22. BImSchV (1) | 1-20 | |
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BGBl.III/FNA 2129-8-32
22.Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
vom 11.09.02 (BGBl_I_02,3626)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.06.07 (BGBl_I_07,1006)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Auf Grund des § 48a Abs.1 und 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Mai 1990 (BGBl.I S.880), von denen Abs.3 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 19.Oktober 1998 (BGBl.I S.3178) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages:
Im Sinne (1) dieser Verordnung bedeuten
„Beurteilung“ die Ermittlung und Bewertung der Luftqualität durch Messung, Berechnung, Vorhersage oder Schätzung anhand der Methoden und Kriterien, die in dieser Verordnung genannt sind;
„Immissionsgrenzwert“ einen Wert für einen bestimmten Schadstoff, der nach den Regelungen der §§ 2 bis 7 bis zu dem dort genannten Zeitpunkt einzuhalten ist und danach nicht überschritten werden darf;
„Alarmschwelle“ einen Wert, bei dessen Überschreitung bereits bei kurzfristiger Exposition eine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht;
(2) „Toleranzmarge“ einen in jährlichen Stufen abnehmenden Wert, um den der Immissionsgrenzwert innerhalb der in den §§ 3, 5 und 6 festgesetzten Fristen überschritten werden darf, ohne die Erstellung von Luftreinhalteplänen zu bedingen;
„Gebiet“ ein von den zuständigen Behörden festgelegter Teil der Fläche eines Landes im Sinne des § 9 Abs.2 dieser Verordnung;
„Ballungsraum“ ein Gebiet mit mindestens 250 000 Einwohnern, das aus einer oder mehreren Gemeinden besteht oder ein Gebiet, das aus einer oder mehreren Gemeinden besteht, welche jeweils eine Einwohnerdichte von 1 000 Einwohnern oder mehr je Quadratkilometer bezogen auf die Gemarkungsfläche haben und die zusammen mindestens eine Fläche von 100 Quadratkilometern darstellen;
„Stickstoffoxide“ die Summe von Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, ermittelt durch die Addition als Teile auf 1 Milliarde Teile und ausgedrückt als Stickstoffdioxid in µg/m3;
„PM10“ die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 10 µm einen Abscheidegrad von 50 Prozent aufweist;
„PM2,5“ die Partikel, die einen größenselektierenden Lufteinlass passieren, der für einen aerodynamischen Durchmesser von 2,5 µm einen Abscheidegrad von 50 Prozent aufweist;
„Obere Beurteilungsschwelle“ einen Wert, unterhalb dessen eine Kombination von Messungen und Modellrechnungen zur Beurteilung der Luftqualität angewandt werden kann;
„Untere Beurteilungsschwelle“ einen Wert, unterhalb dessen für die Beurteilung der Luftqualität nur Modellrechnungen oder Schätzverfahren, die den Genauigkeitsanforderungen der Anlage 4 entsprechen, angewandt zu werden brauchen;
„Naturereignisse“ Vulkanausbrüche, Erdbeben, geothermische Aktivitäten, Freilandbrände, Stürme oder die atmosphärische Aufwirbelung oder den atmosphärischen Transport natürlicher Partikel aus Trockengebieten; (3)
„Zielwert“ ist die nach Möglichkeit in einem bestimmten Zeitraum zu erreichende Immissionskonzentration, die mit dem Ziel festgelegt wird, die schädlichen Einflüsse auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt insgesamt zu vermeiden, zu verhindern oder zu verringern;
(3) „Gesamtablagerung“ ist die Gesamtmenge der Schadstoffe, die auf einer bestimmten Fläche innerhalb eines bestimmten Zeitraums aus der Luft auf Oberflächen (zum Beispiel Boden, Vegetation, Gewässer, Gebäude und so weiter) gelangt;
(3) „Ortsfeste Messungen“ sind Messungen gemäß Artikel 6 Abs.5 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27.September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl.EG Nr.L 296 S.55), geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.September 2003 (ABl.EU Nr.L 284 S.1) in der jeweils geltenden Fassung, die kontinuierlich oder stichprobenartig (Zufallsstichproben) an festen Orten durchgeführt werden;
(3) „Arsen“, „Kadmium“, „Nickel“ und „Benzo(a)pyren“ sind der Gesamtgehalt dieser Elemente und Verbindungen in der PM10-Fraktion;
(3) „Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe“ sind organische Verbindungen, die sich aus mindestens zwei miteinander verbundenen aromatischen Ringen zusammensetzen, die ausschließlich aus Kohlenstoff und Wasserstoff bestehen;
(3) „Gesamtes gasförmiges Quecksilber“ sind elementarer Quecksilberdampf (Hg°) und reaktives gasförmiges Quecksilber. Reaktives gasförmiges Quecksilber besteht aus wasserlöslichen Quecksilberverbindungen mit ausreichend hohem Dampfdruck, um in der Gasphase zu existieren.
