AktG-EG 1-45
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BGBl.III/FNA 4121-2

Einführungsgesetz
zum Aktiengesetz

(Aktiengesetz-Einführungsgesetz) n-amtl

(AktG-EG)


vom 06.09.65 (BGBl_I_65,1185)
zuletzt geändert durch Art.12 Abs.10 iVm Art.13 Abs.2 des Gesetzes über elektronische Handelsregister
und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (aF)
vom 10.11.06 (BGBl_I_06,2553)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




A-1Übergangsvorschriften1-26e

§_1   AktG-EG
Grundkapital

(1) 1§ 6 des Aktiengesetzes gilt nicht für Aktiengesellschaften, deren Grundkapital und Aktien beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes nicht auf einen Nennbetrag in Deutscher Mark lauten, sowie für Aktiengesellschaften, die nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes nach Maßgabe des § 2 des D-Markbilanzergänzungsgesetzes vom 28.Dezember 1950 (Bundesgesetzbl.S.811) ihren Sitz in den Geltungsbereich des Aktiengesetzes verlegen.
2Die Währung, auf die ihr Grundkapital und ihre Aktien lauten müssen, bestimmt sich nach den für sie geltenden besonderen Vorschriften.

(2) 1Aktiengesellschaften, die vor dem 1.Januar 1999 in das Handelsregister eingetragen worden sind, dürfen die Nennbeträge ihres Grundkapitals und ihrer Aktien weiter in Deutscher Mark bezeichnen.
2Bis zm 31.Dezember 2001 dürfen Aktiengesellschaften neu eingetragen werden, deren Grundkapital und Aktien auf Deutsche Mark lauten.
3aDanach dürfen Aktiengesellschaften nur eingetragen werden, wenn die Nennbeträge von Grundkapital und Aktien in Euro bezeichnet sind;
3bdas gleiche gilt für Beschlüsse über die Änderung des Grundkapitals.

§§§




§_2   AktG-EG
Mindestnennbetrag des Grundkapitals

1Für Aktiengesellschaften, die vor dem 1.Januar 1999 in das Handelsregister eingetragen oder zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden sind, bleibt der bis dahin gültige Mindestbetrag des Grundkapitals maßgeblich, bis die Aktiennennbeträge an die seit diesem Zeitpunkt geltenden Beträge des § 8 des Aktiengesetzes angepaßt werden.
2Für spätere Gründungen gilt der Mindestbetrag des Grundkapitals nach § 7 des Aktiengesetzes in der ab dem 1.Januar 1999 geltenden Fassung, der bei Gründungen in Deutscher Mark zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs.4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Deutsche Mark umzurechnen ist.

§§§




§_3   AktG-EG
Mindestnennbetrag der Aktien

(1) Aktien dürfen nur noch nach § 8 des Aktiengesetzes ausgegeben werden.

(2) 1Aktien einer Gesellschaft, die vor dem 1.Januar 1999 in das Handelsregister eingetragen oder zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und bis zum 31.Dezember 2001 eingetragen worden ist, dürfen weiterhin auf einen nach den bis dahin geltenden Vorschriften zulässigen Nennbetrag lauten, Aktien, die auf Grund eines Kapitalerhöhungsbeschlusses ausgegeben werden, jedoch nur, wenn dieser bis zum 31.Dezember 2001 in das Handelsregister eingetragen worden ist.
2Dies gilt nur einheitlich für sämtliche Aktien einer Gesellschaft.
3Die Nennbeträge können auch zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs.4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Euro ausgedrückt werden.

(3) Für Aktiengesellschaften, die auf Grund einer nach dem 31.Dezember 1998 erfolgten Anmeldung zum Handelsregister bis zum 31.Dezember 2001 eingetragen werden und deren Grundkapital und Aktien nach § 1 Abs.2 Satz 2 auf Deutsche Mark lauten, gelten die zu dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs.4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs in Deutsche Mark umzurechnenden Beträge nach § 8 des Aktiengesetzes in der ab dem 1.Januar 1999 geltenden Fassung.

