentur für Arbeit.

(5) Wer eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat geeignet ist, die Verwirklichung der Ziele, denen die Sicherstellung von Arbeitsleistungen im allgemeinen oder im Einzelfall zu dienen bestimmt ist, merkbar zu beeinträchtigen.

§§§



§_33   ArbSiG
(weggefallen)

§§§



§_34   ArbSiG
Koordinierung und Bedarfsdeckung

1Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Zusammenarbeit der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung mit den fachlich zuständigen Bundes- und Landesbehörden bei der Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs.
2Sie regelt hierbei, wie die zur Verfügung stehenden Arbeitskräfte zu verteilen sind, wenn diese nicht ausreichen, den Bedarf zu decken.

§§§



§_35   ArbSiG
Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung

(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zur Durchführung des Gesetzes der Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung Weisungen erteilen.
2Er führt insoweit auch die Dienstaufsicht.

(2) 1Die Bundesagentur für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung übernimmt die ihr aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Kosten.
2Sie werden ihr vom Bund erstattet.

§§§



§_36   ArbSiG
Begriffsbestimmung

Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.

§§§



§_37   ArbSiG
Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Soweit nach Artikel 12a Abs.3 des Grundgesetzes öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse begründet werden können, werden diese nach den Vorschriften geregelt, die für die Dienstverhältnisse im jeweiligen Bereich gelten.

§§§



§_38   ArbSiG
Rechtsverordnung

(1) Für Arbeitnehmer bei der Bundeswehr gelten § 7 Abs.1, § 9 Abs.1 und 2 und § 32 Abs.1 Nr.1 und Abs.4 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Agentur für Arbeit die vom Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle tritt.

(2) Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

§§§



§_39   ArbSiG
Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs.2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Abs.1 des Grundgesetzes) und der freien Wahl des Arbeitsplatzes (Artikel 12 Abs.1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

§§§



§_40   ArbSiG
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§§§




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