§§§
1.Teil | Immissionswerte, Beurteilung, Maßnahmen und Informationspflichten | §§ 1 - 14 |
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(1) Für Schwefeldioxid beträgt der über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit 350 Mikrogramm pro Kubikmeter bei 24 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über 24 Stunden, das heißt einen Zeitraum von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, gemittelte Immissionsgrenzwert 125 Mikrogramm pro Kubikmeter bei drei zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
(3) Zum Schutz von Ökosystemen beträgt der Immissionsgrenzwert für das Kalenderjahr sowie für das Winterhalbjahr (1.Oktober des laufenden Jahres bis 31.März des Folgejahres) 20 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(4) aDie Alarmschwelle für Schwefeldioxid beträgt
über eine volle Stunde gemittelt 500 Mikrogramm pro Kubikmeter,
gemessen an drei aufeinander folgenden Stunden an den von den Ländern gemäß Anlage 2 dieser
Verordnung eingerichteten Probenahmestellen, die für die Luftqualität in einem Bereich von mindestens
100 Quadratkilometern oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ sind;
bmaßgebend ist die kleinste dieser Flächen.
(5) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Normzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird.
§§§
(1) Für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt der Immissionsgrenzwert bis zum 31.Dezember 2009 200 µg/m3 (98-Prozent-Wert der Summenhäufigkeit, berechnet aus den während eines Jahres gemessenen Mittelwerten über eine Stunde oder kürzere Zeiträume).
(2) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab 1.Januar 2010 einzuhaltende über eine volle Stunde gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2)
200 µg/m3
bei 18 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
(3) (1) 1Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge 40 Mikrogramm pro Kubikmeter.
2Sie vermindert sich ab dem 1.Januar 2007 bis zum 1.Januar 2010 stufenweise
um jährlich 10 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(4) (1) Zum Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der ab dem Jahr 2010 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) 40 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(5) (1) 1Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 4 beträgt die Toleranzmarge 8 Mikrogramm pro Kubikmeter.
2Sie vermindert sich ab dem 1.Januar 2007 bis zum 1.Januar 2010 stufenweise
um jährlich 2 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(6) (1) Zum Schutz der Vegetation beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Stickstoffoxide (NOx)
30 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(7) aDie Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2) beträgt über eine volle Stunde gemittelt
400 µg/m3,
gemessen an drei aufeinander folgenden Stunden an den
von den Ländern gemäß Anlage 2 dieser Verordnung eingerichteten
Probenahmestellen, die für die Luftqualität in
einem Bereich von mindestens 100 Quadratkilometern
oder im gesamten Gebiet oder Ballungsraum repräsentativ
sind;
bmaßgebend ist die kleinste dieser Flächen.
(8) (2) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Normzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird.
§§§
(1) 1Für Partikel PM10 beträgt der über 24 Stunden gemittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit 50 Mikrogramm pro Kubikmeter bei 35 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr.
2Eine Probenahmezeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr ist anzustreben.
(2) Für den Schutz der menschlichen Gesundheit beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für Partikel PM10
40 Mikrogramm pro Kubikmeter.
§§§
(1) Für Blei beträgt der über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
0,5 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(2) 1In der Nachbarschaft industrieller Quellen an Standorten, die durch jahrzehntelange industrielle Tätigkeit belastet worden sind, beträgt der Immissionsgrenzwert
1,0 Mikrogramm pro Kubikmeter
im Umkreis von nicht mehr als 1 000 Meter von derartigen Quellen, wenn diese Gebiete dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit von der zuständigen Behörde über die
nach Landesrecht zuständige Behörde mit einer angemessenen Begründung mitgeteilt worden sind.
2In diesen Fällen muss der Immissionsgrenzwert des Absatzes 1 ab dem Jahr 2010 eingehalten werden.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 beträgt die Toleranzmarge, bezogen auf den ab dem Jahr 2010 einzuhaltenden Grenzwert 0,20 Mikrogramm pro
Kubikmeter.
2Sie vermindert sich ab dem 1.Januar 2007 bis zum 1.Januar 2010 stufenweise um jährlich 0,05 Mikrogramm pro Kubikmeter.
§§§
(1) (1) Für Benzol beträgt der ab dem Jahr 2010 einzuhaltende über ein Kalenderjahr gemittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
5 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(2) (2) 1Für den Immissionsgrenzwert des Absatzes 1 beträgt die Toleranzmarge 4 Mikrogramm pro Kubikmeter.
2Sie vermindert sich ab dem 1.Januar 2007 bis zum 1.Januar 2010 stufenweise
um jährlich 1 Mikrogramm pro Kubikmeter.
(3) 1Ist die Einhaltung des in Absatz 1 festgelegten
Immissionsgrenzwertes in einem Bundesland aufgrund
standortspezifischer Ausbreitungsbedingungen oder
maßgebender klimatischer Bedingungen, wie geringe
Windgeschwindigkeit und/oder verdunstungsfördernde
Bedingungen, schwierig und würde die Anwendung der
Maßnahmen zu schwerwiegenden sozioökonomischen
Problemen führen, so bittet das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit auf Antrag
dieses Bundeslandes bei der Kommission um eine auf
höchstens fünf Jahre begrenzte Verlängerung der Frist
des Absatzes 1.