(4) 1Das Verhältnis der mit den Aktien verbundenen Rechte zueinander und das Verhältnis ihrer Nennbeträge zum Nennkapital wird durch Umrechnung zwischen Deutscher Mark und Euro nicht berührt.
2aNach Umrechnung gebrochene Aktiennennbeträge können auf mindestens zwei Stellen hinter dem Komma gerundet dargestellt werden;
2bdiese Rundung hat keine Rechtswirkung.
3aAuf sie ist in Beschlüssen und Satzung hinzuweisen;
3bder jeweilige Anteil der Aktie am Grundkapital soll erkennbar bleiben.

(5) Beschließt eine Gesellschaft, die die Nennbeträge ihrer Aktien nicht an § 8 des Aktiengesetzes in der ab dem 1.Januar 1999 geltenden Fassung angepaßt hat, die Änderung ihres Grundkapitals, darf dieser Beschluß nach dem 31.Dezember 2001 in das Handelsregister nur eingetragen werden, wenn zugleich eine Satzungsänderung über die Anpassung der Aktiennennbeträge an § 8 des Aktiengesetzes eingetragen wird.

§§§




§_4   AktG-EG
Verfahren der Umstellung
auf den Euro

(1) 1Über die Umstellung des Grundkapitals und der Aktiennennbeträge sowie weiterer satzungsmäßiger Betragsangaben auf Euro zu dem gemäß Artikel 109l Abs.4 Satz 1 des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs beschließt die Hauptversammlung abweichend von § 179 Abs.2 des Aktiengesetzes mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals.
2Ab dem 1.Januar 2002 ist der Aufsichtsrat zu den entsprechenden Fassungsänderungen der Satzung ermächtigt.
3Auf die Anmeldung und Eintragung der Umstellung in das Handelsregister ist § 181 Abs.1 Satz 2 und 3 Abs.2 Satz 2 des Aktiengesetzes nicht anzuwenden.

(2) 1Für eine Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln oder eine Herabsetzung des Kapitals auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Betrag, mit dem die Nennbeträge der Aktien auf volle Euro gestellt werden können, genügt abweichend von § 207 Abs.2, § 182 Abs.1 und § 222 Abs.1 des Aktiengesetzes die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals, bei der Herabsetzung jedoch nur, wenn mindest die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist.
2Diese Mehrheit gilt auch für Beschlüsse über die entsprechende Anpassung eines genehmigten Kapitals oder über die Teilung der auf volle Euro gestellten Aktien sowie für Änderungen der Satzungsfassung, wenn diese Beschlüsse mit der Kapitaländerung verbunden sind.
3§ 130 Abs.1 Satz 3 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung.

(3) 1Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder eine Kapitalherabsetzung bei Umstellung auf Euro kann durch Erhöhung oder Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien oder durch Neueinteilung der Aktiennennbeträge ausgeführt werden.
2aDie Neueinteilung der Nennbeträge bedarf der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre, auf die nicht ihrem Anteil entsprechend volle Aktien oder eine geringere Zahl an Aktien als zuvor entfallen;
2bbei teileingezahlten Aktien ist sie ausgeschlossen.

(4) 1Sofern Aktien aus einem bedingten Kapital nach dem Beschluß über eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder über eine andere Satzungsänderung zur Umstellung auf Euro, die mit der Zahl der Aktien verbunden ist, ausgegeben worden sind, gelten sie für den Beschluß erst nach dessen Eintragung in das Handelsregister als ausgegeben.
2Diese aus einem bedingten Kapital ausgegebenen und die noch auszugebenden Aktien nehmen an der Änderung der Nennbeträge teil.

