Beschäftigungsverordnung – BeschV
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Vorspann / Titelseite
T-1     Allgemeine Bestimmungen
§ 1       Anwendungsbereich der Verordnung / Begriffsbestimmungen
T-2     Zuwanderung von Fachkräften
§ 2       Hochqualifizierte, Blaue Karte EU, Hochschulabsolventen
§ 3       Führungskräfte
§ 4       Ausbildungsberufe
§ 5       Absolventen deutscher Auslandsschulen
§ 6       Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
§ 7       Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten
§ 8       Journalistinnen und Journalisten
§ 9       Beschäftigungen, die nicht in erster Linie dem Erwerb dienen
T-3     Vorübergehende Beschäftigung
§ 10     Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte
§ 11     Sprachlehrer und Spezialitätenköche
§ 12     Au-pair-Beschäftigungen/A>
§ 13     Hausangestellte von Entsandten
§ 14     Sonstige Beschäftigungen
§ 15     Praktika zu Weiterbildungszwecken
§ 15a    Saisonbeschäftigungen
§ 15b    Schaustellergehilfen
§ 15c    Haushaltshilfen
T-4     Entsandte Arbeitnehmer
§ 16     Geschäftsreisende
§ 17     Betriebliche Weiterbildung
§ 18     Journalisten
§ 19     Werklieferungsverträge
§ 20     Internationaler Straßen- und Schienenverkehr
§ 21     Dienstleistungserbringung
T-5     Besondere Berufs- oder Personengruppen
§ 22     Besondere Berufsgruppen
§ 23     Internationale Sportveranstaltungen
§ 24     Schifffahrt- und Luftverkehr
§ 25     Kultur und Unterhaltung
§ 26     Beschäftigung bestimmter Staatsangehöriger
§ 27     Grenzgängerbeschäftigung
§ 28     Deutsche Volkszugehörige
T-6     Sonstiges
§ 29     Internationale Abkommen
§ 30     Beschäftigungsaufenthalte ohne Aufenthaltstitel
T-7     Beschäftigung
§ 31     Beschäftigung
§ 32     Beschäftigung von Personen mit Duldung
§ 33     Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung
T-8     Verfahrensregelungen
§ 34     Beschränkung der Zustimmung
§ 35     Reichweite der Zustimmung
§ 36     Erteilung der Zustimmung
§ 37     Härtefallregelung
T-9     Anwerbung und Arbeitsvermittlung
§ 38     Anwerbung und Vermittlung
§ 39     Ordnungswidrigkeiten
Anlage (zu § 38)

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