2Zu diesem Zweck
benennt das Bundesland die betreffenden Gebiete und Ballungsräume,
erbringt das Bundesland den Nachweis, dass die Verlängerung gerechtfertigt ist,
weist das Bundesland nach, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Senkung der Konzentrationen der betreffenden Schadstoffe und zur weitest möglichen Eingrenzung des Gebiets, in dem der Immissionsgrenzwert überschritten ist, ergriffen wurden, und
skizziert das Bundesland die künftigen Entwicklungen im Hinblick auf die von ihm beabsichtigten Maßnahmen.
3Der während dieser Verlängerung zulässige Immissionsgrenzwert für Benzol darf 10 µg/m3 nicht überschreiten.
(4) (3) Die Immissionsgrenzwerte beziehen sich auf den Normzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird.
§§§
(1) (1) Für Kohlenmonoxid beträgt der gemäß Absatz 2 ermittelte Immissionsgrenzwert für den Schutz der menschlichen Gesundheit
10 Milligramm pro Kubikmeter.
(2) (2) 1Der höchste Achtstundenmittelwert der Konzentration
eines Tages wird ermittelt, indem die gleitenden Achtstundenmittelwerte
geprüft werden, die aus Einstundenmittelwerten berechnet und stündlich aktualisiert werden.
2Jeder auf diese Weise errechnete Achtstundenmittelwert
gilt für den Tag, an dem dieser Zeitraum endet, dh, dass
der erste Berechnungszeitraum für jeden einzelnen Tag
die Zeitspanne von 17.00 Uhr des vorangegangenen
Tages bis 1.00 Uhr des betreffenden Tages umfasst,
während für den letzten Berechnungszeitraum jeweils die
Stunden von 16.00 Uhr bis 24.00 Uhr des betreffenden
Tages zugrunde gelegt werden.
(3) (3) Der Immissionsgrenzwert bezieht sich auf den Normzustand, der durch eine Temperatur von 293 Kelvin und einen Druck von 101,3 Kilopascal definiert wird.
§§§
§§§
(1) (1) Die nachfolgenden Absätze gelten nicht für den in § 3 Abs.1 festgesetzten Immissionsgrenzwert.
(2) 1Die zuständigen Behörden legen die Ballungsräume fest.
2Sie stufen jährlich Gebiete und Ballungsräume wie
folgt ein:
Gebiete und Ballungsräume
mit Werten oberhalb der Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge;
mit Werten oberhalb des Immissionsgrenzwertes bis einschließlich dem Wert aus Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge;
mit Werten gleich oder unterhalb des Immissionsgrenzwertes.
(3) 1Die Festlegung der Gebiete wird spätestens alle fünf Jahre nach dem Verfahren der Anlage 1 Abschnitt II überprüft.
2Sie wird bei signifikanten Änderungen der Konzentration
der Schadstoffe früher überprüft.
(4) (2) Die zuständigen Behörden weisen Probenahmestellen aus, die
für den Schutz von Ökosystemen repräsentativ sind; für diese findet der Immissionsgrenzwert für Schwefeldioxid nach § 2 Abs.3 Anwendung,
afür den Schutz der Vegetation repräsentativ
sind;
bfür diese findet der Immissionsgrenzwert
für Stickstoffoxide nach § 3 Abs.6 Anwendung.
§§§
(1) 1Die zuständigen Behörden haben die Luftqualität für
die gesamte Fläche ihres Landes in einem bestimmten
Zeitraum oder fortlaufend nach Maßgabe der nachfolgenden
Absätze zu beurteilen.
2Die Einstufung jedes Gebiets oder Ballungsraums für Zwecke der Anwendung der Absätze 2 bis 4 wird spätestens alle fünf Jahre nach dem Verfahren der Anlage 1 Abschnitt II überprüft.
3Sie wird bei signifikanten Änderungen der Konzentration der Schadstoffe
früher überprüft.
(2) 1Die zuständigen Behörden haben zur Beurteilung der Konzentrationen der einzelnen Schadstoffe Messungen nach den Anlagen 2 bis 5 durchzuführen
in Ballungsräumen, wenn die Werte die in der Anlage 1 festgelegten unteren Beurteilungsschwellen überschreiten,
in Ballungsräumen bei Stoffen, für die Alarmschwellen festgelegt sind,
in Gebieten, in denen die Werte die in der Anlage 1 festgelegten unteren Beurteilungsschwellen überschreiten.
2Um angemessene Informationen über die Luftqualität zu erhalten, können für ihre Beurteilung ergänzende Modellrechnungen durchgeführt werden (1).
(3) 1Zur Beurteilung der Luftqualität kann eine Kombination
von Messungen und Modellrechnungen angewandt werden, wenn die Werte über einen repräsentativen Zeitraum zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle
liegen.
2Die Modellrechnungen müssen den Anforderungen der Anlage 4 genügen.