(5) 1Für eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach Absatz 2 können abweichend von § 208 Abs.1 Satz 2 und § 150 Abs.3 des Aktiengesetzes die Kapitalrücklage und die gesetzliche Rücklage sowie deren Zuführungen, auch soweit sie zusammen den zehnten Teil oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des bisherigen Grundkapitals nicht übersteigen, in Grundkapital umgewandelt werden.
2Auf eine Kapitalherabsetzung nach Absatz 2, die in vereinfachter Form vorgenommen werden soll, findet § 229 Abs.2 des Aktiengesetzes keine Anwendung.

(6) 1§ 73 Abs.1 Satz 2 des Aktiengesetzes findet keine Anwendung.
2Im übrigen bleiben die aktienrechtlichen Vorschriften unberührt.

§§§




§_5   AktG-EG (F)
Mehrstimmrechte, Höchststimmrechte

(1) 1Mehrstimmrechte erlöschen am 1.Juni 2003, wenn nicht zuvor die Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, ihre Fortgeltung beschlossen hat.
2Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien sind bei diesem Beschluß von der Ausübung des Stimmrechts insgesamt ausgeschlossen.

(2) 1Unabhängig von Absatz 1 kann die Hauptversammlung die Beseitigung der Mehrstimmrechte beschließen.
2Der Beschluß nach Satz 1 bedarf einer Mehrheit, die mindestens die Hälfte des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, aber nicht der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3Eines Sonderbeschlusses der Aktionäre mit Mehrstimmrechten bedarf es nicht.
4Abweichend von § 122 Abs.2 des Aktiengesetzes kann jeder Aktionär verlangen, daß die Beseitigung der Mehrstimmrechte auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt wird.

(3) 1Die Gesellschaft hat einem Inhaber von Mehrstimmrechtsaktien im Falle des Erlöschens nach Absatz 1 und der Beseitigung nach Absatz 2 einen Ausgleich zu gewähren, der den besonderen Wert der Mehrstimmrechte angemessen berücksichtigt.
2Im Falle des Absatzes 1 kann der Anspruch auf den Ausgleich nur bis zum Ablauf von zwei Monaten seit dem Erlöschen der Mehrstimmrechte gerichtlich geltend gemacht werden.
3aIm Falle des Absatzes 2 hat die Hauptversammlung den Ausgleich mitzubeschließen;
3bAbsatz 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.

(4) 1Die Anfechtung des Beschlusses nach Absatz 2 kann nicht auf § 243 Abs.2 des Aktiengesetzes oder darauf gestützt werden, daß die Beseitigung der Mehrstimmrechte oder der festgesetzte Ausgleich unangemessen sind.
2Statt dessen kann jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, der gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat, einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs stellen.
3Der Antrag kann nur binnen zwei Monaten seit dem Tage gestellt werden, an dem die Satzungsänderung im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt bekannt gemacht worden ist (1).

(5) Für das Verfahren in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 und des Absatzes 4 Satz 2 gilt das Spruchverfahrensgesetz sinngemäß.

(6) 1Der durch Beschluß der Hauptversammlung festgesetzte Ausgleich wird erst zur Leistung fällig, wenn ein Antrag auf gerichtliche Bestimmung nicht oder nicht fristgemäß gestellt oder das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung oder Antragsrücknahme abgeschlossen ist.
2Der Ausgleich ist seit dem Tage, an dem die Satzungsänderung im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt bekannt gemacht worden ist (1), mit fünf vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.

(7) Für Höchststimmrechte bei börsennotierten Gesellschaften, die vor dem 1.Mai 1998 von der Satzung bestimmt sind, gelten die Sätze 2 bis 5 des § 134 Abs.1 des Aktiengesetzes in der vor dem 1.Mai 1998 geltenden Fassung bis zum 1.Juni 2000 fort.

§§§




§_6   AktG-EG
Wechselseitig beteiligte Unternehmen

(1) Sind eine Aktiengesellschaft und ein anderes Unternehmen bereits beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes wechselseitig beteiligte Unternehmen, ohne daß die Voraussetzungen des § 19 Abs.2 oder 3 des Aktiengesetzes vorliegen, und haben beide Unternehmen fristgemäß (§ 7) die Mitteilung nach § 20 Abs.3 oder § 21 Abs.1 des Aktiengesetzes gemacht, so gilt § 328 Abs.1 und 2 des Aktiengesetzes für sie nicht.

