12.AusnVO-StVO  
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BGBl.III/FNA 9233-1-3-12

Zwölfte Verordnung
über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung
zur Neuordnung der Gemeindefinanzen

(12.Ausnahmeverordnung zur StVO)

(12.AusnVO-StVO) n-amtl


vom 18.03.05 (BGBl_I_05,866)

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§




§_1   12.AusnVO-StVO
(Wohnmobil)

Abweichend von § 18 Abs.5 Satz 2 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t bis 7,5 t, die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind, auf Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) 100 km/h.

§§§



§_2   12.AusnVO-StVO
(Fahrzeugpapieranforderungen)

Aus den Fahrzeugpapieren von im Ausland zugelassenen Wohnmobilen im Sinne des § 1 muss eindeutig zu ersehen sein, dass diese das zulässige Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten.

§§§



§_3   12.AusnVO-StVO
(Inkrafttreten/Außerkrafttreten)

1Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
2Sie tritt mit Ablauf des 31.Dezember 2009 außer Kraft.

§§§




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