(4) 1Wenn die Werte unterhalb der unteren Beurteilungsschwelle
liegen, genügen für ihre Beurteilung Modellrechnungen
oder Schätzverfahren.
2In diesem Fall und in solchen Gebieten und Ballungsräumen, in denen Informationen von ortsfesten Probenahmestellen durch Informationen aus anderen Quellen, wie Emissionskatastern, orientierenden Messungen oder Ergebnissen aus Modellrechnungen, ergänzt werden, müssen die Ergebnisse der
Messungen und anderer Verfahren die Anforderungen der Anlage 4 erfüllen.
(5) Die Messung von Schadstoffen hat an ortsfesten Probenahmestellen so häufig zu erfolgen, dass die Werte mit der in Anlage 4 festgelegten Qualität bestimmt werden können.
(6) Für die kontinuierliche Überwachung der Luftqualität sind Messeinrichtungen einzusetzen, die die Qualitätsanforderungen der Anlagen 4 und 5 erfüllen.
(7) 1Die Festlegung der Standorte von Probenahmestellen
zur Messung der in den §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe
richtet sich nach den in Anlage 2 aufgeführten Kriterien.
2Nach Anlage 3 bestimmt sich die Mindestzahl der
ortsfesten Probenahmestellen für die Messung der Konzentrationen
jedes relevanten Schadstoffes, die in jedem
Gebiet oder Ballungsraum einzurichten sind, in dem Messungen vorgenommen werden müssen, sofern Daten über
die Konzentration in dem Gebiet oder Ballungsraum ausschließlich
durch Messungen gewonnen werden.
(8) 1Die Referenzmethoden sind
für die Analyse von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden sowie für die Probenahme und Analyse von Blei in Anlage 5 Abschnitte I bis III,
(2) für die Probenahme und Messung der PM10-Konzentration in Anlage 5 Abschnitt IV,
für die Analyse und Probenahme von Benzol und Kohlenmonoxid in Anlage 5 Abschnitte VI und VII
festgelegt.
2Andere Probenahme- und Analysemethoden
sind zulässig, wenn die Gleichwertigkeit der Ergebnisse
mit der Referenzmethode gewährleistet ist.
(9) 1Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass insgesamt
ausreichend Probenahmestellen zur Bereitstellung
von Daten über die PM2,5-Konzentration eingerichtet und
betrieben werden.
2Anzahl und Lage dieser Probenahmestellen
sind so zu bestimmen, dass die PM2,5-Konzentrationen
im Bundesgebiet repräsentativ erfasst werden.
3Soweit möglich sollen diese Probenahmestellen mit den
Probenahmestellen für die PM10-Konzentration zusammengelegt
werden.
4Über die Einzelheiten stimmen sich
die Länder untereinander ab.
(10) (3) aDie zuständigen Behörden stellen hinsichtlich
der PM2,5-Konzentrationen jährlich Angaben zum arithmetischen Mittel, zum Median,
zum 98-Perzentil und zur Höchstkonzentration, die anhand der 24-Stunden-Messwerte in dem
betreffenden Jahr berechnet wurden, zusammen;
bdas 98-Perzentil ist entsprechend Anhang
III der Richtlinie 92/72/EWG des Rates vom 21.September 1992 über die Luftverschmutzung
durch Ozon (ABl.EG Nr.L 297 S.1)
in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.
(11) ...(4)
§§§
(1) 1Immissionsgrenzwerte und Toleranzmargen
im Sinne der nachfolgenden Absätze sind die in § 2 Abs.1 bis 3, § 3 Abs.2 bis 5, § 4, § 5 Abs.1 bis 3, § 6 Abs.1 bis 3 und § 7 Abs.1 genannten Werte (1).
2Die zuständigen Behörden stellen die Liste der Gebiete und Ballungsräume auf, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge überschreiten.
3Gibt es für einen bestimmten Schadstoff keine Toleranzmarge, so werden die Gebiete und Ballungsräume, in denen der Wert dieses Schadstoffes den Immissionsgrenzwert überschreitet, wie Gebiete und Ballungsräume
des Satzes 1 behandelt.
(2) Die zuständigen Behörden erstellen eine Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe zwischen dem Immissionsgrenzwert und der Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge liegen.
(3) 1Luftreinhaltepläne zur Einhaltung der in Absatz 1
genannten Immissionsgrenzwerte umfassen mindestens
die in Anlage 6 aufgeführten Angaben.
2Luftreinhaltepläne zur Verringerung der Konzentration von PM10 müssen
auch auf die Verringerung der Konzentration von PM2,5 abzielen.
(4) 1Aktionspläne, die bei der Gefahr der Überschreitung
der in Absatz 1 genannten Immissionsgrenzwerte und Alarmschwellen dieser Verordnung zu erstellen sind, können je nach Fall Maßnahmen zur Beschränkung und soweit
erforderlich zur Aussetzung der Tätigkeiten, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs, vorsehen, die zu der Gefahr einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte und/oder Alarmschwellen beitragen.