(2) Solange die Unternehmen wechselseitig beteiligt sind und nicht die Voraussetzungen des § 19 Abs.2 oder 3 des Aktiengesetzes vorliegen, gilt für die Ausübung der Rechte aus den Anteilen an dem anderen Unternehmen statt dessen folgendes:

  1. Aus den Anteilen, die den Unternehmen beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes gehört haben oder die auf diese Anteile bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entfallen, können alle Rechte ausgeübt werden.

  2. Aus Anteilen, die bei einer Kapitalerhöhung gegen Einlagen auf Grund eines nach Nummer 1 bestehenden Bezugsrechts übernommen werden, können alle Rechte mit Ausnahme des Stimmrechts ausgeübt werden; das gleiche gilt für Anteile, die auf diese Anteile bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entfallen.

  3. Aus anderen Anteilen können mit Ausnahme des Rechts auf neue Aktien bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln keine Rechte ausgeübt werden.

(3) Hat nur eines der wechselseitig beteiligten Unternehmen fristgemäß (§ 7) die Mitteilung nach § 20 Abs.3 oder § 21 Abs.1 des Aktiengesetzes gemacht, so gilt § 328 Abs.1 und 2 nicht für dieses Unternehmen.

§§§




§_7   AktG-EG
Mitteilungspflicht von Beteiligungen

1Die Mitteilungspflichten nach §§ 20, 21 und 328 Abs.3 des Aktiengesetzes gelten auch für Beteiligungen, die beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes bestehen.
2DDie Beteiligungen sind binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes mitzuteilen.

§§§




§_8   AktG-EG
Gegenstand des Unternehmens

Entspricht bei Aktiengesellschaften, die beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes in das Handelsregister eingetragen sind, die Satzungsbestimmung über den Gegenstand des Unternehmens nicht dem § 23 Abs.3 Nr.2 des Aktiengesetzes, so sind Änderungen der Satzung durch die Hauptversammlung nur einzutragen, wenn zugleich die Satzungsbestimmung über den Gegenstand des Unternehmens an § 23 Abs.3 Nr.2 des Aktiengesetzes angepaßt wird.

§§§




§_9   AktG-EG
Namensaktien (weggefallen)

§§§




§_10   AktG-EG
Nebenverpflichtungen der Aktionäre

1§ 55 Abs.1 Satz 2 des Aktiengesetzes gilt nicht für Aktiengesellschaften, die bereits beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes in ihrer Satzung Nebenverpflichtungen der Aktionäre vorgesehen haben.
2Ändern jedoch solche Gesellschaften den Gegenstand des Unternehmens oder die Satzungsbestimmungen über die Nebenverpflichtungen, so sind diese Änderungen nur einzutragen, wenn zugleich bestimmt wird, ob die Leistungen entgeltlich oder unentgeltlich zu erbringen sind.

§§§




§_11   AktG-EG
Nachgründungsgeschäfte

Die Unwirksamkeit gemäß § 52 Aktiengesetz eines vor dem 1. Januar 2000 geschlossenen Nachgründungsgeschäfts kann nach dem 1.Januar 2002 nur noch auf Grund der zum 1.Januar 2000 geänderten Fassung der Vorschrift geltend gemacht werden.

§§§




§_12   AktG-EG
Aufsichtsrat

(1) 1Bestimmungen der Satzung über die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder und über Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern treten, soweit sie mit den Vorschriften des Aktiengesetzes nicht vereinbar sind, mit Beendigung der Hauptversammlung außer Kraft, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das am 31.Dezember 1965 endende oder laufende Geschäftsjahr abgehalten wird, spätestens mit Ablauf der in § 120 Abs.1 des Aktiengesetzes für die Beschlußfassung über die Entlastung bestimmten Frist.
2Eine Hauptversammlung, die innerhalb dieser Frist stattfindet, kann an Stelle der außer Kraft tretenden Satzungsbestimmungen mit einfacher Stimmenmehrheit neue Satzungsbestimmungen beschließen.

(2) Treten Satzungsbestimmungen nach Absatz 1 Satz 1 außer Kraft, erlischt das Amt der Aufsichtsratsmitglieder oder der Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern mit dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.

(3) Hat ein Aufsichtsratsmitglied am 1.Mai 1998 eine höhere Zahl von Aufsichtsratsmandaten, als nach § 100 Abs.2 Satz 1 Nr.1 in Verbindung mit Satz 3 des Aktiengesetzes in der ab dem 1.Mai 1998 geltenden Fassung zulässig ist, so gilt für diese Mandate § 100 Abs.2 Aktiengesetz in der bis zum 30.April 1998 geltenden Fassung bis zum Ablauf der jeweils für das Mandat geltenden Amtszeit fort.

§§§




§_13   AktG-EG
Übergangsvorschrift zu § 175 und
§ 337 Abs.2 und 3 des Aktiengesetzes

1§ 175 des Aktiengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr.21 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.Juli 2002 (BGBl.I S.2681) ist erstmals auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31.Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
2Auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für ein vorangehendes Geschäftsjahr sind die §§ 175, 337 Abs.3 des Aktiengesetzes in der bis zum 25.Juli 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
3§ 337 Abs.2 des Aktiengesetzes in der bis zum 25.Juli 2002 geltenden Fassung ist letztmals auf den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht für das nach dem 31.Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

§§§




§_14   AktG-EG
Übergangsvorschrift zu § 171 Abs.2, 3 und
§ 173 Abs.1 des Aktiengesetzes

§ 171 Abs.2 Satz 5, Abs.3 Satz 3 zweiter Halbsatz und § 173 Abs.1 Satz 2 des Aktiengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nr.18, 19 des Transparenz- und Publizitätsgesetzes vom 19.Juli 2002 (BGBl.I S.2681) ist erstmals auf den Konzernabschluss für das nach dem 31.Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

§§§




§_15   AktG-EG
Übergangsvorschrift zu
§ 161 des Aktiengesetzes

1Die Erklärung nach § 161 des Aktiengesetzes ist erstmals im Jahr 2002 abzugeben.
2Sie kann in diesem Jahr aber darauf beschränkt werden, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet werden.

§§§




§_16   AktG-EG
Übergangsvorschrift zu § 123 Abs.2, 3 und
§ 125 Abs.2 des Aktiengesetzes

1§ 123 Abs.2 und 3 und § 125 Abs.2 des Aktiengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts gelten für Hauptversammlungen, zu denen nach dem 1.November 2005 einberufen wird.
2Solange eine börsennotierte Gesellschaft ihre Satzung noch nicht an § 123 in der Fassung des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts angepasst hat, gilt die bisherige Satzungsregelung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts mit der Maßgabe fort, dass für den Zeitpunkt der Hinterlegung oder der Ausstellung eines sonstigen Legitimationsnachweises auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Versammlung abzustellen ist.
3Hat eine Gesellschaft auf Grund des Entwurfs des Gesetzes zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts einen Vorratsbeschluss gefasst, ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, den Beschluss hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausstellung des Legitimationsnachweises zu ändern.

§§§




§_17   AktG-EG
Übergangsvorschrift zu § 243 Abs.3 Nr.2 und
§ 249 Abs.1 Satz 1 des Aktiengesetzes

§ 243 Abs.3 Nr.2 und § 249 Abs.1 Satz 1 des Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 4.Dezember 2004 (BGBl.I S.3166) sind erstmals auf Anfechtungsklagen und Nichtigkeitsklagen anzuwenden, die nach dem 31.Dezember 2004 erhoben worden sind.