2Im Falle der Gefahr der Überschreitung von Immissionsgrenzwerten
sind Aktionspläne jedoch erst ab den für die Einhaltung
dieser Immissionsgrenzwerte festgesetzten Zeitpunkten
durchzuführen.
(5) 1Die zuständigen Behörden können dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
über die nach Landesrecht zuständige Behörde
Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen die
Konzentration von PM10 die Immissionsgrenzwerte deshalb
überschreitet, weil Partikel nach einer Streuung der
Straßen mit Sand im Winter aufgewirbelt werden.
2In diesem Fall muss der Nachweis darüber erbracht werden,
dass die Überschreitungen auf derartige Aufwirbelungen zurückzuführen sind und dass angemessene Maßnahmen getroffen worden sind, diese Belastungen so weit wie
möglich zu verringern.
3In diesen Gebieten und Ballungsräumen sind Maßnahmen nur dann durchzuführen, wenn die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für PM10
auf anderen Ursachen als dem Streuen im Winter beruht.
(6) 1Die zuständigen Behörden können dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
über die nach Landesrecht zuständige Behörde
Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen die
Immissionsgrenzwerte für PM10 infolge von Naturereignissen
überschritten werden, die gegenüber dem normalen,
durch natürliche Quellen bedingten Hintergrundwert zu
signifikant höheren Konzentrationen führen.
2Im Falle des Satzes 1 sind die zuständigen Behörden zur Durchführung
von Maßnahmen nach Absatz 3 nur dann verpflichtet, wenn die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auf andere Ursachen als Naturereignisse zurückzuführen ist.
3Die Erhöhung ist durch die zuständigen Behörden nachzuweisen.
4Die Ergebnisse der Untersuchungen sind der Öffentlichkeit im Rahmen der Unterrichtung nach § 12 bekannt zu geben.
(7) 1Die zuständigen Behörden können dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde Gebiete oder Ballungsräume benennen, in denen die Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid aufgrund der Konzentrationen von Schwefeldioxid in der Luft, die aus
natürlichen Quellen stammen, überschritten werden.
2In diesem Fall ist der Nachweis zu erbringen, dass die Überschreitungen
auf erhöhte Schadstoffanteile aus natürlichen Quellen zurückzuführen sind.
3Die Ergebnisse der Untersuchungen sind der Öffentlichkeit im Rahmen der
Unterrichtung nach § 12 bekannt zu geben.
4In diesem Fall sind die zuständigen Behörden zur Durchführung von
Maßnahmen nach Absatz 3 nur dann verpflichtet, wenn die Überschreitung der Immissionsgrenzwerte auf andere Ursachen als erhöhte Schadstoffanteile aus natürlichen Quellen zurückzuführen ist.
(8) 1Die zuständigen Behörden benennen die Gebiete
und Ballungsräume, in denen die Immissionsgrenzwerte
eingehalten oder unterschritten werden.
2Die zuständigen Behörden bemühen sich, dass in diesen Gebieten und
Ballungsräumen die bestmögliche Luftqualität im Einklang mit der Strategie einer dauerhaften und umweltgerechten Entwicklung unterhalb der Immissionsgrenzwerte erhalten bleibt und berücksichtigen dies bei allen relevanten Planungen.
§§§
(1) (1) Die zuständigen Behörden stellen der Öffentlichkeit und mit dem Gesundheitsschutz befassten relevanten Stellen in leicht zugänglicher Form aktuelle Informationen über die Immissionskonzentration der in den §§ 2 bis 7 genannten Schadstoffe zur Verfügung.
(2) 1Die zuständigen Behörden aktualisieren täglich die
Informationen über die Konzentrationen von Schwefeldioxid,
Stickstoffdioxid und Partikeln in der Luft.
2aBei stündlich gemittelten Werten für Schwefeldioxid und Stickstoffdioxid aktualisieren sie die Informationen stündlich;
2bdie stündliche Aktualisierung kann unterbleiben, wenn die
zuständigen Behörden zwingende Gründe haben, nach
denen diese Aktualisierung nicht möglich ist.
3Informationen über die Konzentrationen von Blei in der Luft aktualisieren
sie auf der Grundlage von Messungen der letzten drei Monate.
(3) Die zuständigen Behörden aktualisieren die Informationen über die Konzentration von Benzol in der Luft, ausgedrückt als Mittelwert der letzten zwölf Monate mindestens alle drei Monate und, soweit dies möglich ist, monatlich.
(4) Die zuständigen Behörden aktualisieren die Informationen über die Konzentration von Kohlenmonoxid in der Luft, ausgedrückt als höchster gleitender Achtstundenmittelwert, täglich und, soweit dies möglich ist, stündlich.
(5) (2) Im Rahmen dieser Informationen sind für eine angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit mindestens alle Überschreitungen der Konzentrationen von Immissionsgrenzwerten und Alarmschwellen, die sich über die in § 2 Abs.1 bis 4, § 3 Abs.2 bis 7, § 4 Abs.1 und 2, § 5 Abs.1 bis 3, § 6 Abs.1 bis 3 und § 7 Abs.1 angegebenen Mittelungszeiträume ergeben haben, anzugeben und zu bewerten.