§§§




§_18 bis 19   AktG-EG
weggefallen

§§§




§_20   AktG-EG
Streitwert

1In Rechtsstreitigkeiten, auf die § 247 des Aktiengesetzes anzuwenden ist, richtet sich der Streitwert nach dem bisherigen Recht, wenn der Rechtsstreit vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes anhängig geworden ist.
2Dies gilt nicht im Verfahren über eine Berufung oder eine Revision, wenn das Rechtsmittel nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes eingelegt worden ist.

§§§




§_21   AktG-EG
Heilung der Nichtigkeit
von Jahresabschlüssen

1a§ 256 Abs.6 des Aktiengesetzes über die Heilung der Nichtigkeit von Jahresabschlüssen gilt auch für Jahresabschlüsse, die vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes festgestellt worden sind;
1bjedoch bleibt es für die Heilung der Nichtigkeit nach § 256 Abs.2 des Aktiengesetzes bei den bisherigen Vorschriften.
2Die in § 256 Abs.6 des Aktiengesetzes bestimmten Fristen beginnen für Jahresabschlüsse, die vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes festgestellt worden sind, nicht vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes.

§§§




§_22   AktG-EG
Unternehmensverträge

(1) 1Für Unternehmensverträge (§§ 291, 292 des Aktiengesetzes), die vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes geschlossen worden sind, gelten §§ 295 bis 303, 307 bis 310, 316 des Aktiengesetzes mit Wirkung vom Inkrafttreten des Aktiengesetzes.
2Die in § 300 Nr.1 des Aktiengesetzes bestimmte Frist für die Auffüllung der gesetzlichen Rücklage läuft vom Beginn des nach dem 31.Dezember 1965 beginnenden Geschäftsjahrs an.
3§ 300 Nr.1 und 3 des Aktiengesetzes gilt jedoch nicht, wenn der andere Vertragsteil beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes auf Grund der Satzung oder von Verträgen verpflichtet ist, seine Erträge für öffentliche Zwecke zu verwenden.
4In die gesetzliche Rücklage ist im Falle des Satzes 3 spätestens bei Beendigung des Unternehmensvertrags oder der Verpflichtung nach Satz 3 der Betrag einzustellen, der nach § 300 des Aktiengesetzes in Verbindung mit Satz 2 in die gesetzliche Rücklage einzustellen gewesen wäre, wenn diese Vorschriften für die Gesellschaft gegolten hätten.
5Reichen die während der Dauer des Vertrags in freie Rücklagen eingestellten Beträge hierzu nicht aus, hat der andere Vertragsteil den Fehlbetrag auszugleichen.

(2) 1Der Vorstand der Gesellschaft hat das Bestehen und die Art des Unternehmensvertrags sowie den Namen des anderen Vertragsteils unverzüglich nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
2Bei der Anmeldung ist das Datum des Beschlusses anzugeben, durch den die Hauptversammlung dem Vertrag zugestimmt hat.
3Bei Teilgewinnabführungsverträgen ist außerdem die Vereinbarung über die Höhe des abzuführenden Gewinns anzumelden.

§§§




§_23   AktG-EG
Rechnungslegung im Konzern, Bericht über die
Beziehungen zu verbundenen Unternehmen

(1) Konzernabschlüsse und Konzerngeschäftsberichte sowie Teilkonzernabschlüsse und Teilkonzerngeschäftsberichte sind erstmals auf den Stichtag des Jahresabschlusses aufzustellen, der für das Geschäftsjahr aufgestellt wird, das nach dem 31.Dezember 1966 beginnt.

(2) Ein Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen ist erstmals für das Geschäftsjahr aufzustellen, das nach dem 31.Dezember 1965 beginnt.

§§§




§_24   AktG-EG
Umwandlungen

(1) Die Vorschriften des Dritten Teils des Vierten Buchs des Aktiengesetzes gelten nicht für Umwandlungen, bei denen der Umwandlungsbeschluß vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes gefaßt worden ist.

(2) 1Für diese Umwandlungen bleibt es bei den bisherigen Vorschriften.
2Jedoch kann jeder Aktionär, der seinen Geschäftsanteil der Gesellschaft nach § 268 des Aktiengesetzes vom 30.Januar 1937 zur Verfügung gestellt hat oder noch zur Verfügung stellen kann, statt dessen verlangen, daß die Gesellschaft seinen Geschäftsanteil gegen eine angemessene Barabfindung erwirbt, sofern der Geschäftsanteil nicht bereits vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes verkauft worden ist.
3§ 375 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Fristen des § 375 frühestens mit dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes beginnen.

§§§




§_25   AktG-EG
Deutsche Golddiskontbank

1Für die Rechtsverhältnisse der Deutschen Golddiskontbank bleibt es bei Artikel VI der Dritten Durchführungsverordnung zum Aktiengesetz vom 21.Dezember 1938 (Reichsgesetzbl.I S.1839).
2Soweit in diesen Vorschriften auf das Aktiengesetz vom 30.Januar 1937 verwiesen ist, treten an seine Stelle die entsprechenden Vorschriften des Aktiengesetzes.

§§§




§_26   AktG-EG
Kommanditgesellschaften auf Aktien

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten sinngemäß für Kommanditgesellschaften auf Aktien.

§§§




§_26a   AktG-EG
Ergänzung fortgeführter Firmen

1Führt eine Aktiengesellschaft gemäß § 22 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ihre Firma fort, ohne daß diese die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" enthält, so muß die Gesellschaft bis zum 16.Juni 1980 diese Bezeichnung in ihre Firma aufnehmen.
2Findet bis zu diesem Tag eine Hauptversammlung nicht statt und soll die Firma nur um die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" ergänzt werden, so ist der Aufsichtsrat zu dieser Änderung befugt.

§§§




§_26b   AktG-EG
Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung, die nach § 23 des Aktiengesetzes wegen der vom 1.Juli 1979 an geltenden Fassung erforderlich wird, ist bis zum 16.Juni 1980 zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

§§§




§_26c   AktG-EG
Übergangsfristen

1Die Vorschriften des Aktiengesetzes über Sacheinlagen und Sachübernahmen sowie über deren Prüfung in der vom 1.Juli 1979 an geltenden Fassung gelten nur für Gründungen und Kapitalerhöhungen, die nach dem 16.Juni 1980 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.
2Die Fristen, die in § 71 Abs.3 Satz 2 und § 71c des Aktiengesetzes in der vom 1.Juli 1979 an geltenden Fassung vorgesehen sind, beginnen nicht vor dem 16.Juni 1980.
3Die nach § 150a des Aktiengesetzes vorgeschriebene Rücklage für eigene Aktien braucht nicht vor dem 16.Juni 1980 gebildet zu werden.

§§§




§_26d   AktG-EG
Übergangsregelung für Verschmelzungen

Die Vorschriften des Aktiengesetzes über Verschmelzungen und Vermögensübertragungen in der vom 1.Januar 1983 an geltenden Fassung sind nicht auf Vorgänge anzuwenden, zu deren Vorbereitung bereits vor diesem Tag der Verschmelzungs- oder Übertragungsvertrag beurkundet oder eine Haupt-, Gesellschafter- oder Gewerkenversammlung oder eine oberste Vertretung einberufen worden ist.

§§§




§_26e   AktG-EG (F)
Übergangsregelung zum Gesetz zur
Anpassung von Verjährungsvorschriften
an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts

1§ 327 Abs.4 des Aktiengesetzes in der ab dem 15.Dezember 2004 geltenden Fassung ist auf vor diesem Datum entstandene Verbindlichkeiten anzuwenden, wenn

  1. die Eintragung des Endes der Eingliederung in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs nach diesem Datum als bekanntgemacht gilt bekannt gemacht worden ist (1) gilt und

  2. die Verbindlichkeiten nicht später als vier Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung des Endes der Eingliederung in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekanntgemacht gilt bekannt gemacht worden ist (1), fällig werden.