(6) 1Wird eine der in den §§ 2 und 3 genannten Alarmschwellen
überschritten, informieren die zuständigen
Behörden die Öffentlichkeit darüber.
2Diese Informationen müssen mindestens die in der Anlage 7 genannten Angaben enthalten.
(7) Luftreinhaltepläne und Aktionspläne nach § 11 werden der Öffentlichkeit und den in Absatz 1 genannten Organisationen zugänglich gemacht.
§§§
(1) 1Für die Berichterstattung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften übermitteln die zuständigen Behörden über die nach Landesrecht zuständige Behörde dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle:
die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Stellen;
(1) jährlich, spätestens sieben Monate nach Jahresende, die Liste der nach den §§ 9 und 11 festgelegten Gebiete und Ballungsräume;
(1) soweit Alarmschwellen überschritten wurden, spätestens zwei Monate danach Informationen über die festgestellten Werte und über die Dauer der Überschreitungen;
(1) soweit die Summen von Immissionsgrenzwerten und Toleranzmargen überschritten wurden,
spätestens sieben Monate nach Jahresende die festgestellten Werte und die Zeitpunkte oder Zeiträume ihres Auftretens sowie die Ursachen für jeden einzelnen festgestellten Fall,
spätestens 22 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Werte festgestellt wurden, die Luftreinhaltepläne nach § 11 Abs.3 zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte ab den vorgesehenen Zeitpunkten und
alle drei Jahre zum 30.September den Stand der Durchführung der mitgeteilten Luftreinhaltepläne;
(1) jährlich, spätestens sieben Monate nach Jahresende, die Daten nach § 10 Abs.11 zweiter und dritter Spiegelstrich.
2Gibt es für einen bestimmten Stoff keine Toleranzmarge, tritt an die Stelle der Überschreitung der Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge die Überschreitung des Immissionsgrenzwertes.
(2) Sind Gebiete oder Ballungsräume nach § 11 Abs.5 benannt worden, übermitteln die zuständigen Behörden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragten Stelle über die nach Landesrecht zuständige Behörde jährlich und spätestens sieben Monate nach Jahresende eine Liste dieser Gebiete und Ballungsräume zusammen mit Informationen über die dortigen Konzentrationen und Quellen von PM10 und dem Nachweis, dass die Überschreitungen auf die dort genannten aufgewirbelten Partikel zurückzuführen sind und angemessene Maßnahmen zur Verringerung der Konzentrationen getroffen worden sind.
(3) Soweit Immissionsgrenzwerte für Partikel PM10 aufgrund erhöhter Konzentrationen infolge von Naturereignissen überschritten waren, weisen die zuständigen Behörden dies dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde nach.
(4) Soweit Gebiete oder Ballungsräume nach § 11 Abs.7 benannt wurden, übermitteln die zuständigen Behörden dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde jährlich und spätestens sieben Monate nach Jahresende eine Liste dieser Gebiete und Ballungsräume zusammen mit Informationen über die dortigen Konzentrationen und Quellen von Schwefeldioxid sowie dem Nachweis, dass die Überschreitungen auf erhöhte Konzentrationen aus natürlichen Quellen zurückzuführen sind.
(5) (2) Solange der Immissionsgrenzwert des § 3 Abs.1 gilt, ermitteln die zuständigen Behörden alle Überschreitungen dieses Immissionsgrenzwertes und übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit über die nach Landesrecht zuständige Behörde bis zum 31.Juli jedes Jahres für das abgelaufene Vorjahr die aufgezeichneten Werte, die Gründe für alle Fälle von Überschreitungen und die zur Vermeidung von erneuten Überschreitungen ergriffenen Maßnahmen.
§§§
Wenn in bestimmten Gebieten oder Ballungsräumen die Konzentration eines oder mehrerer Schadstoffe einen Immissionsgrenzwert des § 3 Abs.2 bis 5, § 5 Abs.2 und 3 oder des § 6 Abs.1 bis 3 (1) im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und den dort genannten Kalenderdaten für das Wirksamwerden dieser Immissionsgrenzwerte überschreitet, hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob Maßnahmen zur fristgerechten Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erforderlich sind.
§§§
2.Teil | Regelungen für Arsen,
Kadmium, Quecksilber, Nickel und Benzo(a)pyren (F) | §§ 15 - 19 |
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Für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren (Marker für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) in der Luft werden folgende Zielwerte als Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion über ein Kalenderjahr gemittelt festgesetzt:
Arsen |
6 Nanogramm pro Kubikmeter |
§§§
(1) Die zuständigen Behörden ergreifen alle erforderlichen und ohne unverhältnismäßige Kosten durchführbaren Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß § 17 ermittelten Immissionskonzentrationen von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren ab dem 31.Dezember 2012 die Zielwerte des § 15 nicht überschreiten.
(2) 1Die zuständigen Behörden erstellen für Arsen,
Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren jeweils eine Liste von Gebieten und Ballungsräumen, in denen
der Wert unter dem jeweiligen Zielwert liegt.
2Die zuständigen Behörden ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass in diesen Gebieten und Ballungsräumen die Immissionskonzentrationen die jeweiligen Zielwerte überschreiten und
bemühen sich, die bestmögliche Luftqualität zu erhalten.
(3) 1Die zuständigen Behörden erstellen eine Liste von Gebieten und Ballungsräumen, in denen ein in § 15 angegebener Zielwert überschritten
wird.
2Sie geben für diese Gebiete und Ballungsräume an, in welchen Teilgebieten Werte überschritten werden und welche Quellen hierzu beitragen und weisen für die betreffenden Teilgebiete nach,
dass, insbesondere abzielend auf die vorherrschenden Emissionsquellen, alle erforderlichen und ohne
unverhältnismäßige Kosten durchführbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Zielwerte zu erreichen.
§§§
(1) Die zuständigen Behörden informieren das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte Stelle über die nach Landesrecht zuständige Behörde bis zum 1.Dezember 2006 über die Methoden für die Ausgangsbeurteilung der Luftqualität nach Artikel 5 der Richtlinie 96/62/EG.
(2) Die zuständigen Behörden haben die Luftqualität für die gesamte Fläche ihres Landes in Bezug auf Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren gemäß den Bestimmungen der folgenden Absätze zu beurteilen.
(3) Messungen nach den Anforderungen der Anlage 9 Abschnitte I und II sind in folgenden Gebieten erforderlich:
a) Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle gemäß Anlage 8 liegen, sowie
b) Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte über der oberen Beurteilungsschwelle liegen.
2Die Messungen können durch Modellrechnungen ergänzt werden, damit in angemessenem Umfang Informationen über die Luftqualität gewonnen werden.
(4) Eine Kombination von Messungen, einschließlich orientierender Messungen nach Anlage 10 Abschnitt I, und Modellrechnungen kann herangezogen werden, um die Luftqualität in Gebieten und Ballungsräumen zu beurteilen, in denen die Werte während eines repräsentativen Zeitraums zwischen der oberen und der unteren Beurteilungsschwelle gemäß Anlage 8 Abschnitt II liegen.
(5) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen die Werte unter der unteren Beurteilungsschwelle gemäß Anlage 8 Abschnitt I liegen, brauchen nur Modellrechnungen oder Methoden der objektiven Schätzung für die Beurteilung der Werte angewandt zu werden.
(6) 1Die oberen und unteren Beurteilungsschwellen
für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren
in der Luft werden in Anlage 8 Abschnitt I festgelegt.
2Die Einstufung jedes Gebiets oder Ballungsraums
ist spätestens alle fünf Jahre nach dem Verfahren
der Anlage 8 Abschnitt II zu überprüfen.
3Die Einstufung ist bei signifikanten Änderungen der
Aktivitäten, die Auswirkungen auf die Immissionskonzentrationen
von Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren haben, früher zu überprüfen.
(7) 1Soweit Schadstoffe gemessen werden müssen,
sind die Messungen kontinuierlich oder stichprobenartig
an festen Orten durchzuführen.
2Die Messungen werden hinreichend häufig durchgeführt,
damit die entsprechenden Werte bestimmt
werden können.
(8) 1Um den Beitrag von Benzo(a)pyren-Immissionen
beurteilen zu können, werden andere relevante
polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe
an ausgewählten Probenahmestellen des
Umweltbundesamtes überwacht.
2Diese Verbindungen umfassen mindestens: Benzo(a)anthracen,
Benzo(b)fluoranthen, Benzo(j)fluoranthen, Benzo(k)
fluoranthen, Indeno(1,2,3-cd)pyren und Dibenz(a,h)
anthracen.
3Die Überwachungsstellen für diese polyzyklischen
aromatischen Kohlenwasserstoffe werden
mit Probenahmestellen für Benzo(a)pyren zusammengelegt
und so gewählt, dass geografische
Unterschiede und langfristige Trends bestimmt werden
können.
4Es gelten die Bestimmungen der Anlage
9 Abschnitte I, II und III.
5Sofern die Länder diese Stoffe messen, stimmen sie sich mit dem
Bundesministerium für Umweltschutz, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragten
Stelle ab.
(9) 1Ungeachtet der Konzentrationswerte wird für
eine Fläche von je 100 000 Quadratkilometer jeweils
eine Hintergrundprobenahmestelle installiert,
die zur orientierenden Messung von Arsen, Kadmium,
Nickel, dem gesamten gasförmigen Quecksilber,
Benzo(a)pyren und den übrigen in Absatz 8 genannten
polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
in der Luft sowie der Ablagerung von Arsen,
Kadmium, Quecksilber, Nickel, Benzo(a)pyren
und den übrigen in Absatz 8 genannten polyzyklischen
aromatischen Kohlenwasserstoffen dient.
2Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit oder die von ihm beauftragte
Stelle errichtet und betreibt im Bundesgebiet mindestens
drei Messstationen, um die notwendige
räumliche Auflösung zu erreichen.