2Auf später fällig werdende Verbindlichkeiten im Sinne des Satzes 1 ist das bisher geltende Recht mit der Maßgabe anwendbar, dass die Verjährungsfrist ein Jahr beträgt.

§§§




A-2Anwendung aktienrechtlicher Vorschriften27-28a

§_27   AktG-EG
Entscheidung über die Zusammensetzung
des Aufsichtsrats

§ 96 Abs.2, §§ 97 bis 99 des Aktiengesetzes gelten sinngemäß für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bergrechtliche Gewerkschaften.

§§§




§_28   AktG-EG
weggefallen

§§§




§_28a   AktG-EG
Treuhandanstalt

1Die Vorschriften des Aktiengesetzes über herrschende Unternehmen sind auf die Treuhandanstalt nicht anzuwenden.
2Dies gilt nicht für die Anwendung von Vorschriften über die Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat eines von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmens.

§§§




A-3Aufhebung und Änderung29-44

§_29   AktG-EG
Aktiengesetz von 1937

(1) Das Aktiengesetz vom 30.Januar 1937 (Reichsgesetzbl.I S.107), die drei Durchführungsverordnungen zum Aktiengesetz vom 29.September 1937 (Reichsgesetzbl.I S.1026), vom 19.November 1937 (Reichsgesetzbl.I S.1300) und vom 21.Dezember 1938 (Reichsgesetzbl.I S.1839) sowie das Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 30.Januar 1937 (Reichsgesetzbl.I S.166) werden aufgehoben, soweit nicht einzelne Vorschriften nach diesem Gesetz weiter anzuwenden sind.

(2) /* Wo in anderen gesetzlichen Vorschriften auf die aufgehobenen Vorschriften oder auf die durch § 18 Abs.1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz vom 30.Januar 1937 aufgehobenen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verwiesen ist, treten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die entsprechenden Vorschriften des Aktiengesetzes an ihre Stelle. */

§§§




§_30 bis 32   AktG-EG
weggefallen

§§§




§_33   AktG-EG
Gesetz über die Kapitalerhöhung aus
Gesellschaftsmitteln und über die Gewinn- und Verlustrechnung

(1) weggefallen

(2) 1Haben Kreditinstitute auf Grund einer Aufforderung nach § 11 Abs.1 des Gesetzes über die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und die Gewinn-und Verlustrechnung auf in ihre Sammelverwahrung genommene alte Aktien neue Aktien abgeholt und entfallen neue Aktien noch nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung der Aufforderung zur Abholung oder, wenn diese Frist vor dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes abgelaufen ist, noch beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes auf Teilrechte, die nicht in einer Hand vereinigt sind und deren Berechtigte sich auch nicht zur Ausübung der Rechte zusammengeschlossen haben, so gelten diese neuen Aktien als nicht abgeholt.
2Sie sind der Gesellschaft nach Ablauf dieser Frist und, wenn die Frist beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes bereits abgelaufen ist, unverzüglich zurückzugeben.
3Hat die Gesellschaft den Verkauf der nicht abgeholten Aktien noch nicht angedroht, so hat sie ihn unverzüglich nach der Rückgabe der Aktien anzudrohen.
4Für die Androhung gilt § 214 Abs.2 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes.
5a§ 214 Abs.3 des Aktiengesetzes gilt sinngemäß;
5bist die Frist von einem Jahr seit der letzten Bekanntmachung der Androhung beim Inkrafttreten des Aktiengesetzes bereits abgelaufen, so tritt an ihre Stelle eine Frist von drei Monaten seit dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes.

(3) weggefallen

§§§




§_34 bis 44   AktG-EG
weggefallen

§§§




A-4Schlußvorschriften45-46

§_45   AktG-EG
Geltung in Berlin

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.Januar 1952 (Bundesgesetzbl.I S.1) auch im Land Berlin.

§§§




§_46   AktG-EG
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 1966 in Kraft.

§§§





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§§§