3An einer der Hintergrundprobenahmestellen
erfolgt zusätzlich die Messung von partikel- und gasförmigem zweiwertigem
Quecksilber.
4Die Überwachung ist mit der des
Mess- und Bewertungsprogramms der Messung
und Bewertung der weiträumigen Verfrachtung von
Luftschadstoffen in Europa (EMEP) abzustimmen.
5Die Probenahmestellen für diese Schadstoffe werden
so gewählt, dass geografische Unterschiede
und langfristige Trends bestimmt werden können.
6Es gelten die Bestimmungen der Anlage 9 Abschnitte
I, II und III.
(10) Die Verwendung von Bioindikatoren kann erwogen werden, wenn regionale Muster der Auswirkungen auf Ökosysteme beurteilt werden sollen.
(11) In Gebieten und Ballungsräumen, in denen Informationen von ortsfesten Messstationen durch Informationen aus anderen Quellen, zum Beispiel Emissionskataster, orientierende Messmethoden oder Modellierung der Luftqualität ergänzt werden, muss die Zahl einzurichtender ortsfester Messstationen und die räumliche Auflösung anderer Techniken ausreichen, um die Konzentrationen von Luftschadstoffen gemäß Anlage 9 Abschnitt I und Anlage 10 Abschnitt I zu ermitteln.
(12) 1Für die Datenqualität sind die Anforderungen
in Anlage 10 Abschnitt I maßgebend.
2Werden Modelle zur Beurteilung der Luftqualität verwendet,
so gilt Anlage 10 Abschnitt II.
(13) 1aFür die Referenzmethoden für die Probenahmen und die Analyse von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen in der Luft sind die Anforderungen
in Anlage 11 Abschnitte I, II und III maßgebend;
1bfür Referenzmethoden zur Messung
der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber,
Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
ist Anlage 11 Abschnitt IV maßgebend.
2Anlage 11 Abschnitt V betrifft Referenzmethoden
zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen,
soweit solche Methoden verfügbar sind.
§§§
(1) 1Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von ihm beauftragte Stelle über die nach Landesrecht zuständigen Behörden in Bezug auf Gebiete und Ballungsräume, in denen einer der in § 15 festgelegten Zielwerte überschritten wird, folgende Informationen:
a) die Listen der betreffenden Gebiete und Ballungsräume,
b) die Teilgebiete, in denen die Werte überschritten werden,
c) die beurteilten Konzentrationswerte,
d) die Gründe für die Überschreitung derWerte und insbesondere die Quellen, die dazu beitragen,
e) die Teile der Bevölkerung, die diesen überhöhten Werten ausgesetzt sind.
2Die zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
oder der von ihm beauftragte Stelle
über die nach Landesrecht zuständigen Behörden
ferner alle gemäß § 17 beurteilten Daten, sofern
diese nicht bereits aufgrund der Entscheidung
97/101/EG des Rates vom 27.Januar 1997 zur
Schaffung eines Austausches von Informationen
und Daten aus den Netzen und Einzelstationen zur
Messung der Luftverschmutzung in den Mitgliedstaaten
(ABl.EG Nr.L 35 S.14) gemeldet worden
sind.
3Diese Informationen werden für jedes Kalenderjahr
bis spätestens zum 31. Juli des darauf folgenden
Jahres und zum ersten Mal für das Jahr
2008 übermittelt.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 geforderten Angaben melden sie alle gemäß § 16 ergriffenen Maßnahmen.
§§§
(1) 1Die zuständigen Behörden stellen der Öffentlichkeit
und mit dem Gesundheitsschutz befassten Stellen in leicht zugänglicher Form routinemäßig
anfallende Informationen über die Immissionskonzentrationen
von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel
und Benzo(a)pyren und den übrigen in § 17
Abs.8 genannten polyzyklischen aromatischen
Kohlenwasserstoffen sowie über die Ablagerungsraten
von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und
Benzo(a)pyren und den übrigen in § 17 Abs.8 genannten
polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
zur Verfügung.
2Darüber hinaus werden
Informationen über gemäß § 16 ergriffene Maßnahmen
zur Verfügung gestellt.
(2) 1Die Informationen nach Absatz 1 Satz 1 müssen
auch Angaben zu jeder jährlichen Überschreitung
der in § 15 festgelegten Zielwerte für Arsen,
Kadmium, Nickel und Benzo(a)pyren enthalten.
2Dabei werden die Gründe für die Überschreitung und
das Gebiet angegeben, in dem die Überschreitung
festgestellt wurde.
3Hinzu kommen ferner eine kurze
Beurteilung anhand des Zielwerts sowie einschlägige
Angaben über gesundheitliche Auswirkungen
und Umweltfolgen.
§§§
3.Teil | Schlussvorschriften | § 20 |
---|
1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Zweiundzwanzigste Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Immissionswerte) vom 26.Oktober
1993 (BGBl.I S.1819), geändert durch die Verordnung
vom 27.Mai 1994 (BGBl.I S.1095), außer Kraft.
§§§
[ ] | 22.BImSchV | [ ][ »] |
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§§§